Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2006
OLG Hamm: fonds, darlehen, geschäftsführer, agio, verzug, bonität, rückgabe, bestätigung, eigenkapital, kapitalanlage
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 136/05
Datum:
21.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 136/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 702/04
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die
Berufung des Klägers das am 23. August 2005 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.234,00 € nebst Zinsen von
28.121,05 € in Höhe des Basiszinssatzes zu zahlen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Beteiligung an dem Medienfonds W GmbH & Co. F KG,
W-Straße, Q.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme
befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen
Darlehensverbindlichkeiten aus dem bei der W-Bank eG unter der
Nummer ################### per 30. Dezember 1999
aufgenommenen Darlehen freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ein Diplom-Physiker und Patentanwalt begehrt von der Beklagten
Schadensersatz aufgrund einer seines Erachtens nach pflichtwidrig erfolgten
Anlageberatung.
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Die Beklagte unterbreitete dem Kläger im Jahre 1999 verschiedene Anlageobjekte. So
wollte der Kläger sich u.a. am B-Mediafonds beteiligen. Dieser war aber bereits plaziert,
so dass eine Beteiligung scheiterte. Am 22. Dezember 1999 übersandte die Beklagte
dem Kläger mit einem Anschreiben den Prospekt für den Medienfonds W. In dem
Anschreiben heißt es u.a.: "Bei den beteiligten Partnern handelt es sich um im Film- und
Medienbereich langjährig erfolgreiche Personen bzw. Gesellschaften, Geschäftsführer
des Fonds ist Herr U. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion bzw.
Koproduktion sowie die anschließende Verwertung von Kinofilmen, Fernsehfilmen und
Fernsehserien über einen Zeitraum von sieben Jahren. Die W KG wird jeweils als
Koproduktionspartner mit einem Maximalanteil von 50 % auftreten. Außerdem wird pro
Filmprojekt eine Erlösversicherung abgeschlossen, welche 75 % der Produktionskosten
abdeckt, so dass das wirtschaftliche Risiko des Anlegers auf ein, wie ich meine,
erträglich Maß reduziert wird. Es bietet sich somit die Möglichkeit sich an einem
gewerblich tätigen Unternehmen im zukunftsträchtigen und dynamischen Medienmarkt
zu beteiligen." Ferner wurde dort noch für 1999 eine Verlustzuweisung von 100 %
ausgewiesen, die der Kläger steuermindernd geltend machen wollte (s. dazu Anlage
K 1). Am 23. Dezember 1999 telefonierte der Kläger mit dem Geschäftsführer der
Beklagten. In dem Gespräch ging es u.a. um den Plazierungsstand und um die Frage
der Erlösausfallversicherung. Der Geschäftsführer der Beklagten übersandte dem
Kläger mit einem Fax ein Schreiben der W GmbH vom 27. Dezember 1999 gerichtet an
eine D GmbH. Dort heißt es: "Gemäß Ihrer Anfrage für den Kunden ... geben wir
folgende Bestätigung: 1. Der Platzierungsstand beträgt zur Zeit DM 28.603.000. Damit
produziert die W F KG u.a. die Projekte "F2", "L", "M1", "M2" und "X".
3
2. Für diese Projekte liegen Erlösversicherungen entsprechend dem
Gesellschaftsvertrag der W F KG § 17 b) vor" (vgl. Anlage K 4).
4
Am 29. Dezember 1999 beteiligte sich der Kläger mit 100.000,00 DM an dem Filmfonds.
Er zahlte 5 % Agio. 50.000,00 DM brachte er durch die Aufnahme eines Darlehens der
W-Bank auf. Er erhielt eine Agio-Rückerstattung von 2.000,00 DM sowie im Jahre 2001
eine Fondsausschüttung in Höhe von 6.000,00 DM.
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Der Kläger hat in erster Instanz ausgeführt, für die Filmproduktionen habe es nicht die
angebotenen Erlösausfallversicherungen gegeben. Wenn er dies gewusst habe, hätte
er den Fonds nicht gezeichnet. Er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte die
Angaben im Schreiben vom 27. Dezember 1999 geprüft habe. Die Unterlassung der
Prüfung sei pflichtwidrig gewesen, zumal die Beklagte unstreitig nicht darauf
hingewiesen habe, dass sie die Frage des Bestehens der Erlösausfallversicherung
nicht selbst geprüft habe. An Schadenspositionen hat der Kläger geltend gemacht:
Eigenkapital von 28.121,05 €, Aufwendungen auf das Darlehen in Höhe von 7.669,40 €,
Grundbuchkosten von 97,40 €, Kosten der Abtretung einer Grundschuld von 25,56 €,
Flugkosten zu Gesellschafterversammlungen von 980,33 € und Rechtsanwaltskosten
von 2.500,00 €. Ferner hat der Kläger behauptet, sein Eigenkapital anderweitig angelegt
und zumindest einen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB erzielt zu
haben.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
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an ihn 35.303,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.01.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung
an dem Medienfonds W GmbH & Co. F KG, W-Straße, Q, zu zahlen.
