Urteil des HessVGH vom 03.07.1985
VGH Kassel: abberufung, vorläufiger rechtsschutz, mehrheit, abstimmung, tagesordnung, auflage, zahl, unabhängigkeit, hauptsache, wahrscheinlichkeit
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TG 1145/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 5 GG, § 80 Abs
5 VwGO, § 123 Abs 1 S 1
VwGO, § 49 Abs 2 LKreisO
HE vom 04.07.1980, § 49
Abs 1 LKreisO HE vom
04.07.1980
(Vorzeitige Abberufung hauptamtlicher kommunaler
Wahlbeamter - Vorläufiger Rechtsschutz)
Gründe
Der Antragsteller ist 1. Kreisbeigeordneter des Landkreises Marburg-Biedenkopf. In
seiner Sitzung am 31. Mai 1985 beschloß der Antragsgegner zu 1., der Kreistag
des Landkreises Marburg-Biedenkopf, mit 43 gegen 38 Stimmen, den
Antragsteller gemäß § 49 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung
des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) - HKO - vorzeitig
abzuberufen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1985 legte der Antragsteller Widerspruch
gegen diesen Beschluß ein. Bereits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
31. Mai 1985 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel um
einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, den
Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine
vorzeitige Abberufung vorläufig nicht auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung
zu setzen und dort auch nicht zu behandeln, hilfsweise ihnen zu untersagen,
vorläufig die Neuwahl des 1. Kreisbeigeordneten auf die Tagesordnung einer
Kreistagssitzung zu setzen und dort zu behandeln. Den Antrag hat das
Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. Juni 1985 im wesentlichen mit der
Begründung abgelehnt, die Antragsgegner seien selbst im Falle der
Unrechtmäßigkeit der Abberufung des Antragstellers nicht gehindert, diesen
Gegenstand auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung zu setzen und dort auch
zu behandeln. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt
und sein Begehren dahingehend neu formuliert, daß dem Antragsgegner zu 1.
auch aufgegeben werden soll, vorläufig nicht über seine Abberufung als 1.
Kreisbeigeordneter zu beschließen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Mit seinem Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. will der Antragsteller in erster
Linie verhindern, daß der nach § 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 bis 6 HKO
notwendige zweite Beschluß über seine Abberufung als 1. Kreisbeigeordneter
gefaßt wird. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung
nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, die auch in einer
kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit - wie sie hier vorliegt - ergehen
kann (Kopp, VwGO, 6. Auflage, Rdnr. 1 zu § 123; Finkelnburg, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, z. Auflage, Rdnr. 28 m.w.N.). Der
Antrag ist statthaft; denn ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag auf
Wiederherstellung oder Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs vom 3. Juni 1985 gegen den Beschluß des Antragsgegners zu
1. vom 31. Mai 1985 nach § 80 Abs. 5 VwGO steht dem Antragsteller nicht offen.
Dieser (erste) Beschluß über die vorzeitige Abberufung eines kommunalen
Wahlbeamten stellt keinen Verwaltungsakt dar, der allein Gegenstand eines
Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann. Denn die sich unmittelbar aus den
Beschlüssen nach § 49 Abs. 1 und 2 HKO ergebenden beamtenrechtlichen
Konsequenzen, die der Abberufung über einen "Akt kommunaler Selbstgestaltung"
hinaus Verwaltungsaktqualität verleihen könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.
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hinaus Verwaltungsaktqualität verleihen könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.
Januar r 1965, BVerwGE 20, 160, 162), treten gemäß § 49 Abs. 3 HKO erst mit
Ablauf des Tages ein, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird.
Gegen die erste Entschließung über die vorzeitige Abberufung nach § 49 HKO ist
daher kein Widerspruch zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob ein solcher
Beschluß als unselbständiger Teil des zweistufigen Abberufungsverfahrens einer
isolierten gerichtlichen Überprüfung völlig entzogen ist. Dem steht nicht das
verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) entgegen, weil der betroffene Wahlbeamte die Abberufung nach der
zweiten Beschlußfassung insgesamt anfechten oder - wenn die Verweisung auf
den nachträglichen Rechtsschutz eine effektive Rechtsverteidigung vereiteln würde
- um vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Da der zweite Beschluß über die Abberufung des
Antragstellers als 1. Kreisbeigeordneter in der von dem Antragsgegner zu z. auf
den 5. Juli 1985 anberaumten Sitzung des Antragsgegners zu 1. unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung gefaßt sowie im Anschluß daran ein 1.
Kreisbeigeordneter neu gewählt und in sein Amt eingeführt werden soll, kann der
Antragsteller seine Rechte weder mit einer nachträglichen Anfechtung der
Abberufung noch mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage im
Hauptsacheverfahren erreichen, so daß sowohl das für den vorbeugenden
Rechtsschutz erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu
Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 14) als auch ein Anordnungsgrund dafür bestehen, dem
Antragsgegner zu 1. einstweilen zu untersagen, den nach § 49 Abs. 1 Satz 4
erforderlichen zweiten Beschluß über die Abberufung des Antragstellers zu fassen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, weil
dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch mit der hohen Wahrscheinlichkeit
zusteht, die erforderlich ist, wenn die einstweilige Anordnung die Entscheidung in
der Hauptsache vorwegnimmt. Hier würde die einstweilige Anordnung im Falle
ihres Erlasses eine Hauptsacheentscheidung erübrigen, weil der Antragsgegner zu
1. den Antragsteller mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder nur
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistages vorzeitig
als 1. Kreisbeigeordneten abberufen kann (§ 49 Abs. 2 Satz 1 HKO) und diese Frist
nicht durch die Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens unterbrochen oder
gehemmt wird. Bei dieser Sachlage kann eine einstweilige Anordnung nur erlassen
werden, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der
Hauptsache spricht (Kopp, VwGO, 6. Auflage, Rdnr. 13 zu § 123 mit zahlreichen
Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Hier kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß
dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 1, ein Anspruch darauf zusteht,
nicht als 1. Kreisbeigeordneter abberufen zu werden. Rechtsgrundlage für die
Abberufung ist § 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 bis 6 HKO. Das Vorbringen des
Antragstellers ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist
das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BVerfG, Beschluß vom 17. Oktober 1957, BVerfGE 7, 155;
BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1965, BVerwGE 20, 160, und 14. Juli 1978,
BVerwGE 56, 163, sowie Beschluß vom 23. Januar 1985, NVwZ 85, 275), von der
abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, berührt die vorzeitige
Abberufung von kommunalen Wahlbeamten nicht die grundsätzliche
Gewährleistung des Berufsbeamtentums; sie stellt keine Verletzung, sondern eine
Fortentwicklung des Hergebrachten dar. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, bei
der Gestaltung des Dienstrechts der Wahlbeamten eine "Politisierung" der
Gemeindeverwaltung zu fördern, um die Gleichgestimmtheit zwischen der
Verwaltungsspitze und der Vertretungskörperschaft zu sichern. Er darf jedoch nicht
den hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit, der auch
politischen Beamten zusteht, in seinem Wesensgehalt verletzen. Eine
Gesetzesregelung bewegt sich innerhalb dieser Verfassungsschranke, wenn der
Beamte wirtschaftlich gesichert ist und durch das Erfordernis wiederholter
Abstimmung und qualifizierter Mehrheiten vor übereilten, von Stimmungen
diktierten Entscheidungen geschützt wird ( BVerfG, a, a. 0. , S. 169 f .) .
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird § 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze
4 bis 6 HKO nach summarischer Prüfung noch gerecht. Da ein abberufener
Wahlbeamter nach § 49 Abs. 3 Satz .3 HKO bis zum Ablauf seiner Amtszeit
Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhält, ist er
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Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhält, ist er
auch für den Fall der Abberufung ausreichend wirtschaftlich gesichert (vgl. BVerwG,
Urteil vom 14. Juli 1978, BVerwGE 56, 163, 164 f.). Auch dem Erfordernis
mehrfacher Abstimmungen ist durch § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 bis 6
HKO Rechnung getragen. Bedenklich ist allein, ob die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HKO
für die vorzeitige Abberufung ausreichende Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Kreistages noch ein Mindestmaß an Unabhängigkeit des
Wahlbeamten gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß durch diese Regelung
der Status der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten in hohem Maße
von Schwankungen hinsichtlich der politischen Mehrheitsverhältnisse im Kreistag
abhängig gemacht wird. Andererseits stellt aber auch die Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages ein qualifiziertes Quorum dar (vgl.
Schlempp, Praxis der Gemeindeverwaltung, Anm. V zu § 54 HGO), das ein
Mindestmaß an Unabhängigkeit der Wahlbeamten gewährleistet. Hinzu kommt,
daß die vorzeitige Abberufung eines Wahlbeamten mit absoluter Mehrheit nur
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistages möglich ist
/§ 49 Abs. 1 Satz 1 HKO), so daß eine vorzeitige Abberufung in der restlichen
Legislaturperiode eine Zwei-Drittel-Mehrheit nach § 49 Abs. 1 Satz 3 HKO
erfordert. Durch diese Systematik wird die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung
an die neue Zusammensetzung des Kreistages nach einer Kommunalwahl
geknüpft, wodurch die Wahlbeamten weitgehend vor übereilten und von
Stimmungen diktierten Entscheidungen während der ganz überwiegenden Wahlzeit
des Kreistages geschützt werden. Der Senat vermag sich daher nach
summarischer Prüfung nicht den Stimmen anzuschließen, die § 49 Abs. 2 HKO für
verfassungswidrig ansehen (so Klein, DÖV 80, 853, 860; v. Zezschwitz in:
Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Erläuterung VI, 3 b zu Art. 138, der im
übrigen einräumt, daß der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht
gehindert ist, die Amtszeit der Wahlbeamten an die Wahlzeit der
Vertretungskörperschaft anzupassen).
Die Befugnis des Kreistages, hauptamtliche Wahlbeamte nach § 49 Abs. 2 HKO mit
absoluter Mehrheit abzuberufen, beinhaltet entgegen der Auffassung des
Antragstellers keine rechtsstaatlich unzulässige Rückwirkung. Nach Art. 8 Abs. 2
des Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1980 a.a.O., gilt § 49 Abs. 2 HKO nicht für
kommunale Wahlbeamte, die bis zum 31. März 1981 in das Amt gewählt oder
wiedergewählt sind. Daher ermächtigt diese Regelung nicht zu Eingriffen in
bestehende Amtsverhältnisse. Der Umstand, daß ein Betroffener - wie hier der
Antragsteller vor diesem Zeitpunkt bereits ein Wahlamt innegehabt hat,
rechtfertigt allenfalls das Vertrauen, dieses Amt unter den rechtlichen
Voraussetzungen bis zum Ende der Wahlzeit auszuüben, die bei der
Amtseinführung bestanden haben. Die eventuell schon früher bestehende
Aussicht, erneut in ein entsprechendes Amt berufen zu werden, schützt kein
Vertrauen darauf, daß dieser Status keinen rechtlichen Veränderungen
unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978, BVerwGE 56, 163, 166 ff.).
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Differenzierung der
Voraussetzungen für die Abberufung von hauptamtlichen Bürgermeistern und
Beigeordneten in § 76 HGO verletze den Gleichheitssatz. Denn selbst wenn dies
der Fall wäre, berührte das nicht die Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 2 HKO.
Allein die Verabschiedung dieser Bestimmungen in einem Änderungsgesetz macht
sie nicht zu untrennbaren Teilen einer einheitlichen Regelung.
§ 49 Abs. 2 HKO verletzt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht §
59 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21). Diese Vorschrift bestimmt zwar, daß die rechtliche
Stellung des Beamten nur unter den Voraussetzungen und in den Formen
verändert werden kann, die in diesem Gesetz zugelassen sind. Diese Bestimmung
ist jedoch dahingehend zu interpretieren, daß solche Veränderungen dem
Gesetzesvorbehalt schlechthin unterliegen, so daß auch - und gerade -
landesrechtliche Kommunalverfassungsgesetze den Status von kommunalen
Wahlbeamten verändern dürfen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965, BVerwGE 20,
160, 165).
Nach allem bestehen gegen die Vereinbarkeit des § 49 Abs. 2 HKO mit
höherrangigem Recht jedenfalls keine so erheblichen Bedenken, daß sie den Erlaß
einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung rechtfertigten.
Auch die Anwendung dieser Bestimmung auf das bisherige Abberufungsverfahren
ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
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Der Antragsgegner zu 1. war nicht gehalten, in geheimer Abstimmung über die
vorzeitige Abberufung des Antragstellers zu beschließen (vgl. Schlempp, a.a.O.,
Anm. III zu § 76; Schneider/Manz, Hessische Gemeindeordnung, Anm. 5 zu §§ 75,
76). Nach § 32 Satz 2 HKO i.V.m. § 54 Abs. 2 HGO sind geheime Abstimmungen
unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ausschließlich für die Fälle des
§ 40 Abs. 1 Satz 2 HGO (Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl) und § 55
Abs. 3 HGO (Bürgermeister-Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der
Gemeindevertretung) zugelassen. Diese Ausnahmetatbestände lassen sich nicht
analog auf die Abberufung nach §§ 76 HGO, 49 HKO anwenden, auch wenn sich die
Abberufung als Kehrseite der Wahl darstellt. Denn in der Gemeinde- und
Landkreisordnung wird eindeutig zwischen Wahlen und Abberufungen
unterschieden, so daß die für die Wahlen geltenden Vorschriften nicht auf das
Abberufungsverfahren herangezogen werden dürfen. Die umfassende
Bestimmung des §.54 Abs. 2 1. Halbsatz HGO verbietet es, insoweit von einer
Gesetzeslücke auszugehen. Das gilt um so mehr, als an anderer Stelle, nämlich in
§ 25 Abs. 2 HGO, Wahlen und Abberufungen ausdrücklich gleichgestellt worden
sind.
Schließlich ist das bisherige Verfahren über die vorzeitige Abberufung des
Antragstellers auch nicht wegen einer unzulässigen Mitwirkung des Antragstellers
selbst zu beanstanden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO i.V. m. § 28 Abs. 2 HKO
darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit
beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der
Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Da nach §
25 Abs. 2 HGO diese Regelung nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen und
Abberufungen gilt, könnte eine unzulässige beratende Mitwirkung nur hinsichtlich
der Aussprache vorgelegen haben. Der Senat geht aber nach summarischer
Prüfung davon aus, daß die Tagesordnungspunkte 10 und 11 in der
Kreistagssitzung am 31. Mai 1985 ohne Aussprache behandelt worden sind. Die
Sitzungsniederschrift enthält zwar insoweit die Formulierung, daß eine Aussprache
stattgefunden habe (S. 36 und 37 f.), andererseits hat der Antragsgegner zu 2.
ausweislich der Niederschrift (S. 35) vor Aufruf des Tagesordnungspunktes 10
vorgeschlagen, über die Tagesordnungspunkte 10 und 11 ohne weitere
Aussprache abzustimmen, weil die Argumente ausreichend ausgetauscht worden
seien. Gegen diese Verfahrensweise ist auf ausdrückliche Frage des
Antragsgegners zu 2. kein Widerspruch erhoben worden. Aus der Niederschrift
ergibt sich ferner, daß vor der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 10 und
11 tatsächlich keine Erörterung erfolgt ist. Die Formulierung in der Niederschrift zu
den Tagesordnungspunkten 10 und 11, daß eine Aussprache stattgefunden habe,
widerspricht anderen Feststellungen in der Niederschrift und ist dahingehend zu
interpretieren, daß eine Aussprache nicht erforderlich gewesen sei. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung eines ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Diese Verfahrensweise
stellt keinen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 4 HKO dar, nach dem zweimal über
die Abberufung zu beraten und abzustimmen ist. Denn diese Vorschrift besagt
nur, daß Gelegenheit zur Aussprache gegeben sein muß; wird von dieser
Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, läßt das die Rechtmäßigkeit der Abberufung
unberührt.
Eine unzulässige Mitwirkung des Antragstellers liegt aber auch nicht deshalb vor,
weil er während der Aussprache zu dem Tagesordnungspunkt 9 im Sitzungssaal
anwesend war. Auch wenn diese Aussprache - wie der Antragsteller vorträgt - in
Form einer Generaldebatte durchgeführt worden ist, betraf diese Erörterung
unmittelbar nur die Person des Landrats. Der Antragsgegner zu 2. hatte zwar zu
Beginn der Sitzung am 31. Mai 1985 vorgeschlagen, daß die
Tagesordnungspunkte 9, 10 und 11 gemeinsam aufgerufen werden sollten (S. 2
der Niederschrift), später sind dann aber diese Tagesordnungspunkte einzeln
aufgerufen worden.. Allein der Umstand, daß die zu diesem Tagesordnungspunkt
vorgetragenen politischen und rechtlichen Erwägungen auch für den Status der
hauptamtlichen Kreisbeigeordneten bedeutsam waren und sogar eine
diesbezügliche Erörterung erübrigten, macht die Aussprache zu dem
Tagesordnungspunkt 9 nicht zu einer Angelegenheit im Sinne des § 25 Abs. 1
HGO, die unmittelbar die Person des Antragstellers betrifft.
Im übrigen bestehen nach Auffassung des Senats erhebliche Bedenken, ob eine
unzulässige Mitwirkung des Antragstellers in einer eigenen Angelegenheit dem
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg verhelfen könnte. Auch
der Rechtsschutz im Kommunalverfassungsstreitverfahren beschränkt sich auf die
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der Rechtsschutz im Kommunalverfassungsstreitverfahren beschränkt sich auf die
Abwehr individueller Rechtsverletzungen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.
August 1984, DÖV 85, 155; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 1984,
NVwZ 84, 664). Das Mitwirkungsverbot nach § 25 Abs. 1 HGO dient aber nicht dem
Schutz der organschaftlichen Interessen desjenigen, der in unzulässiger Weise an
einer Entscheidung oder Beratung mitwirkt, obwohl für ihn nach § 25 Abs. 4 Satz 2
HGO die Verpflichtung besteht, den Beratungsraum zu verlassen. Insoweit kann
auch nichts anderes gelten, wenn der Beschluß oder die Beratung gerade die
Person zum Gegenstand hat, die gegen die Mitwirkungspflicht (Verpflichtung aus §
25 Abs. 4 HGO) verstoßen hat.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwangsläufig, daß die weiteren
von dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 1. und den Antragsgegner zu
2. erhobenen Anträge keinen Erfolg haben können. Da die bevorstehende zweite
Abstimmung über die Abberufung des Antragstellers nicht zu untersagen ist,
besteht auch kein Anordnungsanspruch, diesen Sitzungsgegenstand von der
Tagesordnung der Kreistagssitzung abzusetzen oder dort nicht zu behandeln,
ohne daß es darauf ankommt, ob der Antragsgegner zu 1. und der Antragsgegner
zu z. überhaupt zu solchen Maßnahmen befugt sind und deshalb entsprechend
verpflichtet werden können. Da eine einstweilige Anordnung nicht zur Wahrung des
Rechtsstatus des Antragstellers gegen die bevorstehende Abberufung geboten ist,
besteht erst recht kein Anspruch darauf, die Neuwahl eines 1. Kreisbeigeordneten
und dessen Amtseinführung im Wege der einstweiligen Anordnung zu unterbinden.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er die
Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14
Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.