Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.2006

OLG Düsseldorf: vernehmung von zeugen, wiederbeschaffungswert, kollision, entstehung, stillstand, totalschaden, anteil, geschwindigkeit, versuch, reparaturkosten

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 206/05
Datum:
12.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 206/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines
weitergehen-den Rechtsmittels das am 25.10.2005 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
489,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 22.11.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.
Anstatt der durch ihn in Höhe von 5.966,55 € begehrten Schadensersatzleistung ist die
begründete Ersatzpflicht der Beklagten auf die Teilsumme von 489,95 € beschränkt.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Landgericht nach der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, die Reihenfolge der Kollisionen
könne nicht mehr bestimmt werden. Damit bleibt der Kläger für die Richtigkeit seiner
Behauptung beweisfällig, die an seinem PKW Toyota eingetretenen Front- und
Heckschäden, die in der Summe zu einem Totalschaden des Fahrzeuges geführt
haben, seien durch einen seitens der Beklagten zu 1. verschuldeten Aufschiebeunfall
verursacht worden. Obwohl die Beklagte zu 1. die letzte Fahrerin war, die bei dem
streitgegenständlichen Serienauffahrunfall durch die Kollision der Front ihres PKW Ford
Fiesta gegen das Heck des klägerischen Fahrzeuges beteiligt war, greift zu ihren Lasten
ein Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung weder bezüglich der an dem
PKW Toyota eingetretenen Front- noch hinsichtlich der daran aufgetretenen
Heckschäden ein. Bezogen auf die ersteren ist der Anscheinsbeweis nicht einschlägig,
hinsichtlich der letzteren ist der Beweis nach dem Ergebnis des unfallanalytischen
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Sachverständigengutachtens erschüttert.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht sei in verfahrensfehlerhafter Weise zu der
Erkenntnis der Nichtaufklärbarkeit des fraglichen Geschehens gelangt . Der Senat teilt
die durch das Landgericht vertretene Ansicht, dass das Vorliegen des von den
Beklagten behaupteten Doppelauffahrunfalles nicht mit der erforderlichen Sicherheit
auszuschließen ist. Eine weitere Sachaufklärung ist in der Berufungsinstanz nicht
veranlasst. Durch die gutachterlichen Stellungnahmen des erstinstanzlich beauftragten
Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sind die Möglichkeiten zu einer unfallanalytischen
Rekonstruktion des fraglichen Serien-auffahrunfalles ausgeschöpft. Soweit der Kläger in
seiner Berufungsbegründung erstmals Zeugenbeweis für den durch ihn behaupteten
Hergang des fraglichen Geschehens antritt, unterliegen diese Angebote der
Zurückweisung gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.
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Allerdings rechtfertigt das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die in der angefochtenen
Entscheidung tenorierte vollständige Klageabweisung. Mangels eines nachweisbaren
Verschuldens der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Serienauffahrunfalles kann in
ihrem Verhältnis zu dem Kläger nur eine Abwägung der wechselseitigen
Verursachungsbeiträge auf der Grundlage der von den beteiligten Fahrzeugen
ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass
die Beklagten nur im Umfang von 2/3 der an dem PKW Toyota nachweisbar
eingetretenen Heckschäden haftbar gemacht werden können.
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Zwar hat der Kläger es auch in der Berufungsinstanz versäumt, den durch ihn auf
Totalschadensbasis geltend gemachten Fahrzeugschaden danach zu differenzieren,
welche Beträge jeweils anteilig auf den Front- bzw. Heckschaden entfallen. Übersehen
hat das Landgericht jedoch, dass zugunsten des Klägers die Beweismaßerleichterung
des § 287 ZPO eingreift. Die durch den Kläger zu den Akten gereichte Aufstellung
seiner Kfz-Schäden im Gutachten des Kfz-Sachverständigen J.t im Gutachten des TÜV
R./B./B. vom 04.04.2003 gestattet nach der freien Überzeugung des Senats eine
hinreichend zuverlässige Verteilung der Reparaturkosten, welche auf die hypothetische
Beseitigung des Frontschadens einerseits sowie des Heckschadens andererseits
entfallen wären.
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Bei der Berechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens auf Totalschadensbasis ist
von dem Nettowiederbeschaffungswert des unbeschädigten PKW Toyota der Betrag in
Abzug zu bringen, welcher auf die Reparatur des den Beklagten nicht zuzurechnenden
Frontschadens entfallen wäre. Zieht man davon den "Restwert nach Zweitunfall" ab,
ergibt sich auf der Grundlage der Haftung der Beklagten 2/3 ein im Umfang von 489,95 €
ersatzfähiger Fahrzeugschaden. Rechnet man zu diesem Betrag die hälftige
Auslagenpauschale mit dem 2/3-Anteil (17.33 €) hinzu, ergibt sich der in dem tenorierten
Umfang begründete Schadensersatzanspruch des Klägers. Die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erstreckt sich indes nicht auf die Kosten für
die Anmeldung des durch den Kläger beschafften Ersatzfahrzeuges.
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Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
8
II.
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Der Kläger dringt nicht mit seiner in der Berufungsbegründung ausführlich
abgehandelten Rüge der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung des
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Landgerichts durch. Weder hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unstreitiges
Vorbringen unberücksichtigt gelassen, noch hat es die Beweise fehlerhaft gewürdigt
oder einen Beweisantritt des Klägers fehlerhaft übergangen.
Ein Kernpunkt des Sachvortrages des Klägers ist sein – streitiges – Vorbringen, nach
der durch die Beklagte zu 1. verschuldeten Aufschiebekollision sei sein PKW Toyota
nach einem Ausweichmanöver unter Inanspruchnahme des Grünstreifens links vor dem
PKW Ford Sierra des Zeugen B. zum Stillstand gekommen (Bl. 3 d.A.). Zur
Verdeutlichung dieses Vortrages hat der Kläger durch ihn gefertigte Skizzen zu den
Akten gereicht (Bl. 142, 147 d.A.). Der Kläger misst der behaupteten Endposition seines
Fahrzeuges eine streitentscheidende Bedeutung im Hinblick auf das
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S. vom 2. März 2005 bei. Denn darin hat
der Sachverständige ausgeführt, unter der Voraussetzung der Unstreitigkeit der
Endposition des Klägerfahrzeuges neben bzw. vor dem Ford Sierra des Zeugen B. sei
ein Abgleiten des Klägerfahrzeuges an dem Ford Sierra erfolgt und die Klägerversion
treffe zu. Gleichzeitig hat es der Sachverständige der gerichtlichen Beurteilung
überlassen, "ob die beschriebene Endstellung des Klägerfahrzeuges unstreitig ist" (Bl.
159 d.A.).
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1) Zweifelhaft ist allerdings schon, ob die durch den Sachverständigen in seinem
Nachtragsgutachten gezogene Schlussfolgerung uneingeschränkt übernommen werden
kann. Insoweit machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, im
Falle einer unterstellten Richtigkeit des streitigen Vorbringens zur Endposition des PKW
Toyota bleibe immer noch unaufgeklärt, wie das Fahrzeug in diese Position gelangen
konnte. Die fragliche Endposition kann auch als Indiz für die Richtigkeit des
Verteidigungsvorbringens der Beklagten herangezogen werden: Danach ist der Kläger
bei dem vergeblichen Versuch der Vermeidung eines Heckanstoßes gegen den PKW
Ford Sierra nach links ausgewichen, ist dabei an der linken Seite mit dem Heck des
Fahrzeuges seines Unfallgegners kollidiert und hat sodann – ohne eine Vergrößerung
des bereits eingetretenen Frontschadens – einen Heckanstoß durch den PKW der
Beklagten zu 1. infolge einer für sie eingetretenen Bremswegverkürzung erfahren, der
den PKW Toyota in die vorgetragene Endposition stieß. Deswegen ist der
Sachverständige in seinem Erstgutachten vom 15. September 2004 in zutreffender
Weise zu der Erkenntnis gelangt, die feststellbaren Fahrzeugschäden ließen sich
widerspruchsfrei sowohl mit der Unfallschilderung des Klägers als auch mit derjenigen
der Beklagten in Übereinstimmung bringen (Bl. 102, 103 d.A.). Auch gegen Ende seines
Nachtragsgutachtens vom 2. März 2005 hat der Sachverständige noch einmal dargelegt,
es sei die im Vorgutachten abgegebene Einschätzung aufrechtzuerhalten, dass die
Reihenfolge der Kollisionen nicht geklärt werden könne (Bl. 164 d.A.).
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2) Selbst wenn man aber unabhängig von obigen Bedenken der durch den Kläger
vorgetragenen Endposition seines Fahrzeuges eine streitentscheidende Bedeutung
beimessen würde, änderte dies nichts daran, dass das Landgericht diese Position zu
Recht als Teil des streitigen Vorbringens des Klägers gewertet hat.
13
a) Zur Begründung nimmt der Senat zunächst insoweit Bezug auf die zutreffenden
Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 9 UA; Bl. 198
d.A.). Entgegen der durch den Kläger vertretenen Rechtsansicht war das Landgericht
nicht gehalten, vor seiner abschließenden Entscheidung gem. § 139 ZPO auf die
Behandlung des klägerischen Vortrages betreffend die Schlussstellung seines
Fahrzeuges als streitiges Tatsachenvorbringen hinzuweisen. Diese Bewertung verstand
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sich nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand von selbst.
b) In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu beachten.
Danach sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, nur dann als
zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den
übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom 22.
Dezember 2003 (Bl. 16 d.A.) und nachfolgend in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2004 (Bl.
56 d.A.) hatten die Beklagten das Vorbringen des Klägers zur Entstehung des fraglichen
Kollisionsereignisses, soweit dieses von ihrem Vortrag abweicht, in Abrede gestellt.
Dieses Bestreiten hatte auch – jedenfalls schlüssig – die durch den Kläger vorgetragene
Endposition seines Fahrzeuges zum Gegenstand. Dies gilt um so mehr im Hinblick
darauf, dass sowohl in der für die polizeiliche Unfallmitteilung gefertigten
Situationsskizze (Bl. 2 BeiA) als auch in der durch den Zeugen M. im Rahmen seiner
schriftlichen Unfallschilderung vom 7. Mai 2003 gefertigten Skizze die unfallbeteiligten
Fahrzeuge hintereinander positioniert dargestellt sind – und zwar mit dem klägerischen
Fahrzeug in der Mitte (Bl. 54 d.A.). Zu Recht hat der Sachverständige in seinem
Erstgutachten vom 15. September 2004 angemerkt, die durch den Kläger behauptete
Schlussposition seines PKW Toyota sei "nirgendwo dokumentiert" (Bl. 95 d.A.).
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c) Zwar hat der Sachverständige in seinem Nachtragsgutachten vom 2. März 2005
ergänzt, er könne dem Akteninhalt entnehmen, "dass der Beschreibung der Endstellung
der Fahrzeuge von der Beklagtenseite nicht explizit widersprochen wurde" (Bl. 159
d.A.). Damit hat der Sachverständige aber eine Bewertung des Sach- und Streitstandes
vorzunehmen versucht, die nicht an zivilprozessualen Grundsätzen, insbesondere nicht
an der Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO, orientiert war. Dies hat er auch durch den
Zusatz klargestellt, ob die beschriebene Endstellung des Klägerfahrzeuges unstreitig
sei, müsse das Gericht beurteilen (Bl. 159 d.A.). Die Streitbefangenheit dieser Position
war aber so offenkundig, so dass es diesbezüglich keines rechtlichen Hinweises des
Landgerichts bedurfte. Dies folgt nicht zuletzt aus der Darstellung des Sachverständigen
in seinem Nachtragsgutachten vom 2. März 2005, die feststellbaren Fahrzeugschäden
seien sowohl mit dem Klagevorbringen als auch mit dem Verteidigungsvortrag der
Beklagten in Übereinstimmung zu bringen und – da die Reihenfolge der Kollisionen
nicht geklärt werden könne – seien "beide Fälle zu diskutieren" (Bl. 163, 164, 165 d.A.).
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d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Prozessvortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz
vom 29. November 2004 (Bl. 253 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist darin die
fragliche Endposition seines PKW Toyota von den Beklagten nicht im Sinne des § 138
Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO oder gar im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden worden.
Zwar haben die Beklagten darin die durch den Kläger als unstreitig vorgetragene
Schlussposition seines Fahrzeuges bei der Wiedergabe seines Vorbringens als
"Tatsache" bezeichnet, dies aber nur mit dem ebenfalls auf die technische Erklärbarkeit
des gegnerischen Sachvortrages bezogenen Zusatz "das ist nicht richtig". Deutlicher
konnte die Absicht der Beklagten, auch die durch den Kläger behauptete
Schlussposition seines PKW – jedenfalls konkludent – in Abrede stellen zu wollen, nicht
zum Ausdruck gebracht werden.
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Soweit sie nachfolgend in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2004 ausgeführt haben
"allein auf die Position des klägerischen Fahrzeuges nach der Kollision kommt es nicht
an", war auch mit diesem Vortrag kein irgendwie geartetes Zugeständnis verbunden.
Nach den Umständen kam es den Beklagten lediglich darauf an, die nach ihrer Ansicht
gegebene Unerheblichkeit der durch den Kläger behaupteten Schlussposition seines
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PKW Toyota hervorzuheben – und zwar für den Fall, dass man diesen Vortrag,
sozusagen hilfsweise, als richtig unterstellt. Dies machen die Beklagten in ihrer
Berufungserwiderung zu Recht geltend (Bl. 249 d.A.).
2) Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die
Vernehmung von Zeugen unterlassen, auf die er sich zum Nachweis seines streitigen
Vorbringens berufen habe (Bl. 227 d.A.).
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a) Der durch den Kläger erstinstanzlich angebotene Zeugenbeweis hatte lediglich die
Aussagen der am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten, der Zeugin I. sowie R., zum
Gegenstand. Dieser Beweisantritt bezog sich auf das Vorbringen, beim Eintreffen der
Polizeibeamten am Unfallort sei unstreitig gewesen, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger
aufgefahren sei und diesen sodann auf das Fahrzeug des Zeugen B. aufgeschoben
habe (Bl. 3 d.A.), bzw. dieses Unfallgeschehen habe am Unfallort außer Zweifel
gestanden (Bl. 138 d.A.), die Beklagte zu 1. habe gegenüber den Beamten den
klägerischen Sachvortrag zunächst zugestanden (Bl. 51 d.A.). Abgesehen davon, dass
die am Unfallort gegenüber den Zeugen I. und R.l von den Beteiligten abgegebenen
Erklärungen unstreitig waren, ergibt sich der durch den Kläger durch die beiden
polizeilichen Zeugen unter Beweis gestellte Sachverhalt auch aus einem Vermerk in der
polizeilichen Unfallmitteilung unterhalb der Situationsskizze "01 fährt auf den 02 und
schiebt diesen auf den 03 beim Stop–and-Go-Verkehr" (Bl. 2 BeiA). Bei dieser Sachlage
bedurfte es nicht noch zusätzlich der Vernehmung der Zeugen I. und R. entsprechend
den klägerischen Beweisanträgen.
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b) Ansonsten hatte sich der Kläger zum Nachweis seines streitigen Klagevorbringens
nur auf den Inhalt der Ermittlungsakte 30 Js 5953/03 StA Düsseldorf sowie auf die
Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens bezogen. Dem letztgenannten
Beweisantritt ist das Landgericht nachgekommen und hat nach Eingang des
Erstgutachtens vom 15. September 2004 auf die dagegen seitens des Klägers
vorgebrachten Einwendungen die Einholung der ergänzenden gutachterlichen
Stellungnahme vom 2. März 2005 veranlasst.
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c) Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise
davon abgesehen hat, die durch den Kläger beantragte Beiziehung der bezeichneten
staatsanwaltlichen Ermittlungsakte vorzunehmen. Selbst wenn dies der Fall wäre,
bliebe die Fehlerhaftigkeit rechtlich ohne Konsequenzen. Der Senat hat
zwischenzeitlich die Beiakte ausgewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass der Inhalt
keine Rückschlüsse – auch nicht im Wege von Indiztatsachen – auf die Richtigkeit des
Klagevorbringens zulässt.
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3) Es verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, das Landgericht habe in einer ihn
benachteiligenden verfahrensfehlerhaften Weise von der Vernehmung der Zeugen B.
sowie M. abgesehen.
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a) Nicht der Kläger hatte diese beiden Zeugen zum Nachweis seines Vorbringens
benannt, sondern die Beklagten zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung, beide
Zeugen hätten bei dem Serienauffahrunfall zwei Anstöße gegen den PKW Ford Sierra
des Zeugen B. verspürt (Bl. 14 d.A.). Da dieser Vortrag die Richtigkeit des
Verteidigungsvorbringens der Beklagten indiziell bestätigt, hat der Kläger aus
naheliegenden Gründen von der Benennung dieser Zeugen abgesehen.
24
b) Die seitens der Beklagten in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen hat das
Landgericht in einer jedenfalls den Kläger nicht benachteiligenden Weise in die
Beweiswürdigung einbezogen: Unstreitig hatte der Zeuge B. gegenüber dem
Haftpflichtversicherer des Klägers angegeben, bei dem Unfallgeschehen zwei Anstöße
gegen sein Fahrzeug Ford Sierra gespürt zu haben. Dies wird von dem Kläger auch in
seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt (Bl. 229, 235 d.A.). Zwar bestreitet
er die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Zeugen B.. Dies ändert aber nichts an der
Tatsache, dass der Zeuge vorprozessual gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Klägers die bezeichneten Äußerungen gemacht hat. In Bezug auf den Zeugen M. hat
das Landgericht dessen schriftliche Unfallschilderung vom 7. Mai 2003
urkundenbeweislich verwertet, welche ebenfalls die Wahrnehmung von zwei
Aufprallsituationen zum Gegenstand hat (Bl. 54 d.A.). Die unterbliebene Vernehmung
der durch sie benannten Zeugen B. und M. ist von den Beklagten erstinstanzlich nicht
beanstandet worden. Erst recht haben sie dazu – weil durch die angefochtene
Entscheidung nicht beschwert – im Rahmen ihres Berufungsvorbringens keinen Anlass.
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4) Soweit der Kläger erstmals in seiner Berufungsbegründung zu der durch ihn
behaupteten Endposition seines PKW Toyota vor dem Fahrzeug des Zeugen B. Beweis
durch Vernehmung der Zeugen I., R. B. und M. antritt, ist der Senat nicht gehalten,
diesem Beweisangebot zu entsprechen (Bl. 233 d.A.).
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a) Aus den bereits oben dargelegten Gründen spricht diese Position nicht in zwingender
Weise indiziell für die Richtigkeit des Klagevorbringens betreffend die Entstehung des
streitigen Serienauffahrunfalles. Wie noch darzulegen sein wird, kann die fragliche
Endposition auch als Argument für die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der
Beklagten herangezogen werden, wonach der Kläger bei dem vergeblichen Versuch
der Vermeidung eines Heckanstoßes gegen den PKW Ford Sierra nach links
ausgewichen ist, dabei an der linken Seite mit dem Heck des Fahrzeuges seines
Unfallgegners kollidiert ist und er sodann – ohne eine Vergrößerung des bereits
eingetretenen Frontschadens – einen Heckanstoß durch den PKW der Beklagten zu 1.
infolge einer für sie eingetretenen Bremswegverkürzung erfahren hat, der den PKW
Toyota in die vorgetragene Endposition stieß.
27
b) Selbst wenn man aber die durch den Kläger vorgetragene Schlussstellung seines
Fahrzeuges als ein Indiz für die Richtigkeit des durch ihn behaupteten
Unfallgeschehens wertete, unterlägen die Zeugenbeweisantritte jedenfalls der
Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.
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aa) Der Kläger hat die nunmehr durch ihn in der Berufungsbegründung benannten vier
Zeugen I., R, B. und M. erstinstanzlich nicht als Beweismittel für die streitige Endposition
seines Fahrzeuges oder für den Hergang des fraglichen Geschehens benannt. Bei
dieser Sachlage stellen sich die Zeugenbeweisantritte in der Berufungsbegründung als
neue Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO dar. Diese hat der Kläger
erstinstanzlich aus Nachlässigkeit – wozu bereits einfache Fahrlässigkeit genügt – nicht
geltend gemacht. Für ihn war ohne weiteres erkennbar, dass das Landgericht die
Aufklärung des streitigen Unfallgeschehens ausschließlich mit Hilfe des durch ihn
beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens vorzunehmen gedachte.
Nachdem auch das Nachtragsgutachten des Sachverständigen S. vom 2. März 2005
nicht den erforderlichen Nachweis für die Richtigkeit des Klagevorbringens erbracht
hatte, war der Kläger in Wahrnehmung seiner Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1
ZPO spätestens in dieser Phase des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens gehalten,
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die durch ihn bezeichneten Zeugen zum Nachweis des streitigen Endstandes seines
Fahrzeuges zu benennen, sofern er sich von deren Aussage eine Aufklärung des
fraglichen Geschehens in seinem Sinne erhoffte.
bb) Statt dessen hatte er von der Beantragung der Vernehmung der Zeugen B. und M.
im Hinblick auf deren vorprozessuale Angaben, welche indiziell die Richtigkeit des
Verteidigungsvorbringens der Beklagten bestätigen, abgesehen. Zu der Benennung der
polizeilichen Zeugen zu dem nunmehr in der Berufungsbegründung formulierten
Beweisthema ist es offensichtlich aufgrund der Erwartung des Klägers nicht gekommen,
diese könnten keine über den Inhalt der Unfallmitteilung hinausgehenden
sachdienlichen Angaben machen. Soweit der Kläger einer Falscheinschätzung seiner
erstinstanzlichen Beweissituation erlegen ist, vermag er diesen Fehler nunmehr wegen
der Bestimmung des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr durch eine nachträgliche
Zeugenbenennung in der Berufungsbegründung zu korrigieren.
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5) Darüber hinaus gehen die durch den Kläger vorgetragenen Angriffe gegen die
Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil fehl. Zunächst ist es nicht zu beanstanden,
dass das Landgericht davon abgesehen hat, zu Lasten der Beklagten im Wege des
Anscheinsbeweises von der Feststellung der seitens des Klägers behaupteten
Aufschiebekollision auszugehen.
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a) Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der
Verkehrsteilnehmer, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam
oder zu dicht hinter ihm war. Zu berücksichtigen ist hier aber die Besonderheit, dass
streitgegenständlich ein Serienauffahrunfall ist, wobei der PKW Ford Fiesta der
Beklagten zu 1. das letzte Fahrzeug in der Kette der Unfallfahrzeuge war. Bei einem
solchen Kollisionsgeschehen ist der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechender
Anscheinsbeweis nur begrenzt anwendbar, da bei der Vielgestaltigkeit dieses
Unfalltyps in der Regel kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist
(Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, mit Hinweis auf Lepa
NZV 1992, 132). Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Kollisionen innerhalb
einer Kette von Fahrzeugen dem Anscheinsbeweis in der Regel nicht zugänglich (NZV
1995, 486, 487 mit Hinweis auf Senat OLGR Düsseldorf 1992, 178, OLG Celle VersR
1968, 153, OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; Greger NZV 1989, 59). Dies gilt jedenfalls
für die Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des
Hintermannes aufgefahren ist (Senat a.a.O.).
32
b) Nicht erwiesen ist, dass der PKW der Beklagten zu 1. den Frontschaden an dem
PKW Toyota verursacht hat, und sei es auch nur in Form einer Schadensintensivierung.
Deshalb können die Beklagten nicht für die Beschädigungen im Frontbereich des
klägerischen Fahrzeuges haftbar gemacht werden.
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aa) Die zu den Akten gelangten Lichtbilder hinsichtlich der im Frontbereich an dem
klägerischen PKW Toyota eingetretenen Schäden lassen ein auf die vordere rechte
Flanke konzentriertes Anstoßbild erkennen (Bl. 27 ff. d.A.). Diesem Schadensbild lässt
sich eine ganz bestimmte Kontaktstellung zuordnen, die durch den Sachverständigen in
der Anlage 5 zu seinem Gutachten vom 15. September 2004 zeichnerisch dargestellt ist
(Bl. 108 d.A.).
34
bb) Nach der schriftlichen Unfallschilderung des Zeugen M. vom 7. Mai 2003 (Bl. 54
d.A.) soll der PKW Ford Sierra des Zeugen B. im Moment des Erstanstoßes so gut wie
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in einer Stillstandsposition angekommen gewesen sein ("… mußten stark bremsen.
Kurz vor dem Stillstand des Wagens hörte ich das Quietschen von Reifen und spürte
einen Aufprall. Wenige Sekunden später hörte ich einen weiteren Aufprall"; Bl. 54 d.A.).
Für den Fall, dass der PKW Ford Sierra im Zeitpunkt des Heckanstoßes zum Stillstand
gekommen war, hat der Sachverständige S. für den PKW Toyota des Klägers eine
Aufprallgeschwindigkeit von 22,5 – 24,3 km/h ermittelt (Bl. 95 d.A.).
cc) Mit dieser Kollisionsgeschwindigkeit ist die Aufprallgeschwindigkeit des PKW der
Beklagten zu 1. fast identisch. Diese hat der Sachverständige mit 22,7 – 24,6 km/h
eingegrenzt (Bl. 97 d.A.), bzw. für den Fall des Stillstandes des PKW Toyota mit 23 – 24
km/h (Bl. 101 d.A.). Da der Frontbereich des Fahrzeuges des Klägers zudem nur ein
Anstoßzentrum erkennen lässt, welches den Darlegungen des Sachverständigen
gemäß zwanglos mit beiden Unfallversionen vereinbar ist, erscheint es nicht möglich, in
irgendeiner Weise einen Teil der Frontbeeinträchtigungen des PKW Toyota zu isolieren
und als ausschließlich durch den Heckanstoß der Beklagten zu 1. verursacht zu
bewerten.
36
III.
37
Eine andere Betrachtungsweise ist hinsichtlich des Heckschadens geboten, den die
Beklagte zu 1. aufprallbedingt an dem klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Die dort
eingetretenen Beeinträchtigungen lassen sich auf der Grundlage des durch den Kläger
überreichten TÜV-Gutachtens des Sachverständigen J. vom 4. April 2003 in dem
erforderlichen Umfang von den Frontbeeinträchtigungen trennen, wobei dem Kläger die
Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute kommen. Für die
auf diese Weise feststellbaren Schäden sind die Beklagten nach Maßgabe der §§ 7, 17
StVG im Umfang von 50 % einstandspflichtig.
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1) Dabei können sich die Beklagten nicht auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des
§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG und erst recht nicht auf einen Fall höherer Gewalt nach
Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG berufen.
39
a) Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Klagevorbringen herrschte zur
Unfallzeit auf der Bundesautobahn A 3 in Fahrtrichtung Oberhausen ein sehr hohes
Verkehrsaufkommen, so dass sich mehrfach die Notwendigkeit ergab, aus
Geschwindigkeiten zwischen 80 bis 120 km/h fast bis zum Stillstand abzubremsen (Bl. 2
d.A.). Ein besonders sorgfältiger Fahrer in der Situation der Beklagten zu 1. hätte bei
dieser Sachlage einen solch großen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden PKW
des Klägers eingehalten, dass hinter diesem ein kollisionsfreies Abbremsen bis zum
Stillstand auch dann möglich gewesen wäre, wenn – wie hier – im Falle einer
Erstkollision des Vordermannes der Anhalteweg für den nachfolgenden
Verkehrsteilnehmer um 3,7 m verkürzt worden wäre (Nachtragsgutachten des
Sachverständigen S. vom 15. September 2004, Bl. 101, 102 d.A.). Sollte dem
Klagevorbringen entsprechend die Beklagte zu 1. auf das bereits mit einem
hinreichenden Sicherheitsabstand kollisionsfrei abgebremste Fahrzeug des Klägers
aufgeprallt sein und dieses auf das Heck des Fahrzeuges des Zeugen B. aufgeschoben
haben, stünde die Abwendbarkeit des Schadensereignisses für einen sogenannten
Idealfahrer erst recht außer Zweifel.
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b) Fraglich ist aber, ob zu Lasten der Beklagten ein Auffahrverschulden und damit eine
fahrlässige Herbeiführung des Heckschadens an dem klägerischen PKW im Wege des
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Anscheinsbeweises festgestellt werden kann.
aa) Zwar spricht bei einem Auffahren, auch im Autobahn-Kolonnenverkehr, der
Anschein gegen den auffahrenden Hintermann (ständige Rechtsprechung des Senats,
so auch Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO, Rn. 18 mit Hinweis auf
BGH NZV 1989, 105 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der
Lebenserfahrung hat das Auffahren seinen typischen Grund darin, dass der auffahrende
Kraftfahrer unaufmerksam und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist,
seine Geschwindigkeit nicht angepasst oder verspätet gebremst hat (Senat NZV 1995,
486, 487). Dementsprechend hat der Senat den Anscheinsbeweis für ein
unfallursächliches Auffahrverschulden auch bei einem Kettenunfall – allerdings
begrenzt auf den Heckschaden – bejaht (Senat a.a.O.; Senat OLGR-Düsseldorf 1992,
177). Wenn auch der Anscheinsbeweis bei Kollisionen innerhalb der Kette nicht
einschlägig ist, weil sich häufig nicht feststellen lässt, wer auf wen aufgefahren ist und
wer wen aufgeschoben hat, gilt grundsätzlich etwas anderes für den letzten Beteiligten
des Serienauffahrunfalles: Bei ihm steht gewöhnlich fest, dass er nicht aufgeschoben
worden ist, für ihn handelt es sich um einen "normalen" Auffahrunfall mit der Folge, dass
er mit dem Anscheinsbeweis belastet ist (Lepa NZV 1992, 129, 132).
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bb) Wie bereits ausgeführt, lässt sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht ausschließen, dass entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ein
Doppelauffahrunfall vorliegt. Sollte es eine durch den Kläger verschuldete vorgelagerte
Kollision der Front seines PKW Toyota mit dem Heck des PKW Ford Sierra des Zeugen
B. gegeben haben, wäre wegen des plötzlichen kollisionsbedingten Stillstandes des
Mittelfahrzeuges der Anhalteweg für die Beklagte zu 1. um 3,7 m verkürzt worden. Hätte
es diese Verkürzung nicht gegeben, hätte die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug kollsionsfrei
hinter dem Heck des klägerischen Fahrzeuges anhalten können. Dies ergibt sich aus
dem Sachverständigengutachten vom 15. September 2004: Danach betrug die
Aufprallgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. im Falle des Stillstandes des PKW Toyota
23 – 24 km/h (Bl. 101 d.A.); hätte der Beklagten zu 1. der fehlende Bremsweg von 3,7 m
noch zur Verfügung gestanden, hätte sie aus Geschwindigkeiten bis zu 26,8 km/h
kollisionsfrei anhalten können (Bl. 102 d.A.). Diese gutachterlichen Ausführungen
machen die Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrages (Bl. 133 d.A.).
43
cc) Lässt sich – wie hier – nicht ausschließen, dass durch einen Auffahrunfall des
Vordermannes der Bremsweg für den letzten Fahrer der Kette unerwartet eine
Verkürzung erfahren hat, ist jedenfalls der Anscheinsbeweis als erschüttert anzusehen
(Lepa, NZV 1992, 129, 132; so auch schon Senat, OLGR Düsseldorf 1992, 177, 179).
44
2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ebenfalls nicht – unabhängig von
den Grundsätzen des Anscheinsbeweises – feststellen, dass die Beklagte zu 1 den
Anstoß gegen das Heck des klägerischen PKW Toyota durch eine zu hohe
Annäherungsgeschwindigkeit und/oder durch eine Unaufmerksamkeit fahrlässig
herbeigeführt hat.
45
a) Einerseits belastet die Beklagte zu 1. der Inhalt der durch den Zeugen I. gefertigten
Unfallmitteilung, die unter der Handskizze einen Vermerk enthält, der auf einen durch
sie verursachten Aufschiebeunfall schließen lässt ("01 fährt auf den 02 und schiebt
diesen auf den 03 beim Stop-and-Go-Verkehr"; Bl. 20 BeiA). Gegen die Mutmaßung der
Beklagten, diese Schilderung habe aufgrund eines Irrtums des aufnehmenden
Polizeibeamten Eingang in die Unfallmitteilung gefunden, spricht der Vermerk des
46
Zeugen I. vom 19. Juli 2003; danach wurde nach einer Befragung der Beteiligten,
insbesondere des Zeugen B., "die Problematik des vermehrten Auffahrens in einem
Rückstau vor Ort geklärt" (Bl. 64 d.A.). Obwohl das Landgericht die Wiedergabe der von
den Unfallbeteiligten abgegebenen Antworten in dem Vermerk vom 19. Juli 2003
vermisst hat, dürfte nach Lage der Dinge außer Zweifel stehen, dass der Zeuge I. die
Befragten so verstanden hat, wie dies Eingang in den bezeichneten Vermerk unter der
Handskizze gefunden hat.
b) In Übereinstimmung mit der durch das Landgericht vorgenommenen
Beweiswürdigung ist jedoch auch der Senat der Ansicht, dass die am Unfallort von den
Beteiligten erklärte Einschätzung hinsichtlich der Unfallverursachung nicht zwingend
richtig sein muss (Bl. 7 UA Bl. 197 d.A.). Auffällig ist schon, dass die durch den Kläger
behauptete Endstellung seines Fahrzeuges links von dem Standort des PKW Ford
Sierra des Zeugen B. versetzt keine Aufnahme in die polizeiliche Situationsskizze
gefunden hat. Diese zeigt die Fahrzeuge vielmehr in der für eine Kettenkollision
typischen Endstellung, wobei der PKW Toyota des Klägers in der Mitte stehend mit
Front- und Heckschäden abgebildet ist (Bl. 13 d.A.). Gleiches gilt für die durch den
Zeugen M. in seiner schriftlichen Unfallschilderung vom 7. Mai 2003 gefertigte
Zeichnung (Bl. 54 d.A.).
47
c) Zudem hatte der Zeuge seinerzeit angegeben, dass "die junge Frau", also die
Beklagte zu 1., "sehr geschockt war". Nach Lage der Dinge ist deshalb nicht
auszuschließen, dass sie aufgrund des – vermeintlich durch sie allein verschuldeten –
Serienauffahrunfalles so "mitgenommen" war, dass sie sich widerspruchslos als
alleinige Kollisionsverursacherin hat behandeln lassen und möglicherweise sofort damit
einverstanden war, gegen die Zahlung des ihr angebotenen Verwarnungsgeldes von 35
€ die Angelegenheit vorläufig in strafrechtlicher und ordnungsbehördlicher Hinsicht
abgeschlossen zu wissen.
48
d) Wegen des vermeintlich eindeutigen Alleinverschuldens der Beklagten zu 1. kommt
die Möglichkeit in Betracht, dass die Zeugen B. und M. am Unfallort, der wegen des
hohen Autobahnverkehrsaufkommens keine idealen Bedingungen für eine
nachkollisionäre Aufklärung des Geschehens bot, nicht mit der gebotenen
Aufmerksamkeit der Frage nachgegangen sind, ob sie im Zuge des Gesamtgeschehens
einen Aufprall oder zwei Anstöße gegen den PKW Ford Sierra bemerkt hatten. Der
schriftlichen Darstellung des Zeugen M. gemäß lag zwischen den beiden
Kollisionseinwirkungen nur eine Zeitspanne von wenigen Sekunden. Nach den
Umständen ist nicht auszuschließen, dass dieser geringe zeitliche Abstand in der
unmittelbaren nachkollisionären Situation den Zeugen noch nicht aufgefallen war und
sich "vor ihrem inneren Auge" beide Kollisionen zu einem einheitlichen Anstoßereignis
verdichtet hatten.
49
e) Es ist jedenfalls kein plausibler Grund ersichtlich, aus dem heraus die Zeugen M. und
B. wahrheitswidrig nachträglich angegeben haben sollen, tatsächlich zwei
Aufprallsituationen wahrgenommen zu haben. Entsprechend der Darstellung des
Sachverständigen in seinem Gutachten vom 15. September 2004 kann eine derartige
Wahrnehmung nur damit in Einklang gebracht werden, dass zunächst der Kläger auf
den PKW Ford Sierra aufprallte und anschließend die Beklagte auf das klägerische
Fahrzeug (Bl. 100 d.A.). An dieser Einschätzung hat der Sachverständige in seinem
Nachtragsgutachten vom 2. März 2005 festgehalten (Bl. 157 d.A.). Ganz deutlich ist in
diesem Zusammenhang die Darstellung des Zeugen B., die dieser nach dem insoweit
50
unwidersprochen gebliebenen Verteidigungsvorbringen der Beklagten gegenüber dem
zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 2. gemacht hat: Danach bestehe "überhaupt
kein Zweifel daran, dass zunächst der Kläger auf sein Fahrzeug aufgefahren sei und
sodann erst anschließend erneut aufgeschoben worden sei, als die Beklagte zu 1. erst
danach auf den PKW des Klägers auffuhr. Er, der Zeuge B., habe eindeutig zwei
Anstöße verspürt" (Bl. 14 d.A.).
f) Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben,
wenn man das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Entstehung des
Serienauffahrunfalles mit den Erkenntnissen vergleicht, die der Sachverständige bei der
Unfallrekonstruktion gewonnen hat:
51
aa) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von
60 – 80 km/h auf das Heck seines PKW Toyota geprallt (Bl. 2 d.A.), kann allein schon
nach dem Beschädigungsbild, welches am hinteren rechten Heck des klägerischen
Fahrzeuges lichtbildlich gesichert ist (Bl. 27/29 d.A.) nicht zutreffen. Nach den
Berechnungen des Sachverständigen hat der PKW des Klägers durch den Aufprall des
Fahrzeuges der Beklagten zu 1. eine Beschleunigung von nicht mehr als 12 km/h
erfahren (Bl. 99 d.A.). Sollte der PKW Toyota im Moment des Zusammenstoßes eine
Stillstandsposition inne gehabt haben, hat der Sachverständige eine
Aufprallgeschwindigkeit des PKW Ford Fiesta von nicht mehr als 23 – 24 km/h ermittelt
(Bl. 101 d.A.).
52
bb) Nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen kann der Kläger durch den
Aufprall der Beklagten überhaupt nur dann auf den PKW Ford Sierra aufgeschoben
worden sein, sofern er zum Zeitpunkt des Heckanstoßes noch eine Geschwindigkeit von
rund 30 km/h inne hatte (Bl. 102 d.A.). Dies deckt sich jedoch nicht mit der Angabe des
Klägers, er habe seinen PKW Toyota zum Zeitpunkt der Kollision auf 15 – 20 km/h
heruntergebremst gehabt (Bl. 2 d.A.).
53
cc) Der Sachverständige hat herausgefunden, dass der PKW des Klägers zum Zeitpunkt
des Anstoßes gegen das Heck des PKW Ford Sierra des Zeugen B. eine
Höhenverschiebung aufwies, die nur mit einer Abbremsung und einer damit
verbundenden Einfederung erklärbar ist (Bl. 91 d.A.). Nach der klägerischen
Schilderung des Unfallgeschehens soll jedoch die Kollision mit dem Fahrzeug B. zu
einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als der Kläger die Bremse seines PKW Toyota
gelöst hatte, um in Anbetracht der gefährlich von hinten aufrückenden Beklagten zu 1.
noch den Versuch zu unternehmen, durch ein Ausweichen nach links auf den
Grünstreifen einen Zusammenstoß zu vermeiden (Bl. 227 d.A.).
54
dd) Der weiteren Unfallschilderung des Klägers gemäß soll sich sein Fahrzeug mit
denjenigen des Zeugen B. "verkeilt" haben, bzw. es soll "weiter nach vorne links gegen
das Fahrzeug des Zeugen B. gedrückt" worden sein (Bl. 52 d.A.). Da nach den
Erkenntnissen des Sachverständigen der PKW Toyota durch den Heckaufprall eine
Geschwindigkeitsveränderung von nicht mehr als 12 km/h erfahren hat, ist kaum
nachvollziehbar, wie im Hinblick auf das durch den Kläger angegebene "Verkeilen"
bzw. "Andrücken" sein Fahrzeug sich in der Schlussphase noch um deutlich mehr als
zwei Wagenlängen auf dem Grünstreifen an dem PKW Ford Sierra vorbei fortbewegt
haben soll (vgl. die schematische Zeichung des Klägers Bl. 147 d.A.).
55
g) Zwar reichen die o.g. Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht für die Feststellung,
56
dass in Widerspruch zu der durch das Landgericht angenommenen Unaufklärbarkeit
des fraglichen Geschehens sich die Kettenkollision so, wie von den Beklagten
vorgetragen, ereignet hat. Jedenfalls besteht aber nach Lage der Dinge Anlass zu der
Annahme, dass die Unfallschilderung der Beklagten in Bezug auf die durch den
Sachverständigen bei der Unfallrekonstruktion gewonnenen Erkenntnisse plausibler
erscheint als diejenige des Klägers.
3a) Allerdings ist bei Kettenauffahrunfällen zur Vermeidung von unbilligen Nachteilen
für den innerhalb der Kette Geschädigten, in Beweisnot befindlichen
Verkehrsteilnehmer der Schaden in Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO zu
schätzen. Dem Schädiger wird die Einwendung, er sei auf ein bereits total beschädigtes
– oder, wie hier, auf ein durch einen Frontschaden bereits nachhaltig entwertetes –
Fahrzeug aufgefahren und habe somit keinen – oder nur geringeren – wirtschaftlichen
Schaden angerichtet, nur dann versagt, wenn dieser Geschehensablauf nicht deutlich
wahrscheinlicher als das Gegenteil ist. Der Schädiger hat nur denjenigen Teil des
Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit
verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht
oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können, entspricht (Senat
OLGR Düsseldorf 1992, 177, 179, 180 mit Hinweis auf BGH VerR 1973, 763, 764; OLG
Karlsruhe VersR 1981, 739, 740; OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; Senat NZV 1995,
486, 488).
57
b) Der Beklagten zu 1. ist der Einwand, auf ein durch einen Frontschaden bereits
weitgehend beschädigtes Fahrzeug aufgefahren zu sein und nur einen geringen
wirtschaftlichen Schaden verursacht zu haben, nicht verwehrt. Denn es spricht die
größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass sich die streitige Kollision
entsprechend dem Vorbringen der Beklagten als ein Doppelauffahrunfall darstellt, bei
welchem der klägerische PKW bereits bei dem Erstanstoß gegen den Ford Sierra des
Zeugen Beijkirch nachhaltig entwertet worden ist.
58
IV.
59
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 Abs. 1 StVG dürfen
nur solche unfallbezogenen Umstände berücksichtigt werden, auf welche sich eine
Partei entweder selbst beruft, die unstreitig oder erwiesen sind.
60
Im Ergebnis lässt sich weder ein Verschulden des Klägers noch ein Verschulden der
Beklagten zu 1. an der Entstehung der Kettenkollision nachweisen. Deswegen muss die
Haftung auf der Grundlage der jeweils von den Fahrzeugen der Parteien
ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorgenommen werden. Dies führt zu der bereits
durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu
Lasten der Beklagten.
61
Die Beklagte zu 1. ist mit der Front ihres PKW Ford Fiesta auf der Überholspur der
Autobahn gegen das Heck des PKW Toyota des Klägers geprallt, wobei dieses eine
Geschwindigkeitsveränderung von 12 km/h erfahren hat. Das Fahrzeug des Klägers
bildete für die Beklagte zu 1. ein Frontalhindernis – und zwar unabhängig davon, ob es
sich zum Zeitpunkt der Kollision noch mit einer geringen Geschwindigkeit fortbewegte
oder ob es schon stand. Da andererseits wegen des zum Unfallzeitpunkt gegebenen
"Stop-and-Go" Verkehrs Verkehrsstockungen auf der Überholspur nicht ungewöhnlich
waren, befand sich der Kläger auch nicht in einer nach dem Gesamtgeschehen
62
untypischen Verkehrssituation.
Während die durch die Beklagte zu 1. verursachte Heckkollision unstreitig ist, lässt sich
nicht feststellen, ob der Kläger zuvor seinerseits auf das Heck des Fahrzeuges des
Zeugen B. aufgefahren ist und auf diese Weise den der Beklagten zu 1. zur Verfügung
stehenden Bremsweg abgekürzt hat. Auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen ist
somit die Betriebsgefahr, die von dem PKW Ford Fiesta der Beklagten zu 1. ausging,
höher zu bewerten als diejenige, die mit dem Betrieb des PKW Toyota des Klägers
verbunden war. Im Ergebnis erscheint es deshalb gerechtfertigt, zu Lasten der
Beklagten den Haftungsanteil von 2/3 in Ansatz zu bringen, den sie erstinstanzlich – zu
Recht beschränkt auf die am Heck des klägerischen Fahrzeuges eingetretenen
Schäden – gegen sich haben gelten lassen.
63
V.
64
1) Für die Bemessung der Höhe des ersatzfähigen Heckschadens ist hier die
Besonderheit zu berücksichtigen, dass sich die unfallbedingten Beeinträchtigungen an
dem PKW Toyota erst durch den Heckschaden zu einem wirtschaftlichen Totalschaden
ausgewachsen haben, während Front- und Heckbeeinträchtigung isoliert betrachtet die
Grenze zur Unverhältnismäßigkeit einer Reparatur noch nicht überschritten hätten.
65
a) Zu diesem Ergebnis führt die Auswertung des durch den Kläger vorgelegten TÜV-
Schadensgutachtens des Sachverständigen J. vom 4. April 2003 (Bl. 17 ff. d.A.). Darin
ist der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer mit 6.600 € beziffert,
während sich die Reparaturkosten auf 10.398,80 € netto bzw. 12.062,61 € brutto stellen.
Die detaillierte vierseitige Schadensaufstellung, welche nach Aufwendungen für
Arbeitslohn, Lackierung und Ersatzteilen getrennt ist, macht eine Ausgliederung der
Reparaturkosten für die Beseitigung des Frontschadens möglich, für welchen die
Beklagten nicht einzustehen haben. Dieser Anteil macht nach der freien Überzeugung
des Senats (§ 287 Abs. 1 ZPO) die Teilsumme von 5.161,61 € netto, entsprechend
5.987,47 € einschließlich Mehrwertsteuer, aus. Die notwendige Differenzierung ist
aufgrund der Tatsache möglich, dass nach den von den klägerischen Fahrzeugschäden
zu den Akten gelangten Lichtbildern eine eindeutige Trennung der Schadenszonen an
dem Pkw Toyota möglich ist, die sich am Vorderwagen einerseits sowie im Heckbereich
andererseits eingestellt haben (Bl. 27 ff. d.A.). Dementsprechend ist in der
Schadensaufstellung des Sachverständigen auch zwischen
Instandsetzungsmaßnahmen am Vorderwagen ("V") sowie am Heck ("H")
unterschieden. Als Zwischenergebnis wird deutlich, dass die Aufwendungen für die
Beseitigung des Frontschadens mit 5.161,61 € netto knapp 80 % des
Nettowiederbeschaffungswertes des Pkw Toyota (6.470,59 €) ausmachen.
66
b) Ist – wie hier – die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an den Frontschäden
weniger wahrscheinlich als der zeitlich umgekehrte Verlauf, so haftet der Hintermann
nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (Senat NZV 1995, 486, 488 mit
Hinweis auf BGH NJW 1973, 1284). Bei einer Sachgestaltung wie der vorliegenden
müssen deshalb die Kosten für die Behebung des Frontschadens außer Ansatz bleiben.
Sie dürfen nicht, auch nicht im Wege einer Verhältnisrechnung, mit dem
Reparaturaufwand für den Heckschaden in eine wie auch immer geartete Beziehung
gesetzt werden (Senat a.a.O.).
67
2) Damit ist die Beklagte zu 1. so zu behandeln, als habe sie das Heck des klägerischen
68
Pkw Toyota in einem Zustand der Vorschädigung des Fahrzeuges, nämlich infolge
einer Frontbeschädigung aus Anlass des Anstoßes gegen den Pkw des Zeugen B.,
beeinträchtigt. Dieser Fall der Schadenskumulation stellt eine Besonderheit dar, weil die
Berechnung des durch den Sachverständigen J. ermittelten Totalschadens anderen
Grundsätzen folgt als die Ermittlung eines reparablen Sachschadens. Betrachtete man
beide Teilschäden gesondert, ergäbe sich in der Summe ein wesentlich höherer
Schaden als bei einer einheitlichen Würdigung als Totalschaden nach Maßgabe des
Sachverständigengutachtens.
a) Die für den Schadensersatz beim Totalschaden geltende Formel
"Wiederbeschaffungswert minus Restwert" ist daher so zu modifizieren, dass als
Wiederbeschaffungswert der Wert des vorbeschädigten Fahrzeuges eingesetzt wird. Da
unfallbeschädigte Wagen auf dem allgemeinen Markt nicht gehandelt werden, kann
dieser Ausgangswert nur so berechnet werden, dass man vom Wiederbeschaffungswert
des unbeschädigten Kfz die zu seiner Reparatur erforderlichen Kosten und einen evtl.
verbleibenden Minderwert abzieht. Auf diese Weise erhält man den Preis, zu dem
jemand theoretisch bereit wäre, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu kaufen (Greger
NZV 1995, 489).
69
b) Der in dem Gutachten J. mit 6.600,00 € als Bruttobetrag in Ansatz gebrachte
Wiederbeschaffungswert ist um den Anteil zu reduzieren, der auf die
umsatzsteuerrechtliche Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) entfällt. Dieser ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats mit einem Abzug von 2 % zu berücksichtigen.
Diesen Abzug nimmt der Kläger ausweislich seiner eigenen Schadensberechnung hin
(Bl. 5 d.A.) und die Beklagten machen nicht geltend, der Kläger müsse wegen des
Fahrzeugalters einen höheren Abzug im Umfang des Regelsteuersatzes (16 %)
vornehmen. Da der Kläger für den Kauf eines Ersatzfahrzeuges von einem privaten
Voreigentümer einen Kaufpreis von 3.500,00 € aufgewandt hat (Bl. 252, 256), der
deutlich unter dem sachverständig ermittelten Wiederbeschaffungswert liegt, kann er
nicht im Wege konkreter Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis
zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges ersetzt verlangten
(vgl. BGH NZV 2005, 512).
70
c) Da hier bei dem Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen
ist, muss dies konsequenterweise auch für die Instandsetzungskosten gelten, die auf die
Beseitigung der Beeinträchtigungen am Vorderwagen entfallen und die bei der
Berechnung des ersatzfähigen Schadens als Abzugsposten Eingang finden.
71
Reduziert man den Wiederbeschaffungswert des PKW Toyota (6.600,00 €) um den
Differenzumsatzsteueranteil von 2 %, verbleibt ein Zwischensaldo von 6.470,59 €.
Vermindert man diesen um den Restwert laut Gutachten (600 €), ergibt sich ein Betrag
von 5.870,59 €. Bringt man davon die Nettoreparaturkosten für den Frontschaden
(5.161,66 €) in Abzug, verbleibt ein Rest von 708,93 €. Der davon dem Kläger
zustehende Anteil beziffert sich auf 472,62 €.
72
3) Der Kläger hat keinen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Aufwendungen, die er mit
dem Gesamtbetrag von 28,20 € für die Anmeldung des Ersatzfahrzeuges ausweist (Bl. 5
d.A.). Allein infolge der Frontbeeinträchtigung war noch kein wirtschaftlicher
Totalschaden des Pkw Toyota eingetreten. Dies war erst durch das Hinzutreten der
Heckbeschädigung der Fall. Ohne die Heckkollision hätte der Kläger sein Fahrzeug –
nach Behebung des Frontschadens – weiter benutzen können. Dafür, dass er sich auch
73
ohne die Heckbeschädigung, nur aufgrund des Frontschadens, ein Ersatzfahrzeug
angeschafft hätte, ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Erst beide Schäden
zusammen haben den Kläger veranlasst, von einer Reparatur abzusehen und einen
Ersatzwagen zu erwerben. Da die Beklagten indes nicht für die Frontschäden haftbar
gemacht werden können, schulden sie auch keinen Ersatz für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Anmeldung des Ersatzfahrzeuges.
4) Die durch den Kläger mit 26 € bezifferte Auslagenpauschale steht ihm in 2/3-Höhe,
also im Umfang von 17,33 €, zu. Zuzüglich des ersatzfähigen Kraftfahrzeugschadens
(472,62 €) stellt sich somit die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten auf den
Endbetrag von 489,95 €.
74
V.
75
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
77
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
78
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.966,55 €. Die Beschwer des
Klägers beträgt 5.476,60 € und diejenige der Beklagten 489,95 €..
79
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
80
Dr. E. K. E.
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