Urteil des VG Minden vom 08.03.2007

VG Minden: aufschiebende wirkung, verordnung, widerruf, rechtsgrundlage, bundesgesetz, behörde, gerichtsakte, daten, verfügung, rasterfahndung

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 185/06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 185/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am .........geborene Kläger erwarb im Jahre 1991 erstmals einen Luftfahrerschein für
Privatluftfahrzeugführer.
2
Am 10.10.2003 verlängerte die Beklagte den "Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer"
des Klägers mit den Berechtigungen für Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit
Hilfsantrieb und der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sowie der Berechtigung
(Lehrberechtigung) zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern und der
Berechtigung zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände ohne
Fangschlepp hinter Motorseglern auf unbefristete Zeit. Allein die Erlaubnis zur
Ausbildung von Segelflugzeugführern befristete die Beklagte auf den 09.10.2005.
3
Nachdem der Kläger die Beklagte im Juli 2005 um Auskünfte zur "Umsetzung" des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) gebeten hatte, forderte die Beklagte den Kläger per E-
mail am 04.08.2005 auf, den Antrag auf Durchführung einer
Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG zu stellen.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Weigerung zur Durchführung der ZÜP Zweifel
an der Zuverlässigkeit begründe. In einem derartigen Fall sei die Fluglizenz zu
widerrufen.
4
Ergänzend führte die Beklagte unter dem 05.08.2005 aus, dass es eine
Durchführungsverordnung zum neuen LuftSiG noch nicht gebe. Hinsichtlich des
Verfahrens der ZÜP griffen deshalb ergänzend die Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder. Das Bundesministerium des Innern (BMI) habe für die Zeit bis zum Inkrafttreten
einer Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung eine einheitliche
Verfahrensweise dahingehend vorgeschlagen, dass im Falle der Weigerung zur
Durchführung einer ZÜP Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreffenden bestünden,
denn die Bejahung der Zuverlässigkeit setze eine Überprüfung im Sinne des § 7 LuftSiG
zwingend voraus. Weil es zudem noch an einer Ermächtigungsgrundlage für eine
Gebührenerhebung fehle, würden die Mitteilungen über das Ergebnis der ZÜP mit dem
Zusatz versehen:
5
"Die Gebührenerhebung für diese Entscheidung erfolgt durch gesonderten Bescheid."
6
Bislang sei für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Gebühr von 15 bis 25 EUR
festgesetzt worden.
7
Unter dem 24.08.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Antrag auf
Durchführung der ZÜP nunmehr bis zum 01.09.2005 zu stellen. Am 26.09.2005
beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Lehrberechtigung.
8
Mit Ordnungsverfügung vom 29.09.2005 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilten
Erlaubnisse für Motorsegler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5
LuftVG. Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Abgabe des Luftfahrerscheins für
Segelflugzeugführer binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung auf und drohte
ein Zwangsgeld von 500 EUR an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde
angeordnet. Ferner setze die Beklagte Kosten von 30 EUR für den Bescheid fest.
9
Am 10.10.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese Verfügung. Zur Begründung
führte er aus, dass das LuftSiG nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Zudem
verstoße § 7 LuftSiG gegen die Grundrechte. In seinem Fall sei die getroffene
Entscheidung auch unverhältnismäßig. Schließlich sei der Bescheid ohne die nach § 17
LuftSiG erforderliche Verordnung erlassen worden.
10
Zwischenzeitlich (20.10.2005 oder 10.11.2005) verlängerte die Beklagte den
Luftfahrerschein des Klägers für Segelflugzeuge auf unbefristete Zeit und die
Lehrberechtigung auf den 09.10.2008. Die widerrufenen Berechtigungen für
"Motorsegler" nahm sie nicht mehr in den Luftfahrerschein auf.
