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LSG Berlin-Brandenburg - L 4 KR 53/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.11.2003
- Inhalt
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- Potsdam S 7 KR 166/00 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 KR 53/01 Die Berufung der Klägerin
- gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2001 wird zurückgewiesen
- vor. Gegen den Widerspruchsbescheid hat sich die am 09. November 2000 beim Sozialgericht Potsdam
- Anforderungen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2001 zu
OLG Brandenburg - 1 Ss 92/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 19.04.2007
- Inhalt
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- Potsdam vom 21. August 2007 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
- Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen. Gründe I. 1Das Amtsgericht Nauen verhängte gegen
- Strafaussetzung zur Bewährung gerichtete Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam
- zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam. 4Das
OLG Brandenburg - 5 W 73/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 03.11.2008
- Inhalt
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- Beschwerde des Antragstellers vom 24. November 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3
- Landgericht Potsdam hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen, weil die
- sowohl vom Landgericht Potsdam (Beschlüsse vom 19. Mai 2003 und 22. März 2004, Az. 8 O 528/02) und dem
- schon in mehreren Parallelverfahren sowohl von dem Landgericht Potsdam und dem Senat als auch von dem
- und auch im vorliegenden Verfahren in Kopie eingereichten Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 19
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 B 134/07 AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 03.01.2007
- Inhalt
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- Vollstreckung durch das Hauptzollamt Potsdam eingeleitet. Es ist schon fraglich, ob dies zulässig war. Denn
- Land Brandenburg (VwVGBbg) in Betracht, wäre das Hauptzollamt Potsdam nicht zuständige
LSG Berlin-Brandenburg - L 20 AS 1278/09 B
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 24.06.2009
- Inhalt
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- Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2009 wird als
- . 2Die Kläger hatten mit ihrer am 19. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage mit dem
LSG Berlin-Brandenburg - L 23 B 1083/05 SO ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 01.03.2006
- Inhalt
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- Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die
- erstatten. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die
OLG Brandenburg - 4 U 183/04
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 24.09.2004
- Inhalt
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- . Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2004 wird, soweit sie die Entscheidung in der Hauptsache
- , sind am Landgericht Potsdam gesonderte Verfahren anhängig. 2Die Parteien streiten in erster Linie
- Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Potsdam, hilfsweise die
- des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 1 O 279/02 aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des
OLG Brandenburg - 13 U 131/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 29.08.2007
- Inhalt
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- Landgerichts Potsdam - 6 O 255/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe 1Die
- verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, durch das sie verurteilt
LSG Berlin-Brandenburg - L 16 R 539/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 05.10.2007
- Inhalt
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- Potsdam S 17 R 474/05 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 R 539/07 Die Berufung der
- Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen
- das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen wurde. Der freiwilligen
- (SG) Potsdam hat mit Urteil vom 22. Februar 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt
- , das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28
OVG Berlin-Brandenburg - 2 B 5.06
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Potsdam hat der Klage durch Urteil vom 16. Juni 2004 mit der Begründung stattgegeben, dass die
- nicht mehr wahrnehmbar. 7Der Beklagte beantragt, 8das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16
- . Entscheidungsgründe 13 Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die vom
- Arbeitsheft des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege, Nr. 3, Potsdam 1993, S. 74-82, dann auch
- . 3, Potsdam 1993, S. 74 - 82 den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung zu genügen
Niederlage für Pharmahersteller Novartis vor dem LSG Berlin-Brandenburg
Thorsten Blaufelder vom 02.03.2013
- Inhalt
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- Zeit für die Prüfung des Eilantrags zu haben, hatte das LSG Potsdam zwar zunächst die Frist für das
Die Datenwoche im Datenschutz (KW23 2012)
Dr. Sebastian Kraska vom 10.06.2012
- Inhalt
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- , habe das Hasso-Plattner-Institut der Universität Potsdam (HPI) beauftragt, entsprechende
Die Datenwoche im Datenschutz (KW12 2012)
Dr. Sebastian Kraska vom 25.03.2012
- Inhalt
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- Potsdam. Bericht bei der Augsburger Allgemeinen… *** Freitag, 23. März 2012 Facebook verschiebt
BGH - 5 StR 93/08
Bundesgerichtshof vom 21.05.2008
- Inhalt
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- Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß § 349
Anlage 3 FZV 2011
(zu § 8 Absatz 1 Satz 5)Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
- Inhalt
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- ;rde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg