Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2008

OLG Hamm: treu und glauben, stationäre behandlung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 16/08
Datum:
20.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 16/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 248/07
Tenor:
wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2007 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert
von 5.243,46 €.
Gründe:
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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf
Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
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I.
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1.) Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 21.05.2008 Bezug
genommen.
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2.) Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.06.2008 geben weder
Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung
eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
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a) Es kommt nicht darauf an, warum die Beklagte zunächst die Erteilung einer
Kostenzusage für die Durchführung des Eingriffs ablehnte. Entscheidend ist – die
Notwendigkeit der medizinischen Indikation unterstellt -, ob der Kläger
bedingungsgemäß einen Erstattungsanspruch hat. Das ist – wie bereits ausgeführt – zu
verneinen.
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b) Es kommt auch nicht darauf an, wo der Kläger behandelt worden ist. Denn auf § 4
Abs. 4 MB/KK 94 (stationäre Behandlung in einem öffentlichen oder privaten
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Krankenhaus) stützt der Kläger seinen Anspruch in der Berufungsbegründung nicht
(mehr). Im Übrigen ist der Kläger mit der Behauptung, Dr. B sei als Belegarzt im
Evangelischen Krankenhaus N tätig, nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
c) Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf das Fehlen der
bedingungsgemäßen Voraussetzungen (des § 4 MB/KK) zu berufen. Es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand beim
Kläger dergestalt hervorgerufen hat, wonach es ihr
allein
medizinischen Indikation ankommen würde und sie ungeachtet des Bestehens der
weiteren Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches die Kosten übernehmen
würde.
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II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.
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