Urteil des BSG vom 05.07.2007

BSG (svg, puerto rico, sgg, aufenthalt im ausland, geltendmachung des anspruchs, meer, folge, tod, ausland, körperliche ertüchtigung)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 5.7.2007, B 9/9a VS 3/06 R
Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -
gesundheitsschädigende Verhältnisse - innerer Zusammenhang - Wehrdienst - Freizeit
- Betriebseinrichtung - besondere Gefahr - tödlicher Unfall beim Baden im Meer -
Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wehrverwaltung - Versorgungsverwaltung
- Beiladung
Leitsätze
1. Die Bundeswehrverwaltung darf gemäß § 88 SVG nach Beendigung des Wehrdienstes
durch Verwaltungsakt nur feststellen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod Folge einer
Wehrdienstbeschädigung ist, soweit Leistungen nach § 41 Abs 2, §§ 85, 86 SVG in Betracht
kommen.
2. Außerordentliche Unfallgefahren sind keine gesundheitsschädigenden Verhältnisse iSd § 81
Abs 2 Nr 3 SVG.
3. Entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt ein Soldat
Versorgungsschutz auch bei Handlungen, die in einem engen inneren Zusammenhang mit dem
Dienst stehen. Das kann der Fall sein, wenn der Soldat bei privaten Verrichtungen besonderen
Gefahren seiner auswärtigen Dienstunterkunft erliegt (Bestätigung von BSG vom 22.9.1971 -
10 RV 330/70 = BSGE 33, 141 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG und BSG vom 13.2.1975 - 8 RU
86/74 = BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7).
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Unfalltod des Ehemannes
der Klägerin, Thomas H. (H.), Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen ist.
2 H. nahm ab 12.2.2001 als Reservist an einer Wehrübung im Rahmen des multinationalen
Marinemanövers DESEX (DESTROYER EXERCISES) teil. Er war als "Spieß" im
Pressezentrum des Flottenkommandos in R. auf P. eingesetzt. Am 13.2.2001 wurde das
Pressezentrum gegen 16.00 Uhr vom dortigen amerikanischen Stützpunkt in ein nahe
gelegenes Hotel verlegt, wo für 18.30 Uhr eine Musterung angesetzt war, um den
zurückliegenden Tag und die Arbeit für den nächsten Tag zu besprechen. H. erhielt den
Befehl, sich um die Unterkunft sowie die Erkundung des Hotels und der Umgebung zu
kümmern. Nachdem er das erledigt hatte, nutzte er die Zeit bis zur Musterung mit zwei
Kameraden - den Zeugen K. und S. - zum Baden am nahen Strand. Dort erfassten ihn etwa 15
Meter vom Ufer entfernt in hüfthohem Wasser größere Wellen. Eine Unterströmung trieb ihn
vom Strand fort. Anders als seine beiden ebenso betroffenen Kameraden konnte er sich nicht
retten.
3 Die Klägerin beantragte, den Unfalltod als Folge einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen.
Das lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 23.4.2001; Widerspruchsbescheid vom
15.3.2002).
4 Das Sozialgericht Oldenburg (SG) hat nach Beiladung des Landes Niedersachsen die Klage,
mit der die Klägerin beantragt hatte,
-
den Bescheid vom 23.4.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom "14."3.2002 aufzuheben,
-
festzustellen, dass der Tod des am 13.2.2001 verstorbenen Ehemannes der
Klägerin, Thomas H., Folge einer Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 SVG
ist,
-
den Beigeladenen zu verurteilen, ihr ab März 2001 Witwenrente zu gewähren,
abgewiesen (Urteil vom 1.7.2003).
5 Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung, mit der die Klägerin
auf Vorschlag des LSG beantragt hatte,
das Urteil des SG Oldenburg vom 1.7.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.4.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2002 aufzuheben und den
Beigeladenen zu verurteilen, ihr als Witwe des verstorbenen Oberbootsmanns der Reserve
Thomas H. ab März 2001 eine Witwenrente zu gewähren,
zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2006). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Der Tod des H. sei nicht Folge einer nach § 81
Soldatenversorgungsgesetz
(SVG)
Versorgungsansprüche
begründenden
Wehrdienstbeschädigung, weil er weder durch eine Wehrdienstverrichtung noch durch einen
während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall noch durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden sei. H. habe nicht dienstlich, sondern
während einer Dienstunterbrechung privat gebadet. Diensteigentümliche Verhältnisse, etwa
organisierte körperliche Ertüchtigung oder kameradschaftliche Hilfepflichten, hätten nicht zum
Unfall beigetragen. Der Unfalltod sei auch nicht Wehrdienstbeschädigung nach § 81 Abs 2 Nr
3 SVG. Unter die dort genannten "gesundheitsschädigenden Verhältnisse" während eines
dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts fielen Unfallgefahren nicht.
