Urteil des OLG Hamm vom 12.03.2009
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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 225/08
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 225/08
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 134/08
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 28. Oktober 2008
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Siegen abgeändert.
I.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der
Handelsplattform F im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher
im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Garten- und
Heimwerkerartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
1.
und dabei bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB
InfoV erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufs– oder Rückgaberechts sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
die Rechtsfolgen)
a)
nicht darüber zu informieren, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung
des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in
Textform und der Ware beginnt,
b)
auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hinzuweisen, die
eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme auch nicht für den Fall ausnimmt, dass bei Abschluss
des Vertrages noch keine Belehrung des Käufers über die
Wertersatzpflicht in Textform vorliegt,
2.
ohne für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe
Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser
Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung
anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann,
wenn dies in den Fällen des Antrags zu I. 1 a und b und 2. geschieht,
wie im Verkaufsangebot vom 30.08.2008 unter der Artikelnummer
170256878120,
II.
der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Ordnungshaft ist zu
vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien handeln mit Garten- und Terrassenartikeln, die sie auch über die
Handelsplattform F vertreiben.
2
Am 30. August 2008 bot die Antragsgegnerin über F einen Faltpavillon an. Dabei
verwandte sie eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster zu § 14 BGB-InfoV in der bis
zum 31. März 2008 gültigen Fassung entsprach. Die Antragsgegnerin, die einen
weltweiten Versand anbot, teilte die Versandkosten lediglich für Deutschland und 13
europäische Länder mit (vgl. Fotokopien des entsprechenden Angebots Bl. 13 ff d.A.).
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Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin ab und beanstandete, dass in der
Widerrufsbelehrung nicht darüber informiert wurde, dass die Frist zum Widerruf nicht vor
Erhalt der Belehrung in Textform und nicht vor Erhalt der Ware beginne und dass eine
Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme nicht bestehe, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages die
Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge. Außerdem hat der
Antragsteller die Angaben zu den Versandkosten beanstandet.
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Der Antragsteller hat gemeint, ihm stehe ein Verfügungsanspruch gem. den §§ 8, 3, 4
Nr. 11 UWG zu. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den §§ 312 c Abs. 1 BGB
i.V.m. § 1 BGB-InfoV. Die unzureichende Angabe der Versandkosten verstoße gegen
§ 1 Abs. 2 PAngV und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV.
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Das Landgericht hat das Verfügungsbegehren des Antragstellers durch Urteil vom
28. Oktober 2008 entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin als unbegründet
zurückgewiesen.
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Zwar verstoße die Widerrufsbelehrung gegen gesetzliche Vorschriften, die auch dazu
bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die von
der Antragsgegnerin erteilte Belehrung entspreche aber dem Muster der Belehrung zu
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung, dessen weitere
Benutzung bis zum 30. September 2008 vom Gesetzgeber zugelassen worden sei.
Daraus könne man nur schlussfolgern, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die
in dem alten Muster enthaltenen Ungenauigkeiten in der Belehrung nicht geeignet
seien, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Dem stehe auch nicht entgegen,
dass sich die Übergangsvorschrift nur auf Widerrufsbelehrungen in Textform beziehe.
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Zudem fehle die erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe sich an
das gesetzliche Muster gehalten und glaubhaft angekündigt, ab dem 1. Oktober 2008
das neue gesetzliche Muster verwenden zu wollen.
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Das Landgericht hat auch im Hinblick auf die Versandkosten Gesetzesverstöße bejaht.
Es hat einen Verfügungsanspruch des Antragstellers aber abgelehnt, weil von einem
Bagatellverstoß auszugehen sei.
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Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 104 ff der Akten verwiesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit
der er seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.
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Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Antragsteller
der Ansicht, dass dem Landgericht nicht in der Annahme zu folgen sei, es stelle keinen
erheblichen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Unternehmer auch für Belehrungen, die
nicht wie hier in Textform erfolgten, den bis zum 31. März 2008 gültigen Text der
Widerrufsbelehrung nach Anl. 2 des § 14 BGB-InfoV bis zum 30. September 2008
verwende. Zu Unrecht ziehe das Landgericht aus der Überleitungsvorschrift des § 16
Abs. 1 BGB-InfoV den Schluss, dass seitens des Gesetzgebers eine falsche Belehrung
nicht als erheblich i.S.d. § 3 UWG angesehen werde. Der hier tätige Verordnungsgeber
könne keine Norm schaffen, mit der materielles Recht des BGB außer Kraft gesetzt
werde. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich die Überleitungsvorschrift
ausschließlich auf Belehrungen beziehe, die in Textform erteilt werden. Nicht zu teilen
sei auch die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts, der Unternehmer könne nicht
verpflichtet sein, bei einer nicht in Textform erfolgten Belehrung strengere
Voraussetzungen zu beachten als bei einer Belehrung in Textform. Die Rechtsfolgen
seien in beiden Fällen unterschiedlich. Hätte das Bundesjustizministerium die
Überleitungsregelung auf Belehrungen erstrecken wollen, die nicht in Textform erteilt
werden, so hätte man dies mit einem Satz sagen können.
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Was die Frage des Wertersatzes bei Ingebrauchnahme der Ware angehe, so könne der
Rechtsprechung des Kammergerichts (5 W 58/08) nicht gefolgt werden. Eine in
Gebrauch genommene Ware stelle für den Unternehmer einen erheblichen
wirtschaftlichen Verlust dar, da sie keinesfalls mehr als neu verkauft werden könne. Die
unrichtige Belehrung über die Wertersatzpflicht sei aber auch aus einem weiteren
Grunde nicht unerheblich. Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung setze den Lauf der
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Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang. Jeder Fehler in der
Widerrufsbelehrung in Bezug auf die Rechte des Verbrauchers habe zur Folge, dass
auch die Belehrung über den Fristbeginn falsch und die Widerrufsbelehrung nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VII ZR 122/06) insgesamt nicht wirksam sei.
Die gerügten Verstöße der Antragsgegnerin seien auch im Sinne des neu gefassten § 3
UWG erheblich. Letztlich hält der Antragsteller das landgerichtliche Urteil auch für
unzutreffend, soweit die lückenhafte Angabe der Auslandsversandkosten gleichfalls für
unerheblich angesehen worden ist. Er verweist auf Nutzer aus Polen und Indien und in
rechtlicher Hinsicht auf den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 (4 W 19/07).
Der Antragsteller beantragt,
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wie erkannt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die
Antragsgegnerin das Verfügungsbegehren bereits für unzulässig. Denn es werde
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Das Vorgehen des Antragstellers diene nur
dazu, Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen.
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Zudem sei der Verfügungsantrag unbegründet. Die Antragsgegnerin habe schon nicht
gegen § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen. Es habe nämlich gem. §§ 14 Abs. 1 i.V.m.
§ 16 Abs. 1 BGB-InfoV eine Wirksamkeitsfiktion zugunsten der von ihr verwendeten
Widerrufsbelehrung bestanden. Diese auch vom Landgericht Münster (MMR 2006, 262)
bejahte Fiktion setze keine Belehrung in Textform voraus. § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV
sehe nämlich vor, dass der Unternehmer das amtliche Muster für die Belehrung über
das Widerrufs- oder Rückgaberecht verwenden könne. Dort sei von Textform nicht die
Rede.
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Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen wolle, scheitere der
Verfügungsanspruch an der Bagatellgrenze.
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Im Hinblick auf die Versandkosten liege ebenfalls lediglich ein Bagatellverstoß vor. Es
sei zwar theoretisch denkbar, dass Verbraucher aus Ländern, für die keine
Versandkosten angegeben worden seien, von ihrem Angebot Kenntnis nähmen. Die
Wahrscheinlichkeit sei aber angesichts der Marktbedeutung der Antragsgegnerin sehr
gering, zumal ihr Angebot auf der deutschsprachigen Seite von F veröffentlicht worden
sei. Damit korrespondiere der verschwindend geringe Umsatz, den sie mit Bestellungen
aus dem Ausland mache. Insofern könne nicht von einer spürbaren Beeinträchtigung
der wettbewerblichen Interessen des Antragstellers gesprochen werden.
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Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat das
Verbotsbegehren zu Unrecht für unbegründet erachtet.
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Das Verbotsbegehren ist zulässig. Es fehlt nicht mehr die hinreichende Bestimmtheit der
Unterlassungsanträge gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem der Antragsteller im
Senatstermin auf Hinweis des Senates gem. § 139 Abs. 1 ZPO sein ursprüngliches
Verbotsbegehren korrigiert und ihm die Fassung gegeben hat, wie es der Senat
ausgeurteilt hat. Dadurch ist hinreichend deutlich geworden, dass der Antragsteller ein
Verbot der konkreten Verkaufsbedingungen begehrt, wie sie dem beanstandeten
Verkaufsangebot vom 30. August 2008 zugrunde liegen.
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Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG. Die dort geregelte
Dringlichkeitsvermutung ist vorliegend nicht widerlegt. Denn das beanstandete Angebot
datiert vom 30. August 2008. Am 30. September 2008 ist der Verfügungsantrag bei
Gericht eingegangen, also innerhalb eines Monats. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats ist diese Dringlichkeitsvermutung erst dann widerlegt, wenn der Antragsteller
länger als einen Monat damit zuwartet, gerichtlichen Schutz nachzusuchen.
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Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4
UWG, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Der diesbezügliche Vortrag der
Antragsgegnerin ist nicht ausreichend substantiiert. In ihrer Berufungserwiderung kommt
die Antragsgegnerin auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt auch nicht mehr zurück.
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Das Verbotsbegehren ist auch in der Sache begründet.
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Der erste Antrag betrifft die richtige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Insoweit hat schon das Landgericht zu Recht einen Verstoß bejaht.
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Es geht im vorliegenden Fall um die vom Senat schon mehrfach beanstandete
Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".
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Es handelt sich bei dieser beanstandeten Klausel um die Belehrung nach § 312 c
Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor
Abgabe von dessen Vertragserklärungen in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die geforderte
Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Belehrung handelt es sich um eine
Vorabbelehrung, die der Unternehmer dem Verbraucher zukommen lassen muss, bevor
dieser rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Regelmäßig wird diese Belehrung
bereits bei den Angeboten im Internet erteilt. Sie kann aber noch keinen Fristbeginn
auslösen und schon gar nicht, wie in der Klausel gesagt wird frühestens. Denn nach
§ 355 Abs. 2 BGB kann immer erst "frühestens" die Belehrung in Textform die
Widerrufsfrist für den Kunden auslösen. Die beanstandete Klausel ist daher von
vornherein falsch. Diese im Internet erscheinende Belehrung zielt erst auf die spätere in
Textform zu erteilende Belehrung nach § 312 c Abs. 2 BGB ab und hat folglich keine
rechtlichen Auswirkungen.
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Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Musterbelehrung nach der BGB-
InfoV berufen, und zwar weder auf die alte noch auf die neue. Die alte Belehrung war
auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gestützt. Diese Norm regelte nur die Belehrung in Textform.
Bei der Belehrung in Textform gab die Anlage das Belehrungsmuster vor. Wie bereits
ausgeführt geht es im vorliegenden Fall aber nicht um die Belehrung in Textform,
sondern allein um die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB.
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Gleiches gilt für die neue Musterbelehrung. Sie empfiehlt die Musterbelehrung ebenfalls
nur für die Belehrung in Textform.
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Die Antragsgegnerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass es hier nicht isoliert um
den Wortlaut der Belehrung als solchen geht, sondern nur darum, dass der
beanstandeten Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB eine Wirkung beigemessen wird,
die dieser Belehrung von vornherein nicht zukommt, die sie von vornherein auch nicht
haben kann. Die Wirkung, über die belehrt wird, nämlich "Fristbeginn mit dieser
Belehrung" kann der Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB von vornherein nicht
zukommen. Infolgedessen gehen die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Verhältnis
von alter zu neuer Widerrufsbelehrung am Kern der Sache vorbei. Wie dargelegt ist für
den Kunden bedeutsam im Hinblick auf die Auslösung von Widerrufsfristen nur die
Belehrung in Textform. Um diese Belehrung geht es aber wie dargelegt im vorliegenden
Fall nicht. Hier geht es nur um die Belehrung des Kunden darüber, welche
Auswirkungen es hat, wenn er demnächst in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt
wird. Dies macht die beanstandete Klausel der Antragsgegnerin nicht deutlich, wenn es
dort heißt, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, was der Kunde
nur auf die Vorausbelehrung beziehen kann, die er bei dem Internetangebot sieht, die
aber eben keine Belehrung in Textform darstellt.
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Zu Unrecht verneint die Antragsgegnerin auch die Wiederholungsgefahr. Denn zu
beanstanden ist hier die Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Insoweit besteht
grundsätzlich die Vermutung, dass die Antragsgegnerin diese Belehrung in ihrer
falschen Form auch wiederholt. Der Antragsgegnerin kommt, wie ausgeführt, die neue
Musterbelehrung also nicht zugute. Denn auch diese neue Musterbelehrung behandelt
wiederum nur die Belehrung in Textform. Es geht also gerade nicht um die
Ungenauigkeit, die der alten Widerrufsbelehrung vorgeworfen wurde, sondern darum,
dass die Antragsgegnerin ihrer Vorabinformation nach § 312 c Abs. 1 BGB eine Wirkung
beigemessen hat, die auch die alte Musterbelehrung ihr nie beigemessen hat. Deshalb
geht auch der vom Landgericht vorgenommene Erst-recht-Schluss fehl (vgl. zur
Ungenauigkeit der alten Widerrufsbelehrung Palandt 64. Aufl. § 14 BGB-InfoV Rz. 5).
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Es liegt auch kein Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vor. Denn die richtige Belehrung über
die Widerrufsfrist betrifft elementare Verbraucherschutzrechte.
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Der zweite Verfügungsantrag betrifft die Wertersatzpflicht des Käufers, wenn er die
Kaufsache bestimmungsgemäß gebraucht. Die Antragsgegnerin verteidigt die von ihr
verwandte Klausel auch hier mit der alten Widerrufsbelehrung, in der das so steht.
Dabei übersieht die Antragsgegnerin aber, dass diese Musterbelehrung davon ausgeht,
dass diese Belehrung dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform
vorliegt. Nur dann greift nach § 357 Abs. 3 BGB die Wertersatzpflicht. Andernfalls
braucht nicht belehrt zu werden. Denn dann greift die allgemeine gesetzliche Regelung
ein, wonach für die Ingebrauchnahme eben kein Wertersatz geschuldet wird, § 346
Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Die Belehrung der Antragsgegnerin stellt aber wiederum keine
Belehrung in Textform dar, sondern die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB.
Diese Belehrung reicht mithin nicht aus, um die Wertersatzpflicht des Käufers bei
bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Kaufsache zu begründen.
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Auch hier sind wiederum elementare Verbraucherschutzrechte betroffen, so dass kein
Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vorliegt.
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Das dritte Verbot betrifft den Auslandsversand, und zwar weltweit, wie ihn die
Antragsgegnerin angeboten hat. Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder
angegeben. Das reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht aus, um
die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen (zuletzt Urteil vom
10. Februar 2009 - 4 U 185/08). Für die Klagebefugnis des Antragstellers reicht es
insoweit aus, dass sich die Angebote der Parteien überschneiden. Es ist nicht
erforderlich, dass der Antragsteller auch in alle die Länder seine Waren versendet, bei
denen die Antragsgegnerin die Versandkosten nicht angegeben hat. Nach der
Preisangabenverordnung müssen aber eben die Versandkosten für alle Länder
angegeben werden, in die Waren versandt werden. Eine solche Angabe kann auch
recht knapp erfolgen, wenn Regeln für ganze Ländergruppen aufgestellt werden. Fehlen
dürfen solche Angaben aber nicht (Senatsurteil a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Soweit der Antragsteller im Senatstermin
sein Verbotsbegehren geändert hat, liegt lediglich eine Klarstellung vor, die den Umfang
des von Anfang an erstrebten Verbotes unberührt lässt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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