Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2008

OVG NRW: unter drogeneinfluss, cannabis, verordnung, fahreignung, fahrtüchtigkeit, fahren, verkehrssicherheit, nebenstrafe, pauschal, sachverständiger

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 58/08
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 58/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1051/07
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats
(§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger sei ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen, wecken die Darlegungen in der Zulassungsschrift keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
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Die Auffassung des Klägers, er könne trotz seines Cannabiskonsums nicht als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, weil er nie ein
Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, widerspricht der Gesetzeslage. Selbst
wenn man mit dem Kläger annimmt, dass die physiologischen Zusammenhänge
zwischen Cannabiseinnahme und Fahrtüchtigkeit nicht abschließend geklärt sind,
erweisen sich die Regelungen in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
(Cannabis) nicht als unverhältnismäßig. Bestehen - wie hier - in komplexen
Gefährdungslagen naturwissenschaftliche Unsicherheiten, kommt dem Gesetz- und
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Verordnungsgeber ein angemessener Einschätzungsspielraum zu. Es begegnet keinen
Bedenken, wenn er sich bei der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs bis
zum Vorliegen besserer Erkenntnisse für ein restriktives Vorgehen bei festgestelltem
Drogenkonsum entscheidet, um auf diese Weise seiner Schutzpflicht für Leib und Leben
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Verkehrsteilnehmer nachzukommen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris Rdnrn. 12, 14 =
NJW 2002, 1638 zu Mobilfunkanlagen.
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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Kraftfahreignung bei
nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis u. a., wenn beim Betroffenen ein
Kontrollverlust festzustellen ist. Das ist beim Kläger der Fall.
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Der Kläger nimmt mindestens gelegentlich Cannabis ein. Er hat eingestanden, seit dem
Jahr 2005 Cannabis etwa an Wochenenden bei Diskothekenbesuchen oder auf Schul-
und Urlaubsfahrten zu sich zu nehmen.
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Weiterhin ist als feststehend zu betrachten, dass der Kläger seinen Cannabiskonsum
nicht zu kontrollieren vermag. Obwohl er lange vorher wusste, dass im Juli 2007 die
medizinisch- psychologische Untersuchung anstand, hat er nach eigener Angabe noch
ein bis zwei Tage vor dem Untersuchungstermin Cannabis konsumiert. Ein solches
Verhalten wird nach sachverständiger Beurteilung - die das beschließende Gericht teilt -
als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 -, juris Rdnr. 14 m.w.N. =
NWVBl 2003, 229.
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Einen Kontrollverlust des Klägers hat auch der von ihm beauftragte Gutachter
festgestellt. Das Verwaltungsgericht ist dieser nachvollziehbaren Bewertung
beigetreten. Dagegen ist entgegen dem Zulassungsantrag nichts zu erinnern. Wer kurz
vor der angekündigten Untersuchung weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt, dass er sein
Konsumverhalten nicht hinreichend steuern kann oder nicht willig ist, sich auf
Situationen einzurichten, die Drogenfreiheit voraussetzen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003, a. a. O., Rndr. 16.
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Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zwischen dem Willen und der
Fähigkeit zur Abstinenz nicht unterschieden, greift nicht durch. Der Kontrollverlust
entfällt nicht dadurch, dass der Drogenkonsument seinem verbotenen Verlangen unter
Anspannung aller Willenskräfte zu widerstehen vermöchte, diese aber nicht aufbringen
will. Im Übrigen ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger überhaupt die Fähigkeit
zur Abstinenz hat. Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Juli 2007
hatte der Kläger - wie er selbst hervorhebt - aufgrund inzwischen gewonnener Einsicht
den Willen, kein Cannabis mehr zu konsumieren und von Drogen Abstand zu nehmen.
Zur Betätigung dieses Willens war er jedoch in der Folgezeit nicht in der Lage. Sein
Cannabiskonsum dauert unverändert fort, wie sich zumindest aus seinen Einlassungen
während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und in der
Berufungszulassungsschrift ergibt.
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Die Angriffe auf die Unvoreingenommenheit der TÜV-Begutachtungsstellen und der
pauschale Vorwurf, diese seien unangemessen kritisch, ziehen die Verwertbarkeit des
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Gutachtens nicht in Zweifel, weil es sich um bloße Unterstellungen handelt.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die seine Mutmaßungen stützen könnten, legt der Kläger
nicht dar. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Fahrerlaubnisbehörden missbrauchten die
Fahrerlaubnisentziehung als "Nebenstrafe".
Da das Verwaltungsgericht sich nur auf die mehrfache Cannabiseinnahme in der
Vergangenheit und den Kontrollverlust des Klägers, aber nicht auf die Drogenmenge
gestützt hat, ist sein Einwand unbeachtlich, es bestehe kein Zusammenhang zwischen
der eingenommenen Menge der Droge und der Bereitschaft zu fahren.
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Weiterhin kann der Kläger aus der vom ihm angeführten Untersuchung "Cannabis und
Verkehrssicherheit", Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (2006), nicht
herleiten, Cannabiskonsum habe keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit, wenn
Einnahme und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt würden. Die Untersuchung
enthält zu dieser These keine Aussage. Sie befasst sich im Wesentlichen mit der Frage,
ob aus dem einmaligen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsum andere Schlüsse auf die
Fahreignung gezogen werden können als aus der regelmäßigen Cannabiseinnahme.
Außerdem geht sie dem Zusammenhang zwischen akutem Cannabiskonsum und
körperlichen/geistigen Beeinträchtigungen nach. Da beide Untersuchungsgegenstände
für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Klägers bedeutungslos geblieben sind, hat
das Verwaltungsgericht die Untersuchung zu Recht als unerheblich eingestuft.
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Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Zulassungsvortrag nicht pauschal vom
Cannabiskonsum auf die fehlende Eignung geschlossen, sondern sich auf das konkret
den Kläger betreffende Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung
gestützt. Hieraus ergaben sich die vom Kläger mit der Rechtsmittelschrift weiter
geforderten konkreten Verdachtsmomente für seine fehlende Fahreignung.
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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) ist nicht dargelegt. Der Kläger hat keine allgemeine Rechts- oder
Tatsachenfrage aufgeworfen, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen
würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
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Auch die Divergenzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht
zur Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht dar, mit welchem tragenden
Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 2062/96 - aufgestellten
Rechtssatz abgewichen sein soll.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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