Urteil des BGH vom 21.05.2008

BGH (absolute verjährungsfrist, gesamtstrafe, stgb, stpo, subventionsbetrug, verjährungsfrist, rechnung, sache, erlass, umfang)

5 StR 93/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO
a) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach
§ 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskas-
se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten,
b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte des Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie
der Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist,
und
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in
zehn Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt-
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freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfah-
rensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des
Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Ge-
samtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Tat
im Fall IV. 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des
§ 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der
Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält
(vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an den letzten
Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des
Eröffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits die absolute Verjäh-
rungsfrist nach § 78c Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die
anderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verjäh-
rung wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezem-
ber 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen.
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2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entspre-
chend zu ändern.
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3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag der
Senat hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung
im Fall IV. 2 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
hätte. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausmaß der ange-
nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der es bislang
durch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung getragen hat (vgl.
zum Abschlagsmodell BGH, Großer Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies
wird der neue Tatrichter – in Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen
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bisherigen Feststellungen – nachzuholen, bei erneuter Bemessung der Ge-
samtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten durch
die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865) und,
wenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang gewährten Strafab-
schlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaats-
widriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrech-
nung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Um-
fang dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen
persönlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der Verjäh-
rungsfrist bezüglich der Fälle IV. 1 sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgründe nur
in geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung unter-
brochen wurde.
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4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue
Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widerspre-
chen. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der voll-
streckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zurückliegens der
Taten mit besonderer Eile zu behandeln sein.
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