Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2006

LArbG Mainz: schlüssiges verhalten, klage auf künftige leistung, gemeinsame einrichtung, vergleich, treu und glauben, altersrente, arbeitsgericht, form, forstwirtschaft, widerruf

LAG
Mainz
22.06.2006
11 Sa 269/05
Betriebliche Altersversorgung, befreiende Übertragung von Versorgungszusagen.
Aktenzeichen:
11 Sa 269/05
9 Ca 1462/04
ArbG Mainz
Entscheidung vom 22.06.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.12.2004 (Az. : 9 Ca
1462/04) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger
eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 28,44 € monatlich beginnend seit April 2003 zu zahlen.
Der am 23.02.1941 geborene Kläger war vom 01.08.1955 bis zum 30.06.1985 bei der Beklagten, die ein
Weingut betreibt, beschäftigt. Unter dem 31.10.1967 erteilte die Beklagte dem Kläger eine
Versorgungszusage. Darin heißt es ua.:
"Sie erhalten ...:
a) beim Ausscheiden aus den Diensten unserer Firma nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine
lebenslängliche Altersrente von monatlich
DM 100,00. ...
b) ...
....
Beim vorzeitigen Ausscheiden aus unserem Betrieb aus anderen Gründen als Tod, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. ...
Es steht uns frei, zur Rückdeckung der von uns übernommenen Versorgungsverpflichtungen einen
Rückdeckungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. In diesem Fall stehen
sämtliche Rechte hieraus jedoch ausschließlich uns zu.
Obwohl wir die Zuversicht haben, dieses Versorgungsversprechen dauernd uneingeschränkt erfüllen zu
können, behalten wir uns das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei
Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert
haben, dass uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung Ihrer
Belange nicht mehr zugemutet werden kann."
Mit dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben vom 20. November 1973 wurde eine betriebliche Altersversorgung in der Land- und
Forstwirtschaft eingeführt. Als gemeinsame Einrichtung errichteten die Tarifvertragsparteien das
Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V..
Leistungen des Zusatzversorgungswerkes (im Folgenden: ZLF), die sog. Beihilfe, erhalten
Rentenempfänger bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen aufgrund der Beitragszahlungen
ihrer Arbeitgeber für die Zeit, während welcher sie als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer
beschäftigt waren.
Darüber hinaus erhalten Rentenempfänger, die während ihres Arbeitslebens als land- oder
fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft vom 31.07.1974 (BGBl
1974, 1660) sog. Ausgleichsleistungen von der Zusatzversorgungskasse (im Folgenden ZLA), die aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die ZLA wurde durch dieses Gesetz als bundesunmittelbare Anstalt
des öffentlichen Rechts errichtet.
Die Zusatzversorgung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer gliedert sich mithin in die
tarifvertragliche (Zusatzversorgungswerk = ZLF) und die gesetzliche (Zusatzversorgungskasse = ZLA)
Zusatzversorgung.
Die Aufgaben des ZLF werden durch die ZLA wahrgenommen. Ihr obliegt es, Ausgleichsleistungen an die
Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zu zahlen sowie das ZLF als gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien zu verwalten. Nach dem Tarifvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle bei ihm
beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer unverzüglich beim ZLF anzumelden. Nach § 4
Abs. 3 des Tarifvertrages i.d.F. vom 20.11.1973 (jetzt § 5 Abs. 2 S. 1, i.d.F. vom 28.11.2000) waren bzw.
sind Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit, wenn bei Abschluss des Tarifvertrages zwischen ihnen
und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine zusätzliche Alterssicherung bestand, die qualitativ
und quantitativ mindestens die Leistungen der ZLF garantiert.
Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V. (ZLF) gewährt für je
zwölf Monate Beitragspflicht eine Rente von monatlich 2,50 DM. Zur Finanzierung der von dem ZLF
gewährten Beihilfen hatten land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen
monatlichen Beitrag von 10,00 DM zu entrichten.
Das Versorgungswerk stellte die Beklagte gemäß Schreiben vom 25.06.1975 von Beitragszahlungen frei,
weil eine Gleichwertigkeit gegeben sei.
Später forderte es die Beklagte aber auf, dem Versorgungswerk beizutreten.
Vor diesem Hintergrund schlossen die Beklagte und die Zusatzversorgungskasse unter dem
23.02.1981/19.11.1981 einen Vergleich, auf dessen näheren Inhalt verwiesen wird. In der Folgezeit zahlte
die Beklagte daher laufende und rückwirkende Beiträge für ihre Mitarbeiter, u.a. auch den Kläger.
Bereits vorher, mit Schreiben vom 14.05.1981, teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern, u.a. dem Kläger
mit, dass sie ihre betriebliche Altersversorgung der Zusatzversorgungskasse übertragen habe und
gleichzeitig ihre Versorgungszusagen kündige.
In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, in der es heißt: "Hiermit bestätige
ich, den Brief vom 14. Mai 1981 erhalten zu haben."
Mit Schreiben vom 22.05.1981 nahm die Beklagte ihre Kündigungserklärung zurück und kündigte an,
Näheres in einer Betriebsversammlung Anfang Juni 1981 mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 26. August 1985 an den W-Kreis Mainz-Bingen wies die Beklagte darauf hin, dass ihre
beiden Schreiben vom Mai 1981 nach wie vor Gültigkeit hätten. Sie habe ihr Versorgungswerk auf das
ZLF übertragen. Wenn überhaupt, sei für den Kläger nur eine ratierliche Rente in Höhe von 59,14 DM zu
zahlen.
Gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Dezember 2002 bezieht der
Kläger seit dem 1. Februar 2003 eine vorgezogene Altersrente. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003
verwies die Beklagte den Kläger nochmals an das ZLF.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 teilte das ZLF dem Kläger mit, dass er aufgrund der von der Beklagten
gezahlten Beiträge eine Beihilfe zur Altersrente aus dem Zusatzversorgungswerk auf Grundlage des
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über die Zusatzversorgung i.H.v. 15,60 € monatlich erhalte.
Demgegenüber habe der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung durch das
ZLA, da er die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Die Übertragung eines Betriebsrentenanspruchs
auf das ZLF sei nicht möglich und in seinem Fall durch den ehemaligen Arbeitgeber - die Beklagte – auch
nicht vorgenommen worden. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe eine Übertragung der Betriebsrente auf das ZLF nicht
dargetan. Eine solche sei ausweislich des Schreibens des ZLF/ZLA vom 01.07.2004 auch nicht möglich.
Jedenfalls habe er - der Kläger - einer solchen nicht zugestimmt.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 447,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 31,96 EUR seit dem 01. April 2003,
aus 63,92 EUR seit dem 01. Mai 2003,
aus 95,88 EUR seit dem 01. Juni 2003,
aus 127,84 EUR seit dem 01. Juli 2003,
aus 159,80 EUR seit dem 01. August 2003,
aus 191,76 EUR seit dem 01. September 2003,
aus 223,72 EUR seit dem 01. Oktober 2003,
aus 255,68 EUR seit dem 01. November 2003,
aus 287,64 EUR seit dem 01. Dezember 2003,
aus 319,60 EUR seit dem 01. Januar 2004,
aus 351,56 EUR seit dem 01. Februar 2004,
aus 383,52 EUR seit dem 01. März 2004,
aus 415,48 EUR seit dem 01. April 2004 und
aus 447,44 EUR seit dem 01. Mai 2004
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01. Juni 2004 verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 31,96 EUR zu zahlen.
hilfsweise, für den Fall, dass die Hauptanträge zu 1 und 2 insgesamt unbegründet sind
3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, an ihn zukünftig ab dem 23. Februar 2006 eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 30,23 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Anspruch bestehe nicht, da der Kläger bereits vor Ablauf des 65. Lebensjahres
aus ihrem Betrieb ausgeschieden sei. Zudem hätten die Parteien die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG wirksam abbedungen.
Mögliche Ansprüche seien an das ZLA bzw. das ZLF zu richten, da sie - die Beklagte - die betriebliche
Altersversorgung ausweislich des Vergleichs 23.02.1981/19.11.1981 auf diese übertragen und die
Arbeitnehmer – auch den Kläger – nachversichert habe.
Dies habe sie allen Mitarbeitern mit Schreiben vom 14.05.1981 mitgeteilt, die damit einverstanden
gewesen seien. Dies habe auch der Kläger mit seiner Unterschrift, den Brief erhalten zu haben, bestätigt.
Darüber hinaus habe sie den Arbeitnehmern den Umstand der Übertragung auf mehreren
Betriebsversammlungen erläutert. So habe auf einer Betriebsversammlung am 09.06.1981 auch ein
Vertreter der Gewerkschaft den Arbeitnehmern empfohlen, den Vergleich mit dem ZLF hinzunehmen. Die
Mitarbeiter hätten der Übertragung der Betriebsrente auch zugestimmt. Erst danach sei sie dem ZLF
beigetreten, die u.a. die Versorgungszusage des Klägers übernommen habe.
Sie - die Beklagte - habe sich darauf verlassen, dass ihre Versorgungszusagen wirksam abgelöst worden
seien und deshalb - was unstreitig ist - entsprechende Beiträge an die ZLF (nach-)entrichtet. Der Beitritt
sei aber nicht erfolgt, um den Kläger doppelt zu versorgen.
Nach Auskunft des ZLF/ZLA hätte der Kläger einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen das ZLF
i.H.v. 37,50 € pro Monat und gegen das ZLF i.H.v. 30,80 €, wenn er weiter in einem landwirtschaftlichen
Betrieb gearbeitet hätte.
Die Mitteilung des ZLF, der Kläger habe keine weitergehenden Ansprüche -sei falsch und beweise nichts.
Das Versorgungswerk habe offensichtlich keine Kenntnis von den Absprachen und den Regelungen bei
der Beklagten. Das gelte auch für die Verhandlungen der Beklagten mit der ZLA.
Jedenfalls seien die Leistungen des ZLF auf die Versorgungszusage der Beklagten anzurechnen. Die
Versorgungszusage enthalte einen entsprechenden Vorbehalt.
Mit Urteil vom 16.12.2004, das der Beklagten am 26.02.2005 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht
die Klageansprüche dem Grunde nach für begründet erachtet; im Hinblick auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles die Ansprüche der Höhe nach aber ratierlich
gekürzt und der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung durch die Berücksichtigung eines
versicherungsmathematischen Abschlags Rechnung getragen und dem Kläger daher einen monatlichen
Betriebsrentenanspruch von 28,44 € zuerkannt.
Es hat daher unter Klageabweisung im Übrigen dem Kläger für die Monate April 2003 bis Mai 2004 einen
Betrag i.H.v. 398,16 € zugesprochen und zugleich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger ab dem 01.06.2004 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 28,44 € zu zahlen.
Dies hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Anspruch des Klägers folge aus der ihm 1967 erteilten Versorgungszusage. Dem Anspruch stehe
gemäß §§ 1 b Abs. 1, 26 BetrAVG nicht entgegen, dass der Kläger bereits vor Vollendung des 65.
Lebensjahres bei der Beklagten ausgeschieden sei.
Der Anspruch gegen die Beklagte sei auch nicht durch eine Übernahme der Versorgungsverpflichtung
durch das ZLF/ZLA entfallen.
Die Beklagte habe bereits eine Übertragung des Versorgungsanspruchs an das ZLF/ZLA nicht dargelegt.
Dieser Behauptung stehe schon der Inhalt des Schreibens des ZLF vom 01.07.2004 entgegen. Zudem sei
dem am 23.02./19.11.1981 abgeschlossenen Vergleich nicht zu entnehmen, dass dort neben der
nachträglichen Entrichtung von Beiträgen zum Versorgungswerk für die bei der Beklagten beschäftigten
Arbeitnehmer zusätzlich auch eine Übertragung bereits erfolgter Versorgungszusagen vereinbart worden
sei. Auch stehe der eigene Vortrag der Beklagten in Form des zu den Akten gereichten Schreibens des
Arbeitgeberverbands vom 15.03.1982 der Annahme einer Übertragung entgegen, das sich mit dem
Widerruf von Versorgungszusagen und der Frage von Teilanrechnungen von Versorgungsleistungen des
ZLF befasst. Wäre die Beklagte tatsächlich der Auffassung gewesen, dass bereits zuvor die
Versorgungsansprüche mit befreiender Wirkung auf das ZLF/ZLA übertragen worden seien, seien im
Jahre 1982 Überlegungen zum Widerruf oder zur Teilanrechnung obsolet gewesen.
Die Beklagte habe zudem die erforderliche Zustimmung des Klägers als empfangsbedürftige
unwiderrufliche Willenserklärung nicht dargetan. Auch aus dem Empfangsbekenntnis des Klägers zum
Schreiben vom 14. Mai 1981 könne keine Zustimmung zur Übertragung der Versorgungszusage
hergeleitet werden.
Der Kläger sei auch berechtigt, die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung bereits ab dem 01.04.2003
zu verlangen, da ihm ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zustehe. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG sei eine von § 6 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abweichende
Vereinbarungen nicht möglich.