6 Mit der dagegen eingelegten Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 81 Abs 1 und
Abs 2 Nr 3 SVG geltend. Das Baden im Meer sei unter den Erkundungsauftrag gefallen und
deshalb Wehrdienstverrichtung gewesen. Das LSG habe die erhobenen Beweise fehlerhaft
gewürdigt und willkürlich nur Teilaussagen zweier Zeugen berücksichtigt. Im Übrigen
genössen Soldaten bei dienstlich angeordnetem Auslandsaufenthalt Versorgungsschutz auch
wegen eines Unfalles, der auf Verhältnisse zurückginge, die von inländischen wesentlich
abwichen. Zu derartigen Verhältnissen gehörten hier die Strömungsverhältnisse im Meer um
Puerto Rico.
7 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.6.2006 und des SG Oldenburg vom
1.7.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.4.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.3.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Tod ihres
am 13.2.2001 verstorbenen Ehemannes Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen ist.
8 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
9 Sie verteidigen das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
11 Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.4.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.3.2002 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und
begründet. Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für die
getroffene Entscheidung nicht zuständig war. Die einschlägige Regelung des § 88 SVG (idF
vom 6.12.2000, BGBl I 1676) bestimmt in Abs 1, dass der Bundesminister der Verteidigung
die §§ 85 und 86 SVG bei Behörden der Bundesverwaltung durchführt. Im Übrigen wird der
Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden (Versorgungsverwaltung) im Auftrag des Bundes durchgeführt.
§ 88 Abs 2 SVG bestimmt, dass auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
zunächst die Wehrverwaltung über etwaige Ansprüche nach § 41 Abs 2 sowie den §§ 85
und 86 SVG und dann erst die Versorgungsverwaltung über Beschädigtenversorgung
entscheidet. Diese zeitliche Reihenfolge gilt außer bei ehemaligen Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit auch bei ehemaligen Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst
geleistet haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren aufgrund des
Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 SVG noch
nicht vorliegt. Ansonsten entscheidet nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die
Versorgungsverwaltung vor der Wehrverwaltung.
12 Eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 88 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 85, 86 SVG für die hier von
ihr getroffene Entscheidung darüber, ob der Tod des H. als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anzusehen ist, scheidet aus. Ausgleich nach § 85 SVG wird nur
während der Dienstzeit des beschädigten Soldaten gewährt. Da die Dienstzeit des H. mit
seinem Tode endete, kann es für eine Bewilligung von Ausgleich nicht auf die Frage eines
Zusammenhanges des Todes des H. mit seiner Wehrdienstverrichtung ankommen. Im
Übrigen ist für die Zeit bis zum Eintritt des Todes keine Wehrdienstbeschädigung geltend
gemacht worden. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten entschiedene
Zusammenhangsfrage dafür ohne Bedeutung wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass hier
gemäß § 86 SVG Ersatz für Kleidungsstücke oder andere Gegenstände des H. zu leisten
sein könnte. Auch nach § 88 Abs 2 Satz 1 SVG lässt sich keine vorrangige Zuständigkeit der
Beklagten begründen. Diese Regelung enthält zusätzlich nur eine Entscheidungsbefugnis
auch nach § 41 Abs 2 SVG. Diese Vorschrift, die eine Sterbegeldleistung an Eltern vorsieht,
mit denen der verstorbene Soldat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist hier
offensichtlich nicht einschlägig.
13 Allein der Umstand, dass das vorliegende Verfahren auf Grund des Todes des H. eingeleitet
worden ist, insoweit also § 88 Abs 2 Satz 1 Buchst b SVG einschlägig sein könnte,
begründet keine Befugnis der Beklagten, über die Anwendungsbereiche von § 41 Abs 2, §§
85, 86 SVG hinaus leistungsrechtliche Feststellungen zu treffen. Feststellende
Verwaltungsakte zu Zusammenhangsfragen (als Vorstufe einer möglichen
Leistungsgewährung) darf eine Behörde nur dann erlassen, wenn sie für die betreffende
Leistungsbewilligung selbst zuständig ist (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 18 S 41) .
Unberührt davon bleibt die Befugnis der Bundeswehrverwaltung, von Amts wegen ein
Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleich nach § 85 SVG für die Zeit bis zum
Tode des Soldaten einzuleiten und zum Zwecke der Beweissicherung verwaltungsinterne
Feststellungen zu treffen, bevor dessen Hinterbliebene einen Versorgungsantrag stellen (vgl
dazu Richtlinien zu § 85 SVG Nr 1; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 88 SVG Nr 88.1.2
und 88.1.3) .
14 Für die Entscheidung über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung ist danach im
vorliegenden Fall gemäß § 88 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 2 SVG der Beigeladene (mit seinen
zur Durchführung des BVG eingerichteten Behörden) zuständig. Von diesem liegt insoweit
noch kein Verwaltungsakt vor.
15 Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Tod des H. Folge einer
Wehrdienstbeschädigung war (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG) , ist grundsätzlich auch neben der
Anfechtung eines Bescheides zulässig, der eine entsprechende Feststellung ablehnt (vgl
dazu BSGE 9, 80, 85 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSGE 21, 167, 168 ff = SozR Nr 38 zu §
55 SGG; BSGE 57 , 171 ff = SozR 3200 § 81 Nr 20; BSGE 68, 128 = SozR 3-3200 § 81 Nr 1)
. Der Zulässigkeit des im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags steht auch
nicht entgegen, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Anraten des LSG im
Berufungsverfahren ausdrücklich fallen gelassen hat. In diesem Vorgang liegt hier keine
(teilweise) Klagerücknahme (§ 102 SGG) , die eine erneute gleichlautende
Feststellungsklage als unzulässig erscheinen lassen könnte (vgl Bundessozialgericht
SozR Nr 9 und 10 zu § 102 SGG) . Eine Auslegung der Erklärungen der Klägerin vor
dem LSG ergibt nämlich, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht einschränken, sondern
die Formulierung ihrer Anträge nur der Rechtsauffassung des LSG anpassen wollte (vgl §
123 SGG; allg dazu BSG SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 15 ff) . Dies ergibt sich insbesondere
aus der Aufrechterhaltung ihres Leistungsantrages, in welchem der sich auf eine Vorfrage
beziehende Feststellungsantrag praktisch enthalten ist (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5
S 8) . Dem entspricht auch die Möglichkeit, noch im Revisionsverfahren von einer Leistungs-
zu einer Feststellungsklage zu wechseln (vgl dazu BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394
Nr 1; BSGE 80, 102, 103 = SozR 3-2500 § 5 Nr 33) .
16 Der gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsklage fehlt allerdings das
Feststellungsinteresse. Dieses besteht nur gegenüber der Verwaltung, die im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Anspruchs für das an sich vorrangige Leistungsbegehren zuständig ist
(vgl BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 18 S 41) . Die Beklage ist gemäß § 88 SVG nicht befugt, über
den Versorgungsanspruch der Klägerin zu entscheiden.
17 Der Senat ist dagegen durch Verfahrensrecht nicht gehindert, die von der Klägerin begehrte
Feststellung gegenüber dem Beigeladenen zu treffen. Die Möglichkeit einer Verurteilung des
Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG erstreckt sich auch auf Feststellungsklagen (vgl BSGE
22, 173, 180 = SozR Nr 8 zu § 1399 RVO; BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; BSG SozR 4-2500 §
175 Nr 1) . Soweit das BSG eine Anwendung dieser Vorschrift verneint hat, um die
besondere vorrangige Zuständigkeit der Einzugsstelle zu schützen und um eine Umgehung
des von dieser durchzuführenden Verwaltungsverfahrens zu verhindern (vgl BSG SozR 4-
2400 § 28h Nr 1 RdNr 16 ff; SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 11 ff; SozR 4-2600 § 191 Nr 1 RdNr
11) , treffen diese Erwägungen hier nicht zu. Vorliegend geht es nur um die
Zuständigkeitsverteilung zwischen zwei Trägern, deren Entscheidungen für den jeweils
anderen verbindlich sind (vgl § 88 Abs 3 SVG) . Darüber hinaus liegt zum Inhalt des
Feststellungsantrags jedenfalls eine (ablehnende) Entscheidung des unzuständigen Trägers
vor.
18 Der gegen den Beigeladenen gerichtete Feststellungsantrag hat insoweit Erfolg, als das
Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) .
19 Der Klägerin kommen allerdings nicht die besonderen Vorschriften des SVG zugute, die den
Versorgungsschutz bei Auslandseinsätzen erweitern (§ 81c und § 81 Abs 2 Nr 3 SVG) .
20 Nach § 81c SVG idF des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderer
Auslandsverwendung (Einsatzversorgungsgesetz ) vom 21.12.2004 (BGBl I
3592) ist zwar in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
Versorgung zu gewähren, wenn ein Soldat während einer besonderen Verwendung iS des §
63c SVG eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die auf vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser
Verwendung besonders ausgesetzt war. § 63c Abs 1 Satz 2 SVG stellt der "besonderen
Auslandsverwendung" eine "sonstige Verwendung im Ausland" mit vergleichbar gesteigerter
Gefährdungslage - wie sie hier möglicherweise bestanden hat - gleich, sodass ein
versorgungsrechtlich geschützter "Einsatzunfall" auch dann vorgelegen hätte, wenn der
Unfall sich in der Zeit dienstlicher Auslandsverwendung ereignet hätte und auf "vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse" zurückzuführen gewesen wäre. Diese Fassung des §
81c SVG ist aber - rückwirkend - erst zum 1.12.2002 in Kraft getreten (vgl Art 11 Abs 1
EinsatzVG). Sie erfasst den Unfall des H. am 13.2.2001 mithin nicht. Dem Gesetz lässt sich
auch nicht entnehmen, dass in Altfällen aus der Zeit vor dem rückwirkend bestimmten Tag
des Inkrafttretens von diesem Datum an Leistungen gewährt werden sollen.
21 § 81c SVG in der am 13.2.2001 geltenden (neu bekannt gemachten) Fassung vom 6.5.1999
(BGBl I 882) definierte den Begriff der "besonderen Verwendung" iS des § 58a Abs 1 und 2
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Unter diese Bestimmung - in der am 13.2.2001
geltenden (neu bekanntgemachten) Fassung des BBesG vom 3.12.1998 (BGBl I 3434) - fiel
die Teilnahme des H. am DESEX-Manöver auf Puerto Rico nicht. Denn diese Vorschrift
bezog sich nur auf eine "besondere Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens,
eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im
Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen" stattfand. Für den Einsatz des H. beim multinationalen DESEX-Manöver
fehlte es bereits an einem entsprechenden Beschluss der Bundesregierung (vgl zu diesen
Voraussetzungen Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm zum BBG, Stand Juni 2005, § 31a
Beamtenversorgungsgesetz, RdNr 16 ff) .
22 Nach § 81 Abs 2 Nr 3 SVG ist Wehrdienstbeschädigung auch eine gesundheitliche
Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch gesundheitsschädigende Verhältnisse,
denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders
ausgesetzt war. Zu den hier genannten "gesundheitsschädigenden Verhältnissen" zählen
Unfallgefahren, wie die tückische Strömung, der H. zum Opfer gefallen ist, nicht. Das ergibt
sich insbesondere aus der Gesetzesgeschichte.
Die Vorschrift ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SVG vom 10.8.1971 (BGBl I
1273) auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung mit der Begründung
eingefügt worden, mit dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18.3.1971 (BGBl I 208) sei für Beamte und
Berufssoldaten die Dienstunfallversorgung erweitert worden, wenn sie bei einer dienstlichen
Verwendung im Ausland einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt seien.
Es erscheine notwendig, Schädigungen dieser Art auch als Wehrdienstbeschädigung
anzuerkennen (BT-Drucks 6/2276, S 2 ) . "Schädigungen dieser Art" beschrieben die
Vorbildregelungen im - geänderten - Beamtenrecht und im Recht der Dienstunfallversorgung
wie folgt (vgl BT-Drucks 6/1885, S 18):
Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn
sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der
Beamten am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland
besonders ausgesetzt war.
und
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland
erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort
seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt
war, angegriffen wird.
23 Diese Vorschriften sollten nach den Materialien die Dienstunfallfürsorge und - Versorgung
bei dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland ausdehnen, bei dem die Beamten
(Soldaten) in manchen Gebieten nicht nur im Dienst, sondern auch außerhalb des Dienstes
besonderen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, denen sie im Inland in der Regel
nicht begegnet wären. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse es angezeigt erscheinen,
für die unter bestimmten Voraussetzungen erlittenen Erkrankungen und Körperschäden
Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall zu gewähren (BT-Drucks 6/1885, S 11) . Die
Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG sollte danach lediglich auf dieses
kurz zuvor für Beamte und Berufssoldaten erreichte Niveau angehoben, beschädigte
Soldaten sollten aber nicht besser gestellt werden: Spezifische Unfallgefahren des Auslands
(Angriffe bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen) sind dazu in § 81 Abs 2 Nr 1 Buchst
c SVG aufgeführt; die - zu Krankheit führenden - gesundheitsschädigenden Verhältnisse
sind in § 81 Abs 2 Nr 3 SVG genannt.