11
Am 17.10.2005 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes. Ohne konkreten Anlass oder Anfangsverdacht würden
Piloten mit der Einführung der ZÜP einem Terrorismusverdacht ausgesetzt. Es handele
sich von daher um ein verfassungswidriges Sondergesetz. Es fehle an der Zustimmung
des Bundesrates. Auch an der erforderlichen Durchführungsverordnung mangele es
noch immer. Die Kosten für die von den Piloten zu beantragende Überprüfung seien
völlig offen. Der Widerruf der Berechtigungen für Motorsegler treffe nicht nur ihn,
sondern auch seinen Verein, für den er ehrenamtlich in vielfältiger Funktion tätig sei.
Zudem gehe die Beklagte gegen andere Piloten nicht in gleicher Weise vor. §§ 7
LuftSiG und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG wiesen keinen Bezug zur Anordnung einer
ZÜP während der Laufzeit einer Lizenz auf. In ihnen sei nur von "Bewerbern" um eine
Fluglizenz die Rede. Außerdem sei der Schluss von der Weigerung zur Antragstellung
12
auf die Unzuverlässigkeit des Bewerbers/Piloten ungerechtfertigt. Eine solche
Regelvermutung gebe es nicht, sie sei auch verfassungswidrig. Konkrete Anhaltspunkte
für seine Unzuverlässigkeit existierten nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde
verletzt. Ferner finde eine unzulässige Inländerdiskriminierung statt. Schließlich seien
z.B. vorgesehene Arbeitgeberanfragen nicht in Einklang mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu bringen.
Mit Beschluss vom 07.11.2005 - 3 L 735/05 - stellte die 3. Kammer des erkennenden
Gerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die
Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29.09.2005 wieder her bzw. ordnete sie
hinsichtlich der weiter verfügten Zwangsgeldandrohung an. Auf die Beschwerde der
Beklagten änderte das OVG NRW mit Beschluss vom 27.03.2006 - 20 B 1985/06 - den
erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag des
Klägers ab.
13
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
13.01.2006 insoweit zurück, als der Kläger die Aufhebung der Widerrufsentscheidung
und des Herausgabeverlangens begehrte. Hinsichtlich der weiter verfügten
Zwangsgeldandrohung stellte die Beklagte fest, dass sich der Widerspruch durch
Rückgabe des Luftfahrerscheins erledigt habe.
14
Am 25.01.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertieft seinen
bisherigen Vortrag und führt nochmals aus, dass dem LuftSiG die
Bundesratszustimmung fehle. Von daher müsse das Gericht auch eine Vorlage an das
BVerfG erwägen. Ferner könnten Maßnahmen gegen ihn nach dem LuftSiG nur bei
Vorliegen einer konkreten Gefahr erfolgen (§ 3 LuftSiG). An einer solchen fehle es. Weil
ihn am Verfahren der ZÜP keine Mitwirkungspflicht treffe, könne nicht von der
Antragsverweigerung auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Die jüngsten
Änderungen des § 7 LuftSiG führten sog. Nachberichtspflichten ein, die mit dem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr zu vereinbaren seien. Insoweit sei
auch auf die jüngste Rechtsprechung des BVerfG zur sog. Rasterfahndung zu
verweisen. Auf die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung könne die Beklagte die
Gebührenfestsetzung nicht stützen, weil die Gebührenerhebung nur nach der in § 17
Abs. 2 LuftSiG vorgesehenen und somit als Rechtsgrundlage notwendigen
Kostenverordnung erfolgen dürfe. An dieser Verordnung fehle es.
15
Der Kläger beantragt,
16
1. den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2005 sowie den Widerspruchs- bescheid vom
13.01.2006 mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufzuheben, ferner die im
angefochtenen Bescheid enthaltene Kostenfestsetzung aufzuheben,
17
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Sie beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und erklärt, dass für
die Erteilung eines Luftfahrerscheins für Motorsegler regelmäßig eine Gebühr von 40
EUR festgesetzt werde.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 3 L 735/05 und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Klage ist unbegründet.
24
Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2005 ist in seiner durch den
Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 gewonnenen Gestalt rechtmäßig und verletzt
den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Rechtsgrundlage der Widerrufsentscheidung ist § 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Danach wird die Erlaubnis für Luftfahrer u.a. nur
erteilt, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 LuftSiG
bestehen. Wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt, ist die Erlaubnis zu
widerrufen. Nach § 7 Abs. 1 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit
u.a. von Personen zu überprüfen, die wie der Kläger Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 LuftVG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG (Motorsegler) sind.
26
Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser mit dem Gesetz zur Neuregelung von
Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005 - BGBl. 2005, 78 f. - geschaffenen und zum
15.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelung, die dazu führen könnten, dass der
Tatbestand der von der Beklagten bemühten Widerrufsregelung nicht erfüllt ist,
bestehen nicht.
27
Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben ist ordnungsgemäß zustande
gekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
28
Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des LuftSiG ist vom BVerfG in seiner
Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der sog. "Abschussermächtigung" vom
15.02.2006 - 1 BvR 357/06 -, BGBl. I 2006, 466 = NJW 2006, 751 = DVBl. 2006, 83 =
DÖV 2006, 386, aus formalen Gründen nicht geprüft worden.
29
Allerdings bedarf es gemäß Art. 87 d Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates,
wenn durch Bundesgesetz Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung, die primär in
bundeseigener Verwaltung geführt werden (vgl. Art. 87 d Abs. 1 Satz 1 GG), den
Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. Es steht außer Frage, dass es sich
bei den in § 2 LuftSiG umschriebenen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde um
Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung im Sinne des Art. 87 d GG handelt,
30
vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2006 - 2 A 303/05 -,
31
die gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG - abgesehen von wenigen Ausnahmen - von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
32
Mit der Schaffung des LuftSiG - § 16 Abs. 2 - wurden den Ländern jedoch keine eine
Zustimmungsbedürftigkeit auslösenden Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung
übertragen. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG in der bis zum 14.01.2005 geltenden
33
Fassung war den Ländern bereits die gesamte Aufgabe der Abwehr von Angriffen auf
die Sicherheit des Luftverkehrs mit Zustimmung des Bundesrates als
Auftragsangelegenheit übertragen worden.
Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung BVerfG, Beschluss vom 28.01.1998 - 2
BvF 3/92 -, BVerfGE 97, 198 f. = BGBl. I 1998, 803 = ZBR 1998, 162 = NVwZ 1998, 495
= DÖD 1998, 199.
34
Insbesondere ist das Erfordernis der Zuverlässigkeit für Tätigkeiten im näheren oder
weiteren Bereich des Luftverkehrs seit jeher anerkannt und gesetzlich fixiert (vgl. § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 29 d LuftVG in der Neufassung vom 27.03.1999). Mit dem
LuftSiG hat der Normgeber im gesteigerten Bewusstsein von Nähe und Grad des
Gefährdungspotentials lediglich weiter greifend und strenger ausgeformt, was in
allgemeiner Weise bereits galt.
35
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2006 - 20 B 1985/05 -; VG München, Urteil vom
28.09.2006 - M 24 K 06.2603; a. A. Bundesrat in BT-Drs. 15/3587 vom 14.07.2005;
Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Stand: Mai 2006, LuftSiG, Einf., Rdnrn. 3 f.
36
Mit Blick auf die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des LuftSiG macht es keinen
Unterschied, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG
in der bis zum 14.01.2005 geltenden Fassung keine sog. "Antragslösung" für den Fall
der "Rückübertrag" der Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden in bundeseigene
Verwaltung - mehr - vorsieht, sondern die Rückübertragung daran knüpft, dass dies zur
Gewährung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich ist.
37
Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2006 - 12 E 3035/05 -; a. A. VG Braunschweig, Urteil
vom 12.07.2006 - 2 A 303/05 -.
38
Das BVerfG,
39
vgl. Beschluss vom 28.01.1998 - 2 BvF 3/92 -, a.a.O.,
40
hat bereits entschieden, dass eine verfassungsrechtliche Kompetenzregelung, nach der
bestimmte Angelegenheiten primär in bundeseigener Verwaltung geführt werden,
jedoch nach gesetzgeberischer Entscheidung auch den Ländern als Auftragsverwaltung
übertragen werden können, einer Wiederherstellung der verfassungsrechtlichen
Ausgangslage - Durchführung in bundeseigener Verwaltung - nicht per se
entgegensteht. Zudem trifft die Entscheidung über die Übertragung von Aufgaben der
Luftverkehrsverwaltung auf die Länder als Bundesauftragsverwaltung der
Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 87 d Abs. 2 GG). Er kann sich von daher von Verfassungs
wegen sogar für einen von Land zu Land unterschiedlichen Verwaltungsvollzug
entscheiden.
41
Vgl. BVerfG, Urteil vom 28.01.1998 - 2 BvF 3/92 -, a.a.O.
42
Dann aber ist ein Land vor einem Entzug der ihm zur Ausführung übertragenen
Aufgaben in bundeseigene Verwaltung - der Wiederherstellung des
verfassungsrechtlichen Regelprogramms - nicht gesondert geschützt. Der Aufgabe des
Antragserfordernisses kommt mithin in diesem Zusammenhang keine
43
entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ergänzend sei angemerkt, dass die nun
gewählte "Bundesinitiativlösung" wie bereits ihre Vorläuferregelung kaum zu einem
Verstoß gegen den Grundsatz der bundesstaatlichen Gleichheit der Länder führen
dürfte.
Aus Art. 84 Abs. 1 GG kann sich eine Zustimmungsbedürftigkeit des LuftSiG schon
deshalb nicht ergeben, weil die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden von den Ländern
im Auftrage des Bundes und nicht als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 83 GG
ausgeführt werden (vgl. § 16 Abs. 2 LuftSiG). Der Anwendungsbereich des Art. 84 Abs.
1 GG ist nicht eröffnet.
44
Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2006 - 12 E 3035/05 -; ferner Lerche in Maunz-Dürig,
Grundgesetz Kommentar, Stand: Juni 2006, Band V, Art. 84, Rdnr. 2.
45
Auch aus Art. 85 Abs. 1 GG folgt eine Zustimmungsbedürftigkeit des LuftSiG nicht. Nach
dieser Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesrates im Bereich der vorliegenden
Auftragsverwaltung die Einrichtung der Behörden. Wie im Anwendungsbereich des Art.
84 Abs. 1 GG besitzen mithin die Länder die Befugnis zur Einrichtung der Behörden.
Wird in diese Befugnis eingegriffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. In die
"Einrichtungsbefugnis" der Länder greift das LuftSiG nicht ein. Eine
Einrichtungsregelung liegt zweifelsfrei dann vor, wenn ein Bundesgesetz neue
Landesbehörden vorschreibt, darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BVerfG
aber auch dann, wenn das Bundesgesetz den näheren Aufgabenkreis einer
Landesbehörde festlegt. Demgegenüber wird das Verfahren einer Landesbehörde
geregelt, wenn das Gesetz verbindlich die Art und Weise sowie die Form der
Ausführung eines Bundesgesetzes bestimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn
materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden
zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges
Verwaltungshandeln festlegen.
46
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - und 1 BvF 2/01 -, BGBl. I 2002, 3197 =
BVerfGE, 105, 313 = NJW 2002, 2543 = DVBl. 2002, 1269.
47
Durch das LuftSiG werden keine neuen Landesbehörden vorgeschrieben. Allerdings
bestimmt § 2 LuftSiG, dass die "Luftsicherheitsbehörde" die Aufgabe hat, Angriffe auf die
Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 LuftSiG abzuwehren. Ferner nimmt sie
insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2
und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der
Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht
deren Einhaltung. Der verwandte Begriff der "Luftsicherheitsbehörde" hat dabei
erkennbar nur die Funktion, die Behörde zu bezeichnen, die die Aufgaben der
Luftsicherheit wahrnimmt. Welche Behörde das ist, bleibt weiterhin der
Organisationshoheit der Länder vorbehalten. Dieses rein "technische" Verständnis vom
Begriff der Luftsicherheitsbehörde findet seine Stütze in dem Umstand, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen z. B. auch das Luftfahrtbundesamt Aufgaben einer
Luftsicherheitsbehörde wahrnimmt (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG).
