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OLG Düsseldorf - I-20 W 85/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 02.11.2004
- Inhalt
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- notwendig im Sinne von § 91 ZPO erachtet und abgesetzt. 3Zwar ist in dem angegriffenen Beschluss des
- Landge-richt Düsseldorf vom 27.08.2003 von den Beklagten an Kosten 1.951,50 Euro (in Buchstaben
- : eintausendneunhunderteinundfünfzig Euro und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
- Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung der angemeldeten Patentanwaltskosten erreichen
- will, ist zulässig und begründet. 2Die Rechtspflegerin hat diese Kosten zu Unrecht als nicht
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 1890/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2009
- Inhalt
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- ersten Satz der Richtlinie recht offen und scheinbar einschränkungslos formuliert ist. So heißt es in Nr
- , um dort in ein Dienstfahrzeug zu steigen, spielen hierbei keine Rolle. Im Übrigen ist es reine
- Strafbefehls beantragt worden ist. Abgesehen davon, dass dieser Passus in Buchstabe a) mit dem Merkmal des
- Gestaltungsspielraums das Recht der Unfallfürsorge als einen Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den
- häufiger zu Zeugenaussagen geladen wird als andere Bürger, gleichwohl ist hierbei – und erst recht auf dem
OLG Stuttgart - 11 WF 181/13
Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.08.2013
- Inhalt
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- Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 9Das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert der
- Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist. 3Durch Vereinbarung
- , wobei der Wert des Anspruchs, auf den verzichtet wird, in Ansehung des § 51 FamGKG mit
- OLG Stuttgart Beschluß vom 16.8.2013, 11 WF 181/13 Verfahrenswert im Verfahren auf
- 24.06.2013 - 5 F 127/10 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist Gerichtsgebührenfrei
§ 1 LASaarEG
Grundsatz
- Inhalt
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- ührung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
- nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der Fassung
- Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534), 3.des Gesetzes über
- einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952
- (BGBl. I S. 546) jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze gelten, soweit sich
§ 1 URüV
Zurückzugebendes Unternehmen
- Inhalt
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- (1) Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes in dem Zustand zur
- sie weder im Inventar verzeichnet noch in die Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus
- zurückzugebendes Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes ist jede Vermögensmasse im
- vergleichbar ist.(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes
- ßbilanz ausgewiesenen Sonderposten sowie alle vermögenswerten Rechte und Pflichten, auch wenn
§ 121 JGG
Übergangsvorschrift
- Inhalt
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- über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des
- Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011
- geltenden Fassung anzuwenden.(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im
- , ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
- Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die
Checkliste bei Gründung einer GmbH oder UG
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 05.02.2010
- Inhalt
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- empfehlenswert ist, müssen vor Gründung der Gesellschaft zwingend folgende Fragen geklärt
- mit Haftungsbeschränkung, deren Rechtsgrundlage sich in § 5a GmbHG befindet und für die
- ündung der Unternehmergesellschaft ist mit einem oder mehreren Gesellschaftern möglich, gem
- Am 01.11.2009 jährte sich die bislang größte Reform des GmbH-Rechts durch das
- Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) zum
VG Köln - 13 K 8443/09
Verwaltungsgericht Köln vom 04.10.2010
- Inhalt
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- beim Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht im
- Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen
- Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in
- und der Regelungen im VwVfG eine planwidrige Lücke nicht erkennbar ist. Eine solche Lücke wäre in dem
- die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim
LSG Sachsen - L 1 B 291/05 KA
Sächsisches Landessozialgericht vom 11.09.2006
- Inhalt
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- 80 teilnehmenden Versicherten mit 560.002,35 EUR an. Im Hinblick auf diesen Vertrag zog die
- folgende Be-träge ab: Quartal I/2004 II/2004 III/2004 IV/2004 I/2005 Prozentsatz 0,05 0,08 0,08 0,08
- Betrag von 124.434,96 EUR möge isoliert betrachtet hoch erscheinen, im Ver-gleich mit der
- Antragsgegnerin vorge-nommene Kürzung der Gesamtvergütung im Hinblick auf den Umfang der in die
- unbegründet. Zu Recht hat das SG den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach
OLG Düsseldorf - I-1 U 206/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12.06.2006
- Inhalt
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- werden kann. Insoweit machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, im Falle
- dem klägerischen Fahrzeug in der Mitte (Bl. 54 d.A.). Zu Recht hat der Sachverständige in seinem
- hilfsweise, als richtig unterstellt. Dies machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend
- Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG und erst recht nicht auf einen Fall höherer Gewalt nach
- sogenannten Idealfahrer erst recht außer Zweifel. 41 b) Fraglich ist aber, ob zu Lasten der
BGH - KZR 53/12
Bundesgerichtshof vom 08.04.2014
- Inhalt
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- in Sch. . Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sch. und seit 1. April 1985 Beteiligte
- auch unter dem Aspekt der Beeinträchtigung ihrer Chancen im Wettbewerb mit anderen Kliniken nicht in
- Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern
- , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
- Versicherung für die Beschäftigten der Klägerin im ärztlichen Dienst, die einem mit dem Marburger Bund
LSG Bayern - L 3 U 391/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.11.2010
- Inhalt
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- Hochtoninnenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus rechts ausgeprägter als links auszugehen ist. In Anbetracht der
- Audiogramm hat eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links gezeigt, vorwiegend im
- . Vermutlich bestehe eine degenerative Hochtoninnen-ohrschwerhörigkeit mit Tinnitus rechts ausgeprägter
- . Der mehr nach rechts lokalisierte beidseitige Tinnitus ist frühestens 2003, also nach Beendigung der
- Beklagten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger als Feuerungsmaurer in den Jahren 1972 bis 2002
BGH - IX ZR 198/10
Bundesgerichtshof vom 18.07.2013
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/10 Verkündet am: 18. Juli 2013 Preuß
- ausgegangen ist (Anschluss an BGHZ 179, 137 Rn. 6). BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - OLG
- Frankfurt in Kassel LG Kassel Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- , Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird
- im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im
HessVGH - 8 TZ 4242/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 09.01.1998
- Inhalt
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- besonderer Rechte sein können. Bezüglich eines Grundstückes ist in § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ergänzend geregelt
- Bedeutung im Hinblick darauf liegen soll, daß das Verwaltungsgericht ein Recht des Antragstellers auf
- dieser Frage kommt es hier erkennbar nicht an. Ob ein Verein zu Recht oder zu Unrecht seinen Sitz in
- würden, ist zu unsubstantiiert, um eine vollständige Auslastung der vom Verwaltungsgericht im
- und die Sportanlage in seien keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO. Denn
HessVGH - 2 TG 1145/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 03.07.1985
- Inhalt
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- Regelung zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter
- Rechtsstatus des Antragstellers gegen die bevorstehende Abberufung geboten ist, besteht erst recht kein
- , kann der Antragsteller seine Rechte weder mit einer nachträglichen Anfechtung der Abberufung noch mit
- gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen
- behandeln. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. Juni 1985 im wesentlichen mit