Urteil des OLG Brandenburg vom 03.11.2008
OLG Brandenburg: culpa in contrahendo, kündigung zur unzeit, zustandekommen des vertrages, schlüssiges verhalten, zwangsvollstreckung, zusage, gespräch, sparkasse, firma, verfügung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 73/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 767 Abs 1 ZPO, § 280 BGB, §
1192 BGB
Einwendungen gegen die aus einer Grundschuld betriebenen
Zwangsvollstreckung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. November 2008 gegen den
Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. November 2008 – 8 O 374/08 – in der
Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin betreibt aus der für vollstreckbar erklärten
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars … in B… vom 26. September 1995, UR.-Nr.
529/95 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von F… Blatt 5 unter laufender
Nummer 7 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück, Gemarkung F…, Flur
28, Flurstück 453/6 wegen des dinglichen Anspruchs aus der eingetragenen
Buchgrundschuld über 766.937,83 €. Mit dieser und weiteren Grundschulden waren
verschiedene Darlehen in unterschiedlicher Höhe abgesichert worden, die zur Planung,
Erschließung und auch schon zur Ausführung von Baumaßnahmen des Antragstellers
auf dessen Grundstücken in F… verwendet wurden.
Mit der beabsichtigten Klage will sich der Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung
aus der Buchgrundschuld wenden mit Einwendungen, welche mit der Grundschuld
gesicherte Kreditrückforderungsansprüche der Antragsgegnerin betreffen.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dem Antragsteller fehle die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche
hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Die Kammer habe
über den zugrundeliegenden Sachverhalt bereits in dem Verfahren 8 O 528/02
entschieden, wenngleich es seinerzeit formal um eine andere Grundschuld gegangen
sei. Der Antragsteller wiederhole seine damalige Behauptung, die Antragsgegnerin habe
ihm durch ihren Vorstandsvorsitzenden Po… eine Durchfinanzierung des Projekts in F…
zugesagt und sei bereits in dem damaligen Verfahren damit ohne Erfolg geblieben. Aus
einer Kreditgewährung für einen Teil des Bauprojekts ergebe sich kein Anspruch auf die
Gewährung weiterer Kredite. Dabei komme es nicht darauf an, ob die bereits
ausgereichten Kredite nur durch die Fertigstellung und den Abverkauf der Wohnungen
auf der Fläche F … hätten abgelöst werden können. Es habe an dem Antragsteller
gelegen, durch Verträge oder Vorverträge sicherzustellen, dass das Projekt realisiert
werden könne.
Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das
Landgericht aus den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 1. Dezember 2008,
wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, nicht
abgeholfen hat.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens zum einen geltend, dass die Antragsgegnerin das
Kreditverhältnis nicht mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 (Bl. 512 d. A.) habe
kündigen und fällig stellen dürfen. Es sei am 1. Juni 1993 mündlich vereinbart worden,
dass die Antragsgegnerin mittels der eingeräumten Kontokorrentkredite die gesamten
Baumaßnahmen der Bauprojekte „A…“ und „F …“ mit einem geschätzten Finanzbedarf
von 48.750.00 DM finanzieren werde. Die Rückzahlung der ausgezahlten Kredite für die
Projekte habe erst mit der Erstellung des ersten Bauabschnitts auf F …, für dessen
Durchführung ca. 18,3 Millionen DM erforderlich gewesen seien, und einem Verkauf der
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Durchführung ca. 18,3 Millionen DM erforderlich gewesen seien, und einem Verkauf der
Wohnungen erfolgen sollen. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, dass die
Antragsgegnerin mit ihrer grundlosen Weigerung vom 25. Juni 1996, über die bereits
gezahlten Gelder von ca. 5,4 Millionen DM keine weiteren Kredite zur Verfügung zu
stellen, gegen ihre verbindliche Kreditzusage vom 1. Juni 1993 verstoßen und sich
dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Jedenfalls habe sie durch ihr Verhalten
in der Folgezeit in ihm das Vertrauen erweckt, sie werde auch die weitere Finanzierung
übernehmen. Im Vertrauen hierauf habe er, der Antragsteller, unter Inanspruchnahme
von erheblichen Krediten in die Entwicklung und Durchführung des Projektes investiert.
Ihm sei es nicht gelungen, einen anderen Kreditgeber für die Durchführung der beiden
Projekte zu finden. Schließlich habe die Antragstellerin einen Verkauf des
Baugrundstücks F … an die Firma B… im Jahre 1999 verhindert, weil sie sich von einer
Zwangsvollstreckung in das Baugrundstück eine Besserstellung versprochen habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 127
Abs. 2 Satz 2, § 567, § 569 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Das Landgericht Potsdam hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zu Recht
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO
nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin aus der
Grundschuld betriebene Zwangsvollstreckung sind schon mehrfach in Parallelverfahren
sowohl vom Landgericht Potsdam (Beschlüsse vom 19. Mai 2003 und 22. März 2004, Az.
8 O 528/02) und dem Senat (Beschluss vom 16. Juli 2003, Az. 5 W 33/03 und Beschluss
vom 20. April 2004 Az. 5 W 18/04) als auch vom Landgericht Gießen (Beschluss vom 22.
März 2006 Az. 5 O 280/04 und vom 27. März 2008, Az. 3 O 214/07) sowie dem
Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 31. Oktober 2006, Az. 23 W 28/06
unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. August 2006, Az. 23 U 195/04) geprüft und
letztlich nicht als erfolgversprechend bewertet worden. An dieser Einschätzung hat sich
auch nach eingehender Überprüfung des im vorliegenden Verfahren vorgetragenen
Sachverhalts sowie der eingereichten Unterlagen nichts geändert.
1.
Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Kredite mit Schreiben vom 27. Dezember 2000
(Bl. 512 d. A.) zu kündigen und fällig zu stellen. Der Senat versteht den Vortrag des
Antragstellers so, dass die streitgegenständliche am 26. September 1995 bewilligte, in
Abt. III unter lfd. Nr. 17 des Grundbuchs von F… eingetragene Buchgrundschuld über
1.500.000,00 DM bzw. 766.937,83 € zur Sicherung aller Kreditrückforderungsansprüche
der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller dienen sollte und nicht speziell nur zur
Sicherung eines bestimmten Darlehens.
Am 27. Dezember 2000 war die Antragsgegnerin zur Kündigung aller Kredite berechtigt.
Hinsichtlich des Darlehens vom 8. September 1993 über 430.000 DM, für das der
Antragsteller ab dem 30. November 1993 monatliche Raten von 2.867,00 DM zu zahlen
hatte, bestand am 27. Dezember 2000 nach dem unwidersprochenen Vortrag der
Antragsgegnerin in ihrem Kündigungsschreiben trotz vorangegangener Mahnung ein
Rückstand von 97.177,55 DM. Insoweit war die Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 2 ihrer
allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung berechtigt.
Hinsichtlich der Kontokorrentkredite war zwar keine Zahlung von monatlichen Zins- und
Tilgungsleistungen vereinbart, sondern nur - wie bei Kontokorrentkrediten auch üblich -
ein bestimmter Kreditrahmen. Hier war aber nach Ziffer 3 der
Kontokorrentkreditverträge eine Kündigung von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist möglich.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Kündigungsmöglichkeit zwischen den
Parteien abgeändert worden wäre. Das ist aber nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner behauptet zwar, am 1. Juni 1993 habe er mit dem damaligen
Vorstandsvorsitzenden Po… der Antragsgegnerin vereinbart, dass Zinsen und Tilgung
der Kredite für die komplette Errichtung der Gebäude aus den Erlösen aus den im ersten
Bauabschnitt von F … zu errichtenden Wohnungen erfolgen solle. Deshalb hätten auch
andere nachfolgende Kreditverträge keine Tilgungs- und keine Befristungsklausel
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andere nachfolgende Kreditverträge keine Tilgungs- und keine Befristungsklausel
enthalten. Damit will der Antragsteller offenbar sagen, dass die Antragsgegnerin die
Kredite nicht bereits im Dezember 2000 habe kündigen und fällig stellen dürfen, sondern
erst nach dem Verkauf der erstellten Wohnungen.
Dieser Einwand ist aber schon deswegen nicht erfolgversprechend, weil bereits im
Darlehensvertrag vom 8. September 1993 über 430.000,00 DM monatliche
Ratenzahlungen von 2.867,00 DM für die Zeit vom 30. November 1993 an vereinbart
worden sind und die unbefristeten Kontokorrentverträge vom 29. März 1995 über
300.000,00 DM (Bl. 73 d.A.) und vom 10. November 1995 über 2 Millionen DM (Bl. 92
d.A.) eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsehen, womit eine eventuell am 1. Juni
1993 mündlich getroffene Abrede wieder abgeändert worden wäre.
Im Übrigen ist aber schon in mehreren Parallelverfahren sowohl von dem Landgericht
Potsdam und dem Senat als auch von dem Landgericht Gießen und dem
Oberlandesgericht Frankfurt/Main in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet
worden, dass eine derartige verbindliche Zusage der Antragsgegnerin, sie werde das
gesamte Bauprojekt finanzieren, mit der Bedeutung eines Vorvertrages oder gar eines
Abschlusses eines Darlehensvertrages gar nicht vorgelegen hat. Insoweit wird Bezug
genommen auf die den Parteien bekannten und auch im vorliegenden Verfahren in
Kopie eingereichten Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2003 und 2. Juli
2003 (jeweils 8 O 528/02), des Senates vom 16. Juli 2003 (5 W 33/03) und auf die zu den
zu den Akten gereichten Entscheidungen des Landgerichts Gießen vom 29. Juli 2007 (3
O 550/03) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. August 2006 (23 U
195/04), wonach eine derartige verbindliche Zusage der Antragsgegnerin nicht
festgestellt werden kann. Dann ist es aber auch ausgeschlossen, dass die
Antragsgegnerin mit den Zins- und Tilgungsraten entgegen den Vereinbarungen in den
Kreditverträgen bis zum Abschluss der ersten Bauphase auf F … zuwarten wollte.
2.
Auch die Geltendmachung eines mit der durch die streitige Grundschuld gesicherten
Darlehensschuld aufrechenbaren Schadensersatzanspruches, die gegebenenfalls die
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben könnte, verspricht keinen
Erfolg.
Grundsätzlich wäre zwar ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
wegen einer Kündigung der Kredite zur Unzeit oder aus dem Gesichtspunkt der culpa in
contrahendo wegen Nichteinhaltung einer angeblichen Zusage oder eines sicheren
Inaussichtstellens einer Vollfinanzierung der beiden Projekte „A…“ und „F …“ denkbar,
wodurch dem Antragsteller ein Schaden entstanden sein könnte, wenn er trotz
Bemühungen keinen anderen Finanzierer der beiden Objekte gefunden hätte.
Hier fehlt es jedoch schon an einer konkreten Darlegung des Schadens und der
Schadenshöhe und an einer Erklärung, gegen welchen Kreditrückforderungsanspruch
aufgerechnet werden soll. Ferner ist überhaupt nicht ersichtlich, dass der Antragsteller
noch Inhaber solcher Schadensersatzansprüche ist. Denn aus den eingereichten
Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller diese vermeintlich ihm zustehenden
Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau abgetreten und diese die abgetretenen
Ansprüche vor dem Landgericht Gießen (3 O 550/03) – wenn auch ohne Erfolg – geltend
gemacht hat.
Darüber hinaus vermag der Senat aber auch in der Sache selbst eine hinreichende
Erfolgsaussicht nicht zu bejahen.
a)
Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 25. Juni
1996 dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie weitere Kredite zur Finanzierung der beiden
Projekte nicht zur Verfügung stellen werde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der
Antragsteller, dass die Antragsgegnerin seine geplanten Projekte finanziell nicht weiter
begleiten werde. Er musste daher damit rechnen, dass die Antragsgegnerin von ihrem
jederzeitigen Kündigungsrecht gemäß § 3 der Kontokorrentverträge Gebrauch machen
werde. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch 4 ½ Jahre bis Ende
des Jahres 2000 Zeit gegeben, das Projekt in anderer Weise zu finanzieren oder die
Grundstücke unbebaut zu verkaufen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erst im
Mai 2001 erste Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, so dass der Antragsteller noch
weitere Zeit zur Regelung der Angelegenheit hatte.
b)
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der gegenüber dem Partner im
Laufe der Verhandlungen den späteren Vertragsabschluss ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten als sicher hinstellt, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne
triftigen Grund abbricht, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für den Schaden
haftet, den der Partner im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erleidet
(MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Aufl. [2007] § 311 Rn. 214 m.w.N. zu Fn. 621).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt schon nicht den Schluss, dass die
Antragsgegnerin dem Antragsteller eine über die bisher eingeräumten Kredite
hinausgehende weitere Finanzierung für Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung der
Projekte, zumindest des ersten Bauabschnitts auf „F …“ mit der Errichtung von 91
Wohnungen sicher in Aussicht gestellt hätte. Das könnte nur angenommen werden,
wenn sich die Parteien über die wesentlichen - nicht notwendig alle - Punkte der hierfür
erforderlichen Darlehensverträge geeinigt hätten (BGH ZIP 1989, 514, 515). Denn
solange hierüber keine Einigung erzielt wurde, muss mit einem Scheitern der
Verhandlungen gerechnet werden (Emmerich, a.a.O. Rn. 216). Zu einem
Darlehensvertrag zählen hierzu neben der Kredithöhe der Zins- und Tilgungssatz sowie
die Laufzeit und die Sicherheiten. Dass schon im ersten Gespräch des Antragstellers mit
dem für eine Kreditvergabe u. a. verantwortlichen Vorstandsvorsitzenden der
Antragsgegnerin Po… am 1. Juni 1993 eine Einigung erzielt worden wäre, behauptet der
Antragsteller selbst nicht. Der seitens der Antragsgegnerin über dieses Gespräch
verfasste Bericht (Bl. 57 d. A.) spricht lediglich von einer Bereitschaft der
Antragsgegnerin, die Bauträgerfinanzierung vorzunehmen und, als weitere
Vorgehensweise, bzgl. Baureifmachung einen Finanzierungsrahmen zur Verfügung zu
stellen. In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch, wie am 1. Juni
1993 vorgesehen, in mehreren Schritten Kredite für die Baureifmachung in einem
Umfang von ca. 5,4 Millionen DM eingeräumt. So wurden dem Antragsteller am 2.
August 1993 zwei Kredite über jew. 300.000,00 DM für den Ausbau seines Wohnhauses
in Fe… und für die Vorfinanzierung der Honorarforderung im Zusammenhang mit der
Tiefbau-Infrastruktur der Grundstücke in F… A… und F … mit den Konto-Nrn. 6241216…
und 62412163… bewilligt. Gemäß den in den Akten befindlichen Kopien der
Darlehensverträge wurden ferner folgende Kredite dem Antragsteller eingeräumt:
Am 8. September 1993 zum Konto-Nr. 62412205… ein später durch Grundschulden zu
sichernder Kredit über 430.000 DM zur Finanzierung des Komplettierungskaufs A… (Bl.
61 d. A.), am 29. März 1995 zum Konto Nr. 2240205… ein Kontokorrentkredit über
300.000,00 DM im Zusammenhang mit der Baufreimachung des Grundstücks Fa… Str.
16/18 (A…) in F… (Bl. 73 d.A.). Im Bewilligungsformular vom 2. März 1995 (Bl. 75 ff d.A.)
heißt es hierzu, dass eine Bauträgerfinanzierung des Projekts F … nur bei Vorliegen einer
ausgezeichneten Verkaufsquote vorgenommen werde. Am 10. November 1995 wurde
der am 18. Dezember 1992 zum Konto 22402008… bewilligte Kontokorrentkredit über
100.000,00 DM (Bl. 53 d.A.) auf den Höchstbetrag von 2 Millionen DM aufgestockt. Auch
in diesem Vertrag (Bl. 92, 96 d.A.) ist aufgeführt, dass der Kredit im Zusammenhang mit
der Baureifmachung des Grundstücks F… steht bzw., wie im Bewilligungsformular vom
24. Oktober 1995 als Verwendungszweck angegeben, der Finanzierung der Kosten für
die Baufreimachung des Grundstücks in F… (grenzt an S…), S… Straße (Wohnanlage
G…) dient. Sämtliche Kreditverträge zwischen der Antragsgegnerin und dem
Antragsteller waren damit ausdrücklich für den Zweck der Baureifmachung der beiden
Objekte A… und F … geschlossen worden. Eine Bereitschaft der Antragsgegnerin,
darüber hinaus die gesamten Bauvorhaben auf F … und dem A… zu finanzieren, ist den
Verträgen also nicht zu entnehmen. Der Antragsteller mag zwar einen Teil dieser Gelder
für darüberhinausgehende Zwecke verwendet und die Antragsgegnerin mag dies
hingenommen haben. Dies rechtfertigte allein aber noch nicht das Vertrauen des
Antragstellers darin, dass die Antragsgegnerin ohne den Abschluss weiterer
Darlehensverträge auch die restliche Finanzierung für den ersten Bauabschnitt auf F …
mit immerhin noch weiteren 13 Millionen DM vornehmen werde. Hinzukommt, dass die
Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 30. November 1994 auf den noch
ausstehenden Darlehensantrag des Antragstellers sowie darauf hingewiesen hat, dass
die Entscheidung durch die Gremien des Hauses der Antragsgegnerin noch ausstehe. Im
Rahmen der Bewilligung des Kontokorrentkredites für die Baufreimachung des Projekts
A… vom 29. März 1995 war er darauf hingewiesen worden, dass in der Bestellung der
Grundschulden über 4,4 Millionen DM noch keine Finanzierungszusage liege (Bl. 75, 79 d.
A.). Ferner ist in diesem Vermerk bezüglich des Projektes F … festgehalten, dass ein
Makler mit dem Vertrieb beauftragt werde und dass die Antragsgegnerin die
Baufinanzierung auf F … nur vornehmen werde, sofern vor Baubeginn eine
ausgezeichnete Verkaufsquote vorliege. Demnach stand im März 1995 überhaupt noch
nicht fest, dass es überhaupt zu einer Bebauung auf F …, deren Finanzierung die
Antragsgegnerin unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen bereit gewesen wäre,
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Antragsgegnerin unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen bereit gewesen wäre,
kommen werde. An dieser ungeklärten Situation hat sich bis zum Juni 1996 gemäß dem
Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juni 1996 (Bl. 81 d. A.) an den Antragsteller,
wonach er die Baumaßnahme in F… „eventuell“ bei der Antragsgegnerin finanzieren
wolle und die Antragsgegnerin an einer Finanzierung auch interessiert sei, nichts
geändert. 14 Tage danach hat dann die Antragsgegnerin die Absage der Finanzierung
erklärt. Dies alles schließt ein von der Antragsgegnerin in dem Antragsteller
hervorgerufenes Vertrauen darauf, dass Darlehensverträge zur Finanzierung weiterer
Baumaßnahmen mit Sicherheit zustande kämen, aus. Um Wiederholungen zu
vermeiden verweist der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe in den bereits
oben zitierten früheren Beschlüssen in Parallelverfahren, insbesondere des Landgerichts
Potsdam vom 19. Mai 2003 und des Senates vom 16. Juli 2003, des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 23. August 2006 sowie die Ausführungen des Landgerichts in
seinem Nichtabhilfebeschluss vom1. Dezember 2008, in welchen eine verbindliche
Zusage der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Gesamtfinanzierung verneint worden ist.
Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten eidesstattlichen
Versicherungen seines Sohnes A… P… vom 13. November 2009 (Bl. 743 d. A.) und des
Maklers L… vom 18. Dezember 2006 (Bl. 747 d. A.) können zu keiner anderen
Bewertung führen. Der Sohn des Antragstellers hat hiernach am 2. Juli 2003 ein
Telefonat seines Vaters mit dem Mitarbeiter Pe… der Antragsgegnerin mitgehört. Bei
dem Telefonat habe Pe… bestätigt, dass die Sparkasse … sich nach dem ersten
Gespräch grundsätzlich eine Finanzierung des Projekts unter Einschaltung der
hessischen Landesbank habe vorstellen können. Dass sich die Antragsgegnerin eine
Finanzierung hat vorstellen können, bestreitet sie aber gar nicht. Ihr Interesse daran hat
sie ja auch selbst in ihrem an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 10. Juni
1996 zum Ausdruck gebracht. Aber auch nicht mehr.
Vorliegend geht es aber um eine verbindliche Finanzierungszusage und eine Aussage
über die Fälligkeit der Kredite erst nach Herstellung und Verkauf der Wohnungen, die sich
aus dieser zitierten Äußerung nicht ergibt.
Auch soweit der Makler L… in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember
2006 dargelegt hat, dass der Mitarbeiter Pe… der Antragsgegnerin in einem Gespräch
am 31. März 1995 erklärt habe, dass die Sparkasse … die vollständige Finanzierung der
Objekte bis zur Fertigstellung der Wohnungen auf „F …“ übernehmen werde, rechtfertigt
dies unter Berücksichtigung der übrigen Umstände lediglich die Schlussfolgerung, dass
die Antragsgegnerin ernsthaft erwogen hat, eventuell doch, eben bei Vorliegen einer
ausgezeichneten Verkaufsquote, weitere Kredite zur Finanzierung des Objektes zu
bewilligen. Sie reicht aber weder für die Annahme einer verbindlichen
Finanzierungszusage hinsichtlich des gesamten Objekts noch für eine Zusage aus, dass
die bereits gewährten Kredite erst nach Herstellung und Verkauf der Wohnungen
zurückverlangt würden. Denn der Mitarbeiter der Antragsgegnerin Pe… hat in dem
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main (23 U 196/04) bei seiner
Vernehmung am 26. Juli 2006 ausgesagt, dass eine Durchfinanzierung von Seiten der
Antragsgegnerin schon deswegen nicht in Frage gekommen sei, weil geeignete
Unterlagen für eine Finanzierung eines solch großen Projektes gefehlt hätten (Bl. 474 d.
A.). Diese Aussage stimmt überrein mit dem bereits zitierten Aktenvermerk des
Mitarbeiters Pe… und des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 2. März 1995 (Bl. 79 d.
A.), wonach die Bauträgerfinanzierung von der Sparkasse … nur vorgenommen werde,
wenn vor Baubeginn eine ausgezeichnete Verkaufsquote vorliege (zu deren Erzielung die
Einschaltung des Maklers L… gedient haben mag).
Schließlich konnte der Antragsteller, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 26.
Juli 2006 als Zeuge gehört, eine derartige Zusage nicht bestätigen sondern lediglich und
ohne hierfür konkrete Umstände darlegen zu können, seine persönliche Einschätzung
wiedergeben, wonach er davon ausgegangen sei, dass die Antragsgegnerin auch die
„Nachlaufkosten“ übernehme, nachdem sie bereits die Vorlaufkosten finanziert gehabt
habe.
c)
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs auf eine
fehlerhafte Finanzierungsberatung durch die Antragsgegnerin beruft, verweist der Senat
zwecks Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 23. August 2006 zu Ziff. II. 5.
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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Schadensersatzanspruch
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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Schadensersatzanspruch
zusteht, weil der Verkauf des Grundstücks F … im Jahr 1999 an die Firma B… gescheitert
ist.
Die an einem Kauf interessierte Firma B… – Wohnungsgesellschaft mbH konnte von dem
schon geschlossenen notariellen Kaufvertrag zurücktreten, weil der Antragsteller als
Verkäufer ihr ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt hatte. Das kann er nicht der
Antragsgegnerin anlasten. Auch der Vorwurf, die Antragsgegnerin sei untätig geblieben,
obwohl die …bank ausweislich ihres Schreibens vom 5. September 2000 bereit gewesen
sei, gegen Zahlung von 150.000 DM die Löschungsbewilligung hinsichtlich ihrer
Grundschuld über 250.000 DM auf dem Flurstück 453/06 zu erteilen, ist nicht geeignet,
einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Denn die Bereitschaft betraf nicht die
übrigen von der Gesamtgrundschuld in Mithaft genommenen Grundstücke, worauf die
Antragsgegnerin zu Recht hinweist.
Im Übrigen war die Antragsgegnerin gar nicht verpflichtet, einem solchen Angebot der …
bank zuzustimmen. Denn die …bank verfügte lediglich über eine nachrangige
Grundschuld. Wenn die Antragsgegnerin sich dann doch von einer Zwangsvollstreckung
eine bessere Verwertung verspricht als von einem Verkauf mit einer Beteiligung der
nachrangigen …bank am Kaufpreis in Höhe von 150.000 DM, so kann ihr daraus kein
einen schadensersatzbegründender Vorwurf gemacht werden. Schließlich sollte der
Kaufpreis nur 5,6 Millionen DM betragen, während die Gesamtforderung der
Antragsgegnerin im Jahre 1999 schon annähernd 6 Millionen DM betrug.
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Auf die Frage, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche eventuell verjährt
sind oder eine Aufrechnung trotz Verjährung nach § 215 BGB noch möglich ist, kommt
es nach alledem nicht mehr an.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO, KV 1812 nicht veranlasst.
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