Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1491 von 2512
LSG Bayern - L 14 RA 22/99
Bayerisches Landessozialgericht vom 25.10.2001
- Inhalt
-
- Restleistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufsunfähig und erfüllt damit erst recht nicht die weitaus
- Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen X und IX BAT (VKA) sowie der im Verfahren S 5 J 71/78 beim Sozialgericht
- ), ein postthrombotisches Syndrom rechts (Zustand nach Dreietagen-Thrombose 1992) mit chronischem
- Beurteilung ein "posthrombotisches Syndrom rechts mit chronischen Ulcus cruris rechts", damit ein
- Carpaltunnelsyndrom rechts, eine solche Diagnose hat Dr.R. einmal in seinem Befundbericht vom 02.12.1997
OLG Köln - 5 U 245/93
Oberlandesgericht Köln vom 12.01.1995
- Inhalt
-
- Hüftgelenkserkrankung, an Schultersteife, links mehr als rechts, an einem Reizzustand im linken Daumensattelgelenk und
- im Grundgelenk des Zeigefingers rechts sowie an einer mäßigen Arthrose im Großzehengrundgelenk. Im
- im Jahre 1976 erfolgreich abgeschlossen. In diesem Beruf war sie jedoch nur kurze Zeit, allenfalls 1
- fest, daß die Klägerin im Beruf der Serviererin berufsunfähig sei. Dagegen läge in bezug auf die
- die Klägerin zu Recht auf diese Tätigkeit verwiesen, da die wirtschaftliche und soziale Stellung
LSG Nordrhein-Westfalen - SB 192/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2008
- Inhalt
-
- Richter gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGG entbehrlich. 25Der Befangenheitsantrag des Klägers ist in diesem
- ist der Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung ausdrücklich hingewiesen worden
- (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 SGG). 27Richtiger Beklagter im Berufungsverfahren ist seit dem
- 13/06 = Rev-Az: B 9 VG 1/08 R -; alle Entscheidungen sind im Internet abgestellt). 28Die Berufung ist
- zulässig. Sie ist letztlich auch fristgerecht erhoben worden. Allerdings hat der Kläger mit den
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 269/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.06.2006
- Inhalt
-
- unzumutbar ist. Die Beklagte hat es vielmehr im vorliegenden Fall, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt
- worden. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht geht zu Recht
- vermeiden. Bei dieser Sachlage ist die Versorgungszusage – wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht
- einen Rückdeckungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. In diesem Fall
- Versorgungsversprechen dauernd uneingeschränkt erfüllen zu können, behalten wir uns das Recht vor
FG Münster - 1 K 5087/06 G
Finanzgericht Münster vom 17.06.2008
- Inhalt
-
- 4.11.2004 IV R 26/03, BStBl II 2005, 288). Dies gilt erst recht für Rechtsanwälte als Berufsbetreuer
- in seinem Urteil vom 4.11.2004 (IV R 26/03, BStBl II 2005, 288) angeschlossen, der ausdrücklich auf
- der Regel gerade deshalb, um im Zusammenhang mit der Betreuung eine qualifizierte rechtliche Beratung
- Streitigkeiten sowie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften und Heimbetreuungen
- Beklagten zu Recht. Vertrauensschutzaspekte sind nicht erkennbar. 16 Der Senat hält an seiner
Anlage VersMedV
zu § 2der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
- Inhalt
-
- ägt der GdS 80–100.Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von
- Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit
- anderen gnostischen Störungen.d)Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu
- Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)Hirnschäden mit psychischen Störungenleicht (im
- . Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei
BVerwG - 5 B 8.13
Bundesverwaltungsgericht vom 16.07.2013
- Inhalt
-
- gebunden ist. Wurde die Klägerin danach im Einklang mit § 123a Abs. 1 Satz 1 des Rahmengesetzes zur
- Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
- “ erfolgt sei (UA S. 11). Diese Feststellung ist seitens der Beschwerde nicht mit zulässigen und
- . 6 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die
- Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung derselben Vorschrift von einem ebensolchen
OLG Hamm - 4 U 136/05
Oberlandesgericht Hamm vom 21.02.2006
- Inhalt
-
- allgemein bekannt ist, dass in dieser Branche mit Filmen zu rechnen ist, die am Markt nicht
- zuvor bei seinem Kollegen L3 in N informiert, reicht das als unabhängig gewonnene Information nicht aus
- dem Kläger mit einem Anschreiben den Prospekt für den Medienfonds W. In dem Anschreiben heißt es u.a
- Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten. In dem Gespräch ging es u.a. um den Plazierungsstand
- Einschätzung des Fonds in der Ausgabe "L2" im Internet (s. Anlage K 20) und führt aus, die fehlende
VerfGH Rheinland-Pfalz - H B 21/08
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 30.09.2008
- Inhalt
-
- . Durch das Rauchverbot sieht er sich in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in
- jedoch für unbegründet. Die Beschwerdeführer würden nicht in ihrem Recht auf freie Entfaltung der
- . BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, NJW 2008, 2409 [2412]). Diese Einschätzung gilt erst recht im Hinblick
- bleibt die statusrechtliche Stellung der Beschwerdeführer als Beamte unberührt. Das Recht, im Dienst
- Rheinland-Pfalz Urteil Im Namen des Volkes In den Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerden 1. des
BGH - VI ZR 350/00
Bundesgerichtshof vom 11.12.2001
- Inhalt
-
- wird (vgl. BGHZ 107, 92, 102). c) Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon
- nicht ausreichend gehalten hat. a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht freilich zu Recht davon
- Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diedrichsen und den Richter Pauge für Recht erkannt
- des Berufungsgerichts muß der Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 266 a Abs. 1
- Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings hält das Berufungsgericht zu Recht die Klage trotz des über das
AG Siegburg - 115 C 112/05
Amtsgericht Siegburg vom 24.11.2010
- Inhalt
-
- : 115. Zivilabteilung Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 115 C 112/05 Sachgebiet: Recht (allgemein
- Wohnung im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Hauses xx in zz, bestehend aus sechs Zimmern, Küche
- in Raten schuldete. Das Haus stand zunächst im Alleineigentum des Beklagten zu 2). Dieser übertrug
- Grundschuld über 200.000 € bestellt, daß im xxxx in das Grundbuch eingetragen wurden. Am xxxx
- Darlehensforderung gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 400.000 DM geltend. Mit Schreiben vom xxxx erläuterte
Krankenkasse muss Kosten für Cannabis übernehmen
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 30.10.2015
- Inhalt
-
- könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch nicht endgültig mit hinreichender
- Folgenabwägung, da die Krankenkasse zu Recht einen Sachleistungsanspruch innerhalb des Regelleistungskatalogs
- Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Anbetracht der zahlreichen, im Eilverfahren nicht aufklärbaren medizinischen
- Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden
- , dass eine gesetzliche Krankenkasse im Einzelfall die Kosten für Cannabis- Extrakt-Tropfen zur
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 B 447/06 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 02.05.2006
- Inhalt
-
- Schwerpunktbereich „Zeitgeschichte des Rechts“ ist dem Antragsteller hingegen noch gar nicht
- 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das
- gewähren, zu Recht abgewiesen. 3Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung
- im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II begehrt, seinen
- Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm die
§ 77 AUG 2011
Übergangsvorschriften
- Inhalt
-
- Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im
- des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331 vom
- gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
- ;ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299
- Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
OLG Frankfurt - 6 W 54/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.07.2004
- Inhalt
-
- Beklagten mit Recht verneint (§ 114 ZPO). 8Insoweit ist das unter Einbeziehung der konkreten
- annahm, ist Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen. 12 In Übereinstimmung mit der Einschätzung des
- . Zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug wird dem Beklagten Rechtsanwalt RA1, O1
- Klägerin nimmt den Beklagten aus § 14 MarkenG und §§ 1, 3 UWG (a.F.) auf Unterlassung in Anspruch mit dem
- geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. II. 6Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg