Urteil des HessVGH vom 09.01.1998

VGH Kassel: sportanlage, widmung, verein, vorrang, training, eigentum, sanitäreinrichtung, gemeinde, organisation, unentgeltlich

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TZ 4242/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 Abs 4 VwGO, § 146
Abs 5 VwGO, § 124 Abs 2
VwGO, § 19 GemO HE, § 20
GemO HE
(Zulassung der Beschwerde: zum Darlegungserfordernis;
zur öffentlichen Einrichtung)
Gründe
Alle drei Zulassungsanträge sind zwar rechtzeitig gestellt worden, haben aber
keinen Erfolg.
I.
Dies gilt zunächst für den Antrag der Antragsgegnerin, der unter dem 25.
November 1997 gestellt und am 27. November 1997 bei dem Verwaltungsgericht
eingegangen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen die
Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Sie beruft sich zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses
(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und darauf, daß der zur
Entscheidung stehende Sachverhalt besondere tatsächliche Schwierigkeiten
aufweise und hinsichtlich seiner Beurteilung besondere rechtliche Schwierigkeiten
bestünden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung in
Bezug auf die beiden genannten Zulassungsgründe trägt die Antragsgegnerin
jedoch auf den Seiten 3 bis 6 ihres Zulassungsantrags - ähnlich wie in einer
Beschwerdebegründung - Argumente vor, die möglicherweise beide
Zulassungsgründe betreffen sollen, ohne daß damit aber klar würde, welche dieser
Erwägungen dem einen und welche dem anderen Zulassungsgrund zugeordnet
sein sollen. Es ist nicht Sache des über die Zulassung befindenden
Instanzgerichts, sich aus dem Vortrag diejenigen Begründungen herauszusuchen,
die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten (vgl. Hess.
VGH, Beschlüsse vom 18. November 1997 - 8 TZ 3918/97 - S. 5 des amtlichen
Umdrucks, und vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 2 des amtlichen
Umdrucks; BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJw 1996,
1554; OVG Hamburg, Beschluß vom 27. Januar 1997 - Bf IV 2/97 - NVwZ 1997,
689).
Im übrigen hat die Antragsgegnerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Beschlusses dargelegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das
Verwaltungsgericht auf den Seiten 12 und 13 des Beschlusses vom 11. November
1997 plausibel begründet, warum ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, um
dem Antragsteller wöchentlich insgesamt für zwei Stunden entweder den Hartplatz
der städtischen Sportanlage in oder den Hartplatz im Stadtteil zu
Trainingszwecken zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der städtischen Anlage in
geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die dortigen Plätze an Freitagen in
der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr nicht fest an bestimmte Mannschaften
vergeben seien. Desgleichen seien die Sonnabende nicht fest verplant. Bezüglich
der Sportplatzanlage in weise der einschlägige Belegungsplan für freitags in der
Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr lediglich Bedarfstraining ohne Zuordnung zu
einer bestimmten Mannschaft aus. Von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr trainierten die
Senioren, 1. und 2. Mannschaft. Hierbei handele es sich bereits um die dritte
wöchentliche Trainingseinheit. Die ersten beiden Trainingsstunden fänden an
Dienstagen und Donnerstagen zur gleichen Zeit statt. Aus alledem schließt das
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Dienstagen und Donnerstagen zur gleichen Zeit statt. Aus alledem schließt das
Verwaltungsgericht nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler, daß die Einräumung
einer zweistündigen Trainingsmöglichkeit pro Woche für die davon betroffenen
Beigeladenen keine nennenswerten und schon gar nicht unzumutbare
Einschränkungen ihres Spielbetriebes zur Folge haben würde. Warum unter diesen
Umständen keine ausreichende Zeit für die Platzpflege bleiben soll, ist nicht
ersichtlich. Daß die Platzpflege nur freitags durchgeführt werden könne, ist nicht
nachvollziehbar. Wenn andere Gruppen als der Antragsteller an einem Samstag
spielen, bestehen ebenfalls keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, den Platz -
gegebenenfalls in der folgenden Woche - abzuziehen und zu walzen.
Der pauschale Hinweis der Antragsgegnerin, daß in den Belegungsplänen als
Bedarfszeiten ausgewiesene zeitliche Freiräume in Wirklichkeit solche seien, in
denen Nachholspiele stattfänden sowie häufig Zusatztrainingszeiten absolviert
würden, ist zu unsubstantiiert, um eine vollständige Auslastung der vom
Verwaltungsgericht im Beschlußtenor angesprochenen Plätze zu begründen.
Die Antragsgegnerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, soweit sie meint, die
Sportanlage und die Sportanlage in seien keine öffentlichen Einrichtungen im
Sinne der §§ 19, 20 HGO. Denn diese Rechtsauffassung erscheint unzutreffend.
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Zulassungsantrag stellt sie den
Vereinen in der Regel den Grund und Boden und die zum Ausbau von
Sportanlagen erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. Die Vereine bauen dann
die Sportanlagen aus. Wenn dies auch im Fall der Sportanlage der Fall gewesen
sein mag, so ist auch diese Sportanlage, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin
ist und deren Nutzung sie nicht durch Verpachtung oder auf andere Weise
ausschließlich an Dritte übertragen hat, einschließlich der Umkleidekabinen und
sonstigen Nebeneinrichtungen eine öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 19, 20
HGO. Dafür, daß diese Anlage und damit auch der zu ihr gehörende Hartplatz im
öffentlichen Interesse der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist - wenn
diese Widmung auch lediglich konkludent erfolgt sein sollte -, spricht bereits, daß
nach dem Belegungsplan von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr die
Gesamtschule und die Grundschulen - je nach Witterung - den Hartplatz benutzen
dürfen. Die Antragsgegnerin ist im übrigen nicht nur Eigentümerin von Grund und
Boden, sondern auch der mit diesem verbundenen wesentlichen Bestandteile wie
etwa Umkleidekabinen. Dies folgt aus § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -
, wonach Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können,
ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
(wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.
Bezüglich eines Grundstückes ist in § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ergänzend geregelt,
daß zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und
Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude gehören. Damit steht
fest, daß die gesamte Sportanlage im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Es
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Nebeneinrichtungen nicht Teile der
öffentlichen Einrichtung sind. Hinweise darauf, daß die Anlage lediglich privaten
Zwecken dient, gibt es nicht. Es wäre auch nicht erkennbar, mit welcher
Berechtigung die Antragsgegnerin bestimmten Privaten Gemeindevermögen
beschränkt auf die Verfolgung privater Zwecke sollte zur Verfügung stellen
können. Dies hat die Antragsgegnerin auch nicht ernsthaft vertreten.
Daß es sich um eine der Allgemeinheit gewidmete öffentliche Einrichtung handelt,
folgt auch aus den Erklärungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, der
anläßlich des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter des
Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, die Widmung der städtischen Anlage sei mit
der Maßgabe erfolgt, daß sie in erster Linie durch den Beigeladenen zu 2. und den
Beigeladenen zu 3. sowie im Winter durch andere Sportvereine genutzt werden
solle, die keinen Hartplatz hätten. Ferner beziehe sich die Widmung auf die
Nutzung durch die Schulen. Damit steht fest, daß auch die Antragsgegnerin davon
ausgeht, daß der Hartplatz der Anlage als öffentliche Einrichtung sportlichen
Zwecken gewidmet ist und nicht nur privaten Zwecken einzelner Vereine dienen
soll.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Hartplatz im Stadtteil
einschließlich seiner sonstigen Einrichtungen. Insoweit ergibt sich die Widmung für
öffentliche Zwecke bereits aus Abschnitt II des Vertrages, den die Antragsgegnerin
mit dem am 10. Mai 1989 geschlossen hat. Danach ist die Übertragung des
Nutzungsrechtes für diesen Hartspielplatz an einen Dritten ohne Zustimmung der
Antragsgegnerin nicht zulässig. Eine Benutzung des Hartspielplatzes wird
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Antragsgegnerin nicht zulässig. Eine Benutzung des Hartspielplatzes wird
sporttreibenden Einwohnern der Antragsgegnerin unentgeltlich durch den
ermöglicht. Dies gilt insbesondere für die anderen in der Stadt und ihren
Stadtteilen bestehenden Sport- und Fußballvereine, soweit dies erforderlich ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Spielbetrieb, Training und
Platzvorbereitung des Vorrang haben.
Da die Rechtslage insofern klar ist, ist auch nicht ersichtlich, warum die
Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll.
Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache hat die
Antragsgegnerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt
aufgeklärt, soweit dies für seine Entscheidung erforderlich war. Insbesondere hat
es die freien Kapazitäten in den Belegungsplänen der Plätze ermittelt und es
lediglich der Organisation der Antragsgegnerin überlassen, welchen Platz bzw.
welche Plätze er dem Antragsteller zu welcher Zeit zur Verfügung stellt, wenn nur
sichergestellt ist, daß der Antragsteller die Möglichkeit erhält, wöchentlich für zwei
Stunden das Training zu absolvieren.
Die Antragsgegnerin hat auch - auf den Seiten 6 bis 12 ihres Zulassungsantrags -
keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die
Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für
den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die
einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat
(vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 5 des
amtlichen Umdrucks; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 9 zu § 132 m.w.N.). Daß
diese Voraussetzungen vorlägen, ergibt sich aus dem Vortrag der
Antragsgegnerin nicht. Für grundsätzlich bedeutsam hält sie die Frage, ob
Sportanlagen, die entweder ausdrücklich schriftlich oder auch durch mündliche
Vereinbarung den Vereinen zur vollen Verwaltung überlassen worden sind,
Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO sein können, die für andere
Nutzungsinteressenten frei zugänglich sind. Der erste Teil der Frage ist geklärt,
denn eine Gemeinde kann öffentliche Einrichtungen auch durch private natürliche
oder juristische Personen betreiben lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990
- 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59, und vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134).
Im übrigen ist diese Frage schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
weil sie sich im vorliegenden Fall so nicht stellt. Es geht nicht um den "freien
Zugang anderer Nutzungsinteressenten", also die unbeschränkte Nutzung der
Sportanlagen durch jeden, der dies wünscht, sondern um die Nutzung durch eine
Spielvereinigung, die wie die zur Platznutzung zugelassenen Vereinigungen die
Spielflächen zum Training verwenden will. Außerdem geht es nicht um eine zeitlich
unbeschränkte Nutzung zu jeder beliebigen Zeit, sondern um eine Nutzung für
zwei Stunden je Woche zu einer Zeit, die die Antragsgegnerin festlegt.
Worin die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick darauf liegen soll, daß das
Verwaltungsgericht ein Recht des Antragstellers auf Mitbenutzung der von den
Beigeladenen geschaffenen und in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Anlagen wie
Umkleidekabinen, Waschräume und Flutlichtanlagen angenommen hat, ist nicht
ersichtlich. Insoweit ist das Verwaltungsgericht erkennbar von den Umständen des
vorliegenden Streitfalles ausgegangen, hat aber keine grundsätzlichen
Rechtsfragen aufgeworfen und beantwortet. Im übrigen ist die Rechtslage insofern
geklärt, denn nach §§ 93, 94 BGB ist die Antragsgegnerin Eigentümerin der auf
ihren Grundstücken errichteten Umkleidekabinen, Waschräume und
Flutlichtanlagen, so daß auch diese Einrichtungen grundsätzlich ihrer
Verfügungsbefugnis unterliegen, soweit sie Teil einer öffentlichen Einrichtung
geworden sind. Die Antragsgegnerin müßte somit nicht - wie sie auf Seite 8 des
Zulassungsantrags meint - bei der Durchsetzung des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 des Grundgesetzes - GG -)
verstoßende Mittel anwenden.
Die weitere Kritik, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weise insoweit eine
gravierende rechtliche Unbestimmtheit wenn nicht sogar Lücke auf, setzt sich mit
der Einzelfallentscheidung durch das Verwaltungsgericht auseinander, wirft aber
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin den Beigeladenen im
Hinblick auf die von diesen geschaffenen Zusatzanlagen etwas vorschreiben kann
oder nicht.
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Auch der Einwand, der Antragsteller könne schon deshalb keine Zulassung zu den
Sportanlagen begehren, weil er nur einen "Scheinsitz" im Gebiet der
Antragsgegnerin habe, wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage im oben näher
dargestellten Sinn auf, weil die Annahme, der Antragsteller habe nur einen
"Scheinsitz" im Gebiet der Antragsgegnerin, erkennbar nicht zutrifft. Der
Antragsteller hat bereits in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 1997 und mit der
dazu als Anlage A3 vorgelegten Mitgliederliste glaubhaft gemacht, daß von den
am 23. April 1997 insgesamt 83 Mitgliedern 41 Mitglieder Einwohner der
Antragsgegnerin waren. Wie sich der Liste entnehmen läßt, wohnten zum
angegebenen Zeitpunkt mehr Mitglieder im Gebiet der Antragsgegnerin als in
irgendeinem anderen Ort. Der Vorwurf, der Antragsteller habe im Gebiet der
Antragsgegnerin nur einen "Scheinsitz", ist danach nicht gerechtfertigt.
Die Frage, ob ein Verein sich durch willkürliche Verlegung des Vereinssitzes die
Möglichkeit schaffen kann, eine bestimmte Sportanlage zu nutzen, stellt sich nach
allem hier in der von der Antragsgegnerin im Zulassungsantrag umschriebenen
Form nicht.
Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob sich eine andere rechtliche
Beurteilung dadurch ergibt, daß der Antragsteller in seinem Vereinsnamen die
Ortsbezeichnung gestrichen hat, denn auf die Beantwortung dieser Frage kommt
es hier erkennbar nicht an. Ob ein Verein zu Recht oder zu Unrecht seinen Sitz in
einer bestimmten Gemeinde gewählt hat, kann nicht davon abhängen, welche
Vereinsbezeichnung der Verein wählt.
II.
Der Beigeladene zu 1. hat in seinem Zulassungsantrag vom 26. November 1997,
eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 28. November 1997, ebenfalls keine
Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO).
Soweit er sich der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin "in vollem
Umfang" anschließt und "deren Vortrag auch zum eigenen Vorbringen" erhebt,
verkennt der Beigeladene zu 1. die Anforderungen, die an die Darlegung der
Zulassungsgründe zu stellen sind. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO müssen die
Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, "in dem Antrag" dargelegt
werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 6
des amtlichen Umdrucks). Eine Verweisung auf das in Schriftsätzen anderer
Beteiligter Vorgetragene stellt danach keine Darlegung von Zulassungsgründen
dar.
Im übrigen macht der Beigeladene zu 1. ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des
Beschlusses vom 11. November 1997 geltend und trägt insoweit vor, das
Verwaltungsgericht weise die Antragsgegnerin an, für eine Nutzung der auf der
Sportplatzanlage in A befindlichen sanitären Einrichtung und der Flutlichtanlage
Sorge zu tragen. Für eine derartige Anweisung fehle es an jeglicher
Rechtsgrundlage. Die gesamte Sanitäreinrichtung ebenso wie die Flutlichtanlage
habe der Beigeladene zu 1. auf eigene Kosten errichtet. Es handele sich dabei
nicht um einen Teil einer öffentlichen Anlage, so daß insoweit ein
Benutzungsanspruch ausscheide.
Aus diesem Vortrag ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Wie oben ausgeführt wurde,
sind die Sanitäreinrichtung und die Flutlichtanlage wesentliche Bestandteile (§§ 93,
94 BGB) der Sportplatzanlage, die im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Damit
stehen auch diese Einrichtungen im Eigentum der Antragsgegnerin, wobei es nicht
darauf ankommt, wer sie errichtet hat oder wer sie unterhält. Wenn sie vom
Widmungszweck - hier die Nutzung der gesamten Anlage zu Sportzwecken - erfaßt
werden, wovon das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen ist, sind sie auch
Teil der öffentlichen Einrichtung, auf den sich ein Benutzungsanspruch - wenn ein
solcher besteht - beziehen kann.
Warum sich aus dem vertraglich zwischen der Antragsgegnerin und dem
Beigeladenen zu 1. festgelegten Vorrang des Beigeladenen zu 1. bei der Nutzung
des Hartplatzes ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht dem
Beigeladenen zu 1. diesen Vorrang nicht streitig, sondern soll nach dem Beschluß
des Verwaltungsgerichts lediglich für zwei Stunden in der Woche eine
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des Verwaltungsgerichts lediglich für zwei Stunden in der Woche eine
Trainingsmöglichkeit erhalten, wobei es durch den Beschluß des
Verwaltungsgerichts auch nicht ausgeschlossen wird, daß die Trainingszeiten auf
die beiden im Beschlußtenor genannten Hartplätze verteilt werden. Dies hätte zur
Folge, daß der Antragsteller mit dem Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der
Sportplatzanlage lediglich in sehr geringem Umfang in Konkurrenz träte.
Daß die gesamte Sportplatzanlageneinrichtung von dem Beigeladenen zu 1. aus
eigenen Mitteln errichtet wurde, eine öffentliche Förderung demnach nicht
stattgefunden hat, ändert nichts daran, daß es sich bei der Sportplatzanlage in um
eine öffentliche Einrichtung handelt, wie oben bereits ausgeführt wurde. Dies folgt
insbesondere auch aus dem Vertrag vom 10. Mai 1989 (Bl. 73 d. GA), wonach der
Beigeladene sporttreibenden Einwohnern der Antragsgegnerin die unentgeltliche
Benutzung des Hartspielplatzes zu ermöglichen hat. Dies gilt nach dem Vertrag
insbesondere für die anderen im Gebiet der Antragsgegnerin und ihren Stadtteilen
bestehenden Sport- und Fußball-Vereine, soweit dies erforderlich ist. Darauf wurde
oben bereits hingewiesen.
III.
Der Beigeladene zu 2. hat in seinem Zulassungsantrag vom 27. November 1997,
eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am selben Tage, ebenfalls keine Gründe
dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Er trägt zwar auf den Seiten 2 unten bis 3 oben des Zulassungsantrags vor, es
bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, die Rechtssache
weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, sie habe auch
grundsätzliche Bedeutung. Sodann nimmt er jedoch zunächst Bezug auf den
gesamten Vortrag in erster Instanz einschließlich dortiger Beweisangebote. Damit
wird er seiner Darlegungspflicht nicht gerecht, denn nach § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, "in dem Antrag"
darzulegen, worauf oben bereits hingewiesen wurde.
Im übrigen setzt sich der Beteiligte zu 2. auf den Seiten 3 bis 7 des
Zulassungsantrags - ähnlich wie in einer Beschwerdebegründung - mit dem
Beschluß des Verwaltungsgerichts auseinander, ohne seinen Vortrag den
einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen. Es ist - worauf oben ebenfalls bereits
hingewiesen wurde - nicht Sache des über die Zulassung befindenden
Instanzgerichts, sich aus dem Vortrag die Begründungen herauszusuchen, die den
Zulassungsantrag untermauern könnten.
Im übrigen ist der Vortrag des Beigeladenen zu 2. auch nicht stichhaltig.
Dies gilt zunächst für den Vortrag, aus den vorgelegten Belegungsplänen ergebe
sich, daß auch an Freitagen und an Sonnabenden bereits eine Platzbelegung
herrsche, die über das zumutbare Maß der Platznutzung hinausgehe. Aus Seite 4
der Niederschrift über den Erörterungstermin am 24. Oktober 1997 (Bl. 251 ff., 254
d. GA) ergibt sich, daß nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2. der
Spielbetrieb auf dem städtischen Platz an Sonnabenden normalerweise um 13.30
Uhr beginnt. Daraus folgt, daß für den Antragsteller auf dem Hartplatz der
städtischen Anlage an Vormittagen des Sonnabends Trainingszeiten eingerichtet
werden können. Entsprechendes gilt nach dem insoweit vorgelegten
Belegungsplan (Bl. 239 d. GA) für den Hartplatz Die Bemerkung auf Seite 4 des
Zulassungsantrags, zeitliche Freiräume gebe es überhaupt nicht, weil letztlich
auch noch Nachholspiele stattfinden müßten, was aufgrund von
Terminsverschiebungen von Hauptzeiten erforderlich werde, ist unsubstantiiert
und daher nicht geeignet zu belegen, daß an Samstagvormittagen die beiden im
Beschlußtenor aufgeführten Hartplätze völlig ausgelastet sind.
Soweit der Beteiligte zu 2. sinngemäß das Vorliegen von öffentlichen Einrichtungen
im Sinne der §§ 19, 20 HGO bestreitet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf das insoweit zu den beiden anderen Zulassungsanträgen Gesagte Bezug
genommen. Dies gilt auch, soweit der Beigeladene zu 2. seinen erheblichen
Zeitaufwand und die von ihm aufgebrachten Mittel für die Unterhaltung der Anlage
einschließlich Flutlichtanlagen, Umkleideräumen und Vereinsheim geltend macht.
Der Vortrag, der Antragsteller habe einen "Scheinsitz" in begründet ebenfalls nicht
das Vorliegen eines Zulassungsgrundes, wie oben im einzelnen dargelegt wurde.
Soweit der Beteiligte zu 2. auf Seite 7 seines Zulassungsantrags aus einer
Pressemitteilung den Schluß zieht, der Antragsteller habe zwischenzeitlich eine
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Pressemitteilung den Schluß zieht, der Antragsteller habe zwischenzeitlich eine
andere Trainingsmöglichkeit und nutze diese auch, handelt es sich um eine
Vermutung, so daß auch insofern die Anforderungen an die Darlegung eines
Zulassungsgrundes nicht erfüllt werden.
Die Kostenentscheidung, die allein das Zulassungsverfahren betrifft, beruht auf §
154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 100
Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Der Senat geht in Anlehnung an den Beschluß des Verwaltungsgerichts davon aus,
daß der stattgebende Teil dieses Beschlusses und damit die Beschwer der
Antragsgegnerin, des Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. mit
insgesamt der Hälfte des vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Streitwerts,
also mit 2.000.00 DM zu bemessen ist, so daß als Streitwert für das
Zulassungsverfahren 2.000,00 DM anzunehmen sind.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.