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2.
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die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus
dem bei der W-Bank eG unter der Nr. ################### per 30.12.1999
aufgenommenen Darlehens freizustellen.
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3.
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festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat eine Pflichtwidrigkeit in Abrede gestellt und ausgeführt, zu einer Prüfung des
Schreibens vom 27. Dezember 1999 nicht verpflichtet gewesen zu sein. Zudem sei eine
Überprüfung schon aus Zeitgründen nicht möglich gewesen. Sie hat zudem einen
Schaden des Klägers bestritten. Ein Verlust stehe noch gar nicht fest, da die
Einspielergebnisse der Produktion noch nicht vorlägen. Zudem habe der Kläger es
verabsäumt, seine steuerlichen Vorteile schadensmindernd zu berücksichtige.
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Das Landgericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten angehört und
sodann die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil, mit der er den
Zahlungsantrag zu 1. wegen weiterer Darlehenskosten erweitert und im Übrigen sein
erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
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Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die
Erlösausfallversicherungen bereits im Schreiben vom 22. Dezember 1999 als
Verkaufsargument betont habe. Angesichts dessen habe er das Schreiben vom
27. Dezember 1999 als Bestätigung dieser Angaben der Beklagten verstanden. Zu
Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Beklagte habe erkennbar lediglich fremde
Informationen weitergeleitet. Es habe auch nicht das Aussageverhalten des
Geschäftsführers der Beklagten bei der Parteianhörung gewürdigt und sich zudem nicht
mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, nach dem das Gesamtkonzept des von der
Beklagten empfohlenen Fonds hinsichtlich der Mittelverwendungskontrolle unschlüssig
sei.
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Ferner vertieft er sein Vorbringen zu den vermeintlich fehlenden Versicherungen und
macht weitere Ausführungen zu dem seines Erachtens nach unschlüssigen und
gefährlichen Beteiligungskonzept. Er verweist auf die Einschätzung des Fonds in der
Ausgabe "L2" im Internet (s. Anlage K 20) und führt aus, die fehlende Plausibilität der
20
Anlage habe sich realisiert, wie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
19. November 2004 zeige, wonach ein Verlust von 90 % des eingezahlten Kapitals zu
verzeichnen sei.
Die Beklagte habe diese Pflichtverletzungen fahrlässig begangen, so dass sie ihn so
stellen müsse, wie er bei ordentlicher Beratung stehen würde. Dann aber hätte er die
Anlage nicht gezeichnet und auch das Darlehen nicht aufgenommen. Hinsichtlich des
geltend gemachten Schadens trägt er ergänzend vor, dass er im Jahre 2005 weitere
1.549,20 € (1.161,90 € + 387,30 €) auf das Darlehen entrichtet habe.
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Ferner regt der Kläger an, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.852,81 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Januar 2000 Zug um Zug gegen
Rückgabe der Beteiligung an dem Medienfonds W GmbH & Co. F KG, W-Straße,
Q, zu zahlen,
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und festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet,
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und die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten
aus dem bei der W-Bank eG unter der Nr. ##################### per
30. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet, dass für die in dem Schreiben vom 27. Dezember 1999 genannten Filme
keine Erlösausfallversicherungen bestanden hätten und verweist mit näheren Angaben
auf ihre Anlagen B 7 und B 8. Sie verneint aufgrund dessen eine Pflichtverletzung, ist
aber der Ansicht, dass ihr selbst dann eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet werden
könne, wenn die Erlösausfallversicherungen nicht bestanden haben sollten. Das
Landgericht habe nämlich zu Recht erkannt, dass das Schreiben vom 27. Dezember
1999 keine eigenen Erklärungen von ihr beinhalte.
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Mit näheren Ausführungen tritt sie den Darlegungen des Klägers zu der angeblichen
Unschlüssigkeit des Gesamtkonzepts des Fonds wegen der Mittelverwendungskontrolle
entgegen und stellt Plausibilitätsmängel in Abrede. Im Gegensatz zu der Auffassung des
Klägers bestehe keine vertragliche Regelungslücke oder gar ein Widerspruch zwischen
den gesellschaftsrechtlichen Regelungen in § 18 und den Regelungen in § 2 des
Treuhandvertrages. Investitionen hätten nur erfolgen dürfen, wenn ein
Koproduktionsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Fondsgesellschaft habe auch
nicht in rechtswidriger Weise über die Gelder verfügt. Für ein Ausführungsverschulden
müsse sie nicht haften.
31
Zudem bestreitet die Beklagte einen Schaden des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang
begründet, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrags zu
(wegen der Anwendbarkeit "alten" Rechts vgl. Art. 229 § 5 EGBGB; der Vertrag ist vor
dem 1. Januar 2002 geschlossen worden).
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Zwischen den Parteien ist zumindest ein Auskunftsvertrag zustandegekommen. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vertrag im Rahmen eines Anlageberatungs-
oder Anlagevermittlungsvertrags anzunehmen ist. Denn selbst wenn im Hinblick auf die
einzelnen Anlagegeschäfte zwischen den Parteien von einem
Anlagevermittlungsvertrag auszugehen sein sollte, weil die hier zugrundeliegende
Anlage ihren Ausgang in dem Anschreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1999 mit
dem entsprechenden Prospekt der Fonds-Gesellschaft gefunden hat, haftet die Beklagte
bei einer schuldhaften Verletzung des in diesem Rahmen zustandegekommenen
Auskunftsvertrags.
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Letzterer ist mit Haftungsfolgen stillschweigend zustande gekommen, weil die Beklagte
infolge der vom Kläger ursprünglich gewünschten Anlage bei dem B-Mediafilmfonds
diesem für den vorliegenden Fonds Auskünfte erteilt hat, die auf ihren besonderen
Kenntnissen und Verbindungen beruhten, die der Kläger in Anspruch nehmen wollte,
wie das Schreiben vom 22. Dezember 1999 zeigt.
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Aufgrund dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, den Kläger richtig und
vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für diesen von
besonderer Bedeutung waren, also insbesondere über die Risiken der Kapitalanlage.
Dazu bedurfte es grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers
über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität und Seriosität der
Kapitalsuchenden (vgl. BGH NJWRR 2000, 998 ff). Unabhängig davon, ob
Anlagevermittler besonderes Vertrauen genießen, sind sie verpflichtet, das
Anlagekonzept (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche
Tragfähigkeit zu prüfen, da sie ansonsten keine sachgerechten Auskünfte erteilen
können (vgl. BGH WM 2005, 1219 f.).
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Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
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Wie der Kläger bereits in der Klage ausgeführt hat, hat er sich an der Anlage im
Vertrauen darauf, dass die Beklagte diese im Vorfeld auf Schlüssigkeit und Richtigkeit
überprüft habe, beteiligt. Dieses Vorbringen hat er auch zum Gegenstand seiner
Berufung gemacht. Bestand also schon die Pflicht zur Prüfung des Anlagekonzepts
nach den oben dargelegten Grundsätzen allgemein wenigstens auf Plausibilität, so hat
die Beklagte vorliegend darüber hinaus in dem Schreiben vom 22. Dezember 1999 in
zweierlei Hinsicht positive Angaben gemacht, bei denen sie den Eindruck erweckt hat,
diese beruhten auf eigenen Erkenntnissen.
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Dort hat sie zum einen ausgeführt, bei den Kapitalsuchenden handele es sich um im
Film- und Medienbereich langjährig erfolgreiche Personen bzw. Gesellschaften. Diese
Äußerungen hat die Beklagte aber nicht aufgrund eigener Recherchen und
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unabhängiger Informationen zu der Bonität und Seriosität der Kapitalsuchenden
gemacht. Soweit ihr Geschäftsführer im Senatstermin ausgeführt hat, er habe sich zuvor
bei seinem Kollegen L3 in N informiert, reicht das als unabhängig gewonnene
Information nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht deutlich gemacht, eigene
Untersuchungen angestellt zu haben.
Zum anderen hat sie dort erklärt, 75 % der Produktionskosten seien durch eine
Erlösversicherung abgedeckt, und dies als Argument dafür angeführt, dass das
wirtschaftliche Risiko des Anlegers auf ein erträgliches Maß reduziert werde. Auch im
Hinblick gerade auf diese Aussage hätte die Beklagte das Anlagemodell insoweit auf
wirtschaftliche Tragfähigkeit, d.h. auch darauf, dass der Abschluss seriöser und
dauerhafter Versicherungsverträge gewährleistet war, überprüfen müssen. Das hätte sie
auch gekonnt, zumal sie das Produkt vertrieb und auf den Kapitalsuchenden einwirken
konnte, eine Überprüfung der Aussagen mit eigenen Ermittlungen zu ermöglichen. Eine
Überprüfung durch einen Kollegen reichte auch hier nicht aus. Zumindest hätte sie
darauf hinweisen müssen, dass sie eine eigene Überprüfung nicht vorgenommen hatte,
was aber nicht erfolgt ist.
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Diese Prüfungen hat die Beklagte fahrlässig unterlassen. Insbesondere kann sie sich
nicht auf den Prospekt und die dortigen Angaben berufen, da die oben angeführte
Plausibilitätsprüfung darüber hinauszugehen hat.
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Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlage nicht
gezeichnet hätte, wenn die Beklagte offenbart hätte, dass sie die positiven Angaben
gemacht hatte, ohne sie im einzelnen zu überprüfen.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Beteiligung an Filmproduktionen eine
risikoreiche Anlageform wählte, da allgemein bekannt ist, dass in dieser Branche mit
Filmen zu rechnen ist, die am Markt nicht erfolgreich sind. Gerade aber deshalb waren
die Seriosität und Bonität der Kapitalsuchenden und die gesicherten
Erlösversicherungen von besonderer Bedeutung für die Anlageentscheidung, um das
Risiko wie die Beklagte selbst ausgeführt hat auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte mit der
Übersendung des Schreibens vom 27. Dezember 1999 den Eindruck erweckt hat, die
dortigen Angaben selbst geprüft zu haben, oder ob durch die Art der Übermittlung
deutlich geworden ist, dass es sich gerade nicht um das Ergebnis eigener Prüfungen
gehandelt hat. Selbst wenn es sich dabei um die ungeprüfte Weitergabe eines fremden
Inhalts gehandelt haben sollte, wofür vieles spricht, berührt das nicht die oben
genannten Prüfungspflichten, da es in dem Zusammenhang mit dem Schreiben lediglich
darum ging, in welchem Umfang Beteiligungen gezeichnet und Versicherungen
abgeschlossen waren. Das hat aber mit der erforderlichen Bonitätsprüfung im Vorfeld
nichts zu tun.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger durch die Pflichtverletzung ein
Schaden entstanden, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe die
Anlage noch werthaltig sein sollte. Der Anleger, der wie hier aufgrund einer fehlerhaften
Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits
durch ihren Erwerb geschädigt (vgl. BGH WM 2005, 929 ff, 930 m.w.N.). Dafür, dass hier
von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
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Hinsichtlich des Schadens, der im Wege der Naturalrestitution abzuwickeln ist, kann der
Kläger den eingezahlten Betrag in Höhe von 28.121,05 € ebenso verlangen wie die auf
das Darlehen insgesamt entrichteten Zinsen in Höhe von 9.203,28 € (6 x 1.533,88 €).
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Dagegen sind die Grundbuchkosten in Höhe von 97,40 € und die der Abtretung in Höhe
von 25,56 € ebenso wenig belegt wie die Flug- und Fahrtkosten von 980,31 € und die
Anwaltskosten von 2.500,00 €, so dass sie nicht berücksichtigt werden konnten.
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Über die folgenden Beträge hinaus Zurückerstattung von 2 % Agio, also 1.022,58 €,
und 3.067,75 € Ausschüttung in 12/2001 braucht sich der Kläger nichts anrechnen zu
lassen. Steuererstattungen sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die
Gesellschaft, an der der Kläger sich beteiligt hat, gewerblich tätig ist (s. § 1 des
Gesellschaftsvertrages Anlage K 2 S. 35), so dass es sich um betriebliche Einnahmen
handelt (vgl. BGH WM 2006, 174 ff, 176).
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Insgesamt steht danach dem Kläger ein Betrag von 33.234,00 € zu.
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Ferner kann er Freistellung und die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen.
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Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes kann der Kläger von dem eingezahlten Kapital seit
dem 1. Januar 2000 als Schadensersatz verlangen, da er zumindest in dieser Höhe das
angelegte Kapital in Höhe von 50.000,00 DM anderweitig hätte anlegen können. Für
einen höheren Schaden hat der Kläger nichts dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung
verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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