Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.11.2004

OLG Düsseldorf: nachahmung, leistungsschutz, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 85/04
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 85/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin beim Landgericht
Düsseldorf vom 24.05.2004 dahingehend abgeändert, dass auf Grund
des Vergleichs vor dem Landge-richt Düsseldorf vom 27.08.2003 von
den Beklagten an Kosten 1.951,50 Euro (in Buchstaben:
eintausendneunhunderteinundfünfzig Euro und 50/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB seit dem 13.09.2003 an die Klägerin zu er-statten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 1.800,-- €.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung der angemeldeten
Patentanwaltskosten erreichen will, ist zulässig und begründet.
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Die Rechtspflegerin hat diese Kosten zu Unrecht als nicht notwendig im Sinne von § 91
ZPO erachtet und abgesetzt.
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Zwar ist in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zutreffend ausgeführt, unter
welchen Voraussetzungen Patentanwaltskosten in wettbewerblichen Streitigkeiten
grundsätzlich erstattungsfähig sind. Hierauf wird Bezug genommen.
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Jedoch hat die Rechtspflegerin nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur
Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen irreführender Werbebehauptungen geltend
gemacht hat, sondern dass ein wesentlicher Teil des Rechtsstreits (Klageansprüche zu I
und II) sich auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz wegen sklavischer
Nachahmung bezogen hat. Dafür ist es erforderlich gewesen, die die wettbewerbliche
Eigenart begründenden Merkmale des Schutz beanspruchenden Gegenstandes
herauszuarbeiten und zu formulieren und von den technisch bedingten Merkmalen
abzugrenzen. Insofern sind hier sehr wohl technische Fragen zu beurteilen gewesen, so
dass die Hinzuziehung eines Patentanwaltes im vorliegenden Fall durchaus
sachgerecht und notwendig gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO analog.
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F. Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin
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