Die Beklagte habe die dem Kläger erteilte Versorgungszusage im Jahre 1981 auch nicht wirksam
gekündigt. Zwar habe die Beklagte am 14.05.1981 eine Kündigung der Versorgungszusage
ausgesprochen. Ihr Schreiben vom 22.05.1981 enthalte jedoch das Angebot an den Kläger, die
Versorgungszusage zu unveränderten Bedingungen und ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dieses
Angebot habe der Kläger, falls überhaupt eine Annahmeerklärung erforderlich gewesen sei (§ 151 BGB),
zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen. Dafür spreche u.a. auch, dass der Kläger
ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 26.08.1985 vom Fortbestand seines
Versorgungsanspruchs gegen diese ausgegangen sei und die Beklagte darauf hin auf die Gültigkeit der
beiden Schreiben aus dem Monat Mai 1981 verwiesen habe.
Eine Anrechnung der Versorgungsleistungen des ZLF sei ebenfalls nicht vorzunehmen. Da die
Versorgungszusage der Beklagten weder einen entsprechenden Vorbehalt enthalte, noch die Parteien
eine Anrechnungsvereinbarung getroffen hätten.
Die Versorgungszusage sei letztlich auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen. Selbst
wenn die Beklagte von einer wirksamen Übertragung der Versorgungsansprüche ausgegangen sei -
wogegen allerdings das von ihr vorgelegte Schreiben des Arbeitgeberverbands vom März 1982 spreche -,
habe die Beklagte die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB nicht dargetan. Vor allem sei ihrem Vortrag
nicht zu entnehmen, dass ihr ein Festhalten an der Versorgungszusage unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung
unzumutbar sei. Überdies sei die Beklagte selbst noch 1982 von einem Fortbestand der
Versorgungszusagen ausgegangen.
Versäume es die Beklagte im Zusammenhang mit dem im Jahre 1981 geschlossenen Vergleich, die
erforderlichen individualrechtlichen Regelungen zu treffen oder mögliche Gestaltungsrechte auszuüben,
führe das nicht dazu, dass damit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eintrete.
Der Zahlungsanspruch bestehe allerdings nicht in der vom Kläger beanspruchten Höhe. Dieser sei
vielmehr wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu quotieren und
wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach § 6 BetrAVG um einen weiteren (unechten)
versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen.
Der Klageantrag betreffend die Zinsen sei dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt würden.
Die weitere Feststellungsklage sei zulässig und in Höhe von 28,44 € monatlich begründet.
Hiergegen richtet sich die am 29.03.2005, dem Dienstag nach Ostern, beim Landesarbeitsgericht
eingegangene Berufung der Beklagten, die mit einem am 27.05.2005 eingegangenen Schriftsatz
begründet wurde, nachdem das Landesarbeitsgericht die Berufungsbegründungsfrist entsprechend
verlängert hat.
Die Beklagte trägt vor, mit Schreiben vom 25.06.1975 (Bl. 181 d.A.) habe die ZLF/ZLA sie davon befreit,
Beiträge für den Kläger als gewerblichen Arbeitnehmer zu leisten, weil dieser nicht in einem
landwirtschaftlichen, sondern in einem gewerblichen Betrieb arbeite und die Versorgungsleistung als
gleichwertig anerkannt worden sei.
Der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes, der für sie die Verhandlungen mit der ZLF/ZLA geführt
habe, habe sodann erreicht, dass der Kläger wie ihre anderen Mitarbeiter auf der von ihr an die ZLF/ZLA
übergebenen Namensliste (Bl. 183 d.A.) seine gesamten Zeiten bei ihr ab 1955 bis 1981 angerechnet
bekommen habe. Dabei habe der Geschäftsführer gegenüber ZLF/ZLA wiederholt erklärt, sie – die
Beklagte – wolle mit einer Einigung ihre eigene Versorgungszusage ablösen.
Der Geschäftsführer habe in einer Betriebsversammlung den Betriebsrat sowie alle Arbeitnehmer, auch
den Kläger, und die zuständige Gewerkschaft von den Vorteilen des abzuschließenden Vergleichs
unterrichtet. Der Kläger habe sodann durch seine Unterschrift der Übertragung der Versorgungszusage
auf das ZLF/ZLA zugestimmt. Ihm – wie auch den anderen Mitarbeitern – sei dabei bekannt gewesen,
dass er keine Doppelversorgung erwarten könne. Entsprechende Informationen des Klägers seien auch
durch ihren Betriebsrat und die Gewerkschaft auf weiteren Betriebsversammlungen erfolgt. Der
Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes habe ihr sodann empfohlen, den Vergleich anzunehmen, weil
der Betriebsrat, die Gewerkschaft sowie die Arbeitnehmer, auch der Kläger, einverstanden seien.
Vor diesem Hintergrund könne ihr Schreiben vom 22.05.1981 nicht als Angebot gewertet werden, die
Versorgungszusage unverändert fortzuführen. Die Erklärung, sie wolle die Versorgungszusage auf das
ZLF/ZLA übertragen, habe sie gerade nicht zurück genommen und dem Kläger insbesondere auch nicht
ZLF/ZLA übertragen, habe sie gerade nicht zurück genommen und dem Kläger insbesondere auch nicht
mitgeteilt, dass es eine zusätzliche Altersversorgung gebe.
Nach Zustimmung aller Beteiligten habe sie den Vergleich mit der ZLF/ZLA unterschrieben. Hätte kein
Einverständnis vorgelegen, hätte sie den Vergleich nicht abgeschlossen und freiwillige Zahlungen
geleistet, sondern sich gegenüber dem ZLF weiter auf das Befreiungsschreiben berufen. Sie habe aus
finanziellen Gründen weder eine Doppelversorgung begründen wollen noch können.
Ohne den Vergleich hätten ZLF/ZLA dem „gewerblichen“ Kläger dessen „gewerbliche Zeiten“ bei ihr von
1955 bis 1981 nicht als landwirtschaftliche Zeiten anerkannt. Hätte sie daher den Vergleich nicht
geschlossen und die Beiträge nachentrichtet, hätte der Kläger bis 1981 keine Anwartschaftszeiten
erworben, so dass die späteren Zeiten im Hinblick auf § 11 ZVALG nicht für eine Anwartschaft gereicht
hätten.
Nur durch ihre (freiwilligen) Nachzahlungen habe sie für den Kläger erreicht, dass dieser in das
Versorgungswerk der ZLF/ZLA aufgenommen worden und seine gesamten Arbeitszeiten von 1955
anerkannt worden seien, was wichtig für die ZLA sei.
Bei den Verhandlungen mit dem ZLF sei immer auch die ZLA mit einbezogen gewesen. Nach alledem
könne nur noch diskutiert werden, ob die Übertragung der Versorgungszusage auf ZLA/ZLF die
ursprüngliche Versorgungszusage insgesamt oder nur in Höhe der Bezüge von ZLA/ZLF abgelöst habe.
Jedenfalls letztere müsse sich der Kläger in voller Höhe anrechnen lassen.
Die Klage widerspreche Treu und Glauben: Der Kläger habe er von der Übertragung auf die ZLF/ZLA und
ihren freiwilligen Nachzahlungen gewusst und dem nicht widersprochen, sie – die Beklagte –
Nachzahlungen entrichten lassen, um ihm ansonsten nicht zustehenden Ansprüche zu verschaffen, und
nehme sie trotzdem nunmehr doch in voller Höhe in Anspruch, obwohl er habe wissen müssen, dass eine
Doppelversorgung nicht gewollt gewesen sei.
Der Kläger habe der geplanten Übertragung deshalb nicht widersprochen, weil ihm aus der
Versorgungszusage bekannt gewesen sei, dass sie – die Beklagte zu einer Übertragung in Form der
Lebensversicherungsrückdeckung berechtigt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Dezember 2004 – 9 Ca 1462/04 – abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts
und trägt vor, die Beklagte habe weder die Voraussetzung für eine Übertragung der Versorgungszusage
noch diejenigen für eine Anrechnungsabrede dargetan. Die Beklagte könne nicht einmal behaupten, dass
sie tatsächlich von einer wirksamen Übertragung der Versorgungsansprüche ausgegangen sei, da das
von ihr vorgelegte Schreiben des Arbeitgeberverbandes vom März 1982, welches sich mit Überlegungen
zum Widerruf von Zusagen und der Frage von Teil-Anrechnungen von Versorgungsleistungen des ZLF
befasst, ansonsten nicht erklärbar sei.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist
gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO, §§ 187 ff. BGB form- und fristgerecht eingelegt
sowie begründet worden.
B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus,
dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente
jedenfalls ab dem Monat April 2003 in Höhe von 28,44 € zusteht. In dieser Höhe ist auch das
Feststellungsbegehren begründet.
Im Einzelnen:
I. Die Zahlungsklage ist begründet. Der Anspruch des Klägers folgt aus der ihm am 31.10.1967 erteilten
Versorgungszusage der Beklagten.
1. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass nach dem Inhalt der Versorgungszusage beim
Ausscheiden aus dem Betrieb vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus anderen Gründen als Tod,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jeder Anspruch aus der Zusage erlischt und das Arbeitsverhältnis der
Parteien tatsächlich bereits zum 30.06.1985 beendet worden ist.
Dies folgt aus § 1 b Abs. 1 BetrAVG bzw. § 1 Abs. 1 BetrAVG (a.F.), wonach einem Arbeitnehmer auch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles, die Anwartschaft erhalten bleibt,
wenn - wie hier - die Voraussetzungen für deren Unverfallbarkeit erfüllt sind. Das gilt nach §§ 26, 32
BetrAVG auch für diejenigen Versorgungszusagen, die schon vor Inkrafttreten des BetrAVG entstanden
sind, soweit das Arbeitsverhältnis – wie vorliegend - nach dem 21. Dezember 1974 beendet worden ist.
2. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist entgegen deren Auffassung auch nicht infolge der
Übernahme der Verpflichtung durch eine der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (a.F.) genannten
Organisationen entfallen.
Die Beklagte hat eine Abrede mit dem Versorgungswerk über eine befreiende Übernahme der
Versorgungszusage ebenso wenig dargetan (hierzu unter a) wie die erforderliche Zustimmung des
Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (a.F.) (hierzu unter b).
Bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der im Jahre 1981 geltenden Fassung konnte die Verpflichtung,
bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 BetrAVG (a.F.) zu gewähren,
von einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten Organisationen mit befreiender Wirkung für den
Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers – hier des
Klägers - übernommen werden.
a) Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass sie mit dem Zusatzversorgungswerk eine befreiende
Übertragung der Versorgungsansprüche vereinbart hat. Sie behauptet lediglich, es sei zu einer solchen
gekommen.
Ihre diesbezügliche Behauptung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Inhalt des Vergleichs vom
23.02.1981/19.11.1981. Diesem ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass sich die Beklagte und das
Versorgungswerk im Hinblick auf den zwischen ihnen aufgetretenen Streit, ob und ggf. seit wann der
Betrieb der Beklagten, welche Arbeitnehmer betreffend, dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt
und damit eine Beitragspflicht bestand,darauf geeinigt haben, dass die Beklagte zu den dort geregelten
Bedingungen Beiträge zum Versorgungswerk (nach-)entrichtet.
Der Vergleich enthält demgegenüber keine Abrede über die Übertragung bereits bestehender
Versorgungszusagen auf das Versorgungswerk.
Im Übrigen steht dem auch der Inhalt des Schreibens des ZLF vom 1. Juli 2004 sowie der eigene Vortrag
der Beklagten in Form des zu den Akten gereichten Schreibens des Arbeitgeberverbands vom 15. März
1982 entgegen, das sich mit dem Widerruf von Zusagen und der Frage von Teilanrechnungen von
Versorgungsleistungen des ZLF befasst. Wäre die Beklagte der Auffassung gewesen, durch den Vergleich
im Jahre 1981 seien die Versorgungsansprüche mit befreiender Wirkung auf das ZLF übertragen worden,
wären Überlegungen zu Widerruf oder Teilanrechnung im Jahre 1982 obsolet gewesen. Zudem gilt es zu
beachten, dass das Versorgungswerk im Jahr 1981 im Hinblick auf die tarifvertraglichen Regelungen gar
nicht wissen konnte, ob die zukünftigen Ansprüche der Arbeitnehmer der Beklagten gegen das
Versorgungswerk überhaupt die Höhe der durch die Versorgungszusage der Beklagten begründeten
Ansprüche bzw. Anwartschaften erreichen würden. Auch deswegen ist nicht ersichtlich, dass und weshalb
das Versorgungswerk die Versorgungszusagen der Beklagten übernehmen wollte und tatsächlich
übernommen hat.
Einer vollständigen Übertragung der Direktzusage steht zudem auch entgegen, dass die Höhe der vom
Versorgungswerk gezahlten Betriebsrente nicht derjenigen aus der Direktzusage entspricht, d.h. keine
wertmäßige Gleichheit besteht.
b) Auch die erforderliche Zustimmung des Klägers zur Übernahme der Versorgungsverpflichtung hat die
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ebenfalls nicht dargetan.
Zwar ist die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers grundsätzlich auch formlos und durch
schlüssige Handlung möglich (Blomeyer/Otto BetrAVG, 3. Aufl., § 4 Rn. 109 f.), sie kann aber nicht allein in
der Teilnahme des Klägers an Betriebsversammlungen, in denen die Beklagte ihr Vorgehen erläutert
haben will, gesehen werden. Das bloße Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen
Erklärungswert.
Die pauschale Behauptung der Beklagten, „sämtliche Mitarbeiter“ hätten einer Übertragung zugestimmt,
ist zu unsubstantiiert und damit prozessual nicht erheblich. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang
noch nicht einmal im einzelnen dar, dass und in welcher Form auf der Betriebsversammlung gerade die
Übertragung der Versorgungszusagen überhaupt Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Darüber
hinaus fehlt es an einem konkreten Tatsachenvorbringen, auf Grund welchen – über die bloße Teilnahme
hinausgehenden - Verhaltens oder Erklärungen sie, die Beklagte, davon ausging bzw. ausgehen konnte,
jeder einzelne Teilnehmer der Betriebsversammlung, insbesondere auch der Kläger, hätten der
Übertragung der Versorgungszusagen zugestimmt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, sowohl der zuständige
Vertreter der Gewerkschaft als auch der Vertreter des Arbeitgeberverbandes hätten ihren Mitarbeitern
empfohlen, den Vergleich mit dem Versorgungswerk „hinzunehmen“. Auch insoweit fehlt es an einem
substantiierten Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf eine über das bloße Schweigen hinausgehende
Reaktion der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere des Klägers. Hinzu kommt, dass dem Vergleichstext
vom 23.02.1981/19.11.1981 bereits nicht entnommen werden kann, dass hierdurch eine (befreiende)
Übertragung der bereits bestehenden Versorgungszusagen erfolgen sollte.
Von daher kann selbst bei einer unterstellten Zustimmung der Arbeitnehmer zu dem Vergleich nicht davon
ausgegangen werden, dass sie zugleich einer Übertragung etwaiger Versorgungszusagen zugestimmt
hätten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der
Betriebsversammlung. Auch dieses erhält keinen konkreten Hinweis darauf, dass eine Übertragung
Thema der Betriebsversammlung war.
Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger den Empfang des Schreibens vom 14.05.1981
bestätigt hat, keine Zustimmung zur Übertragung der Versorgungszusage hergeleitet werden. Hierdurch
hat der Kläger lediglich den Erhalt des Schreibens quittiert, ohne sich inhaltlich zum Schreiben zu
erklären.
3.Die Beklagte hat im Jahre 1981 die von ihr gegenüber dem Kläger erteilte Versorgungszusage auch
nicht wirksam gekündigt. Zwar hat sie unter dem Datum des 14. Mai 1981 eine Kündigung
ausgesprochen.
Indes können individualrechtlich begründete Versorgungszusagen nur im Wege der Änderungskündigung
unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG verändert werden. Eine Teilkündigung nur der
Versorgungszusage ist demgegenüber rechtlich unzulässig (DLW/Dörner, C/Rn. 2767).
Abgesehen davon hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22.05.1981 mitgeteilt, dass sie jedenfalls an
der ausgesprochenen Kündigung der Versorgungszusage nicht festhalte. Damit hat sich der Kläger, falls
überhaupt eine Annahmeerklärung von seiner Seite erforderlich gewesen ist (vgl. § 151 BGB), zumindest
durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt.
Zudem geht die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst davon aus, dass keine (wirksame) Kündigung
vorliegt.
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr betont, sie habe jedenfalls weiter auf die
Übertragung der Versorgungszusage beharrt, folgt daraus kein anderes Ergebnis, da eine solche
Übertragung – wie oben dargelegt – gar nicht zustande gekommen ist.
4. Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch keine Anrechnung der Versorgungsleistungen, die der
Kläger vom ZLF bekommt, vorzunehmen.
Nach seinem Vorbringen und dem Schreiben des ZLF vom 01.07.2004 bezieht der Kläger von dieser eine
Beihilfe zur Altersrente i.H.v. 15,60 € monatlich. Demgegenüber hat er wegen Nichterfüllung der Wartezeit
keine Ansprüche gegenüber der ZLA.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, nach Auskunft des ZLF/ZLA hätte der Kläger einen Anspruch auf
Versorgungsleistungen gegen das ZLF i.H.v. 37,50 € pro Monat und gegen das ZLF i.H.v. 30,80 €
erworben, wenn er weiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet hätte, ist dies unbeachtlich, da
unstreitig diese Voraussetzung nicht vorlag.
a) Eine Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn
eine ausdrückliche und konkrete Anrechnungsklausel gegeben ist, die die Anrechnung dem Grunde und
der Höhe nach genau darlegt (ErfK/Steinmeier, 6. Aufl., § 5 BetrAVG Rn. 18). Entsprechendes gilt für eine
– hier in Rede stehende – nachträgliche Anrechnungsvereinbarung.
Zwar handelt es sich bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig um eine freiwillige
arbeitgeberseitige Maßnahme, so dass der Arbeitgeber bei Erteilung der Versorgungszusage
grundsätzlich sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Gewährung bestimmen kann. Indes hat die
Beklagte bei der Erteilung der Versorgungszusage – unstreitig – keine Anrechnungsbestimmung
getroffen.
Die Parteien des Rechtsstreits haben vorliegend (anders als in der Entscheidung des BAG vom
25.02.1986 – 3 AZR 455/84 -, die ebenfalls eine Klage gegen die hiesige Beklagte betraf) auch
nachträglich keine wirksame Anrechnungsvereinbarung abgeschlossen.
Hinsichtlich des Vortrages der Beklagten zum Ablauf und Inhalt der Betriebsversammlung(en) wird zur
Meidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus
wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten insoweit auch widersprüchlich ist. Einerseits
behauptet sie, die Mitarbeiter seien von einer Übertragung der Versorgungszusagen unterrichtet worden,
andererseits gibt sie aber an, diese seien über eine vorgesehene Anrechnung informiert worden.
b) Soweit die Beklagte auch unter Vorlage entsprechender Auskünfte wiederholt darauf hinweist, der
Kläger hätte ohne den am 23.02.1981/19.11.1981 abgeschlossenen Vergleich und die darauf hin von ihr
(nach-)entrichteten Beiträge, keine Ansprüche gegen das Versorgungswerk erworben, ist zu
berücksichtigen, dass dies keineswegs völlig freiwillig geschah. Dies erfolgte vielmehr, um einen
Rechtsstreit mit dem Versorgungswerk über die Frage, ob und ggf. seit wann der Betrieb der Beklagten,
welche Arbeitnehmer betreffend, dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfiel und damit eine
Beitragspflicht bestand,zu vermeiden.
Bei dieser Sachlage ist die Versorgungszusage – wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht – auch
weder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen, noch erweist sich das Begehren des
Klägers als treuwidrig (§ 242 BGB). Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre, dass es zu einer
wirksamen Übertragung der Versorgungsansprüche gekommen sei - wogegen allerdings das von ihr
vorgelegte Schreiben des Arbeitgeberverbands vom März 1982 spricht -, sind die Voraussetzungen eines
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass
ihr ein Festhalten an der Versorgungszusage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
unzumutbar ist.
Die Beklagte hat es vielmehr im vorliegenden Fall, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt , anders als im
Verfahren 3 AZR 455/84, das ebenfalls die hiesige Beklagte betraf, versäumt, im Zusammenhang mit dem
im Jahre 1981 geschlossenen Vergleich, die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen individualrechtlichen
(Anrechnungs-)Abreden zu treffen. Das Begehren des Klägers erweist sich daher auch nicht als
treuwidrig.
5. Der Kläger ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG berechtigt, die Zahlung der betrieblichen
Altersversorgung bereits ab dem 1. April 2003 zu verlangen. Ihm steht jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Eine zuungunsten des Arbeitnehmers von § 6
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abweichende Vereinbarung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht möglich.
Die Höhe der monatlichen Betriebsrente hat die Beklagte im Übrigen ebenso wenig bestritten, wie den
Zinsanspruch, den das Arbeitsgericht durch Auslegung ermittelt hat.
II. Die auf die Feststellung gerichtet Klage, dass die Beklagte auch über den von der Leistungsklage
erfassten Zeitraum hinaus verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in der begehrten
Höhe zu zahlen, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und im Ergebnis begründet.
Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das
Feststellungsinteresse nicht; insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, wegen der während des
anhängigen Rechtsstreits weiter fällig gewordenen Ansprüche auf eine Leistungsklage überzugehen
(BAG Urteil vom 08.06.1999 - 3 AZR 113/98 - nv.; BAG Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 499/94 - nv.; jeweils
m.w.N.).
Die Feststellungsklage ist auch im Umfang der monatlichen Ansprüche, wie sie im Rahmen der
Leistungsklage bereits dargelegt worden sind, begründet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war die Zulassung einer Revision nicht veranlasst.