48
Ebenso VG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2006 - 12 E 3035/05 -.
49
Auch der nähere Aufgabenkreis einer Landesbehörde wird durch das LuftSiG nicht
festgelegt. Weder wird den Ländern durch das LuftSiG vorgegeben, nur eine (Landes-
50
)Behörde zur Luftsicherheitsbehörde zu erklären, noch wird konkret bestimmt, welchen
näheren Aufgabenkreis die vom Land eingerichteten Luftsicherheitsbehörden haben
sollen. Dies bleibt wie die Einrichtung der Luftsicherheitsbehörde überhaupt in der
Organisationshoheit der Länder. Das dem auch tatsächlich so ist, zeigt die im
klägerischen Schriftsatz vom 13.12.2006 - Blatt 50 der Gerichtsakte - enthaltene
Auflistung der in den Ländern unterschiedlich bestimmten Zuständigkeiten.
Gegen die hier umstrittene und mit dem LuftSiG eingeführte ZÜP für Privatpiloten wie
den Kläger ist auch unter dem Blickwinkel des materiellen Verfassungsrechts nichts zu
erinnern.
51
Mangels "beruflicher" Nutzung seiner Fluglizenz ist für den Kläger der Schutzbereich
des Art. 12 Abs. 1 GG schon vom Ansatz her nicht eröffnet. Die ZÜP nach dem LuftSiG
für Privatpiloten hält dem danach allein anzuwendenden Maßstab der grundgesetzlich
geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG stand. Die
allgemeine Handlungsfreiheit wird unter anderem begrenzt durch die
verfassungsmäßige Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG). Zu dieser zählt die allgemeine
Rechtsordnung und damit auch das LuftSiG. Dieses stellt mit der Einführung der ZÜP -
auch - für Privatpiloten eine verhältnismäßige Einschränkung der allgemeinen
Handlungsfreiheit dar. Nach § 1 LuftSiG verfolgt der Gesetzgeber mit dem LuftSiG den
legitimen Zweck des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen
Anschlägen. Dabei soll die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten
bestehende Sicherheitslücken schließen und einen besseren Schutz auch auf
Kleinflughäfen und der allgemeinen Luftfahrt gewährleisten.
52
Vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.2004 BT.-Drs. 15/2361.
53
Diese gesetzgeberische Motivationslage ist vom Gericht nicht zu relativieren. Denn zum
einen kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung einem
Gefährdungspotential zukommt, dem er mit einer konkreten Regelung begegnen will,
ein weit zu fassender Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, zum anderen ist der
Rang der geschützten Rechtsgüter - Leib und Leben Dritter - besonders hoch und sind
Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs für diese Rechtsgüter regelmäßig
folgenschwer. Dass Privatpiloten gemessen am gesetzgeberischen Zweck von
vornherein jedwedes Gefährdungspotential abgesprochen werden müsste, ist nicht
ernsthaft zu vertreten. Dementsprechend hat denn auch das OVG NRW,
54
vgl. Beschluss vom 27.03.2006 - 20 B 1985/05 -,
55
ausgeführt, dass es schwerlich als im gesetzgeberischen Ausgleich von staatlicher
Schutzpflicht und Freiheit der Entfaltung des Einzelnen verfehlt bezeichnet werden
könne, die Tätigkeit eines Piloten, auch die eines Piloten für Motorsegler, hinsichtlich
des Gefährdungspotentials denjenigen Betätigungen gleich zu achten, die - ungeachtet
der konkreten Art - in nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafens
auszuführen sind, und für die eine entsprechende Überprüfung seit langem vorgesehen
ist. Daraus folgt zugleich die grundsätzliche Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung
des gesetzgeberisch verfolgten Zwecks.
56
Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 28.09.2006 - M 24 K 06.2603 -.
57
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der ZÜP Inhaber
ausländischer Fluglizenzen nicht erreichen kann, denn es steht dem Gesetzgeber frei,
Maßnahmen zum Schutz des Luftverkehrs auch dann zu ergreifen, wenn er damit nicht
alle Sicherheitslücken schließen kann.
58
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.02.2007 - 11 TG 2192/06 -.
59
Handelt es sich bei der Tätigkeit eines Privatpiloten aber um eine Tätigkeit, der - wie
ausgeführt - grundsätzlich ein Gefährdungspotential zugeordnet werden kann, so
bestehen keine Bedanken daran, die Ausübung dieser Tätigkeit von persönlichen
Charaktereigenschaften abhängig zu machen und diese zu überprüfen.
60
Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2006 - 20 B 1985/05 -.
61
Gegen den mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit regelmäßig einhergehenden Eingriff
in das verfassungsrechtlich geschützte "Recht auf informationelle Selbstbestimmung",
also die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden, ist nichts zu erinnern.
62
Vgl. grundsätzlich zum sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG, Urteil
vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, u.a. -, BverfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 und Beschluss
vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 = NJW 2006, 1939 = DVBl 2006,
899.
63
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen
muss. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG allerdings einer
(verfassungsgemäßen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und
Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem Gebot
der Normenklarheit zu genügen. Ferner ist der allgemeine Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
64
Mit den §§ 6 und 7 LuftSiG sind die erforderlichen bereichsspezifischen, klaren
gesetzlichen Regelungen für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten gegeben. Diese genügen vor dem Hintergrund des
dargestellten besonderen Allgemeininteresses an der Sicherheit des Luftverkehrs auch
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei hier mit Blick auf die Gruppe der
Privatpiloten von besonderer Bedeutung ist, dass die persönlichen Daten des
Privatflugzeugführers nicht zwangsweise oder gar verdeckt von der
Luftsicherheitsbehörde erhoben werden - dies verkennt der Kläger in seiner auf die
Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit einer Rasterfahndung,
65
vgl. Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O.,
66
gestützten Argumentation -, sondern die Datenerhebung von der vorherigen
persönlichen Entscheidung des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Erlaubnis zu er-
oder zu behalten. Dem Betroffenen bleibt mithin die Entscheidung darüber, ob er seine
Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten
einhergehenden Beeinträchtigungen stellt oder nicht.
67
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2006 - 20 B 1985/05 -.
68
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der den Widerruf der Erlaubnis regelnden
Ermächtigungsgrundlage (§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG) sind erfüllt.
69
Es bestehen den Widerruf rechtfertigende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers
nach § 7 LuftSiG. Allerdings ergeben sich solche nicht als Ergebnis einer
abgeschlossenen ZÜP im Sinne des § 7 LuftSiG. Der Gesetzgeber setzt aber ganz
offensichtlich für den Er- wie für den Behalt einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis wie
der hier umstrittenen die in einem besonderen Überprüfungsverfahren getroffene
positive Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers voraus. Anders wäre der in § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG enthaltene Verweis auf den die ZÜP regelnden § 7 LuftSiG
nicht erklärlich.
70
Im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 12.02.2007 - 11 TG 2192/06 -.
71
Insoweit ist es ohne Belang, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 LuftSiG das Erfordernis
der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung nur für den von den Nrn. 1 - 3 und 5 des § 7
Abs. 1 Satz 1 LuftSiG erfassten Personenkreis ausdrücklich geregelt hat.
72
A.A. VG München, Urteil vom 28.09.2006 - M 24 K 06.2603 -.
73
Denn das Verbot, von seiner Fluglizenz weiter Gebrauch machen zu dürfen, ergibt sich
für den Privatpiloten nicht aus § 7 Abs. 6 LuftSiG, sondern aus der auch hier
umstrittenen Widerrufsentscheidung der Luftfahrtbehörde im Sinne des § 4 Abs. 3
LuftVG. Darauf weist der Hess. VGH zu Recht hin.
