Urteil des EuGH vom 26.11.1998

EuGH: verordnung, ausgleichsabgabe, drohende gefahr, kommission, regierung, bulgarien, auswärtige angelegenheiten, verarbeitung, zollbehörde, amtsblatt

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
26. November 1998
„Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 — Ausgleichsabgaben für die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien
— Buchmäßige Erfassung — Nacherhebung“
In der Rechtssache C-370/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Dioikitiko Efeteio Saloniki (Griechenland) in
dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Covita AVE
gegen
Elliniko Dimosio (Griechenland)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr.
1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
(ABl. L 175, S. 1), des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979
betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder
Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur
Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr.
1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die
Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1) sowie der
Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 der Kommission vom 22. Juni 1992 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf
die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien (ABl. L 168, S. 18)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Hirsch (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini und R.
Schintgen,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Covita AVE, vertreten durch Rechtsanwalt D. Savvopoulos, Giannitsa,
— der griechischen Regierung, vertreten durch Georgios Kanellopoulos, beigeordneter Rechtsberater im
Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten,
— der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und durch Frédéric Pascal, Attaché der
Zentralverwaltung in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
— der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als
Bevollmächtigten,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und M. Nolin,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Covita AVE, vertreten durch Rechtsanwalt D. Savvopoulos,
der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und G. Karipsiadis, Sonderrechtsberater in der
Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als
Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch C. Vasak, secrétaire adjoint des affaires
étrangères in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, als Bevollmächtigte, der Regierung des
Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins und Barrister S. Moore, und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande in der Sitzung vom 2.
April 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Dioikitiko Efeteio Saloniki hat mit Urteil vom 24. Oktober 1996, beim Gerichtshof eingegangen
am 25. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13
der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1), des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom
Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem
Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben
beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14.
Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs-
oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr.
1591/92 der Kommission vom 22. Juni 1992 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von
Kirschen mit Ursprung in Bulgarien (ABl. L 168, S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Aktiengesellschaft Covita
AVE (Klägerin), die seit Anfang 1991 Kirschen und Trauben industriell verarbeitet, und der
Griechischen Republik über die Nacherhebung von Ausgleichsabgaben für die Einfuhr von Kirschen
aus Bulgarien.
Gemeinschaftsrecht
3.
Zur entscheidungserheblichen Zeit sah die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26.
Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 259, S. 1) folgende
Tarifierung von Kirschen vor:
„0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsische (einschließlich Pruniolen und Nektarinen), Pflaumen und
Schlehen, frisch:
...
0809 20 — Kirschen:
0809 20 10 — — vom 1. Mai bis 15. Juli
0809 20 90 — — vom 16. Juli bis 30. April“.
4.
Artikel 2 Absatz 1 der wiederholt geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai
1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) sieht die
Festsetzung von Qualitätsnormen für bestimmte Erzeugnisse — darunter Kirschen — vor, die in
frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und
Erdbeeren (ABl. L 88, S. 17) legt eine Qualitätsnorm für Kirschen „der aus .Prunus Avium L.', .Prunus
Cerasus L.' oder ihren Hybriden hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an
den Verbraucher“ fest; „Kirschen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.“ Vier Klassen
werden definiert: „Extra“ sowie die Klassen I, II und III.
5.
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 sieht, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, eine
Ausgleichsabgabe der fraglichen Einfuhren vor, wenn der Einfuhrpreis bei der Einfuhr eines
Erzeugnisses aus einem Drittland an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen um mindestens 0,6 ECU
unter dem Referenzpreis liegt.
6.
In der Verordnung (EWG) Nr. 956/92 der Kommission vom 15. April 1992 zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1992 (ABl. L 102, S. 27) wurde der Referenzpreis
für die genannten Erzeugnisse der Güteklasse I für Juni 1992 auf 125,70 ECU je 100 kg Eigengewicht
festgesetzt.
7.
Am 22. Juni 1992 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1591/92, deren Artikel 1 wie folgt lautet:
„Auf die Einfuhr von Kirschen (KN Code ex 0809 20) mit Ursprung in Bulgarien wird eine
Ausgleichsabgabe in Höhe von 37,86 ECU je 100 kg Eigengewicht angewandt.“
Diese Verordnung wurde im vom 23. Juni 1992
veröffentlicht. Nach ihrem Artikel 2 trat sie am 24. Juni 1992 in Kraft.
8.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet:
„Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben
absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern
dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt
und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.“
9.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86
des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) lautet:
„Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei
Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in
betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.
Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem
Verfahren des Artikels 25 festgelegt. Für die Erstattung und den Erlaß können besondere
Voraussetzungen gelten.“
10.
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur
Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19) führt die
Sonderfälle auf, die sich aus Umständen ergeben, die weder auf eine betrügerische Absicht noch auf
eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten hinweisen.
11.
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1854/89 heißt es:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als
...
c) : von der Zollbehörde vorgenommene Eintragung der einer Zollschuld
entsprechenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige statt dessen
verwendete Unterlagen;
...“
12.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 1854/89 lautet:
„Wenn der sich aus einer Zollschuld ergebende Abgabenbetrag nicht gemäß den Artikeln 3 oder 4
oder zu einem niedrigeren Betrag als gesetzlich vorgesehen buchmäßig erfaßt wurde, muß die
buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages bzw. des nachzuerhebenden Restbetrags
innerhalb von zwei Tagen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Zollbehörde davon Kenntnis erhalten
hat und den gesetzlich vorgesehenen Betrag berechnen und die zur Zahlung verpflichtete Person
bestimmen kann. Diese Frist kann nach Maßgabe von Artikel 4 verlängert werden.“
Der Ausgangsrechtsstreit
13.
Die Klägerin führte seit 28. Mai 1992 frische Kirschen mit Ursprung in Bulgarien zur industriellen
Verarbeitung nach Griechenland ein.
14.
Um der Gefahr der Erhebung einer Ausgleichsabgabe zu begegnen, stand die Klägerin täglich mit
dem Zollamt Skydra in Verbindung, wo die Kirschen
angemeldet wurden. Am 3. Juli 1992 wurde sie vom Erlaß der Verordnung Nr. 1591/92 unterrichtet; sie
stellte daraufhin die Einfuhren ein. Die Kommission hatte diese Verordnung dem griechischen
Landwirtschaftsministerium mit Fernschreiben vom 29. Juni 1992 zugestellt. Das Ministerium
übermittelte die Verordnung dem Zollamt Skydra mit Fernschreiben vom 2. Juli, das am 3. Juli einging.
Die Kommission hatte nach ihrem Vorbringen dem griechischen Ministerium am 23. Juni 1992 ein
erstes Fax zur Unterrichtung über den Erlaß der Verordnung geschickt.
15.
Am 21. Dezember 1992 erhob das Zollamt Skydra in Anwendung der Verordnung Nr. 1591/92 eine
Ausgleichsabgabe in Höhe von insgesamt 83 580 760 DR wegen der Einfuhr von Kirschen mit
Ursprung in Bulgarien in der Zeit vom 24. Juni bis 1. Juli 1992 nach.
16.
Gegen diese Abgabenbescheide erhob die Klägerin Anfechtungsklage, in der sie geltend machte,
die Ausgleichsabgabe nach der Verordnung Nr. 1591/92 sei nur für Tafelkirschen vorgesehen, die
frisch verzehrt werden sollten, da nur diese den Qualitätsnormen unterlägen; auch verletze die
Nacherhebung ihr geschütztes Vertrauen. Das Ausgangsverfahren ist vor dem Dioikitiko Efeteio
Saloniki anhängig, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Können die Begriffe „besondere Umstände“ und „Irrtum der zuständigen Behörden“ in Artikel 13
der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates bzw. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1697/79 des Rates dahin ausgelegt werden, daß sie jeder für sich oder beide gemeinsam und in
Verbindung mit anderen für die zu prüfende Frage relevanten Vorschriften oder Grundsätzen auch den
Fall erfassen, daß ein gutgläubiger Importeur mit Genehmigung der Zollbehörde aus einem Drittstaat
stammende Waren in Empfang nahm und in den Verkehr brachte, ohne die durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1591/92 der Kommission eingeführte Ausgleichsabgabe zu entrichten, wenn dies darauf,
daß der zuständigen Zollbehörde die Existenz dieser letztgenannten Verordnung aufgrund eines
fehlenden Mechanismus für ihre rechtzeitige Unterrichtung über den Erlaß einer unmittelbar
anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts unbekannt war, oder auf die mangelhafte
Koordinierung zwischen den beteiligten Gemeinschafts- und nationalen Behörden oder auf
irgendeinen anderen Grund zurückzuführen ist, der nicht mit einer Handlung des Importeurs
zusammenhängt, oder genügt für die Nacherhebung der Ausgleichsabgabe allein der Erlaß der
Verordnung?
2. Sind die in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/85 des Rates gesetzten Fristen
für die buchmäßige Erfassung der ZollschuldAusschlußfristen in dem Sinne, daß bei ihrem fruchtlosen
Ablauf das Recht der Zollbehörden zur buchmäßigen Erfassung und Erhebung der Ausgleichsabgabe
verwirkt ist? Kann darüber hinaus bei Nichtvorliegen
außergewöhnlicher Umstände oder eines Falles höherer Gewalt das Verstreichen eines Zeitraums von
mehr als 5 Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde Kenntnis von der Situation erlangte
und in der Lage war, den geschuldeten Betrag zu berechnen, als Zeitraum betrachtet werden, der
den Zeitraum überschreitet, innerhalb dessen sie angemessenerweise hätte tätig werden müssen?
3. Ist die streitige Ausgleichsabgabe nur auf frische Tafelkirschen zu erheben oder auch auf
Kirschen für die industrielle Verarbeitung?
Zur dritten Frage
17.
Die dritte Frage ist zuerst zu erörtern, da die erste und die zweite Frage nur beantwortet zu werden
brauchen, wenn die Verordnung Nr. 1591/92 auch auf Kirschen Anwendung findet, die zur industriellen
Verarbeitung eingeführt wurden.
18.
Die Klägerin bringt vor, die von ihr eingeführten Kirschen, die zur industriellen Verarbeitung
bestimmt seien, unterlägen nicht den Qualitätsnormen. Die Verordnung Nr. 1591/92 beziehe sich in
ihren Begründungserwägungen auf Kirschen der Klasse I. Also sei die Ausgleichsabgabe mit dieser
Verordnung nur für Erzeugnisse angeordnet worden, die den Qualitätsnormen für die Klasse I gerecht
würden. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1591/92 nehme die Position 0809 20 der Kombinierten
Nomenklatur mit der Bezeichnung „Kirschen“ in Bezug, gebrauche aber vor der Codenummer den
Zusatz „ex“. Diese Angabe bedeute, daß die Ausgleichsabgabe nur einen Teil der Waren erfasse, die
unter diese Position falle, nämlich diejenigen der Klasse I.
19.
Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß die Verordnung Nr. 956/92 den Referenzpreis von
Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1992 für Erzeugnisse der Klasse I festsetzt und daß die dritte
Begründungserwägung dieser Verordnung den Referenzpreis für Kirschen dieser Klasse betrifft.
20.
Wie aber der Generalanwalt in Nummer 18 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, werden der
Referenzpreis und der Eingangspreis für Erzeugnisse einer einzigen Klasse festgesetzt, damit
Gleichartiges verglichen wird. Diese Art der Festsetzung hat daher nicht zur Folge, daß die
Ausgleichsabgabe, die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 auf der Grundlage der
Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem mittleren Eingangspreis berechnet wird, nur
Erzeugnisse der fraglichen Klasse betrifft.
21.
Eine solche Auslegung widerspräche vielmehr dem Zweck der Einführung einer Ausgleichsabgabe,
Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden, die auf Billigverkäufen von Waren aus
Drittländern beruhen (vgl. Beschluß vom 5. Februar 1997 in der Rechtssache C-51/95 P, Unifruit
Hellas/Kommission, Slg. 1997, I-727, Randnr. 21). Dieses Ziel läßt sich regelmäßig nur erreichen, wenn
alle betroffenen
Warenklassen der Ausgleichsabgabe unterliegen. Auszugehen ist somit davon, daß die kraft Artikel 25
Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 eingeführte Ausgleichsabgabe, um ihr Ziel zu erreichen,
sämtliche erwähnten Erzeugnisse erfaßt, sofern eine Ausnahme nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
22.
Der Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1591/92 bezieht sich auf Kirschen mit Ursprung in
Bulgarien, ohne nach der Klasse zu unterscheiden. Der Zusatz „ex“ vor der Codenummer in Artikel 1
der Verordnung Nr. 1591/92 stellt damit keine solche Ausnahme dar, die den Anwendungsbereich der
Ausgleichsabgabe auf Kirschen der Klasse I beschränkte.
23.
Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß die mit der Verordnung Nr. 1591/92 festgesetzte
Ausgleichsabgabe auch auf Kirschen Anwendung findet, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt
sind.
Die erste Frage
24.
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 den
Behörden das Absehen von einer Nacherhebung nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind (vgl. insbesondere die Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard
France, Slg. 1993, I-1819, Randnrn. 12 und 13, und vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen Nrn.
C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95, Olasagasti u. a., Slg. 1996, I-6579,
Randnr. 32).
25.
Voraussetzung ist zunächst, daß die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht
erhoben wurden. Das Vertrauen des Abgabepflichtigen verdient nur dann den Schutz des Artikels 5
Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, wenn diese Behörden selbst die Grundlage geschaffen haben,
auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache
C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnrn. 22 f.). Ein Irrtum der zuständigen Behörden liegt vor,
wenn diese, wie die Klägerin behauptet, irrige Auskünfte erteilt haben, auf deren Richtigkeit sie habe
vertrauen dürfen.
26.
Voraussetzung ist weiter, daß der Irrtum der zuständigen Behörden von einem gutgläubigen
Abgabenschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der erforderlichen Sorgfalt nicht erkannt werden
konnte. Gemeinschaftsvorschriften, mit denen eine Ausgleichsabgabe eingeführt wird, werden im
veröffentlicht. Nach dieser Veröffentlichung ist davon
auszugehen, daß jedermann diese Abgabe kennt (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1989 in der
Rechtssache 161/88, Binder, Slg. 1989, 2415, Randnr. 19). Das gilt namentlich dann, wenn ein
Unternehmen, das Waren importiert, von der unmittelbar drohenden Gefahr der Einführung einer
Ausgleichsabgabe auf diese Waren Kenntnis hat. Ein solches Unternehmen kann nicht davon
ausgehen, daß jedes Zollamt sofort von der Einführung der Abgabe unterrichtet wird; vielmehr obliegt
es ihm, sich durch Einblick in die einschlägigen Amtsblätter des
Gemeinschaftsrechts zu vergewissern, das auf seine Geschäftsvorgänge Anwendung findet. Ihm dies
aufzuerlegen, steht unter Berücksichtigung dessen, daß das Gemeinschaftsrecht einheitlich
anzuwenden ist, nicht außer Verhältnis zu dem mit der Einführung der Ausgleichsabgabe verfolgten
Ziel, Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu verhindern.
27.
Wie der Generalanwalt in Nummer 31 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, wäre Kenntnis eines
Unternehmens wie der Klägerin vom Erlaß der Verordnung Nr. 1591/92 nur dann nicht anzunehmen,
wenn es den Beweis erbrächte, daß das vom 23. Juni 1992 in seiner griechischen Fassung
an diesem Tag im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in
Luxemburg nicht verfügbar gewesen wäre. Würde der Beweis einer verspäteten tatsächlichen
Veröffentlichung des erbracht, so wäre auf den Tag abzustellen, an dem die Nummer
tatsächlich verfügbar war (siehe Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke, Slg.
1979, 69, Randnr. 15).
28.
Voraussetzung ist schließlich, daß alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung
beachtet wurden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die drei Voraussetzungen
des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Einzelfall erfüllt sind (vgl. Urteil Olasagasti u. a.,
Randnr. 36).
29.
Aus dem Wortlaut des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 folgt, daß die Erstattung oder der
Erlaß von Eingangsabgaben die Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen erfordert, nämlich das
Vorliegen besonderer Umstände und das Nichtvorliegen einer betrügerischen Absicht und einer
offensichtlichen Fahrlässigkeit des Unternehmers.
30.
Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verfolgen
dasselbe Ziel, die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in
denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des
Vertrauensschutzes vereinbar ist (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46).
31.
So gesehen, kann die Tatsache, daß ein Unternehmen auf eine irrige Auskunft der zuständigen
Behörde vertraut, zwar unter bestimmten Voraussetzungen als „besonderer Umstand“ im Sinne des
Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden, auch wenn dieser Umstand in der
Verordnung Nr. 3799/86 nicht angeführt ist; die Liste besonderer Umstände im Sinne des Artikels 13
der Verordnung Nr. 1430/79 in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3799/86 ist nämlich nicht erschöpfend
(vgl. Urteil Hewlett Packard France, Randnrn. 39 und 43).
32.
Was die zweite in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellte Voraussetzung betrifft,
entspricht jedoch die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr.
1697/79 der offensichtlichen
Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 (siehe Urteil Hewlett Packard
France, Randnr. 46).
33.
Folglich ergibt sich bereits aus den Randnummern 25 f., daß ein Unternehmer in einer Lage wie
derjenigen der Klägerin, der sich nicht durch Einblick in die einschlägigen Amtsblätter des auf seine
Einfuhren anwendbaren Gemeinschaftsrechts vergewissert hat, fahrlässig gehandelt hat, sofern nicht
nachzuweisen ist, daß die griechische Fassung der Verordnung Nr. 1591/92 im fraglichen Zeitraum
nicht verfügbar war.
34.
Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß sich ein im Import- und Exportgeschäft erfahrener
Unternehmer namentlich dann, wenn ihm die unmittelbar drohende Gefahr der Einführung einer
Ausgleichsabgabe bekannt ist, weder auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 noch auf
Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 berufen kann, wenn diese Abgabe tatsächlich eingeführt wird
und er sich darüber durch Einblick in das hätte
unterrichten können, dies aber unterlassen hat.
Die zweite Frage
35.
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Unternehmer geltend machen kann,
die Zollbehörden hätten bei der Nacherhebung von Zöllen die Fristen der Artikel 3 und 5 der
Verordnung Nr. 1854/89 nicht eingehalten, und ob die Zollbehörden das Recht auf eine
Nacherhebung von Zöllen verlieren, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörde die geschuldete
Abgabe berechnen konnte, mehr als fünf Monate vergangen sind.
36.
Die Fristen der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1854/89 sollen nur sicherstellen, daß die
zuständigen Zollbehörden die buchmäßige Erfassung der Eingangs- und Ausfuhrabgaben schnell und
einheitlich vollziehen. Die Nichtbeachtung dieser Fristen durch die Zollbehörden kann nach den
Artikeln 10 f. der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur
Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der
Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) im Rahmen der Überlassung der Eigenmittel zur Zahlung von
Verzugszinsen durch den betroffenen Mitgliedstaat an die Gemeinschaften führen. Diese Fristen
beeinflussen somit das Recht der Zollbehörden zur Nacherhebung gemäß der Verordnung Nr.
1697/79 nicht; Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sieht für die Nacherhebung nicht erhobener Zölle
vielmehr eine Frist von drei Jahren vor, wobei diese Frist von der buchmäßigen Erfassung des
ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige
Erfassung unterblieben ist, von dem Tag an läuft, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware
entstanden ist.
37.
Damit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß es das Recht der Zollbehörden auf Nacherhebung
der Ausgleichsabgabe nicht berührt, wenn sie die Fristen der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr.
1854/89 nicht beachten, sofern die
Nacherhebung innerhalb der Frist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 erfolgt.
Kosten
38.
Die Auslagen der griechischen Regierung, der französischen Regierung und der Regierung des
Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Dioikitiko Efeteio Saloniki vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 der Kommission vom 22. Juni 1992 zur
Einführung eines Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien
festgesetzte Ausgleichsabgabe findet auch auf Kirschen Anwendung, die zur industriellen
Verarbeitung bestimmt sind.
2. Ein im Import- und Exportgeschäft erfahrener Unternehmer kann sich namentlich dann,
wenn ihm die unmittelbar drohende Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe
bekannt ist, weder auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom
24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner
angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren
angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben
beinhaltet noch auf Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979
über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben berufen, wenn
diese Abgabe tatsächlicheingeführt wird und er sich darüber durch Einblick in das
unterrichten hätte können, dies aber
unterlassen hat.
3. Es berührt das Recht der Zollbehörden auf Nacherhebung der Ausgleichsabgabe
nicht, wenn sie die Fristen der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. (EWG) Nr. 1854/89 des
Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die
Entrichtung der
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld nicht beachten, sofern die
Nacherhebung innerhalb der Frist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79
erfolgt.
Hirsch
Mancini
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
G. Hirsch
Verfahrenssprache: Griechisch.