Urteil des BGH vom 19.05.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 304/02
Verkündet am:
19. Mai 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1601, 1611 Abs. 1
Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in An-
spruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und
sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert
hat.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November
2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem
Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die 1934 geborene Mutter der Beklagten bezog seit November 1998 So-
zialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie mit ihren geringen Ren-
teneinkünften nicht in der Lage war, ihre Lebensführung zu bestreiten. In der
Zeit von November 1998 bis August 2000 gewährte ihr die Klägerin Leistungen
in Höhe von insgesamt 6.512,01 DM.
Die 1956 geborene Beklagte ist das älteste von insgesamt fünf Kindern
ihrer Mutter. Sie lebte bis zum Alter von 1 bis 1 ½ Jahren zusammen mit ihrer
Mutter bei deren Eltern und wurde in deren Obhut zurückgelassen, als die Mut-
ter zu ihrem Ehemann, dem Vater der Beklagten, zog. Zu persönlichen Kontak-
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ten zwischen der Mutter und der Beklagten kam es in der Folgezeit kaum noch.
Die Ehe der Eltern wurde etwa im Jahre 1959 geschieden. In der Zeit von 1963
bis 1966 gebar die Mutter drei weitere Kinder, die bei ihr lebten. Im August 1966
wanderte sie - zusammen mit diesen Kindern - in die USA aus und heiratete
erneut. 1968 wurde das fünfte Kind geboren. Im Jahre 1974 kehrte die Mutter
- nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe - mit den Kindern nach Deutschland
zurück; zwei Kinder übersiedelten später jedoch wieder zu ihrem - inzwischen
verstorbenen - Vater in die USA und leben heute noch dort. Die in Deutschland
lebenden Kinder der Mutter sind zur Zahlung von Elternunterhalt finanziell nicht
in der Lage.
Die Beklagte, für die die Mutter zu keiner Zeit Unterhaltsleistungen er-
bracht hat, verblieb bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Sie absolvierte eine
Ausbildung als Kinderkrankenschwester und ist in diesem Beruf tätig. Ihr durch-
schnittliches monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 3.486 DM; be-
reinigt um berufsbedingte Aufwendungen, Lebensversicherungsprämie und ei-
ne Darlehensrate verbleiben monatlich rund 2.700 DM.
Mit Rechtswahrungsanzeige vom 2. November 1998 teilte die Klägerin
der Beklagten die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für ihre Mutter mit und
forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auf. Mit ihrer Klage machte die Klägerin übergegangene Unterhaltsansprüche
der Mutter für die Zeit von November 1998 bis August 2000 in Höhe ihrer Ge-
samtaufwendungen von 6.512,01 DM zuzüglich Zinsen geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-
gebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch
der Mutter gegen die Beklagte nicht bestehe, weil deren Inanspruchnahme grob
unbillig sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Mutter könne zwar nicht vorgeworfen
werden, durch ein sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig geworden zu sein.
Daß sie sich vor ihrer Übersiedlung in die USA ihre in Deutschland erworbenen
Rentenanwartschaften habe auszahlen lassen, erfülle nicht die Voraussetzun-
gen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Auch von einer gröblichen Vernach-
lässigung der Barunterhaltspflicht seitens der Mutter im Sinne der 2. Alt. der
genannten Bestimmung könne nicht ausgegangen werden. Da sie noch vier
weitere Kinder habe betreuen müssen, könne nicht angenommen werden, daß
sie zur Zahlung von Unterhalt für die Beklagte in der Lage gewesen sei. Die
Mutter habe sich jedoch einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte schul-
dig gemacht (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB). Wie von der Mutter bei ihrer
Vernehmung selbst eingeräumt worden sei, habe über viele Jahre kein Kontakt
zwischen ihr und der Beklagten bestanden. Zwar habe sie letztere vor ihrer er-
sten Scheidung einmal für einige Monate in ihren Haushalt geholt. Dort habe
die Großmutter das Kind aber wieder herausnehmen müssen, weil der Aufent-
halt dessen Entwicklung abträglich gewesen sei. Die Beklagte habe gestottert,
weshalb die Mutter selbst eingesehen habe, daß es besser sei, wenn die Toch-
ter bei der Großmutter lebe. Im Zuge der Scheidung sei schließlich die elterliche
Sorge für die Beklagte den - als nicht erziehungsgeeignet angesehenen - Eltern
entzogen und den Großeltern übertragen worden. Danach habe sich die Mutter
nicht mehr um die Beklagte gekümmert. Von einem Aufenthalt der Beklagten in
den USA abgesehen, der zu einer Zeit stattgefunden habe, als die Mutter an
Krebs erkrankt gewesen sei, habe letztere von Anfang der 60er Jahre an von
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sich aus den Kontakt zur Beklagten nicht nachdrücklich gesucht. Sofern es
hierzu gleichwohl gekommen sei, habe dies auf den Bemühungen der Großel-
tern beruht. Auch heute noch ergäben sich Kontakte eher zufällig, wenn die Be-
klagte ihre Schwester besuche. Insgesamt werde in dem Verhalten der Mutter
ein so grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher
Rücksichtnahme deutlich, daß von einer vollständigen Verwirkung der Unter-
haltsansprüche gegen die Beklagte auszugehen sei.