24 Nach der allgemein und unabhängig von einem Auslandseinsatz geltenden Grundnorm des
§ 81 Abs 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch
eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
worden ist. Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass H. beim Baden im Meer keinen
Wehrdienst verrichtet hat und auch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse seinen Tod nicht
herbeigeführt haben. Ob der Tod des H. Folge eines während der Ausübung des
Wehrdienstes erlittenen Unfalls ist, lässt sich nach den vom LSG getroffenen Feststellungen
jedoch nicht abschließend entscheiden.
25 Unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG hat das LSG rechtsfehlerfrei eine
Wehrdienstverrichtung verneint. H. hat im Zeitpunkt des Unfalls keine dienstlichen Aufgaben
erfüllt hat, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine
Dienstvorschriften oder durch besonderen Befehl übertragen worden wären (SozR 3200 §
81 Nr 19) . Das LSG hat dazu festgestellt, H. habe nach der "auftragsgemäßen Erkundung
der Hotelanlage" in seiner Freizeit zur Erfrischung im Meer gebadet. An diese tatsächlichen
Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG) . Die Klägerin hat dazu keine
zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
26 Soweit sie rügt, das LSG habe willkürlich nur einen Teil der Aussagen der Zeugen S. und K.,
nicht das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt, macht sie damit keinen
Verstoß gegen die Pflicht des LSG geltend, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des
Verfahrens zu Grunde zu legen. Es werden von ihr keine konkreten Umstände benannt, die
das LSG überhaupt nicht beachtet habe. Ihren weiteren Ausführungen, wonach das LSG zu
einer "falschen Wertung" gekommen sei, zeigen vielmehr, dass sie sich allgemein gegen die
berufungsgerichtliche Beweiswürdigung wendet. Dazu hat sie keine ordnungsgemäßen
Verfahrensrügen erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) ; es
ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung
gebunden. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen
allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen
Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine
Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare
Schlussfolgerung nicht gezogen hat (BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2) . Dies hat die
Klägerin nicht dargetan. Sie würdigt die im Berufungsverfahren erhobenen Beweise lediglich
anders als das LSG.
27 Zu Recht hat das LSG weiter entschieden, dass wehrdiensteigentümliche Umstände den
Badeunfall nicht herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht ist dabei der Rechtsprechung
gefolgt, nach der wehrdiensteigentümlich solche Verhältnisse sind, die der Eigenart des
Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit dem Dienst verbunden sind. Der
Tatbestand des § 81 Abs 1 SVG erfasst damit alle nicht weiter bestimmbaren Einflüsse des
Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und der damit
verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten herrühren (BSGE 80,
236, 238 = SozR 3-3200 § 81 Nr 14) . Nach den insoweit von der Klägerin mit
Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der am Unfalltag dem
Baden vorangegangene Wehrdienst die Entscheidungsfreiheit des H. für sein
anschließendes Freizeitverhalten nicht zwingend eingeengt, etwa durch die Pflicht zur
körperlichen Ertüchtigung im Rahmen eines offiziellen Freizeitprogramms. Das LSG hat
auch nicht feststellen können, dass H. bei einer durch kameradschaftliche Hilfspflichten
gebotenen Rettung der gleichfalls in Lebensgefahr geratenen Zeugen S. und K. ums Leben
gekommen ist.
28 Das LSG hat schließlich entschieden, der Tod des H. sei auch deshalb keine Folge einer
Wehrdienstbeschädigung, weil er sich nicht auf einen "während der Ausübung des
Wehrdienstes" erlittenen Unfall zurückführen lasse. Der Badeunfall habe sich in der Freizeit
ereignet, nicht während einer Zeit, in der H. Wehrdienst ausgeübt habe. Damit hat sich das
LSG zwar an den Grundsatz gehalten, dass ein Soldat während seiner Freizeit regelmäßig
vom Dienst entbunden ist und Unfälle während dieser Zeit deshalb nicht in Beziehung zum
Wehrdienst stehen. Es hat aber nicht beachtet, dass Handlungen eines Soldaten nach
Beendigung des Dienstes - also in seiner Freizeit - dem "Wehrdienst" zugerechnet werden
können, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen (BSGE
33, 141, 143 f = SozR Nr 1 zu § 81 SVG; BSG, Urteil vom 28.5.1997 - 9 RV 12/95 - juris) . Ob
ein solcher Zusammenhang hier vorliegt, entscheidet sich auch im Versorgungsrecht nach
den Grundsätzen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten.
29 Eine zusammenhangsbegründende tätigkeitsbezogene Verknüpfung des Badens im Meer
mit dem Wehrdienst liegt allerdings - soweit ersichtlich - nicht vor, obwohl
unfallversicherungsrechtlich bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden
Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder
Betriebsort (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32 mwN). Zwar sind nach der bereits vom
Reichsversicherungsamt begründeten und vom BSG weiter entwickelten Rechtsprechung
(BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr 5 zu § 122 SGG) die im Einzelfall geleistete Arbeit und das
dadurch bedingte Bedürfnis nach Erfrischung maßgebend dafür, ob eine körperliche
Reinigung - durch Baden oder Duschen - in der Freizeit zur versicherten Tätigkeiten im
Betrieb gehört (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 21/01 R - juris RdNr 16 zum
Unfallschutz beim Duschbad auf einer Dienstreise): Wer badet oder duscht, um allgemeine
menschliche Bedürfnisse zu befriedigen, ist unversichert; sind aber - auch - wesentliche
betriebliche Interessen für ein solches Verhalten in der Freizeit ausschlaggebend, besteht
Versicherungsschutz. Hiervon ausgehend, hat die unfallversicherungsrechtliche
Rechtsprechung erkannt, dass das Duschbad eines sich auf einer Dienstreise befindenden
Versicherten während einer Arbeitspause, an die sich eine weitere betriebliche
Veranstaltung anschließen sollte, einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit aufweist (BSG, Urteil vom 8.7.1980 - 2 RU 25/80 - juris RdNr 16 f) . Ein solcher
Zusammenhang besteht hier aber nicht schon deshalb, weil H. - wie seine Kameraden K.
und S. - sich mit dem Bad im Meer hat erfrischen wollen und sein Dienst für diesen Tag noch
nicht beendet, sondern bis zu der für 18.30 Uhr angesetzten "Musterung" lediglich
unterbrochen war. Denn das Bad im Meer war - unter Berücksichtigung der vom LSG
festgestellten Umstände - nach Art und Zweck eine selbstständige, nicht dienstbezogene
Verrichtung. Wegen der Beschaffenheit des Meerwassers konnte es grundsätzlich nicht der
Körperreinigung dienen und damit das Duschen in der Hotelunterkunft nicht ersetzen.
Insofern stand also erkennbar das private Vergnügen im Vordergrund.
30 Die gesetzliche Unfallversicherung schützt einen Dienstreisenden allerdings auch dann,
wenn er sich im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätigt und dabei besonderen
Gefahren zB der auswärtigen Unterkunft erliegt (BSGE 8, 48, 53; 39, 180, 181f = SozR 2200
§ 548 Nr 7 und zuletzt BSG SozR 4-2200 § 550 Nr 1 RdNr 8; vgl auch Krasney, ZTR 2004,
292) . Ob der Tod des H. nach diesen Grundsätzen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
anzusehen ist, lässt sich nach den vom LSG in der angegriffenen Entscheidung getroffenen
Feststellungen, die der Senat nicht durch eigene Ermittlungen ergänzen kann (§ 163 SGG) ,
nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
31 Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG zunächst zu ermitteln haben, ob es
sich bei dem Strandabschnitt, an dem H. gebadet hat, um eine "Betriebseinrichtung" des
Hotels gehandelt hat, in dem die Soldaten dienstlich untergebracht waren. Dafür könnte etwa
sprechen: eine Lage des Hotels direkt am Meer, eine Organisation des Badebetriebs durch
das Hotel (Liegen, Sonnenschirme, Handtücher, Strandbar), Beschränkung der Benutzung
dieses Strandabschnitts auf Hotelgäste. Sollte der Strand als Betriebseinrichtung des Hotels
anzusehen sein, so wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob Baden im Meer unter den dort
herrschenden Verhältnissen "zu den den normalen und notwendigen Lebensbedürfnissen
dienenden Betätigungen" zu rechnen ist (BSGE 39, 180, 183 = SozR 2200 § 548 Nr 7) . Ist
auch das zu bejahen, wird das LSG weiter festzustellen haben, ob das Baden im Meer für H.
erkennbar mit besonderen Gefahren verbunden war (etwa Warnschilder, Hinweis auf
fehlende Bewachung).
32 Das LSG wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben.