Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2010

OVG NRW (genehmigung, kläger, verwaltungsgericht, aufgaben, betrieb, interesse, kommentar, gefahr, feststellungsklage, bedürfnis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1466/10
Datum:
09.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1466/10
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 €
festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur
im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im
Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an dem
erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil der
Kläger nicht mehr über eine Genehmigung für die Wahrnehmung rettungsdienstlicher
Aufgaben verfüge, seinen Betrieb einstellen müsse und zudem auf absehbare Zeit keine
neue Genehmigung erhalten könne. Damit entfalle auch das Bedürfnis des Beklagten,
weitere Betriebsprüfungen durchzuführen.
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Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung nicht auf.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger das für die
Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Nach §
43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
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Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der
baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Gefahr
der Wiederholung der Beeinträchtigung besteht.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdnr. 23, m. w.
N.
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Die Gefahr, dass Bedienstete des Beklagten erneut unangekündigt die Betriebsräume
des Klägers betreten, ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
festgestellt, dass ein Bedürfnis für weitere Betriebsprüfungen entfallen sei, weil der
Kläger nicht mehr über eine Genehmigung verfüge und mangels Zuverlässigkeit auch
auf absehbare Zeit keine neue Genehmigung mehr erhalten könne. Letzteres gilt
nunmehr erst recht, nachdem die klageabweisenden Urteile, in denen das
Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt hatte, nach
unanfechtbarem Abschluss der jeweiligen Berufungszulassungsverfahren (vgl.
Beschlüsse jeweils vom 9. November 2010 in den Verfahren 13 A 660/10, 13 A 661/10,
13 A 666/10, 13 A 643/10, 13 A 653/10 und 13 A 867/10) rechtskräftig sind.
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Darüber hinaus liegen weitere Umstände vor, die dafür sprechen, dass dem Kläger auf
lange Sicht keine rettungsdienstliche Genehmigung mehr erteilt werden wird. Der
Kläger hat seinen Betrieb und seinen in Deutschland bestehenden Wohnsitz
abgemeldet; auch sein Betriebssitz besteht nicht mehr. Deswegen sind neben der
fehlenden Zuverlässigkeit weitere notwendige Voraussetzungen für die Erteilung einer
Genehmigung entfallen (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 3 Nr. 1 RettG NRW).
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Zudem bieten die diversen Internetauftritte des Klägers (s. u. a. : www. ....) weiteren
Anlass, an seiner Eignung als rettungsdienstlicher Unternehmer zu zweifeln. Denn
obwohl die Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport grundsätzlich
nicht übertragbar ist,
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vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für
die Praxis, 3. Aufl. 2001, § 22 Rdnr. 7,
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war er seinen Internetauftritten zufolge schon zu einer Zeit in den Vereinigten Staaten
aufhältig und dort umfangreich tätig, als er hier noch über ihm erteilte und ausschließlich
auf seine Person ausgestellte rettungsdienstliche Genehmigungen verfügte. Damit hat
er hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass er auch schon damals weder in der Lage
noch willens war, die ihm übertragenen Aufgaben zur Notfallrettung und zum
Krankentransport den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen.
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Abgesehen davon dürfte der Neuerteilung einer Genehmigung auch die
Funktionsschutzklausel nach § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegenstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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