Diese Beurteilung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
2. a) Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur
einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Be-
rechtigten zu leisten, wenn dieser unter anderem seine eigene Unterhaltspflicht
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich
vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig
gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruch-
nahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB).
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann bereits nicht
ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der 2. Alt. des § 1611
Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sein können. Das Berufungsgericht hat insofern allein
auf eine Verletzung der Barunterhaltspflicht abgestellt und eine solche mangels
Leistungsfähigkeit der Mutter verneint. Eltern schulden ihren Kindern indessen
entweder Bar- oder Naturalunterhalt (§ 1612 Abs. 2 BGB), zu dem - als Teil der
Unterhaltspflicht - auch die Betreuung gehört (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine
Vernachlässigung der Betreuung ist grundsätzlich ebenfalls geeignet, die
Rechtswirkungen des § 1611 Abs. 1 BGB auszulösen (ebenso Staudin-
ger/Engler BGB - 2000 - § 1611 Rdn. 18; Günther Münchner Anwaltshandbuch
§ 12 Rdn. 111; a.A. MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1611 Rdn. 14), auch wenn die
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Betreuung nicht in vollem Umfang persönlich erbracht werden muß. Für eine
Beschränkung des § 1611 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf eine Verletzung der
Barunterhaltspflicht sind dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Im
vorliegenden Fall kommt eine Verletzung der Naturalunterhaltspflicht in der Zeit
bis zur Übertragung der elterlichen Sorge für die Beklagte auf die Großeltern in
Betracht. Zwar brauchte die Mutter die Betreuung nicht uneingeschränkt selbst
zu übernehmen, sondern durfte sich hierbei auch der Mithilfe anderer bedienen.
Das ändert aber nichts daran, daß die Verantwortung für das Kind in erster Li-
nie bei den Eltern, und damit auch bei der Mutter, lag. Diese Aufgabe durfte sie
nicht in vollem Umfang delegieren, indem sie die Betreuung ohne jedweden
eigenen Einsatz allein den Großeltern überließ. Ob insoweit bereits von einer
gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden kann,
bedarf indessen keiner Entscheidung. In jedem Fall hat das Berufungsgericht
nämlich die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB rechtsfeh-
lerfrei bejaht.
bb) Eine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Bestimmung
kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger
wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen ange-
nommen werden (MünchKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 23; Luthin/Schumacher
Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 3234; OLG Celle FamRZ 1993,
1235, 1236; OLG München FamRZ 1992, 595, 597). Als Begehungsformen
kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn
der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt (Münch-
Komm/Born aaO § 1611 Rdn. 23). Mit Rücksicht darauf kann sich auch eine
Verletzung elterlicher Pflichten durch Unterlassen als Verfehlung gegen das
Kind darstellen. Das gilt nicht nur für die besonders geregelte Vernachlässigung
der Unterhaltspflicht, sondern etwa auch für die dauernde grobe Vernachlässi-
gung und Verletzung der Aufsichtspflicht und für die Verletzung der Pflicht zu
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Beistand und Rücksicht, die in der durch das Sorgerechtsgesetz von 1979 ein-
gefügten Vorschrift des § 1618 a BGB auch zum Ausdruck gebracht worden ist
(Staudinger/Engler aaO § 1611 Rdn. 29). Hierbei handelt es sich um das Eltern-
Kind-Verhältnis prägende Rechtspflichten, deren Verletzung unter den Voraus-
setzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB Bedeutung zukommen kann.
