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§ 5 KAGG/GewOErgG
- Inhalt
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- Kreditinstitut hat die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Ü
- Bewertungsfreiheit in der Höhe zu berücksichtigen, wie dies die Grundstücksgesellschaft im
- entsprechend, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens nach § 2 Aktien
- Anschaffungsgeschäft im Sinne der §§ 17 und 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
- übernehmenden Kreditinstitut zuzurechnen.(5) Die Anpassung der Rechte der Anteilinhaber nach
OLG Hamm - 20 U 16/08
Oberlandesgericht Hamm vom 20.06.2008
- Inhalt
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- Krankenhaus) stützt der Kläger seinen Anspruch in der Berufungsbegründung nicht (mehr). Im Übrigen ist der
- ist. Denn auf § 4 Abs. 4 MB/KK 94 (stationäre Behandlung in einem öffentlichen oder privaten
- Kläger mit der Behauptung, Dr. B sei als Belegarzt im Evangelischen Krankenhaus N tätig, nach § 531
- , die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
- Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 5.243,46 €. Gründe: 1Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
EuGH - C-370/96
Europäischer Gerichtshof vom 26.11.1998
- Inhalt
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- . Damit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß es das Recht der Zollbehörden auf Nacherhebung der
- die ihm vom Dioikitiko Efeteio Saloniki vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die mit der Verordnung
- ) Nr. 1591/92 — Ausgleichsabgaben für die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien — Buchmäßige
- Einfuhr von Kirschen (KN Code ex 0809 20) mit Ursprung in Bulgarien wird eine Ausgleichsabgabe in
- einer Ausgleichsabgabe zu begegnen, stand die Klägerin täglich mit dem Zollamt Skydra in Verbindung
OLG Brandenburg - 2 U 30/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 01.07.2008
- Inhalt
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- die Lücken in der Allee (Windschneisen). Dem Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass diese
- Abständen eine Baumschau in der Regel durchzuführen ist, waren im Streitfall weitergehende Untersuchungen
- - nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein „starkes Gewitter mit relativ massiven Sturmböen“ reicht
- Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 11 In
- der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt und die auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend
OVG Niedersachsen - 13 LB 99/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 13.11.2013
- Inhalt
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- diesem Sinne ist - wie auch sonst im öffentlichen Recht - wertneutral auszulegen und setzt kein
- deutsche Staatsangehörige ist. Die Klägerin ist mit dem Kindsvater K. J., der in L. lebt, nicht
- spätestens zeitgleich mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgeben oder verlieren. Dies ist
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 7 i.V.m. Abs
- Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei
(XXXX) Münz5DMBek 1980-08
- Inhalt
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- ;gt 5,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.(2
- (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträ
- EINHEIT".(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein kleiner Stern eingeprägt.(10) Der
- ünze Stuttgart befindet sich rechts unten zwischen dem Wort "MARK" und der Jahreszahl "1980".(8
- (1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in
§ 300 KAGB
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
- Inhalt
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- regelmäßig Folgendes offenlegen: 1.alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die
- ;gers entsprechend § 167 und durch Veröffentlichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu
- AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte
- muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmä
- ;ßig Folgendes offenlegen: 1.den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die
LSG Bayern - L 10 B 715/08 AL
Bayerisches Landessozialgericht vom 27.10.2008
- Inhalt
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- ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Die Klägerin begehrt im Verfahren vor dem
- bei der Beklagten erstmals im Jahr 1998 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die mit Bescheid
- Rentenversicherungsträgers in Betracht zu ziehen sei. Im Schriftsatz vom 28.03.2008 mahnte der Bevollmächtigte der Klägerin
- die Klägerin zum nächst möglichen Termin - im April 2008 - die Maßnahme beginnen wolle. Mit
- Widerspruch - nach summarischer Prüfung - zu Recht als unzulässig angesehen worden sei. Gegen diesen
LSG Sachsen-Anhalt - L 8 SO 13/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 28.04.2009
- Inhalt
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- das SG verwiesen. Im Verlauf des Klageverfahrens ist das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Mit
- mit dem bereits im Widerspruchsverfahren angeregten Inhalt geschlossen, den die Klägerin im Anschluss
- Entscheidungsfindung des Senats. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß
- SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 22. August 2008 zu Recht nicht zugelassen. Gemäß § 144 Abs
- allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
SozG Leipzig - S 8 KR 36/03
Sozialgericht Leipzig vom 23.06.2005
- Inhalt
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- "missglückten Arbeitsversuchs" hier übertragen. Diese Rechtsfigur ist mit dem Recht der gesetz-lichen
- sich die Beklagte den, auch im öffentlichen Recht geltenden, Grundsatz von Treu und Glauben
- . Entscheidungsgründe: Die als positive Feststellungsklage nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Kombination mit
- im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten und der
- geschehen ist. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Beklagte selbst mit
BSG - B 8 KN 9/98 KR R
Bundessozialgericht vom 30.09.1999
- Inhalt
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- indikationsfremden Verordnung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzulassen sind: In
- , unter der der Kläger leidet, ist eine Krankheit iS des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
- 1999. II Die Revision der Beklagten ist in dem noch streitigen Umfang unbegründet. Dem Kläger stehen
- - auch in der streitbetroffenen Zeit nicht als altersbedingte und erst recht nicht als
- pauschal die "üblichen" Folgen des Alters im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu
LG Hanau - 9 O 551/08
Landgericht Hanau vom 01.09.2008
- Inhalt
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- gemachte Auskunftsanspruch ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet
- Rechtsverstoß zumindest billigend in Kauf. Dies reicht indes aus, um Vorsatz zu bejahen. 21 Die
- zu zahlenden Vergütung nicht in Anspruch genommen hätten. Es ist auch nicht systemwidrig, diesen zu
- , der dem Verletzer verbleibt, weil und soweit seine Abnehmer die ihnen zustehenden Rechte und
- Dokumenttyp: Teilurteil Versteckte Preisangaben in der Internet-Werbung: Vorsätzlicher
BGH - XII ZR 304/02
Bundesgerichtshof vom 19.05.2004
- Inhalt
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- ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern
- . Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die
- Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend
- Lebensunterhalt, da sie mit ihren geringen Renteneinkünften nicht in der Lage war, ihre Lebensführung
- in Höhe von insgesamt 6.512,01 DM. Die 1956 geborene Beklagte ist das älteste von insgesamt fünf
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 57/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2008
- Inhalt
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- Aufzählung in § 21 SGB II ist im übrigen abschließend (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O
- Zuschusses. Die im Rahmen des SGB II als verlorener Zuschuss zu zahlenden Leistungen sind in § 23
- II, 2. Auflage 2007, § 23, Rn. 26, m.w.N.). Die Erstausstattung mit Bekleidung umfasst neben den im
- , enumerativ aufgeführte Bedarfe wurden in § 23 SGB II aufgeführt und werden gesondert erbracht. Es ist
- geführt wird, was derzeit rechtens ist, nicht was künftig Recht werden soll (Bundesverfassungsgericht
LSG Bayern - L 14 RJ 572/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 18.09.2003
- Inhalt
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- - im Berufungsverfahren- gerichteten Klage war der Erfolg zu versagen. Denn zu Recht haben im Ergebnis
- abzuweisen ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
- beauftragte die Sozialmedizinerin Dr.T. mit der Untersuchung und Begutachtung. Im Gutachten vom
- Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage überwiegend im Sitzen, in geschlossenen, wohl temperierten Räumen
- Abkommen über Soziale Sicherheit ist vorliegend ohne Belang, da vordergründig nur in der Heimat