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LAG Hamm - 10 TaBV 123/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.03.2005
- Inhalt
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- derartigen Erforderlichkeit fehlt es, wie das Arbeitsge-richt zu Recht festgestellt hat. Auch mit dem
- auch Kenntnisse im Tarifrecht, die anlässlich der bisherigen Schulungen nur allgemein und am Rande
- 313. zu Recht als nicht erforderlich angesehen. Auf dem Seminar seien keine Grundkenntnisse
- allgemein ohne konkreten betrieblichen Bezug mit Tarifvertragsrecht befasst. Aus dem Seminarplan sei
- Recht das an der streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied, die
Zum ersten, zum zweiten und zum
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 07.12.2011
- Inhalt
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- allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
- weitergegeben werden, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind aber bestenfalls die Namen und
- ist geregelt in § 398 BGB. Der abtretende (Zedent) verliert die Rechte an der Forderung, in die der
Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 11.04.2015
- Inhalt
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- entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt
- habe es “könnte” lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit
- betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht. Beachten Sie zu dem Thema bei uns: Beiträge rund um die
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74
- stellt genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt
OLG Hamm - 4 U 225/08
Oberlandesgericht Hamm vom 12.03.2009
- Inhalt
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- schaffen, mit der materielles Recht des BGB außer Kraft gesetzt werde. Letztlich könne dies aber
- rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Der diesbezügliche Vortrag der
- Widerrufsfrist. Insoweit hat schon das Landgericht zu Recht einen Verstoß bejaht. 30Es geht im
- beigemessen hat. Deshalb geht auch der vom Landgericht vorgenommene Erst-recht-Schluss fehl (vgl. zur
- . Eine solche Angabe kann auch recht knapp erfolgen, wenn Regeln für ganze Ländergruppen aufgestellt
BSG - B 4 RA 55/99 R
Bundessozialgericht vom 16.11.2000
- Inhalt
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- Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), nahm diese Bewilligung aber
- unter dem 12. Juni 1992 zurück und gewährte statt dessen rückwirkend ein Recht auf Rente wegen
- antragsgemäß ab 1. Oktober 1994 ein Recht auf Altersrente. Bei der Entscheidung über den
- um "ordentliche" Beiträge gehandelt, weil nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht wegen des
- Beiträge nur noch nach Bundesrecht und nicht mehr nach dem Recht der ehemaligen DDR zu entrichten
OVG Nordrhein-Westfalen - 9 A 4923/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008
- Inhalt
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- ; allgemein zu Sondervermögen Isensee, Staatsvermögen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007
- erforderlichen Qualifikation die allgemein mit dem Vertretungszwang verfolgten Ziele erreicht werden
- ., S. 12 ff.; Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Errichtung
- beschäftigen. Seine Aufgabe ist es, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes
- juristische Person des öffentlichen Rechts sei. In der Sache legt der Beklagte im Einzelnen dar, weshalb
BGH - VIII ZR 199/06
Bundesgerichtshof vom 29.06.2006
- Inhalt
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- Hermanns und Dr. Hessel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62
- wurde. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Formularklausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 8AVB, wonach der
- sich genommen keinen Bedenken. Unwirksam sei jedoch die Allgemeine Vertragsbestim- mung, wonach der
- Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Vermieterin, der Beklagte
BGH - VII ZR 186/06
Bundesgerichtshof vom 12.07.2007
- Inhalt
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- . Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier für Recht erkannt
- Bestimmungen der Insolvenzordnung seien zwingendes Recht, die zur gleichmäßigen Befriedigung aller
- allgemeine Geschäftsbedingungen außer Kraft gesetzt würden. II. 8 9Auf das Schuldverhältnis finden die bis
- . August 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts
OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 58/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2008
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht die Untersuchung zu Recht als unerheblich eingestuft. 17Das Verwaltungsgericht hat
- Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Der Kläger hat keine allgemeine
- Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde
- und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts
VG Düsseldorf - 4 K 4356/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26.10.2006
- Inhalt
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- allgemein erlassenen Bauverbote des Landschaftsplans nicht entgegen. Diese Verbotsvorschriften sind nichtig
- Landschaftsschutzgebiete allgemein geltenden Vorschriften Verbote, die auch das Vorhaben der Klägerin
- Landschaftsplanes 1982 ist das bei seinem Inkrafttreten gültige Recht (OVG NRW, Urt. vom 8. Juni 2000
- höherrangiges Recht. Das führt zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Landschaftsplanes. Unerheblich
- Rechtssetzungsverfahrens. Dessen Ergebnis ist objektiv auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu
BSG - 9a VS 3/06
Bundessozialgericht vom 05.07.2007
- Inhalt
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- dieser Art" beschrieben die Vorbildregelungen im - geänderten - Beamtenrecht und im Recht der
- Verhältnisse sind in § 81 Abs 2 Nr 3 SVG genannt. 24Nach der allgemein und unabhängig von einem
- LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass H. beim Baden im Meer keinen Wehrdienst verrichtet hat und
- " gekommen sei, zeigen vielmehr, dass sie sich allgemein gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung
- Beweise lediglich anders als das LSG. 27Zu Recht hat das LSG weiter entschieden, dass
VG Kassel - 7 K 1511/07.KS
Verwaltungsgericht Kassel vom 19.01.2010
- Inhalt
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- eingetragen. Es handelte sich um ein altes Recht, welches bereits vor 1914 ausgeübt und sodann in einem
- -Bach das Recht, das gesamte Wasser des C-Bach durch wilden Stau an zwei näher bezeichneten Stellen
- funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Es werde nicht verkannt, dass das alte Recht auch einen
- das Recht nicht ausgeübt, und somit der Tatbestand des § 15 Abs. 4, Satz 2 Nr. 1. WHG verwirklicht
- öffentliches Interesse; hierfür genüge es, dass die allgemeine öffentlich-rechtliche
OLG Stuttgart - 2 U 134/04
Oberlandesgericht Stuttgart vom 13.01.2005
- Inhalt
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- dem Lieferanten das Recht einräumt, den Gaspreis unter nach Grund und Höhe der Anpassung nicht
- unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde
- werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten
- berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine
- eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung
VG Minden - 7 K 185/06
Verwaltungsgericht Minden vom 08.03.2007
- Inhalt
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- . vorgesehene Arbeitgeberanfragen nicht in Einklang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu
- Änderungen des § 7 LuftSiG führten sog. Nachberichtspflichten ein, die mit dem Recht auf
- - in nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafens auszuführen sind, und für die
- verfassungsrechtlich geschützte "Recht auf informationelle Selbstbestimmung", also die aus dem Gedanken der
- . grundsätzlich zum sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209
HessVGH - 4 A 2397/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.02.2011
- Inhalt
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- Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig
- ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Magistrat auch mit der Frage befasst hat, zu welchem
- streitgegenständlichen Grundstücks verschiedene Bebauungspläne vorliegen, die sämtlich allgemeine bzw. reine Wohngebiete