74
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.02.2007 - 11 TG 2192/06 -.
75
An der danach erforderlichen positiven Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers im
Sinne des § 7 LuftSiG fehlt es.
76
Dass ein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 4 LuftSiG vorliegen könnte und deshalb eine ZÜP
beim Kläger ohnehin nicht durchzuführen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.
77
Dem Kläger war auch nicht etwa wegen des Fehlens einer die ZÜP regelnden
Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 1 LuftSiG von vornherein unzumutbar, einen Antrag
im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG zu stellen, denn die Handhabung der ZÜP setzt
in materieller Hinsicht nicht zwingend voraus, dass eine Verordnung konkretisierende
Regelungen bietet.
78
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2006 - 20 B 1985/05 -.
79
Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die wesentlichen Vorgaben für die
Durchführung der ZÜP im Gesetz unmittelbar, nämlich in den Abs. 2 bis 5 des § 7
LuftSiG geregelt sind.
80
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Fehlens einer die mit der Durchführung der ZÜP
verbundenen Kosten regelnden Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 LuftSiG, denn die
Beklagte hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 05.08.2005 sinngemäß darauf
hingewiesen, dass sich eine Kostenfestsetzung im Rahmen von 15 EUR bis 25 EUR,
81
d.h. in nur geringer Höhe bewegen werde. Diesen mit dem Schreiben vom 05.08.2005
gesetzten Vertrauenstatbestand wird die Beklagte bei einer späteren, die Durchführung
der ZÜP betreffenden Kostenfestsetzung zu beachten haben.
Bei dem Kläger handelt es sich auch um einen "Bewerber" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 LuftVG. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, die ZÜP könne nur
Erstbewerbern um eine Erlaubnis für Luftfahrer abverlangt werden, nicht aber Piloten,
die wie er seit langem über eine Erlaubnis verfügten, findet sich kein Anhalt. Das
Erfordernis einer erstmaligen ZÜP für alle Piloten folgt unmittelbar aus dem Umstand
der Erweiterung des Anforderungskatalogs des § 4 Abs. 1 LuftVG durch Art. 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005.
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Ein Ermessen stand dem Beklagten mit Blick auf die verfügte Widerrufsentscheidung
nicht zu. § 4 Abs. 3 LuftVG sieht ein solches nicht vor. Auf evtl. wirtschaftliche Interessen
seines Luftsportvereines kann sich der Kläger ohnehin nicht berufen.
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Die Anordnung der Herausgabe des Luftfahrerscheins - mit den Eintragungen für
Motorsegler - ist in der durch den Widerspruchsbescheid gefundenen Gestalt -
Herausgabe innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Widerrufsentscheidung oder
innerhalb einer Woche nach Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung - rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist insoweit jedenfalls die Regelung des
§ 52 Satz 1 VwVfG NRW. Wegen des insoweit intendierten Ermessens hatte die
Beklagte weitergehende Ermessenserwägungen nicht anzustellen.
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Soweit der Kläger die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid weiter verfügten
Kostenfestsetzung begehrt, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, aber
unbegründet.
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Die Festsetzung der Kosten auf 30 EUR entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl.
Abschnitt IV Nr. 3 i. V. m. Abschnitt VII Nr. 38 des Gebührenverzeichnisses zur
LuftKostV). Der Vortrag des Klägers, die Kostenfestsetzung der Beklagten sei
rechtswidrig, weil es an der in § 17 Abs. 2 LuftSiG vorgesehenen Verordnung fehle, geht
ins Leere. Der Kläger übersieht, dass es hier nicht um die Kosten einer ZÜP, sondern
um diejenigen einer Amtshandlung nach dem LuftVG geht.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.
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Wegen des Unterliegens des Klägers in der Hauptsache ist über den gemäß § 162 Abs.
2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag nicht mehr zu entscheiden.
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Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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