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OLG Düsseldorf - I-20 W 85/04

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 02.11.2004
Inhalt
  • notwendig im Sinne von § 91 ZPO erachtet und abgesetzt. 3Zwar ist in dem angegriffenen Beschluss des
  • Landge-richt Düsseldorf vom 27.08.2003 von den Beklagten an Kosten 1.951,50 Euro (in Buchstaben
  • : eintausendneunhunderteinundfünfzig Euro und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
  • Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung der angemeldeten Patentanwaltskosten erreichen
  • will, ist zulässig und begründet. 2Die Rechtspflegerin hat diese Kosten zu Unrecht als nicht

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 1890/07

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2009
Inhalt
  • ersten Satz der Richtlinie recht offen und scheinbar einschränkungslos formuliert ist. So heißt es in Nr
  • , um dort in ein Dienstfahrzeug zu steigen, spielen hierbei keine Rolle. Im Übrigen ist es reine
  • Strafbefehls beantragt worden ist. Abgesehen davon, dass dieser Passus in Buchstabe a) mit dem Merkmal des
  • Gestaltungsspielraums das Recht der Unfallfürsorge als einen Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den
  • häufiger zu Zeugenaussagen geladen wird als andere Bürger, gleichwohl ist hierbei – und erst recht auf dem

OLG Stuttgart - 11 WF 181/13

Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.08.2013
Inhalt
  • Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 9Das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert der
  • Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist. 3Durch Vereinbarung
  • , wobei der Wert des Anspruchs, auf den verzichtet wird, in Ansehung des § 51 FamGKG mit
  • OLG Stuttgart Beschluß vom 16.8.2013, 11 WF 181/13 Verfahrenswert im Verfahren auf
  • 24.06.2013 - 5 F 127/10 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist Gerichtsgebührenfrei

§ 1 LASaarEG

Grundsatz
Inhalt
  • ührung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
  • nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der Fassung
  • Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534), 3.des Gesetzes über
  • einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952
  • (BGBl. I S. 546) jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze gelten, soweit sich

§ 1 URüV

Zurückzugebendes Unternehmen
Inhalt
  • (1) Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes in dem Zustand zur
  • sie weder im Inventar verzeichnet noch in die Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus
  • zurückzugebendes Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes ist jede Vermögensmasse im
  • vergleichbar ist.(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes
  • ßbilanz ausgewiesenen Sonderposten sowie alle vermögenswerten Rechte und Pflichten, auch wenn

§ 121 JGG

Übergangsvorschrift
Inhalt
  • über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des
  • Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011
  • geltenden Fassung anzuwenden.(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im
  • , ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
  • Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die

Checkliste bei Gründung einer GmbH oder UG

Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 05.02.2010
Inhalt
  • empfehlenswert ist, müssen vor Gründung der Gesellschaft zwingend folgende Fragen geklärt
  • mit Haftungsbeschränkung, deren Rechtsgrundlage sich in § 5a GmbHG befindet und für die
  • ündung der Unternehmergesellschaft ist mit einem oder mehreren Gesellschaftern möglich, gem
  • Am 01.11.2009 jährte sich die bislang größte Reform des GmbH-Rechts durch das
  • Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) zum

VG Köln - 13 K 8443/09

Verwaltungsgericht Köln vom 04.10.2010
Inhalt
  • beim Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht im
  • Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen
  • Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in
  • und der Regelungen im VwVfG eine planwidrige Lücke nicht erkennbar ist. Eine solche Lücke wäre in dem
  • die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim

LSG Sachsen - L 1 B 291/05 KA

Sächsisches Landessozialgericht vom 11.09.2006
Inhalt
  • 80 teilnehmenden Versicherten mit 560.002,35 EUR an. Im Hinblick auf diesen Vertrag zog die
  • folgende Be-träge ab: Quartal I/2004 II/2004 III/2004 IV/2004 I/2005 Prozentsatz 0,05 0,08 0,08 0,08
  • Betrag von 124.434,96 EUR möge isoliert betrachtet hoch erscheinen, im Ver-gleich mit der
  • Antragsgegnerin vorge-nommene Kürzung der Gesamtvergütung im Hinblick auf den Umfang der in die
  • unbegründet. Zu Recht hat das SG den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach

OLG Düsseldorf - I-1 U 206/05

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12.06.2006
Inhalt
  • werden kann. Insoweit machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, im Falle
  • dem klägerischen Fahrzeug in der Mitte (Bl. 54 d.A.). Zu Recht hat der Sachverständige in seinem
  • hilfsweise, als richtig unterstellt. Dies machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend
  • Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG und erst recht nicht auf einen Fall höherer Gewalt nach
  • sogenannten Idealfahrer erst recht außer Zweifel. 41 b) Fraglich ist aber, ob zu Lasten der

BGH - KZR 53/12

Bundesgerichtshof vom 08.04.2014
Inhalt
  • in Sch. . Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sch. und seit 1. April 1985 Beteiligte
  • auch unter dem Aspekt der Beeinträchtigung ihrer Chancen im Wettbewerb mit anderen Kliniken nicht in
  • Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern
  • , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
  • Versicherung für die Beschäftigten der Klägerin im ärztlichen Dienst, die einem mit dem Marburger Bund

LSG Bayern - L 3 U 391/08

Bayerisches Landessozialgericht vom 22.11.2010
Inhalt
  • Hochtoninnenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus rechts ausgeprägter als links auszugehen ist. In Anbetracht der
  • Audiogramm hat eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links gezeigt, vorwiegend im
  • . Vermutlich bestehe eine degenerative Hochtoninnen-ohrschwerhörigkeit mit Tinnitus rechts ausgeprägter
  • . Der mehr nach rechts lokalisierte beidseitige Tinnitus ist frühestens 2003, also nach Beendigung der
  • Beklagten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger als Feuerungsmaurer in den Jahren 1972 bis 2002

BGH - IX ZR 198/10

Bundesgerichtshof vom 18.07.2013
Inhalt
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/10 Verkündet am: 18. Juli 2013 Preuß
  • ausgegangen ist (Anschluss an BGHZ 179, 137 Rn. 6). BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - OLG
  • Frankfurt in Kassel LG Kassel Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  • , Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird
  • im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im

HessVGH - 8 TZ 4242/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 09.01.1998
Inhalt
  • besonderer Rechte sein können. Bezüglich eines Grundstückes ist in § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ergänzend geregelt
  • Bedeutung im Hinblick darauf liegen soll, daß das Verwaltungsgericht ein Recht des Antragstellers auf
  • dieser Frage kommt es hier erkennbar nicht an. Ob ein Verein zu Recht oder zu Unrecht seinen Sitz in
  • würden, ist zu unsubstantiiert, um eine vollständige Auslastung der vom Verwaltungsgericht im
  • und die Sportanlage in seien keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO. Denn

HessVGH - 2 TG 1145/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 03.07.1985
Inhalt
  • Regelung zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter
  • Rechtsstatus des Antragstellers gegen die bevorstehende Abberufung geboten ist, besteht erst recht kein
  • , kann der Antragsteller seine Rechte weder mit einer nachträglichen Anfechtung der Abberufung noch mit
  • gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen
  • behandeln. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. Juni 1985 im wesentlichen mit