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LAG Düsseldorf - 9 Sa 631/06

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 26.01.2007
Inhalt
  • Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. 1051061. Der Kläger hat
  • monatliches Bruttoeinkommen 29 653031 = Abfindung in €, mit folgender Maßgabe: 32Die Mindestabfindung
  • Verweildauer ist individuell zu vereinbaren. 465.4 Leistungen während der Verweildauer in der TG 475.4.1
  • wurde, hat sich mit Unterstützung der IG BCE bemüht, die Maßnahme zu verhindern und die vorhandenen
  • Aufhebungsvereinbarung verlieren oder in sonstiger Weise von der im Interessenausgleich geregelten

LSG Sachsen - L 1 KA 21/01

Sächsisches Landessozialgericht vom 26.07.2006
Inhalt
  • , insbesondere deren Punktwert, in den Quartalen IV/1996 bis I/1998. Der Kläger ist Fachchemiker der Medizin
  • Differenzierung in einen O I/II- und O III-Fonds nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Ferner könne die
  • Beklagte in den Quartalen I und II/1995 die von den Laborärzten erbrachten Leistungen im
  • , so dürfe ein recht-loser Zustand nicht als Grundlage für die Honorarverteilung in späteren Zeiträumen
  • beschränkte Berufung des Klägers ist unbegrün-det. Zu Recht hat das SG insoweit die Klage abgewiesen

Widerrufe! Abmahnungsprozess extrem

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 15.11.2010
Inhalt
  • das LAG anführt, insoweit seien “Dritte” betroffen, in deren Rechte der Arbeitgeber nicht eingreifen
  • (Natürlich) in Bayern - ein Abmahnungsprozess ist nicht genug. Wer eine Abmahnung bekommt, fühlt
  • Satisfaktion?) ist das Stichwort. Geht das? In der Praxis nicht. Das LAG München (Urteil vom
  • „Internen Revision” zu einem Monatsgehalt in Höhe von 0,- € brutto beschäftigt.” Das ist wohl ein
  • könnte, ist das die Lage in jedem Widerrufsfall. Es macht den Widerruf nicht unmöglich. Auch an

§ 45n TKG 2004

Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
Inhalt
  • ;ndigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von
  • die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer
  • Verfahren zur Streitbeilegung und7.Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von
  • (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
  • mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

HessVGH - TL 2868/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.03.1994
Inhalt
  • , denn eine Zurückverweisung ist nicht zulässig (§ 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz
  • Rechtsverhältnisses im Wege der einstweiligen Verfügung die Ausnahme ist, kommt sie jedenfalls dann in
  • Antrag ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig, weil auch in einem Hauptsacheverfahren ein
  • Rechtsprechung des Senats eine vorläufige Feststellung, daß das in § 81 Abs. 2 HPVG geregelte Recht des
  • allein in Frage kommende in § 81 Abs. 2 HPVG geregelte Recht, bei "Veränderung von

HessVGH - 8 UE 1218/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 14.09.1992
Inhalt
  • Erhebung von Zinsen sind daher erfüllt. 21 Zu Recht ist allerdings das Verwaltungsgericht davon
  • Zinsbetrag von der Klägerin zurückgefordert worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die
  • Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. In den Urteilsgründen ist das
  • Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Zinsforderung für die Zeit ab 1. Januar 1981 zu Recht
  • mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Dabei ist der am 1

BGH - XI ZR 439/11

Bundesgerichtshof vom 27.11.2012
Inhalt
  • nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes im Revisionsverfahren noch auf
  • Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
  • ; Bodenstedt, Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im englischen und deutschen Recht, 2006, S. 62
  • Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
  • aus § 312d Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB zu Recht unter Verweis auf

OLG Hamburg - 7 U 80/11

Hanseatisches Oberlandesgericht vom 29.11.2011
Inhalt
  • Recht des Täters, mit der Tat allein gelassen zu werden, jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Zeit
  • Staatsanwaltschaft Köln 27 Js 92/08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „G...-Manager im
  • . Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung bezüglich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 30.000
  • €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
  • /08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „G...-Manager im Visier der

BSG - S 14 SB 31/04

Bundessozialgericht vom 17.07.2008
Inhalt
  • 5 SGB IX im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer
  • , der in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen "G"), zur
  • Wechselfällen des Lebens auszugehen ist (Seidel in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Sozialhilfe und
  • Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs 2 SGB XII ist - wie nach dem bisherigen Recht unter Geltung des
  • 16.1.2004), weil er keine der in § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SGB IX genannten Leistungen erhalte. Widerspruch

BVerfG - 2 BvR 2394/08

Bundesverfassungsgericht vom 16.09.2010
Inhalt
  • dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
  • Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2394/08 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
  • Köln, die in einem Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO ergangen sind. Einen früheren, im
  • Beschwerdeführer war Regierungsdirektor in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein

BGH - VII ZB 28/13

Bundesgerichtshof vom 24.04.2014
Inhalt
  • Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen
  • Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im
  • Recht. Dem europäischen Verordnungsgeber steht ein Ermessensspielraum in Bezug darauf zu, wie die
  • aus einem polnischen Vollstreckungstitel. 2Die Gläubigerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Polen
  • , erwirkte gegen die Schuldnerin mit Datum vom 13. Juni 2008 im Mahnverfahren einen Zahlungsbefehl des

OVG Nordrhein-Westfalen - 13 A 1466/10

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2010
Inhalt
  • nunmehr erst recht, nachdem die klageabweisenden Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die
  • nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Bedürfnis für weitere
  • grundsätzlich nicht übertragbar ist, 12vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz in Nordrhein-Westfalen
  • das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist
  • unbegründet. 23Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im

FG Münster - 11 K 1743/03 E

Finanzgericht Münster vom 28.05.2004
Inhalt
  • Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG und sind daher vom Beklagten zu Recht nur in Höhe von 50
  • VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Ist der Steuerpflichtige - wie im Stre itfall
  • entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr 2001 erwirtschaftete die GmbH einen Überschuss in Höhe von
  • erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. 7Für das im Zusammenhang mit dem
  • Anteilserwerb aufgenommene Darlehen wendete der Kläger im Streitjahr 2001 Schuldzinsen in Höhe von 5.369,00

§ 115 BetrVG

Bordvertretung
Inhalt
  • (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
  • Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten
  • Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
  • des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in
  • bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1.die Amtszeit ein Jahr beträgt, 2.die

Anlage II Kap VIII A II EinigVtr

Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt II
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in
  • ähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die
  • ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
  • )§ 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:"(1) Für den in § 115a
  • Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden