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LAG Düsseldorf - 9 Sa 631/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 26.01.2007
- Inhalt
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- Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. 1051061. Der Kläger hat
- monatliches Bruttoeinkommen 29 653031 = Abfindung in €, mit folgender Maßgabe: 32Die Mindestabfindung
- Verweildauer ist individuell zu vereinbaren. 465.4 Leistungen während der Verweildauer in der TG 475.4.1
- wurde, hat sich mit Unterstützung der IG BCE bemüht, die Maßnahme zu verhindern und die vorhandenen
- Aufhebungsvereinbarung verlieren oder in sonstiger Weise von der im Interessenausgleich geregelten
LSG Sachsen - L 1 KA 21/01
Sächsisches Landessozialgericht vom 26.07.2006
- Inhalt
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- , insbesondere deren Punktwert, in den Quartalen IV/1996 bis I/1998. Der Kläger ist Fachchemiker der Medizin
- Differenzierung in einen O I/II- und O III-Fonds nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Ferner könne die
- Beklagte in den Quartalen I und II/1995 die von den Laborärzten erbrachten Leistungen im
- , so dürfe ein recht-loser Zustand nicht als Grundlage für die Honorarverteilung in späteren Zeiträumen
- beschränkte Berufung des Klägers ist unbegrün-det. Zu Recht hat das SG insoweit die Klage abgewiesen
Widerrufe! Abmahnungsprozess extrem
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 15.11.2010
- Inhalt
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- das LAG anführt, insoweit seien “Dritte” betroffen, in deren Rechte der Arbeitgeber nicht eingreifen
- (Natürlich) in Bayern - ein Abmahnungsprozess ist nicht genug. Wer eine Abmahnung bekommt, fühlt
- Satisfaktion?) ist das Stichwort. Geht das? In der Praxis nicht. Das LAG München (Urteil vom
- „Internen Revision” zu einem Monatsgehalt in Höhe von 0,- € brutto beschäftigt.” Das ist wohl ein
- könnte, ist das die Lage in jedem Widerrufsfall. Es macht den Widerruf nicht unmöglich. Auch an
§ 45n TKG 2004
Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
- Inhalt
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- ;ndigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von
- die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer
- Verfahren zur Streitbeilegung und7.Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
- mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
HessVGH - TL 2868/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.03.1994
- Inhalt
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- , denn eine Zurückverweisung ist nicht zulässig (§ 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz
- Rechtsverhältnisses im Wege der einstweiligen Verfügung die Ausnahme ist, kommt sie jedenfalls dann in
- Antrag ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig, weil auch in einem Hauptsacheverfahren ein
- Rechtsprechung des Senats eine vorläufige Feststellung, daß das in § 81 Abs. 2 HPVG geregelte Recht des
- allein in Frage kommende in § 81 Abs. 2 HPVG geregelte Recht, bei "Veränderung von
HessVGH - 8 UE 1218/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 14.09.1992
- Inhalt
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- Erhebung von Zinsen sind daher erfüllt. 21 Zu Recht ist allerdings das Verwaltungsgericht davon
- Zinsbetrag von der Klägerin zurückgefordert worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die
- Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. In den Urteilsgründen ist das
- Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Zinsforderung für die Zeit ab 1. Januar 1981 zu Recht
- mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Dabei ist der am 1
BGH - XI ZR 439/11
Bundesgerichtshof vom 27.11.2012
- Inhalt
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- nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes im Revisionsverfahren noch auf
- Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
- ; Bodenstedt, Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im englischen und deutschen Recht, 2006, S. 62
- Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
- aus § 312d Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB zu Recht unter Verweis auf
OLG Hamburg - 7 U 80/11
Hanseatisches Oberlandesgericht vom 29.11.2011
- Inhalt
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- Recht des Täters, mit der Tat allein gelassen zu werden, jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Zeit
- Staatsanwaltschaft Köln 27 Js 92/08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „G...-Manager im
- . Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung bezüglich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 30.000
- €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
- /08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „G...-Manager im Visier der
BSG - S 14 SB 31/04
Bundessozialgericht vom 17.07.2008
- Inhalt
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- 5 SGB IX im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer
- , der in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen "G"), zur
- Wechselfällen des Lebens auszugehen ist (Seidel in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Sozialhilfe und
- Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs 2 SGB XII ist - wie nach dem bisherigen Recht unter Geltung des
- 16.1.2004), weil er keine der in § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SGB IX genannten Leistungen erhalte. Widerspruch
BVerfG - 2 BvR 2394/08
Bundesverfassungsgericht vom 16.09.2010
- Inhalt
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- dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
- Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2394/08 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- Köln, die in einem Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO ergangen sind. Einen früheren, im
- Beschwerdeführer war Regierungsdirektor in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein
BGH - VII ZB 28/13
Bundesgerichtshof vom 24.04.2014
- Inhalt
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- Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen
- Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im
- Recht. Dem europäischen Verordnungsgeber steht ein Ermessensspielraum in Bezug darauf zu, wie die
- aus einem polnischen Vollstreckungstitel. 2Die Gläubigerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Polen
- , erwirkte gegen die Schuldnerin mit Datum vom 13. Juni 2008 im Mahnverfahren einen Zahlungsbefehl des
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 A 1466/10
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2010
- Inhalt
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- nunmehr erst recht, nachdem die klageabweisenden Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die
- nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Bedürfnis für weitere
- grundsätzlich nicht übertragbar ist, 12vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz in Nordrhein-Westfalen
- das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist
- unbegründet. 23Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im
FG Münster - 11 K 1743/03 E
Finanzgericht Münster vom 28.05.2004
- Inhalt
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- Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG und sind daher vom Beklagten zu Recht nur in Höhe von 50
- VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Ist der Steuerpflichtige - wie im Stre itfall
- entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr 2001 erwirtschaftete die GmbH einen Überschuss in Höhe von
- erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. 7Für das im Zusammenhang mit dem
- Anteilserwerb aufgenommene Darlehen wendete der Kläger im Streitjahr 2001 Schuldzinsen in Höhe von 5.369,00
§ 115 BetrVG
Bordvertretung
- Inhalt
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- (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
- Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten
- Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
- des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in
- bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1.die Amtszeit ein Jahr beträgt, 2.die
Anlage II Kap VIII A II EinigVtr
Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt II
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in
- ähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die
- ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
- )§ 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:"(1) Für den in § 115a
- Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden