Urteil des LSG Sachsen vom 26.07.2006

LSG Fss: vergütung, fonds, rka, rechtsgrundlage, gsg, subjektives recht, versorgung, bezirk, angemessenheit, labor

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 11 KA 280/97
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KA 21/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen. II.
Der Kläger hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung von Laborleistungen, insbesondere deren Punktwert, in den Quartalen IV/1996 bis I/1998.
Der Kläger ist Fachchemiker der Medizin, Fachrichtung klinische Chemie und Labordiagnostik. Er nahm in den
streitigen Quartalen in F. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), der ab dem Quartal
III/1995 ausdrücklich auch für den Ersatzkassenbereich galt (§ 2 Abs. 1 und 2 HVM vom 13.05.1995), sah
ursprünglich leistungsbezogene Teilbudgets vor. Der Honorarfonds der Primärkassen wurde in die Leistungsanteile
präventive Leistun-gen, ambulantes Operieren sowie übrige kurative Leistungen (§ 2 Abs. 6 HVM vom 13.05.1995, so
bereits § 2 Abs. 5 HVM vom 15.05.1993) und der Honorarfonds der Er-satzkassen – orientiert an den Empfehlungen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) – in die Leistungsanteile präventive Leistungen, ambulantes
Operieren, Labor-leistungen, übrige kurative Leistungen sowie weitere vereinbarte zweckgebundene Leis-tungen
aufgeteilt (§ 2 Abs. 7 HVM vom 13.05.1995). Für diese Fondsanteile ergab sich jeweils ein eigener Punktwert (§ 2
Abs. 6 und 7 HVM vom 13.05.1995). Zum Quartal I/1996 wurde der Punktwert für die Leistungsanteile – im Primär-
und Ersatzkassenbereich nunmehr: hausärztliche Grundvergütung, Gesprächsleistungen, präventive Leistungen,
ambulantes Operieren, Laborleistungen sowie übrige kurative Leistungen (§ 2 Abs. 6 HVM vom 24.08.1996) – durch
Zuschläge und Abschläge an den kurativen Punktwert ge-bunden (§ 2 Abs. 7a und 7b HVM vom 24.08.1996). Dabei
sollte der Punktwert für Labor-leistungen den Punktwert für kurative Leistungen um 0,2 Pf unterschreiten (§ 2 Abs. 7b
HVM vom 24.08.1996); dieser Abschlag sollte im Primärkassenbereich erst ab dem 01.07.1996 gelten (§ 10 Abs. 2
HVM vom 24.08.1996). Eine grundlegende Umgestaltung erfuhr der HVM der Beklagten zum Quartal III/1996 durch
die Einführung arztgruppenbe-zogener Honorarkontingente. Die Honorarverteilung erfolgte weiterhin getrennt nach Pri-
mär- und Ersatzkassen (§ 2 Satz 1 HVM vom 23.11.1996). Die Gesamtvergütung wurde nach Vornahme bestimmter
Abzüge (§ 2 Abs. 1, 2 und 2c HVM vom 23.11.1996) in Fach-arztfonds aufgeteilt, darunter einen Fonds für "Fachärzte
für Laboratoriumsmedizin, Phar-makologie und Toxikologie, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie,
Transfusionsme-dizin, Humangenetik, Biochemie, Immunologie bzw. Fachwissenschaftler der Medizin" (§ 2 Abs. 3
HVM vom 23.11.1996). Die Aufteilung der Mittel erfolgte entsprechend den Durchschnittsanteilen der einzelnen
Fachgruppen an der Gesamtvergütung im entspre-chenden Quartal des Jahres 1995 (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HVM vom
23.11.1996). Zum Quartal III/1997 wurde der Zuschnitt der Facharztfonds modifiziert. Es bestand nunmehr ein Fach-
arztfonds für "Fachärzte für Laboratoriumsmedizin bzw. Biochemie sowie Fachwissen-schaftler der Medizin (Klinische
Chemie)" und ein Facharztfonds für "Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Immunologie sowie
Fachwissenschaftler der Me-dizin (Technische Arbeitshygiene, Mikrobiologie)" (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HVM vom
08.11.1997). Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fachgruppen erfolgte nach deren Gesamtvergütungsanteil im
gesamten Jahr 1995 (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HVM vom 08.11.1997). Eine Stützungsregelung sah vor, dass ab dem Quartal
I/1997 die kurativen Punktwerte der einzelnen Fonds den durchschnittlichen kurativen Punktwert über alle Fonds –
getrennt nach budgetierten und unbudgetierten Fachgruppen – um nicht mehr als 20 % unterschei-ten durften (§ 2
Abs. 5 Satz 2 und 3 HVM vom 08.11.1997 – der HVM vom 31.05.1997, der die Interventionsgrenze noch bei 10 %
angesetzt hatte, wurde durch den HVM vom 08.11.1997 ersetzt).
Die kurativen Punktwerte, die für die Laborärzte zu Anwendung kamen, entwickelten sich folgendermaßen:
Quartal Primärkassen (PK) Ersatzkassen (EK) II/1994 7,40 8,00 (O I/II-) / 6,50 (O III-) III/1994 7,20 6,70 (O I/II) / 6,50
(O III) IV/1994 7,00 7,80 (O I/II) / 6,50 (O III) I/1995 6,60 6,75 bzw. 7,50- (O I/II) / 6,50 (O III) II/1995 6,80 6,25 (O I/II)
/ 6,50 (O III) III/1995 7,10 6,00 (O I/II) / 6,50 (O III) IV/1995 6,75 6,00 (O I/II) / 6,50 (O III) I/1996 5,47 bzw. 4,70- 6,43
bzw. 5,52- II/1996 5,47 bzw. 4,76- 6,42 bzw. 5,60- III/1996 5,72 5,39 IV/1996 5,12 5,48 I/1997 4,61 4,90 II/1997 4,48
4,64 III/1997 5,00 5,39 IV/1997 5,00 5,82 I/1998 4,28 5,13 -) O I/II bzw. O III = Leistungen nach Abschnitt O I/II bzw.
O III des Einheitlichen Bewer-tungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä). -) Angestelltenersatzkassen:
6,75; Arbeiterersatzkassen: 7,50. -) Budgetiert bzw. unbugetiert, d.h. mit bzw. ohne Auswirkung der rückwirkend in
den EBM-Ä eingeführten Teilbudgetierung.
Die Beklagte berechnete das Honorar des Klägers in den streitigen Quartalen, wie folgt: Quartal Gesamtfallzahl
(kurativ) Gesamtpunktzahl (kura-tiv) Gesamthonorar- Honorarbe-scheid IV/1996 11.359 8.134.409,0 562.303,55
24.04.1997 I/1997 14.278 10.100.844,5 614.771,65 24.07.1997 II/1997 16.939 11.896.110,2 695.379,91 23.10.1997
III/1997 14.929 10.970.237,0 721.383,24 27.01.1998 IV/1997 15.258 10.966.647,3 719.353,83 27.04.1998 I/1998
16.903 11.786.299,4 730.603,49 27.07.1998 -) Jeweils einschl. Nachzahlungen aus Vorquartalen.
Der Kläger legte jeweils Widerspruch ein. Er machte insbesondere geltend, der inzwischen erreichte Punktwert lasse
kostendeckendes Arbeiten nicht mehr zu.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 12.11.1997 (Quar-tal IV/1996), 04.03.1998
(Quartal I/1997), 11.03.1998 (Quartal II/1997), 20.07.1998 (Quartal III/1997), 03.11.1998 (Quartal IV/1997) und
04.01.1999 (Quartal I/1998) zurück.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Dresden (SG) gegen die Honorarbescheide am 21.11.1997 (Quartal IV/1996 – Az.:
S 11 KA 430/97), 01.04.1998 (Quartal I/1997 – Az.: S 11 KA 113/98), 01.04.1998 (Quartal II/1997 – Az.: S 11 KA
114/98), 19.08.1998 (Quartal III/1997 – Az.: S 11 KA 370/98), 24.11.1998 (Quartal IV/1997 – Az.: S 11 KA 510/98)
und 25.01.1999 (Quartal I/1998 – Az.: S 11 KA 22/99) getrennt Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom
21.03.2001 diese Verfahren mit dem unter dem Az. S 11 KA 280/97 anhängigen Verfahren gegen den hier nicht mehr
streitigen Honorarbescheid für das Quartal I/1996 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat vorgebracht, die Facharztfonds, die zum Quartal III/1996 eingeführt wor-den seien, perpetuierten die
rechtswidrige Honorarverteilung im Jahr 1995, an das sie an-knüpften. In den Quartalen I und II/1995 habe die
Beklagte die Honorarverteilung im Er-satzkassenbereich nicht nach Maßgabe ihres HVM vorgenommen. Die mit den
Ersatzkas-senverbänden geschlossene Vergütungsvereinbarung könne schon aus kompetenzrechtli-chen Gründen die
Honorarverteilung nicht regeln. Inhaltlich könne sie wegen der darin vorgesehenen Vergütung sämtlicher
Laborleistungen mit einem einheitlichen Punktwert keine Geltung beanspruchen. Auch dem für das Quartal III und
IV/1995 gültigen HVM lasse sich eine Differenzierung in einen O I/II- und O III-Fonds nicht mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen. Ferner könne die Absenkung des Labortopfes im Jahr 1995 um 20 % gegenüber dem Vorjahr
keinen Bestand haben. Die Anknüpfung an 1995 sei auch wegen des in diesem Jahr geltenden Überweisungsverbots
für O I-Leistungen unzulässig. Darüber hinaus bestehe unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung
ein Anspruch auf Festsetzung eines Mindestpunktwertes von 6,25 Pf. Die von der Beklagten ausgezahlten
Punktwerte stimmten auch nicht mehr mit den vom Bewertungsausschuss bei dem Beschluss des EBM-Ä 1996
angenommenen Punktwert von 8,82 Pf überein. Schließ-lich habe die Beklagte für die Jahre 1996 bis 1998 mit den
Krankenkassen Vergütungsver-einbarungen geschlossen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.
Die Beklagte hat erwidert, der Zuschnitt der Facharztfonds auf der Grundlage der Anteile der Honorargruppen im Jahr
1995 sei nicht zu beanstanden. Der Zuschnitt könne nur auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten und
vergüteten Leistungen erfolgen. Der mit Wirkung vom 01.01.1993 verabschiedete HVM habe die Honorarverteilung im
Ersatzkas-senbereich nicht erfasst. Die Ersatzkassen seien bis 1996 nicht in der Lage gewesen, ihre Versicherten
den KÄV-Bezirken zuzuordnen. Deshalb sei der Abrechnungsweg über die KÄBV beibehalten und die KÄBV auf
informellem Wege von den KÄVen mit der Ab-rechnung beauftragt worden. Die Vergütungsfestsetzungen für 1995
seien aber auch in der Sache nicht zu beanstanden. Ab dem Quartal II/1994 sei im Ersatzkassenbereich zwischen
einem Fonds für O I/II-Leistungen und einem Fonds für O III-Leistungen differenziert worden. Das Vergütungsvolumen
sei aufgrund der auch vom Gesetzgeber erwähnten Rati-onalisierungstendenzen um 20 % abgesenkt worden. Im HVM
für die Quartale III und IV/1995 sei zwar lediglich von einem Fonds für Laborleistungen die Rede gewesen. Mit dem
Verweis auf die Empfehlungen der KÄBV sei jedoch hinreichend klargestellt, dass die Punktwertberechnung im
Laborbereich weiterhin auf der Grundlage von zwei Fonds erfolgen sollte.
Mit Urteil vom 21.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Bildung und Zuschnitt der ab dem Quartal III/1996
gebildeten Facharztfonds seien nicht zu beanstanden. Auch für die Gruppe der Laborärzte habe ein Honorarfonds
gebildet werden dürfen. Ebenso wenig sei die Anknüpfung der Honorarkontingente der Laborärzte an den
Gesamtvergütungsanteil 1995 zu beanstanden. Diese sei nicht wegen des 1995 geltenden Überweisungsverbots für
die Leistungen des Basislabors rechtswidrig. Soweit nach dem Urteil des BSG zur Rechts-widrigkeit des
Überweisungsverbots von der Beklagten Leistungen nachvergütet worden seien, betreffe dies ausschließlich eine
einzelne Praxis und könne aufgrund dieser Einzel-fallbezogenheit und auch mit Blick darauf, dass nicht ermittelt
werden könne, wie viele Leistungen von Laborärzten ohne Geltung des Überweisungsverbots erbracht worden wä-ren,
eine typisierende Betrachtung nicht in Frage stellen. Die Honorarverteilung sei im Jahr 1995 im Ersatzkassenbereich
zwar formell fehlerhaft, aber inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Der bis 30.06.1995 gültige HVM habe nur die
Honorarverteilung im Primärkas-senbereich, nicht jedoch diejenige im Ersatzkassenbereich geregelt. Als
Rechtsgrundlage für die Honorarverteilung könnten die mit den Ersatzkassenverbänden geschlossenen Ver-
gütungsvereinbarungen nicht herangezogen werden. Damit habe bis zum Quartal II/1995 den von der Beklagten
vorgenommenen Honorarfestsetzungen im Ersatzkassenbereich eine tragfähige Rechtsgrundlage gefehlt. Dies gelte
auch für die Quartale III und IV/1995, wenngleich in ihnen die Anwendbarkeit des HVM nicht mehr zweifelhaft sei.
Denn für diese Quartale sei die Honorarverteilungsregelung im Ersatzkassenbereich rechtswidrig, weil mit ihr der
Verteilungsmodus nicht hinreichend bestimmt genug gefasst sei. Die Be-zugnahme des HVM vom 13.05.1995 auf
Empfehlungen der KÄBV sei ungenügend. In-haltlich seien die Verteilungsmodalitäten für die Quartale II/1994 bis
IV/1995 jedoch nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere unter dem Blickwinkel der in dem Labortopf-Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) herausgestellten Grundsätze. Die Reduzierung der Labortöpfe um 20 % sei ebenfalls
nicht zu beanstanden. Dadurch sei auf Honorarvertei-lungsebene der Neubewertung der Laborleistungen zum
01.04.1994 Rechnung getragen worden, mit der der Bewertungsausschuss dem gesetzlichen Auftrag in § 87 Abs. 2b
Satz 1 und 2 SGB V in der Fassung des GSG nachgekommen sei. Mit Einführung von Praxisbud-gets für
Basislaborleistungen ab dem Quartal II/1994 könne für die O III-Leistungen ein höherer Punktwert als für die O I/II-
Leistungen ohnehin nicht mehr verlangt werden. Ein Anspruch auf höheres Honorar lasse sich auch nicht mit dem
Vorbringen begründen, die Gesamtvergütungen für die Jahre 1996 bis 1997 seien rechtswidrig zu niedrig vereinbart.
Im Rahmen eines Honorarstreits scheide eine inzidente Kontrolle der Gesamtvergütungs-vereinbarungen aus.
Schließlich könne ein Anspruch auf eine bestimmte Mindestvergütung vom Kläger weder aus dem Grundsatz der
Honorarverteilungsgerechtigkeit noch aus § 72 Abs. 2 SGB V hergeleitet werden. Eine generelle Gefährdung der
vertragsärztlichen Ver-sorgung auf laborärztlichem Gebiet sei nicht ersichtlich. Zudem sei von einem ausreichen-den
Angebot von laborärztlichen Leistungserbringern im Bundesgebiet auszugehen. Eine Verpflichtung der Beklagten,
laborärztliche Leistungen, für deren Erbringung kein Patien-tenkontakt notwendig sei, im eigenen Bezirk vorzuhalten,
sei nicht zu erkennen.
Der Kläger macht mit seiner am 09.08.2001 beim Sächsischen Landessozialgericht einge-legten Berufung geltend, die
Laborärzte seien durch die Bemessung der Vergütungsanteile der Fachgruppentöpfe entsprechend den
Vergütungsanteilen des Jahres 1995 in unzulässi-ger Weise benachteiligt. Der Fachgruppentopf, der den Laborärzten
ab dem Quartal III/1996 zur Verfügung gestanden habe, berücksichtige nicht die nachträgliche Vergütung der von
Laborärzten trotz des Überweisungsverbots erbrachten O I-Leistungen. Der Um-fang der ab dem Quartal III/1996
erbrachten O I-Leistungen habe ziemlich genau dem Um-fang der vor dem Überweisungsverbot durch Laborärzte
erbrachten O I-Leistungen ent-sprochen. In entsprechendem Umfang hätte die Beklagte dem Honorartopf der
Laborärzte zusätzlich zu deren Honoraranteil aus dem Jahr 1995 Mittel zur Verfügung stellen müssen. Des Weiteren
habe die Beklagte in den Quartalen I und II/1995 die von den Laborärzten erbrachten Leistungen im
Ersatzkassenbereich nicht entsprechend dem HVM vergütet. Selbst wenn der HVM nur für den Primärkassenbereich
gegolten habe und die Honorarver-teilung im Ersatzkassenbereich ohne Rechtsgrundlage erfolgt sein sollte, so dürfe
ein recht-loser Zustand nicht als Grundlage für die Honorarverteilung in späteren Zeiträumen heran-gezogen werden.
Ferner sei die pauschale Absenkung des Honorartopfs für Laborleistun-gen ab dem Quartal II/1994 um 20 % bereits
deshalb rechtswidrig, weil es dafür keine Rechtsgrundlage im HVM der Beklagten gegeben habe. Zudem hätte die
Beklagte nach Ablauf einer angemessenen Beobachtungs- und Reaktionszeit von maximal einem Jahr die Differenz
zwischen der ursprünglich pauschalen Absenkung und der tatsächlich durch die Umgestaltung des Abschnitts O III
EBM-Ä erfolgten Reduzierung des Punktzahlvolumens ausgleichen müssen. Auch habe das von der Beklagten in den
streitigen Quartalen gezahlte Honorar gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Vergütung verstoßen. Die Punkt-
werte hätten nicht einmal ausgereicht, um die Kosten zu decken, und nicht einmal die Hö-he des analytischen
Honoraranteils nach dem ab 01.07.1999 gültigen EBM-Ä erreicht. Hierfür wäre unter Geltung des alten EBM-Ä ein
Punktwert von mehr als 5 Pf notwendig gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. März 2001 abzuändern und die Be-klagte unter
Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal IV/1996 vom 24. April 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. November 1997, des Honorarbescheides für das Quartal I/1997 vom 24. Juli 1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 1998, des Honorarbescheides für das Quartal II/1997 vom
23. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1998, des Honorarbescheides für das
Quartal III/1997 vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1998, des
Honorarbescheides für das Quartal IV/1997 vom 27. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.
November 1997 und des Honorarbescheides für das Quartal I/1998 vom 27. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 1999 zu verpflichten, über die Honoraransprüche des Klägers für die
Quartale IV/1996 bis I/1998 erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es sei völlig offen, wie viele Basislaborleistungen von Laborärzten ohne Geltung des Überweisungsverbots erbracht
worden wären. Es gebe daher keinerlei Anhaltspunkte für die Höhe einer etwaigen Aufstockung des Honorartopfes.
Der HVM vom 15.05.1993 habe die Verteilung der Ersatzkassenvergütungen nicht geregelt. Für die hier streitigen
Quartale liege jedoch im jeweiligen HVM eine gültige Rechtsgrundlage vor. Die Reduzierung der Honorartöpfe für die O
I/II- und O III-Leistungen um 20 % sei rechtmäßig gewesen. Die vom Bewertungsausschuss befolgten Vorgaben des
§ 87 Abs. 2b SGB V hätten eine Ver-minderung des Honorarvolumens für diese Leistungen erlaubt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird
zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf die Quartale IV/1996 bis I/1998 beschränkte Berufung des Klägers ist unbegrün-det.
Zu Recht hat das SG insoweit die Klage abgewiesen. Denn der Kläger ist durch die Hono-rarbescheide für die
Quartale IV/1996 bis I/1998 nicht in rechtswidriger Weise beschwert.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung vertrags-ärztlichen Honorars ist § 85
Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fas-sung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom
21.12.1992 (BGBl. I S. 2266). Danach steht jedem Vertragsarzt ein Anspruch auf Teilhabe an den von den
Krankenkassen ent-richteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrach-ten
abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen im HVM zu. Bei der Ausformung des HVM
räumt das Gesetz den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) einen Gestaltungsspielraum ein (siehe nur
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 9; Urteil vom
09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 30, 50; Urteil vom 20.10.2004 - B
6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10). Bei der Ausfüllung dieses Spielraums sind
allerdings insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung
des Honorars (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 311; Urteil vom
03.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 -
BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R -
SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408; Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 310 f.; Urteil
vom 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S. 227) zu beachten. Das bedeutet indessen nicht, dass
gleiche Leistungen stets gleich ver-gütet werden müssen. Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von
denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 §
85 Nr. 17 Rn. 11; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50 f.;
Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).
Die Honorarverteilungsregelungen der Beklagten und deren Anwendung in den streitigen Quartalen sind – soweit sie
für den Anspruch des Klägers auf höheres Honorar relevant sind – rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte war
berechtigt, in ihrem HVM einen Fonds für die Fachgruppe der Laborärzte vorzusehen (1.). Es bestehen keine
durchgreifen-den Bedenken dagegen, dass beim Zuschnitt des Fonds der Laborärzte auf den Durch-schnittsanteil
dieser Fachgruppe an der Gesamtvergütung im entsprechenden Quartal des Jahres 1995 (so der ab 01.07.1996
geltende § 2 Abs. 4 Satz 1 HVM vom 23.11.1996) bzw. im gesamten Jahr 1995 (so der ab 01.07.1997 geltende § 2
Abs. 4 Satz 1 HVM vom 08.11.1997) abgestellt wurde (2.). Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt der An-
gemessenheit der Vergütung keinen höheren Honoraranspruch (3.). Ebenso wenig greifen die übrigen Einwendungen
des Klägers durch (4.).
1. Die Bildung eines Honorartopfes für die Laborärzte – wie ab dem 01.07.1996 im HVM der Beklagten vorgesehen –
ist nicht zu beanstanden.
Honorartöpfe können nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen gebildet werden; auch
Mischsysteme sind zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408 f.;
Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 2 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 03.03.1999 - B 6
KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S. 237). Die sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Ho-norartöpfen folgt
aus dem Bestreben, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der
Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgrup-pen bzw. Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken und
nicht die Anteile einzelner Arzt-gruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch
Men-genausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern. Dadurch werden die Punktwerte in den einzelnen
Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertrags-ärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können
(BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom
20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15). Der Zuord-nung zu einem
Honorarkontingent steht nicht entgegen, dass Leistungen betroffen sind, die überweisungsgebunden sind. Ein
Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (BSG, Urteil vom
09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6
KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R -
SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408). Die Zuordnung zu einem Honorarkontingent wird auch nicht ohne Weiteres dadurch
rechtswidrig, dass die Leis-tungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge – im Gefolge
medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonen-derer Diagnose- und
Behandlungsverfahren – ausgeweitet werden und dadurch ein Punkt-wertverfall eintritt (BSG, Urteil vom 09.12.2004 -
B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R -
BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die Bildung eines Honorartopfes für die Fachgruppe der Laborärzte,
wie sie im Bezirk der beklagten KÄV ab dem Quartal III/1996 erfolgte, keine Bedenken (zur grundsätzlichen
Berechtigung, für Laborärzte eigene Hono-rarkontingente vorzusehen: BSG, Urteil vom 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R -
SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 163 ff.). Dem stehen die vom BSG in dem Urteil vom 29.09.1993 (6 RKa 65/91 - BSGE
73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) entwickelten Maßstäbe nicht entgegen. Das BSG hat darin zwar entschieden, dass
die Vergütung sämtlicher Laborleistungen mit einem einheitlichen, von der Höhe des zur Verfügung stehenden
Budgets und der Leis-tungsmenge abhängigen Punktwert rechtswidrig ist. Doch bezog sich dies auf leistungsbe-
zogene Teilbudgets. Tragender Grund dafür war, dass die tatsächlich bestehenden Unter-schiede vernachlässigt
werden, wenn für alle Laborleistungen ein einheitlicher Vergü-tungstopf gebildet wird, aus dem sowohl die von den
Laborärzten auf Überweisung erbrachten Leistungen wie auch alle übrigen Laborleistungen aller Arztgruppen –
insbeson-dere nach den Abschnitten O I und O II EBM-Ä – mit einem einheitlichen Punktwert ver-gütet werden. Wird
jedoch kein leistungsbezogenes Teilbudgets für Laborleistungen, son-dern ein arztgruppenspezifisches
Honorarkontingent für die Laborärzte gebildet, können diese Bedenken nicht durchgreifen. Denn in diesem Fall können
die Angehörigen anderer Arztgruppen durch ihr Behandlungsverhalten und insbesondere durch die Erbringung von
Laborleistungen keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Laborärzte nehmen (BSG, Urteil vom 28.01.1998 - B
6 KA 96/96 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S. 167).
2. Gegen die Bildung eines Honorartopfes für seine Fachgruppe wendet sich der Kläger nicht. Seine Einwendungen
richten sich vielmehr dagegen, dass beim Zuschnitt dieses Ho-norartopfes an das Jahr 1995 angeknüpft wurde;
hierdurch seien die Laborärzte in unzuläs-siger Weise benachteiligt worden. Dabei rügt der Kläger, dass die
Honorarverteilung im Ersatzkassenbereich im Jahr 1995 auf fehlerhafter Rechtsgrundlage erfolgt (a), sie aber auch in
der Sache rechtswidrig gewesen sei (b) und dass sich im Primär- und Ersatzkas-senbereich die Rechtswidrigkeit des
im Jahr 1995 noch beachteten Überweisungsverbotes für O I/II-Leistungen fortwirke (c).
a) Die Verteilung der von den Ersatzkassen geleisteten Gesamtvergütungen erfolgte in den ersten beiden Quartalen
des Jahres 1995, ohne dass diese im HVM geregelt worden wäre (1). Erst für die letzten beiden Quartale des Jahres
1995 gab es eine Rechtsgrundlage im HVM, die allerdings – soweit es um Laborleistungen geht – den Erfordernissen
des Be-stimmtheitsgebotes nicht genügt (2). Trotz der formellen Mängel, die die Honorarvertei-lung im
Ersatzkassenbereich im Jahr 1995 aufwies, war die Beklagte nicht allein deswegen daran gehindert, an den sich im
Referenzjahr ergebenden Zuschnitt des Honorartopfes der Laborärzte anzuknüpfen (3).
(1) Der HVM vom 15.05.1993, der vom Quartal I/1993 bis zum Quartal II/1995 galt, re-gelte für den
Ersatzkassenbereich die Honorarverteilung nicht. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von § 1 und § 2 Abs. 1
HVM vom 15.05.1993 und wird durch den Rege-lungskontext bestätigt.
§ 1 HVM vom 15.05.1993 bestimmte zum Anwendungsbereich, dass der Honorarvertei-lung die nach § 85 Abs. 1
SGB V an die Beklagte geleisteten Gesamtvergütungszahlungen unterliegen (Satz 1); eingeschlossen waren die
Zahlungen, die von anderen KÄVen für Leistungen der im Bereich der Beklagten tätigen Ärzte und Einrichtungen
entrichtet wer-den (Satz 2); dies galt, soweit keine anderslautenden vertraglichen Regelungen entgegen-stehen (Satz
3). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 HVM vom 15.05.1993 zu sehen. Danach wurden die von
den sächsischen Krankenkassen pauschal gezahlten Gesamtvergütungsanteile sowie die Gesamtvergütungsanteile
der außersächsi-schen Krankenkassen und der Bundesgesamtvertragskassen auf Landesebene in einem
Honorarfonds zusammengeführt. Bei isolierter Betrachtung des § 1 Satz 1 mag einiges dafür sprechen, dass der HVM
vom 15.05.1993 auch für die Gesamtvergütungen der Er-satzkassen gegolten hat, da diese gemäß § 85 Abs. 1 i.V.m.
§ 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. des GSG seit dem 01.01.1993 unmittelbar an die KÄVen und damit auch an die Be-
klagte zu zahlen waren. Eine Anwendung des HVM vom 15.05.1993 auf die Ersatzkassen lässt sich jedoch mit
dessen § 2 Abs. 1 nicht vereinbaren. Die darin verwandten Begriffe der "sächsischen Krankenkassen", der
"außersächsischen Krankenkassen" und der "Bun-desgesamtvertragskassen" passen auf die Ersatzkassen nicht.
Während sich die "sächsi-schen" von den "außersächsischen" Krankenkassen nach ihrem Sitz unterscheiden, sind
unter den "Bundesgesamtvertragskassen" die Primärkassen mit einem bundesweiten Versi-chertenbestand zu
verstehen, für die mit der KÄBV Gesamtverträge geschlossen worden waren (Hess, in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherung, § 83 SGB V Rn. 7 f. – Stand September 2005). Bundesgesamtvertragskassen gab es im
eigentlichen Sinne ab dem 01.01.1993 nicht mehr, weil die Rechtsgrundlage für Abschluss von Gesamtverträgen auf
Bundesebene (§ 83 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.d.F. des Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20.12.1988, BGBl. I S.
2477) mit Inkrafttreten des GSG entfallen ist. Gleichwohl umschrieb § 2 Abs. 1 HVM vom 15.05.1993 mit den
Gesamtvergütungsanteilen der "säch-sischen Krankenkassen" und den Gesamtvergütungsanteilen der
"außersächsischen Kran-kenkassen und der Bundesgesamtvertragskassen" zwei Fallkonstellationen, die sich auch in
§ 1 HVM vom 15.05.1993 wiederfinden. Mit den Gesamtvergütungsanteilen der "sächsischen Krankenkassen" waren
die Gesamtvergütungen gemeint, die Krankenkassen mit Sitz im Bezirk der Beklagten unmittelbar an diese aufgrund
der mit dieser geschlossenen Ge-samtverträge zahlten; hierbei handelt es sich um die Fallkonstellation des § 1 Satz
1 HVM vom 15.05.1993. Dagegen bezeichneten die Gesamtvergütungsanteile der "außersächsi-schen
Krankenkassen und der Bundesgesamtvertragskassen" die Gesamtvergütungen, die Krankenkassen mit Sitz
außerhalb des Bezirks der Beklagten an die für sie zuständige KÄV aufgrund der mit dieser geschlossenen
Gesamtverträge zahlten; in diesen Fällen er-hielt die Beklagte über den Fremdkassenausgleich von den jeweiligen
KÄVen die Zahlun-gen, auf die sich § 1 Satz 2 HVM vom 15.05.1993 bezieht. Hiermit wurden die damals im
Primärkassenbereich möglichen Fallkonstellationen abgedeckt. Die Ersatzkassen wurden hiervon jedoch nicht
erfasst. Die Ersatzkassen waren keine "sächsischen Krankenkassen", da sie durchweg im alten Bundesgebiet ihren
Sitz hatten. Obwohl sie "außersächsische Krankenkassen" waren, hatten sie seit dem 01.01.1993
Gesamtvergütungen unmittelbar an die Beklagte zu zahlen, mit der sie – anders als zuvor (§ 83 Abs. 3 SGB V i.d.F.
des GRG) – Gesamtverträge zu schließen hatten (§ 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. des GSG). "Bun-
desgesamtvertragskassen" i.S. des § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.d.F. des GRG waren die Ersatzkassen ohnehin nie
gewesen; im Übrigen steht einer Subsumtion unter diesen im HVM vom 15.05.1993 verwandten Begriff entgegen,
dass ab dem 01.01.1993 die Gesamt-vergütungen der Ersatzkassen die Beklagte nicht über den
Fremdkassenausgleich erreich-ten. Angesichts des wechselseitigen Zusammenhangs zwischen § 1 und § 2 Abs. 1
HVM vom 15.05.1993 fallen damit die Ersatzkassen aus dem Anwendungsbereich des vom 01.01.1993 bis zum
30.06.1995 gültigen HVM heraus.
Der Blick auf den HVM vom 15.06.1991, der vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1992 gegol-ten hatte, bestätigt dieses
Ergebnis. Der Anwendungsbereich war in § 1 Abs. 1 HVM vom 15.06.1991 ganz ähnlich definiert wie in § 1 Satz 1 und
2 HVM vom 15.05.1993: Auch in § 1 Abs. 1 HVM vom 15.06.1991 war die Rede davon, dass der Honorarverteilung
die nach § 85 Abs. 1 SGB V an die Beklagte geleisteten Gesamtvergütungszahlungen ein-schließlich der Zahlungen
unterliegen, die von anderen KÄVen für Leistungen der im Be-reich der Beklagten an der kassenärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Einrich-tungen an die Beklagte entrichtet werden. Der HVM vom 15.06.1991 und derjenige
vom 15.05.1993 unterscheiden sich insoweit nur redaktionell. Der HVM vom 15.06.1991 erfasste jedoch nur den
Primärkassenbereich. Denn vor Inkrafttreten des GSG handelte es sich bei den nach § 85 Abs. 1 SGB V an die
Beklagte geleisteten Gesamtvergütungszah-lungen ausschließlich um solche der Primärkassen.
Ebenso wenig außer Acht gelassen werden kann der Umstand, dass bei Schaffung des HVM vom 15.05.1993 noch
der Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV-Ä) vom 13.09.1990 ge-golten hatte, der selbst in § 14 Regelungen über die
Honorarverteilung enthalten und im Übrigen auf die Honorarverträge verwiesen hatte. Erst zum 01.07.1994 wurde der
EKV-Ä an das GSG angepasst (vgl. § 53, § 54 Abs. 1 und 2 EKV-Ä vom 07.06.1994). Dies vermochte zwar den
Verzicht auf eine eigene Regelung der Honorarverteilung im Ersatzkas-senbereich nicht zu rechtfertigen. Denn Art. 26
Satz 1 GSG bestimmte, dass vertragliche Vereinbarungen in den Teilen unwirksam, sind, in denen sie mit den
Regelungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. Doch standen der durch das GSG zum 01.01.1993 angeord-neten
Regionalisierung der zuvor bundeseinheitlich ausgestalteten Beziehungen im Ersatz-kassenbereich erhebliche
praktische Probleme entgegen, weil eine einwandfreie Zuord-nung der Ersatzkassenmitglieder zu den KÄV-Bezirken
so kurzfristig nicht möglich war. Aus diesem Grunde entschieden sich die Beteiligten, bundesweit inhaltsgleiche
Gesamt-verträge abzuschließen und die KÄBV mit der Aufteilung der je Mitglied einheitlich be-rechneten
Gesamtvergütungen auf die einzelnen KÄVen zu beauftragen (Hess, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherung, §
83 SGB V Rn. 12 – Stand September 2005). Vor diesem Hintergrund wird es verständlich, dass die Beklagte
zunächst kein Bedürfnis gesehen hatte, in ihrem HVM die Verteilung der Gesamtvergütungen der Ersatzkassen zu
regeln.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich diese Vorgehensweise mit dem Gesetz nicht vereinbaren ließ. Auch die
Verträge über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, die die Beklagte mit den Ersatzkassenverbänden
geschlossen hatte, waren nach Inkrafttreten des GSG als Rechtsgrundlage für die Verteilung der Gesamtvergütung
ungeeignet. Denn deren Regelung stand damals allein der beklagten KÄV zu. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V i.d.F.
des GRG war es Sache der KÄV, den Verteilungsmaßstab festzusetzen; die KÄV hatte dabei lediglich das Benehmen
mit den Krankenkassen herzustellen. Erst seit dem 01.07.2004 ist der Verteilungsmaßstab mit den Verbänden der
Krankenkassen zu ver-einbaren (§ 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V i.d.F. des GKV-Modernisierungsgesetzes [GMG] vom
14.11.2003, BGBl. I S. 2190). Regelungen in einem Gesamtvertrag waren daher – auch angesichts von Art. 26 Satz 2
GSG – ab 01.01.1993 keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verteilung der Gesamtvergütungen der Ersatzkassen.
Aus diesem Grunde hat das SG in einem Parallelverfahren die Beklagte unter Aufhebung der entsprechenden
Honorarbescheide zur erneuten Entscheidung über die Honoraransprü-che der dortigen Klägerinnen in den Quartalen
II/1994 bis II/1995 verurteilt, in denen der HVM der Beklagten für den Ersatzkassenbereich die Verteilung der
Gesamtvergütung nicht geregelt hat (Urteil vom 21.03.2001 - S 11 KA 58/95). Dieses Urteil ist insoweit nicht mit der
Berufung angefochten worden.
(2) Das SG hat in diesem Urteil die Beklagte auch für die Quartale III und IV/1995 zur Neuverbescheidung verurteilt,
weil auch in dieser Zeit im HVM der Beklagten für die Honoraransprüche der Laborärzte keine ausreichende
Verteilungsregelung vorhanden war. Auch insoweit ist das Urteil mangels Berufung rechtskräftig geworden.
Der vom 01.07.1995 bis zum 31.12.1995 gültige HVM vom 13.05.1995 regelte ausdrück-lich auch die Verteilung der
Gesamtvergütungszahlungen der Ersatzkassen (§ 1 Satz 1 HVM vom 13.05.1995). Die von den Ersatzkassen
bezahlten Gesamtvergütungsanteile wurden – wie diejenigen der Primärkassen – in einem separaten Honorarfonds
zusammen-geführt (§ 2 Abs. 2 HVM vom 13.05.1995). Der Honorarfonds der Ersatzkassen wurde – orientiert an den
Empfehlungen der KÄBV – in mehrere Leistungsanteile, insbesondere in einen für Laborleistungen aufgeteilt; für jeden
dieser Fondsanteile ergab sich ein eigener Punktwert (§ 2 Abs. 7 HVM vom 13.05.1995).
Dem ersten Anschein nach war damit im Ersatzkassenbereich ein einheitliches leistungs-bezogenes Teilbudget für
alle Laborleistungen gebildet. In der Praxis wurde aber auch ab dem Quartal III/1995 für die Leistungen des
Basislabors nach Abschnitt O I/II EBM-Ä und für die Leistungen des Speziallabors nach Abschnitt O III EBM-Ä je ein
eigener Punktwert gebildet. Hierfür hatte es bis zum Quartal II/1995 – wie bereits ausgeführt wurde – eine
Rechtsgrundlage in einem HVM der Beklagten nicht gegeben. Vielmehr hatte die KÄBV, derer sich die Beklagte für
die Durchführung der Honorarverteilung im Ersatzkassenbe-reich bedient hatte, diese Aufteilung vorgenommen. An
dieser Praxis änderte sich ab dem Quartal III/1995 nichts. Soweit für diese Zeit in § 2 Abs. 7 HVM vom 13.05.1995
von einer Orientierung an den Empfehlungen der KÄBV die Rede ist, genügt dies nach Auffas-sung des SG in dem
erwähnten Urteil vom 21.03.2001 (S 11 KA 58/95) nicht den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen an die Klarheit
und Bestimmtheit von Rechtsnormen. Vor dem Hintergrund des Urteils des BSG vom 29.09.1993 (6 RKa 65/91 -
BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4), auf das die erwähnte Praxis der KÄBV reagierte, erscheint dies nur
folgerichtig. Nach diesem Urteil ist zwar die Bildung von leistungsbezogenen Teilbud-gets für Laborleistungen
zulässig; doch ist die Vergütung sämtlicher Laborleistungen mit einem einheitlichen, von der Höhe des zur Verfügung
stehenden Budgets und der Leis-tungsmenge abhängigen Punktwert rechtswidrig, weil damit die Unterschiede
zwischen den Leistungen des Basis- und denjenigen des Speziallabors vernachlässigt werden (BSG, Urteil vom
29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 139 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; s.a. Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA
13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 314).
(3) Damit beruhte die Honorarverteilung im Ersatzkassenbereich im gesamten Jahr 1995 auf ungenügenden
Rechtsgrundlagen, soweit es um Laborleistungen geht. Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte beim Zuschnitt
des Facharztfonds der Laborärzte nicht an den Durchschnittsanteil dieser Fachgruppe an der Gesamtvergütung im
Jahr 1995 anknüp-fen durfte. Denn die bloß formelle Rechtswidrigkeit einer Vergütungsregelung führt nicht dazu, dass
die auf ihrer Grundlage gewonnenen Abrechnungsergebnisse einer späteren Vergütungsregelung nicht zugrunde gelegt
werden dürfen. Aus diesem Grunde hat das BSG die Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets unter
Heranziehung der teilbudge-tierten Abrechnungswerte des ersten Halbjahres 1996 nicht beanstandet (Urteil vom
22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 Rn. 15), obwohl es die rückwir-kend für die ersten beiden
Quartale des Jahres 1996 eingeführte Teilbudgetierung von be-stimmten Gesprächs- und Untersuchungsleistungen als
verfassungswidrig erachtet hatte (dazu BSG, Urteil vom 17.09.1997 - 6 RKa 36/97 - BSGE 81, 86, 88 = SozR 3-2500
§ 87 Nr. 18).
b) Auch die in der Sache gegen die im Jahr 1995 im Ersatzkassenbereich praktizierte Honorarverteilung erhobenen
Einwendungen greifen nicht durch. Weder wurde in dem Refe-renzzeitraum für den Zuschnitt des Honorarfonds der
Laborärzte unzulässigerweise nicht zwischen Basis- und Speziallabor differenziert (1) noch ist die Absenkung des
Budgets für Laborleistungen um 20 % zu beanstanden (2).
(1) Anders als im Primärkassenbereich, in dem 1995 die Laborleistungen mit dem für das Gros der Leistungen
geltenden Punktwert vergütet wurden, erfolgte die Punktwertberech-nung im Ersatzkassenbereich in der Praxis –
wenn auch ohne gültige Rechtsgrundlage – ausgehend von einem Teilbudget für Laborleistungen. Dieses Teilbudget
wurde ab dem Quartal II/1994 um 20 % abgesenkt und die betreffenden Mittel dem Teilbudget der übri-gen Leistungen
zugeführt. Dies hat einen Niederschlag im Vertrag zwischen der Beklagten und den Verbänden der Ersatzkassen über
die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 1994 gefunden, in dessen Nr. 2.7 bestimmt war, dass
beginnend mit dem Quartal II/1994 die Teilsumme der Gesamtvergütung für Laboratoriumsleistungen gegenüber dem
jeweiligen Vorjahresquartal um 20 % abgesenkt und die Teilsumme für die vertragsärztli-che Behandlung allgemein
entsprechend erhöht wird. Des Weiteren wurde das Teilbudget für Laborleistungen in einen Fonds für O I/II-Leistungen
und einen Fonds für O III-Leistungen unterteilt. Hierauf bezieht sich Nr. 2.7 der Vereinbarung über die Honorierung
vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 1995, in der für das Budget O I und O II ein Interventionspunktwert von 6,0 Pf
sowie für das Budget O III ein solcher von 6,5 Pf festgelegt wurde.
Mit der Aufspaltung des Teilbudgets für Laborleistungen in einen Fonds für Basislabor-leistungen nach dem Abschnitt
O I/II EBM-Ä und in einen Fonds für Speziallaborleistun-gen nach dem Abschnitt O III EBM-Ä ist den Maßstäben
entsprochen worden, die das BSG in dem bereits erwähnten Urteil vom 29.09.1993 (6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131 =
SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) entwickelt hat. Danach muss bei Bildung von leistungsbezogenen Teilbudgets für
Laborleistungen den Unterschieden Rechnung getragen werden, die zwi-schen den Leistungen des Basis- und
denjenigen des Speziallabors bestehen (BSG, Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 139 f. = SozR 3-
2500 § 85 Nr. 4). Dies kann insbesondere – wie hier – durch Bildung getrennter Fonds für O I/II- und für O III-
Leistungen geschehen (vgl. BSG Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 312). Denn
dadurch wird wirksam verhindert, dass durch Mengenauswei-tungen im Bereich des Basislabors nicht nur der
Punktwert für diese Leistungen, sondern mittelbar auch der Punktwert für Leistungen des Speziallabors absinkt.
Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass der Punktwert für die O I/II-Leistungen bis zum Quartal I/1995 höher war als
derjenige für die O III-Leistungen. Denn die relativ hohen Punktwerte, die die O I/II-Leistungen zunächst erzielt hatten,
war der Budgetierung geschuldet, die zum 01.04.1994 bei den O I-Leistungen in den EBM-Ä eingeführt worden war.
Danach waren kurativ-ambulante Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt O I des EBM-Ä – von bestimmten
Ausnahmen abgesehen – je Arztpraxis und Abrechnungs-quartal (nur) bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl
berechnungs- und damit vergü-tungsfähig, deren Höhe sich aus dem Produkt der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl
und der Zahl kurativ-ambulanter Behandlungsfälle je Arztpraxis ergab (zur Rechtmäßigkeit des Praxisbudgets für
Basislaborleistungen siehe BSG, Urteil vom 20.03.1996 - 6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12
sowie Urteile vom 29.01.1997 - 6 RKa 3/96 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 und - 6 RKa 18/96 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 16).
Diese Budgetie-rung führte zu einer Verringerung der Punktmengenanforderungen und in der Folge zu einer Erhöhung
der Punktwerte im Basislabor. Aus den Punktwertdifferenzen, zu denen die Budgetierung geführt hat, kann aber nicht
auf eine unzulässige Benachteiligung der – nicht budgetierten – Speziallaborleistungen geschlossen werden.
(2) Auch die Absenkung des Teilbudgets für Laborleistungen und damit sowohl des Fonds für O I/II-Leistungen als
auch desjenigen für O III-Leistungen um 20 % ist Folge der rechtmäßigen Umstrukturierung des Laborkapitels im
EBM-Ä zum 01.04.1994.
Das GSG hatte dem Bewertungsausschuss aufgegeben, im EBM-Ä die Laborleistungen dem Erfordernis der
Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung anzupassen und dabei die Möglichkeit struktureller
Veränderungen der Versorgung mit einzubeziehen (§ 87 Abs. 2b SGB V). Die vom Bewertungsausschuss daraufhin
beschlos-sene Neuordnung ist zum 01.04.1994 in Kraft getreten (Deutsches Ärzteblatt [DÄ] 1994, A-767). Bei dieser
Umgestaltung des Laborkapitels wurden im Bereich des Basislabors eine Reduzierung des Punktzahlvolumens um 20
% und im Bereich des Speziallabors um etwa 15 % angestrebt (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R -
SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 315 mit Nachweisen). Wird im EBM-Ä in einem solchen Umfang das Punktzahlvolumen
reduziert, ist es nur folgerichtig, auf Honorarverteilungsebene die Punktwerte entsprechend abzusenken, da
andernfalls die Punktwerte steigen würden und die von der Umstrukturierung erwarteten Verteilungswirkungen
unterlaufen werden könn-ten. Das BSG hat es daher gebilligt, dass die Teilbudgets für Laborleistungen in dem glei-
chen Verhältnis abgesenkt werden dürfen, in dem die punktzahlmäßigen Bewertungen im EBM-Ä reduziert werden. Es
hat es dabei sogar für rechtens erachtet, dass der Topf für O III-Leistungen um 20 % abgesenkt wird, obwohl der
Bewertungsausschuss im Bereich des Speziallabors das Punktzahlvolumen nur um etwa 15 % reduzieren wollte,
jedenfalls so-lange dies mit einem Interventionspunktwert abgestützt war und sofern nach Abrechnung mehrerer
Quartale überprüft wurde, ob dies zu unerträglichen Verwerfungen zulasten der Laborärzte geführt hat (BSG, Urteil
vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 315 f.). Da diese Überprüfung der
Punktwertabsenkung ihre Rechtfertigung als Anfangs- und Erprobungsregelung nicht nachträglich entzieht, kann sie
nur zu einer Pflicht zur Anpassung für die Zukunft führen.
Im Jahr 1995 war der Zeitraum, den das BSG den KÄVen für die Überprüfung zugesteht, noch nicht abgeschlossen.
Daher war die Beklagte nicht gehindert, den Anteil der Labor-ärzte an der Gesamtvergütung im Jahr 1995 beim
Zuschnitt ihres Honorarfonds zugrunde zu legen. Demgegenüber hat – entgegen der Auffassung des Klägers – eine
Pflicht der Be-klagten, den Laborärzten im Nachhinein die Differenz zu der tatsächlich durch die Um-gestaltung des
Abschnitts O III EBM-Ä erfolgten Reduzierung des Punktzahlvolumens gutzuschreiben, nicht bestanden.
Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass bei der Beklagten – anders als in dem vom BSG beurteilten Fall
– weder die Punktwertabsenkung noch der Interventionspunktwert im HVM geregelt waren. Entscheidend ist vielmehr
allein, dass die Bestimmung des Punktwertes für die O III-Leistungen, wie sie bei der Beklagten 1995 im
Ersatzkassenbe-reich gehandhabt wurde, in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden ist.
c) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte sowohl im Er-satzkassen- als auch im
Primärkassenbereich beim Zuschnitt des Fonds der Laborärzte an deren Gesamtvergütungsanteil im Jahr 1995
angeknüpft hat, obwohl in diesem Jahr das zum 01.04.1994 in § 25 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und §
28 Abs. 2 EKV-Ä eingeführte Verbot, Basislaboruntersuchungen nach Abschnitt O I EBM-Ä auf Überweisung
erbringen zu lassen, noch befolgt worden war. Erst in einem Urteil vom 20.03.1996 (6 RKa 21/95 - BSGE 78, 91 =
SozR 3-5540 § 25 Nr. 2) hat das BSG dieses Überweisungsverbot für unwirksam erklärt, weil die Parteien der
Bundesmantelverträge für die damit verbundene Beschränkung des Zulassungsstatus der Laborärzte einer speziel-len
gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätten.
Dieses Überweisungsverbot ist auch im Bezirk der Beklagten weitgehend befolgt worden. Nur eine Laborarztpraxis
hatte auf Überweisung erbrachte Basislaborleistungen nach Abschnitt O I EBM-Ä abgerechnet. Diese Leistungen sind
von der Beklagten nach Bekannt-werden des BSG-Urteils vom 20.03.1996 mit dem Honorarbescheid für das Quartal
II/1996 nachvergütet worden; dabei erfolgte für die Quartale I/1995 bis IV/1995 eine Nachzahlung von 128.008,24 DM.
(1) Die Beklagte war berechtigt, diese erst im Jahr 1996 geleisteten Nachzahlungen bei der Bestimmung des
Gesamtvergütungsanteils der Laborärzte im Jahr 1995 außer acht zu las-sen. Es ist nicht zu beanstanden, bei der
Bestimmung der Gesamtvergütungsanteile eines Referenzzeitraums nur die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die
aufgrund der Honorar-bescheide für diesen Zeitraum ausgezahlt wurden. Eine KÄV ist nicht verpflichtet, bei
Nachvergütungen die bereits durchgeführte Honorarverteilung neu aufzurollen (BSG, Ur-teil vom 09.12.2004 - B 6 KA
84/03 R - veröffentlicht in juris). Damit fallen Nachvergü-tungen für Quartale des Referenzzeitraums, die erst aufgrund
späterer Honorarbescheide erfolgen, aus der Berechnung des Gesamtvergütungsanteils heraus. Dies ist schon aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität zwingend erforderlich, da andernfalls eine verläss-liche Datengrundlage für die
Bestimmung der Gesamtvergütungsanteile der Honorargrup-pen kurzfristig gar nicht und auch auf lange Sicht nur
schwer zu erreichen wäre.
Dies kann zwar – wie hier – nicht nur dazu führen, dass nachträglich abgerechnete Leistungen einem anderen Quartal
zugerechnet werden, sondern auch, dass Leistungen, die zunächst rechtswidrig nicht vergütet wurden, erst in dem
Auszahlungsquartal zu Buche schlagen. Gleichwohl kann daraus schon wegen der geringen Höhe des hier in Rede
ste-henden Betrages nicht abgeleitet werden, dass der Facharztfonds der Laborärzte deshalb rechtswidrig
zugeschnitten wäre. Denn auf das Jahr 1995 bezogen beliefen sich die im Hinblick auf das Überweisungsverbot
geleisteten Nachzahlungen auf lediglich 128.008,24 DM. Bei einem durchschnittlichen Umsatz der Laborärzte von
2.219.086 DM im Jahr 1995 und 34 Laborärzten in diesem Jahr hätte eine Berücksichtigung der erwähnten
Nachzahlungen nur marginale Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtvergütungsanteils der La-borärzte gehabt.
Derart marginale Auswirkungen durfte die Beklagte, die als HVM-Normgeber auch zu Typisierungen,
Generalisierungen und Pauschalierungen berechtigt ist, außer Acht lassen.
(2) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Gesamtvergütungs-anteils der Laborärzte über
die diesen tatsächlich für das Jahr 1995 vergüteten Leistungen hinaus auch noch – hypothetisch – die Leistungen zu
berücksichtigen, die die Laborärzte ohne das Überweisungsverbot für Basislaborleistungen nach Abschnitt O I EBM-Ä
er-bracht und abgerechnet hätten. Auch wenn – wie der Kläger vorgebracht hat – der Umfang der ab dem Quartal
III/1996 durch die Laborärzte erbrachten O I-Leistungen ziemlich genau dem Umfang der vor dem Quartal II/1994
durch diese erbrachten O I-Leistungen ent-sprochen haben sollte, so besteht doch jedenfalls keine Pflicht des HVM-
Normgebers, beim Zuschnitt von Facharzttöpfen statt an die tatsächliche Situation in einem Referenzzeitraum auf
hypothetische Geschehensverläufe abzustellen. Etwas anderes kann auch in einem Fall, wie dem vorliegenden, in
dem eine rechtswidrige Vergütungsregelung die tat-sächliche Situation beeinflusst hat, nicht gelten.
(3) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass der Beklagten bei Schaffung der
Honorarverteilungsregelungen, die ab dem 01.07.1996 galten (HVM vom 23.11.1996), das Urteil des BSG zum
Überweisungsverbot bekannt gewesen sein musste und diese hätte erkennen können, dass es infolge dieses Urteils
bei den Laborärzten gegen-über dem Referenzzeitraum – damals noch die entsprechenden Quartale des Jahres 1995
(§ 2 Abs. 4 Satz 1 HVM vom 23.11.1996) – zu einer Ausweitung der Leistungsmenge kom-men würde. Welchen
Umfang diese Leistungsentwicklung haben würde, war damals nicht absehbar. Ein Rückgriff auf Erfahrungswerte aus
der Zeit vor dem 01.04.1994 lag nicht unbedingt nahe, weil zu diesem Zeitpunkt nicht nur das Verbot,
Basislaboruntersuchungen nach Abschnitt O I EBM-Ä auf Überweisung erbringen zu lassen, in § 25 Abs. 2 BMV-Ä
und § 28 Abs. 2 EKV-Ä eingeführt, sondern auch das gesamte Laborkapitel im EBM-Ä umstrukturiert worden war.
Eine retrospektive Betrachtungsweise, wie sie vom Kläger nunmehr angestellt wird, schied bei Erlass der
Honorarverteilungsregelungen aus.
Doch selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger vorgebrachten Werte, wäre die Beklagte berechtigt gewesen, den
Honorarfonds der Laborärzte nach deren tatsächlichem Anteil an der Gesamtvergütung des Jahres 1995 zu
berechnen. Denn die Anknüpfung an das Jahr 1995 war bei der Einführung der arztgruppenbezogenen
Honorarkontingente zum Quartal III/1996 als Anfangs- und Erprobungsregelung hinzunehmen.
Das BSG billigt Normgebern im Vertragsarztrecht seit jeher bei der Neuregelung komple-xer Materien erweiterte
Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräume zu, die be-wirken, dass für einen Übergangszeitraum auch an
sich rechtlich problematische Regelun-gen hingenommen werden müssen; gröbere Typisierungen und geringere
Differenzierun-gen sind in derartigen Fällen vorübergehend unbedenklich, weil sich häufig bei Erlass der Vorschriften
deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen (siehe nur BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA
20/00 R - BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 betreffend den Bewertungsausschuss; vgl. auch BSG, Urteil
vom 13.11.1996 - 6 RKa 15/96 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S. 107 betreffend einen HVM). Mit dieser relativ weiten
Gestaltungsfreiheit korrespondiert allerdings eine Be¬obachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des
Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich ge-rechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm
legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne betroffene Normadressaten unzumutbar
geworden sind. Nur wenn von vornherein feststeht, dass ein vom Normgeber für die Regelung der konkreten Materie
gewähltes Differenzierungskriterium systemfremd ist und ihm keine sachliche Rechtfertigung innewohnt, kann auch
der Gesichtspunkt der Erprobungsregelung nicht zur Rechtmäßigkeit der Normgebung führen (BSG, Urteil vom
16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 138 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29; Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 15/96 -
SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S. 107).
Der Beklagten stand als HVM-Normgeber bei der bei Einführung der arztgruppenbezoge-nen Honorarkontingente zum
Quartal III/1996 ein Ermittlungs-, Erprobungs- und Umset-zungsspielraum hinsichtlich des Zuschnitts des
Honorarfonds der Laborärzte zu. Dieser Spielraum bestand auch hinsichtlich der Auswirkungen des bei Erlass des
HVM vom 23.11.1996 bekannten Urteils des BSG vom 20.03.1996 (6 RKa 21/95 - BSGE 78, 91 = SozR 3-5540 § 25
Nr. 2) zur Rechtswidrigkeit des Überweisungsverbots für Basislaborleis-tungen. Zwar war aufgrund dieses Urteils
damit zu rechnen, dass die Laborärzte in weite-rem Umfang Leistungen erbringen und abrechnen würden, als dies in
dem Referenzzeit-raum der Fall war, in dem das Überweisungsverbot noch beachtet worden war. Doch lie-ßen sich die
Auswirkungen dieses Urteils nicht in allen Einzelheiten übersehen. Insbeson-dere stand nicht fest, dass von den
Laborärzten Basislaborleistungen nach Wegfall des Ü-berweisungsverbots wieder in dem Umfang erbracht würden, wie
vor dessen Einführung zum 01.04.1994. Einer Anknüpfung an verschiedene Referenzzeiträume – für Spezialla-
borleistungen an die entsprechenden Quartale des Jahres 1995, für Basislaborleistungen an die entsprechenden
letzten Quartale vor Einführung des Überweisungsverbots (d.h. II/1993 bis I/1994) – hätte Schwierigkeiten bereitet,
weil diese Zeiträume nicht unbedingt ver-gleichbar sein mussten. Aus diesem Grunde war die Beklagte – auch
angesichts des pro-zentual geringen Umfangs der betroffenen Leistungen (nach Angaben des Klägers bei re-
trospektiver Betrachtung 1,7 bis 2 % der Honorarsumme der Laborärzte) – berechtigt, die Auswirkungen des Wegfalls
des Überweisungsverbots für Basislaborleistungen bei Einfüh-rung arztgruppenbezogener Honorarkontingente
unberücksichtigt zu lassen. Sie war aller-dings zur Be¬obachtung und gegebenenfalls zur Nachbesserung des
Zuschnitts des Hono-rartopfes der Laborärzte verpflichtet. Damit sich aus der Beobachtungs- auch eine Reakti-
onspflicht ergeben konnte, mussten erst die Abrechnungsergebnisse mehrerer Quartale vorliegen, um beurteilen zu
können, welche Auswirkungen der Wegfall des Überwei-sungsverbots für Basislaborleistungen auf Dauer hat.
Angesichts der Schwankungen, de-nen die Erbringung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen gewöhnlich
innerhalb eines Kalenderjahres unterliegen, durfte die Beklagte auf jeden Fall abwarten, bis die
Abrechnungsergebnisse der ersten vier Quartale nach Einführung arztgruppenbezogener Ho-norarkontingente
vorlagen. Diese Frist war bis zu dem letzten hier streitigen Quartal (I/1998) nicht verstrichen. Hierbei ist der Beklagten
nach Kenntnis der Ergebnisse eine kurze, aber gleichwohl angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist
einzuräumen. Schon aus diesem Grunde war die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, in den Zuschnitt der Ho-
norartöpfe zugunsten der Laborärzte korrigierend einzugreifen.
3. Auch im Hinblick auf das Gebot der Angemessenheit der Vergütung kann der Kläger ein höheres Honorar nicht
beanspruchen.
Das BSG hat in Urteilen vom 09.12.2004 (u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn.
116 ff.) im Einzelnen ausgeführt, nach welchen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen die
Angemessenheit der Vergütung vertragsärztli-cher Leistungen zu beurteilen ist. Das BSG hat dabei zunächst an
seiner Rechtsprechung festgehalten, dass aus § 72 Abs. 2 SGB V ein subjektives Recht des einzelnen
Vertragsarztes auf höheres Honorar erst dann in Betracht kommt, wenn durch eine zu niedrige Vergü-tung ärztlicher
Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zu-mindest in Teilbereichen, etwa in einer
Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufli-che Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden
Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2,
jeweils Rn. 117 ff. m.w.N.). Auch unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich kein we-sentlich weitergehender
Vergütungsanspruch. Denn in diesem Zusammenhang ist ein Aus-gleich zwischen dem Ziel der Gewährung
angemessener Vergütungen der Vertragsärzte und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen ver-tragsärztlichen Versorgung der Versicherten vorzunehmen. Dieser Ausgleich ist erst dann nicht
mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine
Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem – fachlichen und/oder örtlichen –
Teilbereich kein ausreichender finanziel-ler Anreiz mehr besteht, überhaupt vertragsärztlich tätig zu werden, und
dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Ur-teil vom
09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 126 ff.; so bereits BSG, Urteil vom
20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 21 f.). Bezugspunkt des
Gebotes einer angemessenen Vergütung ist immer die vertragsärztliche Tätigkeit als ganzes; aus ihm kann ein
Anspruch auf eine bestimmte Vergütung einzelner Leistungen oder Leistungskomplexe regelmäßig nicht hergeleitet
werden (so bereits BSG, 7.2.1996 - 6 RKa 6/95 - SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S. 5 f.).
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass eine generelle Gefährdung der vertrags-ärztlichen Versorgung auf
laborärztlichem Gebiet nicht ersichtlich ist. Dagegen spricht schon, dass im Bezirk der Beklagten die Anzahl der
Laborärzte von 34 im Jahr 1995 auf 37 im Jahr 1997 gestiegen ist. Der durchschnittliche Umsatz der Laborärzte
bewegte sich in dieser Zeit im Bezirk der Beklagten je Arzt um 2.000.000 DM (1995: 2.219.086 DM; 1996: 2.033.283
DM; 1997: 1.961.516 DM; 1998: 2.117.888 DM); erst infolge der Reform des Laborkapitels im EBM-Ä zum 01.07.1999
brach er ein (1999: 1.612.330 DM). Diese Durchschnittswerte überstieg der Umsatz des Klägers in den streitigen
Quartalen. Dass er gleichwohl seine Praxis als gefährdet ansah, reicht nicht aus. Denn aus dem Gebot ange-
messener Vergütung folgt nicht die Pflicht, die Existenz jeder einzelnen vertragsärztlichen Praxis zu gewährleisten.
Gegen die allein maßgebliche Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung spricht aber, dass in den streitigen
Quartalen nicht nur in Sachsen, sondern auch im Bundesgebiet ein insgesamt ausreichendes Angebot laborärztlicher
Leistungserb-ringer bestand. Dies kann nicht außer Betracht bleiben, da für die Durchführung von La-
boruntersuchungen ein unmittelbarer Patientenkontakt nicht erforderlich ist.
Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Vergütung nach der Laborreform zum 01.07.1999 führt zu keinem
anderen Ergebnis. Bei dieser umfassenden Neuregelung des Laborkapitels des EBM-Ä sind für die analytischen
Leistungen, d.h. die Laboruntersu-chungen im technischen Sinne, bundesweit einheitliche Kostensätze festgelegt
worden (vgl. die Anhänge zu den Abschnitten O I/II und O III EBM-Ä). Für die ärztlichen Leis-tungen, d.h. die
Indikation, Veranlassung, Befundung und Interpretation, sind eine Laborgrundgebühr (Nr. 3450 EBM-Ä), eine Gebühr
für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Laborleistungen (Nr. 3452 EBM-Ä) und Grundpauschalen
für Auftrags-leistungen (Nr. 3454 und 3456 EBM-Ä) eingeführt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen
sich aus den in den Anhängen zu den Abschnitten O I/II und O III EBM-Ä festgelegten Kostensätzen keine
Rückschlüsse auf die zur Kostendeckung erforderliche Höhe der Punktwerte vor dem 01.07.1999 ziehen. Dem steht
bereits die umfassende Um-gestaltung des Laborkapitels entgegen, die eine einfache Umrechnung der einzelnen Kos-
tensätze in einen für deren Erreichung allgemein erforderlichen Punktwert nicht zulässt. Bei der Laborreform zum
01.07.1999 sind nicht einfach EBM-Ä-Punkte in DM-Beträge umgewandelt worden, vielmehr ist auch die Bewertung
der Leistungen selbst abgeändert worden. Aus diesem Grunde haben die Klägerinnen in dem Parallelverfahren L 1 KA
20/01 zum Beleg für einen kostendeckenden Mindestpunktwert von 5 Pf nicht eine einzel-ne Laborleistung, sondern
alle von ihnen im Jahr 1998 erbrachten Leistungen herangezo-gen und für diese Leistungen eine
Vergleichsberechnung auf der Basis der Laborreform zum 01.07.1999 angestellt. Damit hängt das Ergebnis dieser
Vergleichsberechnung ent-scheidend vom Leistungsprofil einer einzelnen Praxis ab. Eine solche Vergleichberech-
nung lässt Rückschlüsse auf den Punktwert der Laborärzte nicht zu. Denn nach dem HVM der Beklagten wurde in der
streitigen Zeit der Punktwert nicht individuell für die einzelne Praxis, sondern für alle Praxen einer Facharztgruppe
ermittelt.
Auch grundsätzliche Erwägungen stehen einem Rückschluss von den ab dem 01.07.1999 in den Anhängen zu den
Abschnitten O I/II und O III EBM-Ä festgelegten Kostensätzen auf die vor dem 01.07.1999 zur Kostendeckung
erforderliche Höhe des Punktwerts entgegen. Im Zuge der Laborreform erfolgte die Neubewertung der Kosten auf DM-
Basis an-hand betriebswirtschaftlicher Erhebungen; hierfür wurden 6 Laborgemeinschaften und 20 Laborarztpraxen
herangezogen; die kostengünstigere Hälfte diente als Basis für die Kalku-lation der Herstellungskosten (vgl. Maus, DÄ
1998, A-1356 f.). Die so berechneten Her-stellungskosten wurden mit einem Aufschlag für das unternehmerische
Risiko versehen (vgl. Der neue Labor-EBM, Sonderdruck der Ärzte Zeitung, S. 16). Grund für die unge-wöhnliche und
nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V im EBM-Ä selbst nicht mögliche bundes-weite Festlegung von Geldbeträgen für die
Vergütung einzelner vertragsärztlicher Leistun-gen waren auch die Punktwertunterschiede, die zwischen den einzelnen
KÄVen bestanden (zu den Folgen siehe: Der neue Labor-EBM, Sonderdruck der Ärzte Zeitung, S. 13). Die
Kostensätze stellen im Gegensatz zu anderen Kostenerstattungen keinen bloßen Durch-laufposten dar; vielmehr
muss der Laborarzt aus ihnen angesichts der relativ niedrigen Grundpauschalen für Auftragsleistungen (Nr. 3454 und
3456 EBM-Ä) auch seinen Gewinn erwirtschaften. Dafür, dass dies durchaus beabsichtigt war, spricht der Aufschlag
mit dem die in der betriebswirtschaftlichen Erhebung ermittelten Herstellungskosten versehen wurden. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht möglich, aus den ab 01.07.1999 in den Anhängen zu den Abschnitten O I/II und O III EBM-Ä
festgelegten Kostensätzen auf eine in den hier streitigen Quartalen III/1996 bis IV/1997 zur Kostendeckung zwingend
erforderliche Ver-gütungshöhe zu schließen. Der von Klägerseite insoweit begehrte Mindestpunktwert von 5,0 Pf, der
ohnehin nur in den Quartalen I und II/1997 sowie I/1998 unterschritten wurde, lässt sich auch deshalb aus dem Gebot
der Angemessenheit der Vergütung nicht ableiten.
4. Schließlich lässt sich – wie das SG zu Recht erkannt hat – ein Anspruch auf höheres Honorar auch nicht mit dem
Vorbringen begründen, die Gesamtvergütungen seien für die Jahre 1996 bis 1997 zu niedrig vereinbart worden. Wie
das BSG entschieden hat, sind im Honorarrechtsstreit zwischen Vertragsarzt und KÄV Vereinbarungen über die Höhe
der Gesamtvergütung nicht zu überprüfen (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R - BSGE 95, 86 = SozR 4-
2500 § 85 Nr. 21 – unter Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 12.02.2003 - L 1 KA 12/00 -
veröffentlicht in juris).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden und hier noch
anzuwendenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 115 ff.).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Insbesondere hat die von Klägerseite
aufgeworfene Frage, ob eine KÄV für den Zuschnitt von Honorartöpfen einen Referenzzeitraum wählen darf, in dem
die Honorarverteilung nicht in rechtlich einwandfreier Weise geregelt war, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Soweit sich diese Frage auf das Fehlen wirksamer Honorarverteilungsregelungen
bezieht, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass Abrechnungsergebnisse nicht allein deshalb einer späteren
Vergütungsregelung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil ihre Rechtsgrundlage unter formellen Mängeln litt
(BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 Rn. 15). Aber auch soweit sich die Frage
auf das im Jahr 1995 noch beachtete Überweisungsverbot für O I-Leistungen bezieht, ist deren Klärungsbedürftigkeit
nicht zu erkennen. Denn die Beklagte war – wie oben ausgeführt wurde – bei typisierender und generalisierender
Betrachtungsweise berechtigt, diese Leistungen beim Zuschnitt des Honorarfonds der Laborärzte außer Betracht zu
lassen. Dass auch eine KÄV beim Erlass eines HVM zu Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalisierungen
befugt ist, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung.