Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.01.2007
LArbG Düsseldorf: sozialplan, betriebsrat, billigkeit, verfügung, werk, kündigung, beendigung, restmandat, arbeitsgericht, investition
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 631/06
Datum:
26.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 631/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 9172/05
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom
20.03.2006 11 Ca 9172/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger (geboren am 05.08.1950) war bei der Beklagten seit dem 05.08.1974 als
Schlosser beschäftigt.
2
Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 14.03.2005 einen Interessenausgleich.
Darin heißt es u.a.:
3
"Vorbemerkung
4
Aufgrund der defizitären Situation von C. insbesondere durch die erheblichen
Überkapazitäten auf dem deutschen Glasmarkt... hat sich die Geschäftsleitung
entschlossen, eine Investition in die Wanne 1 in E.... nicht durchzuführen und
Standardsorten in die anderen deutschen Hütten zu verlagern.
5
...
6
§ 1 Betriebsänderung
7
1. Die Wanne 1 im Werk E. wird spätestens zum 01.04.2005 endgültig stillgelegt.
8
2. Im Rahmen einer effektiven und qualitativen Produktion nach Schließung der
Wanne ist eine Neuorganisation hinsichtlich der Zuordnung, der Arbeitsabläufe
9
und der Anforderungsprofile einzelner Arbeitsplätze erforderlich.
...
10
§ 2 Personalmaßnahmen
11
1. Aufgrund der in § 1 genannten Betriebsänderung werden bis zu 107 Mitarbeiter
des Werkes E. eine betriebsbedingte Beendigungskündigung erhalten und darüber
hinaus bis zu 60 Mitarbeiter eine betriebsbedingte Änderungskündigung erhalten.
Weiterhin werden Versetzungen erfolgen.
12
...
13
§ 4 Transfergesellschaft
14
Die Parteien kommen überein, den Mitarbeitern, die von einer betriebsbedingten
Beendigungskündigung bedroht sind, durch einen spätestens bis zum 21.03.2005
abzuschließenden dreiseitigen Vertrag, zum 01.04.2005 den Übertritt in eine
Transfergesellschaft zu ermöglichen.
15
..."
16
Ebenfalls am 14.03.2005 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab.
Darin heißt es u.a.:
17
"Präambel
18
Die C. hat mit dem Betriebsrat am 14.03.2005 einen Interessenausgleich gem. §
112 BetrVG geschlossen. Die dort in der Präambel genannten Maßnahmen sind
Gegenstand dieses Sozialplans.
19
...
20
1. Festlegung des Geltungsbereiches
21
Dieser Sozialplan gilt für alle am Standort E. beschäftigten und von der Maßnahme
betroffene Mitarbeiter...
22
4. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
23
Alle Arbeitnehmer, die durch betriebsbedingte Kündigung ausscheiden oder zu der
Transfergesellschaft, im Folgenden TG genannt, freiwillig wechseln, erhalten die
unter Ziffer 4 genannte Abfindung sowie ggf. die weiteren unter Ziffer 6 genannten
Leistungen.
24
4.1 Abfindungsregelung
25
4.1.1 Berechnung der Grundabfindung
26
Soweit vom Unternehmen veranlasst im hier geregelten Rahmen
Arbeitsverhältnisse beendet werden, haben die betroffenen Arbeitnehmer
27
Anspruch auf eine Abfindung.
Die individuelle Abfindungsberechnungsformel lautet:
28
Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x durchschnittliches monatliches
Bruttoeinkommen
29
65
30
31
= Abfindung in €, mit folgender Maßgabe:
32
Die Mindestabfindung beträgt zwei durchschnittliche Bruttomonatsentgelte.
33
a) bei Eintritt in die PEAG:
34
Abfindung ohne Aufschlag oder Abzüge für Mitarbeiter geboren
35
vor dem 30.06.1947 oder nach dem 01.01.1965, Deckelung
36
100.000 € oder 22 Monatsentgelte
37
b) bei Eintritt in die PEAG:
38
Abfindung 10% für Mitarbeiter geboren zwischen 30.06.1947
39
01.01.1965, Deckelung 110.000 €
40
...
41
5. Transfergesellschaft
42
...
43
5.3 Verweildauer in der TG
44
Die Laufzeit der Transfergesellschaft beträgt 12 Monate.
45
Die Verweildauer ist individuell zu vereinbaren.
46
5.4 Leistungen während der Verweildauer in der TG
47
5.4.1 Materielle Leistungen
48
Während der Verweildauer in der TG erhalten die Arbeitnehmer folgende
Leistungen:
49
Transferkurzarbeitergeld gem. § 216 b SGB III
50
Zuschuss der C. (Aufstockungsbetrag) auf das Transfer-Kurzarbeitergeld.
51
Die C. stockt das Transferkurzarbeitergeld für Arbeitnehmer auf 85 % des
Nettoentgeltes des Beschäftigten auf."
52
Der Kläger wechselte aufgrund des Interessenausgleichs und Sozialplans vom
14.03.2005 zum 01.04.2005 in die Transfergesellschaft PEAG.
53
Am 18.08.2005 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen weiteren
Interessenausgleich ab. Darin heißt es u.a.:
54
"Vorbemerkung
55
...
56
Die Wanne 1 im Werk E. wurde zum 01.04.05 stillgelegt. Dadurch verloren 106
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer... ihren Arbeitsplatz. Erklärtermaßen sollte
mit dieser Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit des Werkes E. auf dem deutschen
Glasmarkt wieder hergestellt werden. Nach Abschluss der Verhandlungen zum
Interessenausgleich und Sozialplan am 14.03.05 hofften beide Betriebsparteien,
entscheidend zum Fortbestand des Werkes E. beigetragen zu haben. Zur
allgemeinen Bestürzung entschied jedoch die europäische Unternehmensleitung
nur wenige Wochen später, die Glasproduktion im Werk E. zum 31.08.05 aus den
Gründen einer europäischen Überkapazität und der Finanzergebnisse des Werkes
insgesamt einzustellen.
57
Der Betriebsrat, dem die Entscheidung am 25.05.05 bekannt gegeben wurde, hat
sich mit Unterstützung der IG BCE bemüht, die Maßnahme zu verhindern und die
vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten.
58
...
59
§ 1 Betriebsänderung
60
1. C. wird die Glasproduktion im Werk E. zum 31.08.2005 einstellen.
61
...
62
§ 2 Personalmaßnahmen
63
1. Aufgrund der Betriebsänderung (§ 1) werden alle Arbeitnehmer der
Produktionsstätte E. und 6 Arbeitnehmer aus der Hauptverwaltung aus
betriebsbedingten Gründen gekündigt.
64
...
65
§ 4 Tansfergesellschaft
66
Die Betriebsparteien kommen überein, den Arbeitnehmern, die von einer
betriebsbedingten Beendigungskündigung bedroht sind, durch einen spätestens
bis zum 29.08.2005 abzuschließenden dreiseitigen Vertrag, zum 01.09.05 den
Übertritt in eine Transfergesellschaft zu ermöglichen.
67
..."
68
Ebenfalls am 18.08.2005 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen weiteren
Sozialplan. Darin heißt es u.a.:
69
"Vorbemerkung
70
Die C. hat mit dem Betriebsrat am 18.08.2005 einen Interessenausgleich gem. §
112 BetrVG geschlossen. Die dort in der Vormerkung benannte Betriebsänderung
ist Gegenstand dieses Sozialplans.
71
...
72
1. Geltungsbereich
73
Dieser Sozialplan gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer..., die aufgrund der
Stilllegung der Produktion des Werkes E. ihren Arbeitsplatz bei C. aufgrund einer
betriebsbedingten Kündigung oder anstelle einer betriebsbedingten Kündigung
aufgrund einer auf betriebsbedingten Gründen beruhenden
Aufhebungsvereinbarung verlieren oder in sonstiger Weise von der im
Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung betroffen sind.
74
...
75
4. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
76
4.1
77
Arbeitnehmer, die aufgrund der im Interessenausgleich geregelten
Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz bei C. verlieren, erhalten eine Abfindung nach
Maßgabe folgender Berechnungsformel:
78
a) Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft wechseln
79
Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x durchschnittliches monatliches
Bruttoeinkommen
80
60
81
...
82
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wird der sich aus a) bis c)
jeweils errechnete Abfindungsbetrag um 4 % erhöht.
83
Die Mindestabfindung beträgt zwei durchschnittliche Bruttomonatsentgelte, die
Höchstabfindung 115.000,-- € oder 28 durchschnittliche Bruttomonatsentgelte; die
28 Bruttomonatsentgelte schließen die 4%-ige Erhöhung gemäß vorherigem
Absatz nicht aus, die absolute Höchstgrenze beträgt 115.000,-- €.
84
...
85
5. Wechsel in eine Transfergesellschaft
86
5.1
87
C. bietet den Arbeitnehmern, jeweils unter Voraussetzung der Bewilligung und
Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gem. § 215 b SGB III zum 01.09.05 für die
Dauer von zwölf Monaten den Wechsel in eine TG an, die von den
Betriebsparteien gemeinsam ausgewählt wurde.
88
...
89
5.4
90
Während der Verweildauer in der TG erhalten die Arbeitnehmer folgende
Leistungen:
91
- Transferkurzarbeitergeld gem. § 216 b SGB III
92
- Zuschuss der C. (Aufstockungsbetrag) auf das Transferkurzarbeitergeld
93
Die C. stockt das Transferkurzarbeitergeld für Arbeitnehmer auf 85 % des
Durchschnittsnettoentgeltes des Beschäftigten auf."
94
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine
Abfindung auf der Grundlage des Sozialplans vom 18.08.2005 zu zahlen. Erhalten hat
er von der Beklagten eine Abfindung in Höhe von 66.175,65 €. Nach den
Bemessungskriterien des Sozialplans vom 18.08.2005 würde er eine Abfindung in Höhe
von 79.406,64 € erhalten.
95
Das Arbeitsgericht E. hat die Klage durch Urteil vom 20.03.2006, auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird, abgewiesen.
96
Gegen das ihm am 03.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
06.06.2006 (Dienstag nach Pfingsten) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.2006 mit einem am 03.08.2006 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
97
Der Kläger beantragt,
98
das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 20.03.2006, AZ 11 Ca 9172/05, abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, 13.271,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.01.2006
an den Kläger zu zahlen.
99
Die Beklagte beantragt,
100
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
101
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
102
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
103
Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520
Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.
104
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet.
105
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan vom
18.08.2005 (Sozialplan II). Das ergibt dessen Auslegung i.V. mit dem
Interessenausgleich vom 18.08.2005 (Interessenausgleich II).
106
Die Auslegung von Kollektivvereinbarungen wie Sozialplan und Interessenausgleich
richtet sich grundsätzlich nach den allgemein für die Auslegung von Rechtsnormen
geltenden Maßstäben. Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen
Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck
der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen
niedergeschlagen hat. Heranzuziehen sind ferner der Gesamtzusammenhang der
Regelung und ggf. die Entstehungsgeschichte (BAG, Urteil v. 05.02.1997, AP Nr. 112 zu
§ 112 BetrVG 1972 m.w.N.).
107
Nach dem Wortlaut der Ziffer 1 des Sozialplans II gilt dieser für die Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die aufgrund der Stilllegung der Produktion des Werkes E. ihren
Arbeitsplatz bei der Beklagten aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder eines
betriebsbedingten Aufhebungsvertrags verlieren oder in sonstiger Weise von der im
Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung betroffen sind. Wie sich aus der
Vorbemerkung zum Sozialplan II ergibt, ist der Interessenausgleich II gemeint. Nach § 1
Nr. 1 dieses Interessenausgleichs ist dessen Gegenstand die Einstellung der
Glasproduktion im Werk E. zum 31.08.2005.
108
Vom Sozialplan II sind somit nur solche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
begünstigt, deren Arbeitsverhältnis infolge der Stilllegung des Betriebs der Beklagten in
E. gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet wurde oder die in sonstiger Weise
von der Stilllegung des Betriebs betroffen waren. Dazu gehört der Kläger nicht, denn er
ist infolge der zum 01.04.2005 erfolgten Schließung der Wanne 1, die Gegenstand des
Interessenausgleichs und Sozialplans vom 14.03.2005 (Interessenausgleich I und
Sozialplan I) ist, bei der Beklagten ausgeschieden.
109
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan II
aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 75
Abs. 1 S. 1 BetrVG.
110
Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von
Leistungen regeln, gem. § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und
Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen
in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige
Regelbildung auszuschließen (BAG, Urteil v. 22.03.2005, AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG
1972 m.w.N.).
111
Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen
insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz,
dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene
Ungleichbehandlung verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie
willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt.
Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz
bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind die Übergänge zwischen
sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen bisweilen fließend.
Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine
Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Maßgeblich für das Vorliegen
eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck.
Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung
anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG, Urteil v.
22.03.2005, a.a.O.).
112
Nach diesen Grundsätzen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Regelung der
Abfindungsbeträge nach beiden Sozialplänen nicht verletzt. Denn die Lage bei
Abschluss des Sozialplans II unterschied sich in wesentlichen Punkten von den
Umständen, wie sie bei Abschluss des Sozialplans I vorlagen. Wie aus § 1 Ziffer 2 des
Interessenausgleichs I hervorgeht, gingen die Betriebsparteien bei Abschluss dieses
Interessenausgleichs und des dazugehörigen Sozialplans davon aus, dass nach
Schließung der Wanne 1 eine Neuorganisation des Betriebs erforderlich wird, um eine
effektive und qualitative Produktion sicherzustellen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Interessenausgleichs I und Sozialplans I nahmen sie daher an, dass der Betrieb mit
Ausnahme der Wanne 1 fortgeführt wird (so deutlich auch die Vorbemerkung zum
Sozialplan II). Nach der Vorbemerkung zum Interessenausgleich I sollten die
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Schließung der Wanne 1 endet,
entlassen werden, weil die Beklagte eine Investition in die Wanne 1 nicht vornehmen
wollte. Demgegenüber wurden Interessenausgleich und Sozialplan II abgeschlossen,
weil nunmehr auch die noch arbeitenden Teile des Betriebs in E. stillgelegt werden
sollten. Es handelt sich somit um zwei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
unterschiedliche Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG).
113
Damit liegt in der unterschiedlichen Höhe der Divisoren und der Höchstabfindungen
nach Ziffer 4.1 des Sozialplans II einerseits und des Sozialplans I andererseits eine
sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung. Diese ist nicht willkürlich. Denn zur Zeit
des Abschlusses des Sozialplans I hatten die Betriebsparteien bei der Bestimmung der
Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel auch darauf zu achten, dass die nach den
damaligen Planungen verbleibenden Arbeitsplätze gesichert werden mussten. Nach der
Entscheidung der Beklagten, den gesamten Betrieb zu schließen, bedurfte es hingegen
einer solchen Rücksichtnahme nicht mehr; die wirtschaftlichen Gesichtspunkte hatten
sich verändert. Bei Vereinbarung des Sozialplans II durften die Betriebsparteien daher
davon ausgehen, dass eine andere Lage bestand (BAG, Urteil v. 09.12.1981, AP Nr. 14
zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil v. 23.01.2001, EWiR 2001, 1033).
114
3.
115
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsparteien durch den Sozialplan II
insofern die Grundsätze von Recht und Billigkeit gem. § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht
gewahrt haben, dass sie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den
Sozialplan I fielen, bei der Verteilung der Mittel unberücksichtigt ließen, die bei
Abschluss des Sozialplans II zur Verfügung standen.
116
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.1981 (a.a.O.) kann es
nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Billigkeit geboten sein, für zwei
Sozialpläne vorhandene Mittel einheitlich zu verteilen, wenn eine zunächst geplante
Sanierung des Unternehmens durch eine Teilstilllegung nicht durchgeführt, sondern
kurze Zeit später die Stilllegung des gesamten Unternehmens beschlossen wird und für
die Arbeitnehmer, die von den neuen Maßnahmen betroffen sind, wesentlich höhere
Mittel für einen Sozialplan zur Verfügung stehen als für die von der Teilstilllegung
betroffenen, bereits ausgeschiedenen oder demnächst ausscheidenden Arbeitnehmer,
weil die ursprünglich geplante Weiterführung des Unternehmens nicht gefährdet werden
sollte. Die Schließung des Betriebs der Beklagten in E. erfolgte nur fünf Monate nach
Schließung der Wanne 1. Der Betriebsrat erfuhr hiervon bereits am 25.05.2005. Eine
Neuorganisation nach Schließung der Wanne 1 zur Sicherstellung einer effektiven und
qualitativen Produktion, wie sie nach § 1 Ziffer 2 des Interessenausgleichs I vorgesehen
war, wurde möglicherweise noch eingeleitet. Jedoch ist es nicht, wie jedenfalls vom
Betriebsrat erwartet, zu einem längerfristigen Fortbestand des Betriebes gekommen. Der
Kläger und weitere Arbeitnehmer haben auch einen Beitrag zu der erwarteten
Fortführung des Betriebs geleistet, denn sie sind kurzfristig in die Transfergesellschaft
PEAG gewechselt; Kündigungsfristen musste die Beklagte nicht einhalten. Die
Abfindungen nach Ziffer 4.1 des Sozialplans I sind hinsichtlich der in die
Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch niedriger
als die nach Ziffer 4.1 des Sozialplans II, wenngleich es sich nicht um "krasse"
Unterschiede handelt.
117
Eine Entscheidung, ob es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit verstößt, dass
die Betriebsparteien die Arbeitnehmer, die unter den Sozialplan I fielen, bei der
Verteilung der für den Sozialplan II zur Verfügung stehenden Mittel nicht berücksichtigt
haben, bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen
wird, dass dies notwendig war, kann er von der Beklagten keine weitere Abfindung nach
dem Sozialplan II verlangen. Die Nichtberücksichtigung dieser Arbeitnehmergruppe
würde vielmehr zur Nichtigkeit des Sozialplans II führen, so dass hieraus keine
Ansprüche hergeleitet werden könnten.
118
b) Hätten die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vom Interessenausgleich I und
Sozialplan I betroffen waren, im Rahmen des Sozialplans II berücksichtigt werden
müssen, wären sowohl die Regelung über den Geltungsbereich nach Ziffer 1 als auch
die Abfindungsregelung nach Ziffer 4.1 des Sozialplans II unwirksam, weil diese
Regelungen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vom Interessenausgleich I
und Sozialplan I betroffen waren, nicht einbeziehen.
119
Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Teilunwirksamkeit
einer Sozialplanregelung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans, wenn der
wirksame Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich
geschlossene Regelung enthält. Wenn der unwirksame Teil jedoch so wesentlich für die
Gesamtregelung ist, dass sie ohne diesen keine sinnvolle Einheit darstellen kann,
erfasst die Unwirksamkeit den gesamten Sozialplan (BAG, Beschluss v. 25.01.2000, AP
120
Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der
Sozialplan II ohne Bestimmung der Arbeitnehmergruppen, für die er gilt, und ohne
Regelungen über die Abfindungen unlösbare Probleme bei seiner Anwendung
aufwerfen würde.
c) Das Berufungsgericht kann auch nicht den Betrag bestimmen, der dem Kläger
zustehen würde, wenn die Grundsätze von Recht und Billigkeit die Einbeziehung der
von der Schließung der Wanne 1 betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei
der Verteilung der für den Sozialplan II zur Verfügung stehenden Mittel geboten haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts behält der Betriebsrat
auch nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller Betriebsratsmitglieder ein
Restmandat zur Wahrnehmung aller sich im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung
ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte, das ggf. über den
Ablauf der regulären Amtszeit und die tatsächliche Stilllegung des Betriebs hinaus bis
zur abschließenden Regelung der mit der Betriebsstilllegung verbundenen
Beteiligungsrechte andauert. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der
bei Beendigung des Vollmandats im Amt war (BAG, Urteil v. 05.10.2000, AP Nr. 141 zu
§ 112 BetrVG 1972). Das Restmandat hinsichtlich des Abschlusses von Sozialplänen
erfasst auch bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer (BAG, Beschluss v. 10.08.1994, AP
Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil v. 05.10.2000, a.a.O.).
121
Falls der Sozialplan II nichtig ist, können und müssen daher die Beklagte und der
Betriebsrat einen neuen Sozialplan unter Beachtung der Grundsätze des § 75 BetrVG
vereinbaren. In seiner Entscheidung vom 09.12.1981 (a.a.O.) hat das
Bundesarbeitsgericht lediglich deshalb die Billigkeitskontrolle ersetzt und den Betrag
bestimmt, der dem Kläger bei Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit
zugestanden hätte, weil hier kein Betriebsrat mehr bestand und deshalb ein neuer
Sozialplan nicht mehr zustande kommen konnte. Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch
nicht ersichtlich, dass der für den Betrieb der Beklagten in E. gebildete Betriebsrat nicht
mehr tätig werden könnte.
122
4. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs.
6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
123
Die Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung nicht zu entscheiden war (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die
Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG).
124
Rechtsmittelbelehrung:
125
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
126
Heinlein Welters Gräwe
127