cc) Danach hat sich die Mutter nach den getroffenen Feststellungen auch
nach Auffassung des Senats einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte
schuldig gemacht. Dies ergibt die gebotene umfassende Abwägung aller maß-
geblichen Umstände (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR
240/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Auch wenn ihr die elterliche Sorge nicht mehr
zustand und ihr deshalb nicht mehr die Pflege und Erziehung der Beklagten
oblag, gehörte es zu den Pflichten der Mutter, sich weiterhin um ihr Kind zu
kümmern, Anteil an seinem Leben und seiner Entwicklung zu nehmen, ihm bei
auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite zu stehen und ihm ins-
gesamt die Gewißheit zu vermitteln, daß ein ihm in Liebe und Zuneigung ver-
bundener Elternteil für es da ist. Daran hat es die Mutter jedenfalls von der Zeit
an, in der sie die Beklagte im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in der Obhut der Groß-
eltern zurückgelassen hat, fast durchgehend fehlen lassen. Sie hat sich trotz
der Fürsorgebedürftigkeit des Kindes - mit Ausnahme von dessen kurzfristiger
Aufnahme in den elterlichen Haushalt - nicht mehr persönlich um dieses ge-
kümmert und - von der Ermöglichung eines Besuches des Kindes in den USA
abgesehen - von sich aus noch nicht einmal versucht, den Kontakt aufrecht zu
erhalten. Darüber hinaus hat sie die Beklagte - im Gegensatz zu ihren anderen
Kindern - bei ihrer Auswanderung in die USA in Deutschland zurückgelassen
und dem Kind so den Eindruck der Zurücksetzung durch die Mutter und deren
Interessenlosigkeit an seiner Person vermittelt. Dem steht - entgegen der Auf-
fassung der Revision - nicht entgegen, daß die Mutter das Kind bei ihren
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Eltern gut versorgt wußte und die Beklagte sich im Haushalt der Großeltern gut
entwickelt hat. Dadurch war die Mutter nicht der Pflicht enthoben, sich weiterhin
um ihr Kind zu kümmern, mit ihm brieflich oder telefonisch Kontakt zu halten
und an seiner Entwicklung und an seinem Leben Anteil zu nehmen. Daß ent-
sprechende Bemühungen dem Kindeswohl ausnahmsweise geschadet hätten,
hätte die Klägerin darlegen müssen. Das hat sie nicht getan. Das Unterlassen
der Mutter, an dem sich in der Folgezeit nichts geändert hat, offenbart einen so
groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnah-
me, daß nach Abwägung aller Umstände in diesem besonders gelagerten Fall
von einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte auszugehen ist (vgl. inso-
fern auch Staudinger/Engler aaO § 1611 Rdn. 29; Erman/Holzhauer BGB
10. Aufl. § 1611 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1611 Rdn. 5;
Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
8. Aufl. Rdn. 1053 b; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-
chen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 626; Günther aaO § 12 Rdn. 113; LG Hannover
FamRZ 1991, 1094, 1095; AG Helmstedt FamRZ 2001, 1395; AG Leipzig
FamRZ 1997, 965). Nach der Lebenswirklichkeit war der Mutter ihr Verhalten
auch bewußt, so daß sie vorsätzlich gehandelt hat.
dd) Bei der gegebenen Sachlage erscheint es auch rechtsbedenkenfrei,
daß das Berufungsgericht den Unterhalt nicht nur herabgesetzt, sondern die
Voraussetzungen eines vollständigen Wegfalls der Unterhaltspflicht der Beklag-
ten bejaht hat. Zwar kommt ein solcher nur unter den in § 1611 Abs. 1 Satz 2
BGB genannten engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen grober Unbil-
ligkeit der Inanspruchnahme, in Betracht. Von dieser ist auszugehen, wenn die
Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Wei-
se widersprechen würde (MünchKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 37; Soer-
gel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1611 Rdn. 7; Günther aaO § 12 Rdn. 114; vgl.
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auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788
für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB).
Das wäre hier indessen - wie eine Würdigung aller maßgeblichen Um-
stände ergibt - der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, daß bei der Frage, in-
wieweit Ansprüche auf Elternunterhalt verwirkt sind, die gebotene Berücksichti-
gung auch der Belange des Unterhaltsberechtigten es regelmäßig erfordert,
dessen - trotz der Verfehlung vorliegende - Unterhaltsleistungen in die Würdi-
gung einzubeziehen, wenn er - wie zumeist - über lange Jahre hinweg für sein
Kind gesorgt und sich zu dessen Gunsten in seiner eigenen Lebensführung
eingeschränkt hat (vgl. Finger FamRZ 1995, 969, S. 974 f.). Dieser Gesichts-
punkt kommt hier indessen nicht zum Tragen. Eigene Leistungen der Mutter für
die Beklagte sind in nennenswertem Umfang nie erfolgt. Dagegen kommt der
Verfehlung der Mutter ein solches Gewicht zu, daß es mit dem Rechtsempfin-
den schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn die Beklagte, nachdem sie die
Mutter praktisch immer entbehren mußte und sie deshalb als Fremde empfin-
den mußte und durfte, nunmehr für deren Unterhalt aufkommen müßte, zumal
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sie nach den getroffenen Feststellungen nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt, bei denen sie durch Unterhaltsleistungen nicht in spürbarer Weise in ihrer
Lebensführung beeinträchtigt würde.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose