Urteil des OLG Brandenburg vom 01.07.2008
OLG Brandenburg: baum, anfang, zustand, grundstück, pilz, anteil, quelle, kontrolle, unterlassen, vollstreckbarkeit
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 30/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG
Verkehrssicherungspflicht: Haftung für Schäden durch Umsturz
eines Straßenbaums
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. April 2006 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 362/05, abgeändert und wie
folgt gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz nur noch vom beklagten Land Ersatz für
Schäden, die er infolge eines am 23. Juni 2003 umgestürzten Baumes an seinem
Grundstück erlitten haben will. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein
Anspruch aus Amtshaftung bestehe nicht, weil ein pflichtwidriges Verhalten von
Amtswaltern des Landes nicht festzustellen sei. Dass die 1997/98 im Auftrag des
ursprünglich zweitbeklagten Wasserverbandes durchgeführten Ausschachtungsarbeiten
unsachgemäß erfolgt seien, stehe nicht fest. Nicht jede - vom Kläger auch für den
streitgegenständlichen Baum behauptete - Wurzelbeschädigung stelle für sich
genommen bereits eine Verletzung der Pflicht zum wurzelschonenden Ausschachten
dar. Die Amtswalter des Landes seien den ihnen obliegenden Pflichten nachgekommen;
den - durch Vorlage von Protokollen unterlegten - Sachvortrag zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Baumschau habe der Kläger zunächst nicht und schließlich im Sinne
des § 296 BGB verspätet bestritten. Weitergehende Pflichten hätten sich weder in
Anbetracht des Schadensereignisse vom 29. Dezember 2001 noch des hierzu erstellten
Privatgutachtens F. vom 2. April 2002 ergeben.
Gegen dieses ihm am 4. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.
Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtmittel mit einem
am 13. Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er verfolgt seinen Anspruch
gegen das beklagte Land weiter und ist der Auffassung, das Straßenbauamt habe in den
Schreiben vom 5. Mai 2004 und vom 11. Oktober 2004 selbst eingeräumt, dass die
Grabungsarbeiten im Jahre 1997/98 zu Schäden im Wurzelbereich geführt hätten. Dies
sei auch durch das Privatgutachten F. für einen anderen, am 29. Dezember 2001 in der
gleichen Straße umgestürzten Baum bestätigt worden. Diese Umstände hätten Anlass
für eine eingehende Untersuchung des Baumes gegeben. Bei einer solchen
Untersuchung hätte schon durch Abklopfen der intensive Schadensbefall des Baumes
festgestellt werden können. Ferner nimmt er bei dieser Sachlage Beweiserleichterungen
für sich in Anspruch. Zuletzt rügt er die Verletzung von Hinweispflichten durch das
Landgericht und hält die Zurückweisung seines Bestreitens in Bezug auf die
Durchführung der Baumschau für unzulässig.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu 1. zu
verurteilen, an den Kläger 19.140,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2005 zu zahlen.
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Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, das Versagen des
streitgegenständlichen Baumes beruhe auf den Witterungsverhältnissen am
Schadenstage; weder die von dem Kläger zitierten Schreiben noch das Privatgutachten
F. beträfen den streitgegenständlichen Baum und seien daher unergiebig.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens sowie dessen mündlicher Erläuterung. Insoweit wird
verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. G. vom 4. Januar 2008
sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2008 (Bl. 297ff d. A.).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
In der Sache hat sie zunächst dahin Erfolg, dass die Klage dem Grunde nach
gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen das
beklagte Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG Anspruch auf
Ersatz der durch den Sturz eines Straßenbaumes auf sein Grundstück in F., … Chaussee
4, an seinem Eigentum entstandenen Schäden. Zur Überzeugung des Senats war das
beklagte Land gehalten, bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensfall (auch) den
vor dem Grundstück des Klägers stehenden Baum mehr als nur im Wege der
(äußerlichen) Baumschau auf etwaige Schäden zu prüfen (1.). Die in dem Unterlassen
weitergehender Untersuchungen liegende Verletzung der auch den Anlieger
schützenden Amtspflicht (vgl. BGH NJW 1993, 2612 f.) war auch (mit-) ursächlich für das
Umstürzen des Baumes auf das klägerische Grundstück (2.).
1. Die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze der
Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenbäume, denen auch der Senat in
ständiger Rechtsprechung folgt und die auch das Landgericht im Ausgangspunkt
zutreffend zu Grunde gelegt hat, stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: Die
Verkehrssicherungspflicht umfasst den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen
ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen
eines Baumes selbst (vgl. BGH VersR 1965, 475; OLG Köln VersR 1992, 1370 f.; OLG
Hamm VersR 1994, 347; ständige Senatsrechtsprechung, Urteile vom 12. Januar 1999 -
2 U 40/98 -; 23. November 1999 - 2 U 125/98 -; 7. März 2000 - 2 U 58/99 -; 26. Juni 2001
- 2 U 99/00 -; 12. März 2002 - 2 U 17/01). Hierzu muss der Verkehrssicherungspflichtige
durch hinreichend qualifiziertes Personal regelmäßig zweimal pro Jahr die Bäume (einmal
im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand) kontrollieren. Dabei kann sich die
Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden beschränken (vgl.
Senatsurteile a.a.O.). Lediglich in den Fällen, bei denen im Rahmen einer - in der Regel
vom Boden aus durchzuführenden - visuellen Untersuchung Schäden am Baum
auffallen, sind entsprechende weitergehende Maßnahmen, z. B. Abklopfen oder
Zugprüfungen, zu veranlassen. Als solche Schäden am Baum, die auf Krankheiten
desselben und Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer hindeuten können, kommen vor
allem das Vorhandensein von Totholz, auf (frühere) Verletzungen hindeutende Schäden
an der Rinde sowie Auffälligkeiten in der Belaubung in Betracht. Der Streitfall bietet mit
Rücksicht darauf, dass die Frage der Häufigkeit der turnusmäßigen Baumschau nicht
erheblich ist, keinen Anlass, diese gefestigte Rechtsprechung vor dem Hintergrund
neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die etwa einen auf den einzelnen Baum
abgestimmten „individuellen“ Kontrollrhythmus vorsehen (vgl. etwa die Richtlinie zur
Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., so genannte „FLL-Richtlinie“), einer
grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen.
Gemessen an den danach zu stellenden Anforderungen fällt den Amtswaltern des
Landes eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last. Unabhängig von der Frage, in
welchen zeitlichen Abständen eine Baumschau in der Regel durchzuführen ist, waren im
Streitfall weitergehende Untersuchungen aller Bäume in dem streitgegenständlichen
Abschnitt der Ortsdurchfahrt F. veranlasst, welche den Schadensfall zur Überzeugung
des Senats (§ 286 ZPO) verhindert hätten.
Allerdings folgt dies für den streitgegenständlichen Baum nicht aus optischen
Auffälligkeiten, die bei einer bloßen Sichtkontrolle zu erkennen gewesen waren. Solche
lassen sich nämlich nicht (mehr) feststellen. Der Vortrag des Klägers dazu, welche
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lassen sich nämlich nicht (mehr) feststellen. Der Vortrag des Klägers dazu, welche
Symptome äußerlich auf den Befall mit dem Brandkrustenpilz hinwiesen, ist einer
Feststellung nicht (mehr) zugänglich, weil der konkrete Zustand des
streitgegenständlichen, zwischenzeitlich beseitigten Baumes, unbekannt ist. Konkrete
Tatsachen zum äußerlich erkennbaren Zustand des umgestürzten Baumes - etwa
Totholz und/oder sonstige Kronenschäden - trägt der Kläger nicht vor; diese ergeben
sich auch nicht aus den vorgelegten Protokollen der Baumschau. Auch hat das
Landgericht zu Recht verschiedene vom Kläger nur unsubstantiiert behauptete
Umstände, etwa das Umstürzen dreier weiterer Bäume vor dem streitgegenständlichen
Schadensfall oder die Kenntnis der Amtswalter des Beklagten von der Existenz
beziehungsweise den Aktivitäten einer Bürgerinitiative, nicht als erwiesen angesehen
und seiner Beurteilung nicht zu Grunde gelegt hat.
Gleichwohl bestanden nach den für den Senat insoweit überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und vor allem in dessen
mündlicher Erläuterung bei einer in jedem Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung der
Bäume in der Ortslage F. ausreichend Anhaltspunkte, die bei einer pflichtgemäßen
Ausübung der Verkehrssicherungspflicht Anlass zu weiter gehenden Untersuchungen
des Baumbestandes geben mussten. Dies folgt - ohne dass hiermit über diese
Entscheidung hinaus eine grundsätzliche Ausweitung der mit der Kontrolle von
Straßenbäumen verbundenen Pflichten verbunden wäre - aus folgenden Besonderheiten
dieses Einzelfalls.
Dem zuständigen Straßenbauamt waren, wie sich nicht nur aus den Schreiben vom 5.
Mai 2004 und vom 11. Oktober 2004 ergibt, die Erdarbeiten im Straßenzug in den Jahren
1997/98 bekannt. Diese hatten seinerzeit Anlass geboten, die Auftragnehmerin
ausdrücklich auf die Baumschutzvorschriften hinzuweisen. Auch wenn insoweit
Anhaltspunkte für eine Haftung wegen Verletzung einer eigenen Überwachungspflicht
dieser Arbeiten nicht bestehen (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, S. 970ff.),
mussten diese bekannten Umstände in die Beurteilung des Zustandes der Bäume
eingestellt und bei der Prüfung, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind,
berücksichtigt werden. Dies galt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständigen
Amtswalter Kenntnis von dem Gutachten F. zu den Ursachen eines Baumversagens am
29. Dezember 2001 erlangt hatten. Hinzu kam das ebenfalls bekannte Alter der Bäume
sowie die belastenden Standortfaktoren wie etwa die Bodenverdichtung durch parkende
Fahrzeuge sowie die Lücken in der Allee (Windschneisen). Dem Beklagten ist zwar darin
Recht zu geben, dass diese Faktoren für sich genommen weitergehende Maßnahmen
nicht zwingend nach sich ziehen mussten. In der Summe führten die angeführten
Umstände jedoch dazu, dass - mit den Worten des Sachverständigen, dessen
Einschätzung der Senat teilt - „überdurchschnittliche Aufmerksamkeit“ angeraten war.
Dies hätte jedenfalls erfordert, sich mit dem Privatgutachten F. inhaltlich
auseinanderzusetzen. Dass dies geschehen wäre, ist nicht ersichtlich und vom
Beklagten auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob überhaupt und
gegebenenfalls in welcher Weise und mit welchen Schlussfolgerungen sich die
zuständigen Mitarbeiter des Beklagten mit dem unter dem 22. Mai 2002 übersandten
Privatgutachten inhaltlich befasst haben. Soweit das Landgericht dem Beklagten eine
kritische Bewertung desselben zugestehen will, beruht dies jedenfalls nicht auf einem
Vorbringen des Beklagten hierzu. Dieser hat sich vielmehr in erster Instanz überhaupt
nicht zu einer eigenen Würdigung dieses Privatgutachtens geäußert und sich im
Berufungsrechtzug allein die Bedenken des Landgerichts zu Eigen gemacht. Soweit dies
dafür sprechen kann, dass dieses Gutachten über den im Zusammenhang mit dem
Baumschaden vom 29. Januar 2001 geltend gemachten Schadensersatzanspruch
hinaus überhaupt nicht gewürdigt und in die Beurteilung der Gesamtproblematik des
Alleeabschnitts eingestellt worden ist, läge bereits darin jedenfalls eine vorwerfbare
Pflichtverletzung im Hinblick auf die zur ausreichenden Beurteilung des Baumzustandes
erforderliche und damit im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der
Verkehrssicherungspflicht gebotene Berücksichtigung aller (bekannten) Tatsachen. Einer
Prüfung der Ausführungen des Privatgutachters war der Beklagte nicht enthoben, dass
dieses in erster Linie Schadensersatzansprüche eines anderen Anliegers untersetzen
sollte. Der Kern der Feststellungen des Gutachters F. zu den standortabhängigen
Ursachen der Erkrankung des am 29. Dezember 2001 umgestürzten Baumes, welche
auch für die übrigen Bäume in dem Straßenabschnitt mindestens nahe lagen, ist vom
Beklagten nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern in den Schreiben aus dem Jahre
2004 für den Zustand der gesamten - zum Zeitpunkt der Fällung Anfang 2004 noch
vorhandenen Bäume - im Wesentlichen bestätigt worden. Bei der bezogen auf den
maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Zugang des Gutachtens F. und dem
streitgegenständlichen Schadensfall anzustellenden Betrachtung sind ferner die
Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten Baumschau einzustellen, die in den
vorgelegten Protokollen vom 7. November 2002 und vom 23. Juni 2003 festgehalten
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vorgelegten Protokollen vom 7. November 2002 und vom 23. Juni 2003 festgehalten
sind. Auch wenn es sich hierbei, wie vom Beklagten betont, nur um „Negativlisten“
gehandelt haben sollte, ist mit den Ausführungen des Sachverständigen, denen der
Senat folgt, festzustellen, dass der Anteil absterbender und mit „Fällantrag“
bezeichneter Bäume überdurchschnittlich ist und Anlass hätte geben müssen, die
übrigen Bäume mehr als nur äußerlich in Augenschein zu nehmen. Dies gilt mit den
auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. selbst dann, wenn
der Anteil dieser zu fällenden Bäume den Angaben des Beklagten folgend „nur“ 20
Prozent betragen haben sollte. Offenbar sind vom Beklagten Ende 2003/Anfang 2004
genau diese Schlussfolgerungen gezogen worden und es wurde eine genauere
Überprüfung veranlasst mit dem Ergebnis, dass alle Bäume in dem Abschnitt 190 nicht
mehr standsicher und daher zu fällen seien. Auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass für die Frage der Pflichtverletzung eine (Risiko-) Beurteilung „ex ante“
vorzunehmen ist und zum Zeitpunkt der weitergehenden Kontrolle im Januar 2004 zwei
weitere Bäume versagt hatten (der streitgegenständliche sowie ein weiterer am 21.
Dezember 2003), bestanden bereits Ende 2002 auf der Grundlage des Privatgutachtens
F. sowie dem Ergebnis der Baumschau vom November gewichtige Anhaltspunkte für
einen problematischen Zustand aller Bäume. Die bereits im Gutachten F.
angesprochenen besonderen Belastungsfaktoren und die dem Beklagten weiter
bekannten örtlichen Gegebenheiten ließen nicht darauf schließen, dass nur einzelne
Bäume - etwa der vom Sachverständigen F. begutachtete oder die im Protokoll der
Baumschau vom 7. November 2002 aufgeführten - in einer die Standfestigkeit
beeinträchtigenden Weise geschädigt sind. Bei dieser Sachlage waren jedenfalls bereits
vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis über die bloße Sichtkontrolle hinaus
gehende Untersuchungen veranlasst.
2. Die im Unterlassen weitergehender Untersuchungen liegende Pflichtverletzung war
auch ursächlich für den eingetretenen Schaden. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen G., denen der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, hätte
eine solche Untersuchung mit dem Resistographen erfolgen können und diese
Untersuchungsmethode wäre auch geeignet gewesen, den durch den Brandkrustenpilz
verursachten Holzabbau festzustellen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte
über dieses Gerät verfügte, kann offen bleiben, ob eine Untersuchung mittels
Schallwellen zur Feststellung des durch den Pilz verursachten Schadensbildes bereits
wissenschaftlich publiziert beziehungsweise angezeigt war. Weiterhin ist der Beurteilung
zu Grunde zu legen, dass der streitgegenständliche Baum vom Brandkrustenpilz
befallen war. Dies ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils und damit grundsätzlich
bindend festgestellt. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass nach dem Ergebnis der vom
Beklagten im Januar 2004 durchgeführten weitergehenden Untersuchung unstreitig ein
Befall aller verbliebenen Bäume mit dem Pilz festgestellt wurde. Es ist danach mit einer
für die richterliche Überzeugung ausreichenden Sicherheit auszuschließen, dass allein
der streitgegenständliche Baum „gesund“ geblieben sein könnte. Den auch insoweit
zweifelsfreien und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen
zufolge ist weiter auszuschließen, dass die Schädigungen durch den Brandkrustenpilz,
von dem wie bereits ausgeführt alle Anfang 2004 in dem Abschnitt noch verbliebenen
Bäume befallen waren, innerhalb kurzer Zeit entstanden sein könnten. Vielmehr hätte
sich der Zustand der Bäume bei einer über die bloße Sichtkontrolle hinaus gehenden
Prüfung bereits im Jahre 2002 nicht wesentlich anders dargestellt als im Zuge der
Untersuchung Anfang 2004. Zwischen dem Zeitpunkt der Baumschau im November
2002 und der letztlich im Januar 2004 erfolgten Untersuchung lag lediglich ein gutes Jahr,
sodass mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine wesentliche
Verschlechterung des Baumzustands in diesem Zeitraum nicht in Betracht kommt.
Bei einer entsprechenden Feststellung wären bereits im Jahre 2002 oder Anfang 2003
weitergehende Maßnahmen angezeigt gewesen, die den Schaden verhindert hätten.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine genauere Untersuchung des
Baumbestandes im Jahre 2002 oder Anfang 2003 zwingend zu einer Fällung (auch) des
streitgegenständlichen Baumes hätte führen müssen. Dafür, dass dies tatsächlich der
Fall gewesen wäre, spricht allerdings der Umstand, dass die Untersuchungsergebnisse
von Anfang 2004 dem Beklagten Anlass gaben, alle Bäume in dem Abschnitt zu fällen.
Da auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens davon auszugehen
ist, dass die Untersuchungsergebnisse bei der - wie ausgeführt pflichtgemäß
erforderlichen - Untersuchung vor dem streitgegenständlichen Schadensfall nicht anders
ausgefallen wären, liegt die Annahme nicht nahe, dass der Beklagte aus diesen
Ergebnissen ein Jahr früher abweichende Schlussfolgerungen gezogen hätte. Hierauf
kommt es aber nicht an. Jedenfalls hätten die Ergebnisse einer pflichtgemäß
durchgeführten Untersuchung des Baumbestandes zu Maßnahmen führen müssen,
welche die Standfestigkeit der Bäume erhöht hätte. Hierzu hat der gerichtliche
Sachverständige Maßnahmen wie etwa die Einkürzung der Krone oder das Entfernen von
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Sachverständige Maßnahmen wie etwa die Einkürzung der Krone oder das Entfernen von
Totholz angeführt. Diese Feststellungen tragen die grundsätzlich zur Beweislast des
Klägers stehende Feststellung, dass die Pflichtverletzung des Beklagten für den beim
Kläger eingetretenen Schade ursächlich war. Der Umstand, dass der Beklagte nach der
Kenntnis von den Ergebnissen der Untersuchung Anfang 2004 tätig geworden ist und
Maßnahmen zu Verhinderung weiterer Schäden ergriffen hat, rechtfertigt die Annahme,
dass dies bei einer um ein Jahr früheren Kenntnis der - nach den Ausführungen des
Sachverständigen - nicht signifikant „besseren“ Ergebnisse nicht anders gewesen wäre.
Dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, ist - jedenfalls
in einer einem Beweis zugänglichen Weise - nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein
„starkes Gewitter mit relativ massiven Sturmböen“ reicht hierfür nicht aus.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, eine Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der
Entscheidung dieses Einzelfalls kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eines Entscheidung des Revisionsgerichts.
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