Urteil des HessVGH vom 14.09.1992

VGH Kassel: unterbrechung der verjährung, verjährungsfrist, verwaltungsakt, beihilfe, diskontsatz, verordnung, öffentlich, rechtsgrundlage, leistungsverweigerung, subvention

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 1218/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 197
BGB, § 198 S 1 BGB, § 201
S 1 BGB, § 202 Abs 1 BGB
(Verjährung von Zinsansprüchen bei Gewährung einer
Subvention)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten Zinsen in Höhe von
51.241,44 DM zahlen muß.
Die Beklagte zahlte der Klägerin am 19. August 1976 im Rahmen eines Vertrages
zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2711/75 (ABl. Nr. L 274 vom 25. Oktober 1975, S. 27) - Vertrag Nr. 161/406/75 -
eine Beihilfe in Höhe von 84.100,00 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer. Durch
Bescheid vom 2. Juli 1979 forderte die Beklagte diesen Betrag von der Klägerin
zurück, weil die Klägerin teilweise gefrorenes Fleisch anstelle von Frischfleisch zur
Einlagerung gebracht und überdies einen Teil der Einlagerungen nach dem Ablauf
der hierfür vorgesehenen Frist vorgenommen hatte. In den Gründen des
Rückforderungsbescheides heißt es unter anderem: "Nach Eingang Ihrer Zahlung
werden wir die aufgelaufenen Zinsen berechnen." Widerspruch und Klage gegen
diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Das die Klage abweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. Januar 1985 - I/2 E 927/82 - wurde
rechtskräftig.
Durch weiteren Bescheid vom 21. Mai 1985 forderte die Beklagte die Klägerin auf,
Zinsen für die Zeit vom 19. August 1976 bis zum 9. April 1985 im Gesamtbetrag
von 51.241,44 DM zu zahlen. Die Beklagte ging bei der Berechnung der Zinsen
davon aus, daß die Klägerin vom Tage der Auszahlung der Beihilfe an den
Beihilfebetrag mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen hatte. Den am 30. Mai 1985 eingegangenen
Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, daß es für einen
Zinsanspruch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, wies die
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1985 zurück.
Gegen den am gleichen Tag zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die
Klägerin am 26. Juli 1985 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
erhoben und unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens beantragt,
den Zinsbescheid Nr. 95.487 vom 21. Mai 1985 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1985 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, im Rahmen öffentlicher Verträge könnten Zinsen
beansprucht werden, sofern dies vertraglich vereinbart worden sei. Die
Bekanntmachung Nr. 406/75 (BAnz. Nr. 205 vom 29. Oktober 1975), die nach dem
zwischen den Beteiligten geschlossenen Lagervertrag zum Vertragsinhalt
geworden sei, sehe in der Ziffer 10 d eine Verzinsung der erstattungspflichtigen
Beihilfebeträge vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Nach der Rechtsprechung des
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Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts könne eine Zinsverpflichtung auch durch einen
Verwaltungsakt auf Unterwerfung begründet werden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. Januar 1988 den angefochtenen
Bescheid und den hierauf bezüglichen Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben,
als hierdurch ein die Summe von 27.714,45 DM übersteigender Zinsbetrag von
der Klägerin zurückgefordert worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen
und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. In den
Urteilsgründen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die
Zinsforderung für die Zeit ab 1. Januar 1981 zu Recht erhoben worden sei.
Rechtsgrundlage sei insoweit § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von
Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411), dessen
Ermächtigungsgrundlage sich in §§ 12 und 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl.
I S. 1617) in der Fassung des Art. 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl.
I S. 705) finde. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 stehe der Erhebung von Zinsen
dagegen die Verjährung entgegen. Auf die Verjährung öffentlich- rechtlicher
Zinsansprüche fänden in Ermangelung von Spezialregelungen die §§ 197, 198 und
201 BGB entsprechende Anwendung. Für die bis Ende 1980 fällig gewordenen
Zinsen habe die vierjährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 1984 geendet mit
der Folge, daß diese von der Beklagten nicht mehr beansprucht werden könnten.
Für die ab Januar 1981 fällig gewordenen Zinsen sei dagegen die Verjährungsfrist
durch den Erlaß des Zinsbescheides unterbrochen worden.
Gegen dieses den Beteiligten am 26. Februar 1988 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 11. März 1988 und die Klägerin am 25. März 1988 Berufung
eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung im Verlauf des Berufungsverfahrens
wieder zurückgenommen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Zinsanspruch sei mit
dem Erlaß des Rückforderungsbescheides vom 2. Juli 1979 entstanden.
Infolgedessen hätte die vierjährige Verjährungsfrist normalerweise am 1. Januar
1980 zu laufen begonnen. Hier sei aber ein die Verjährung unterbrechender
Verwaltungsakt ergangen, weil die Klägerin bereits im Bescheid vom 2. Juli 1979
auf ihre Zinspflichten hingewiesen worden sei. Selbst wenn man nicht von einer
Unterbrechung der Verjährung ausgehe, dann sei der Lauf der Verjährungsfrist
dadurch gehemmt gewesen, daß die Klägerin wegen ihrer gegen die
Hauptforderung gerichteten Anfechtungsklage vorübergehend zur
Leistungsverweigerung berechtigt gewesen sei. Dieses
Leistungsverweigerungsrecht habe sich nicht nur auf die Hauptforderung, sondern
wegen des engen Zusammenhanges auch auf die Zinsforderung erstreckt. Sie -
die Beklagte - habe während des gegen die Hauptforderung gerichteten
Klageverfahrens Zinsen nicht einfordern können, weil ihr dies wegen der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 1979 verwehrt
gewesen sei. Infolgedessen dürfe bei der Berechnung des Verjährungszeitraums
die Zeitspanne bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die
Hauptforderung nicht berücksichtigt werden. Bei dem Erlaß des Zinsbescheides
am 21. Mai 1985 sei folglich der geltend gemachte Zinsanspruch in voller Höhe
noch nicht verjährt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1988
abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, die Erhebung von Zinsen müsse nach Ablauf eines so langen
Zeitraums als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden. Im übrigen hält sie
die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Verjährung für zutreffend
und macht sie sich zu eigen.
Ein Hefter Verwaltungsakten der Beklagten, den Zinsbescheid Nr. 95.487
betreffend, sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - I/3 E
927/82 - haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
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Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgenannten Akten
sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nach § 124 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sind für die Zeit vom 30. März
1978 an §§ 9 und 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 - BGBl. I S. 1617 - i.V.m. § 8 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom
15. März 1978, in Kraft getreten am 30. März 1978 - BGBl. I S. 411 - (BLFVO). Nach
§ 8 Abs. 2 Satz 2 BLFVO sind Beihilfebeträge, die der Empfänger zu erstatten hat,
vom Tage des Empfanges an mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Dabei ist der am 1. des Monats geltende
Diskontsatz für jeden Zinstag dieses Monats zugrundezulegen.
Nachdem der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1979, durch den diese die zum
Vertrag Nr. 161/406/75 gewährte Beihilfe in Höhe von 93.351,00 DM (einschließlich
Mehrwertsteuer) zurückgefordert hat, rechtsverbindlich geworden ist, steht für die
Beteiligten fest, daß die Klägerin den genannten Beihilfebetrag zu Unrecht
erhalten und zu erstatten hat. Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 BLFVO genannten
Voraussetzungen für die Erhebung von Zinsen sind daher erfüllt.
Zu Recht ist allerdings das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die mit
dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsforderung verjährt ist, soweit
sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 1981 betrifft.
Wie der frühere 8. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 22. April 1985 -
VIII OE 119/82 - entschieden hat, ist für Zinsansprüche, die aus öffentlich-
rechtlichen Verträgen resultieren, gemäß § 62 VwVfG von einer entsprechenden
Anwendung des § 197 BGB auszugehen. Danach verjähren Ansprüche auf
Rückstände von Zinsen in vier Jahren, wobei die Verjährung nach § 201 Satz 1
i.V.m. § 198 Satz 1 BGB am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstanden ist.
Wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 23. Juli 1986 - 3 B 66.85 -
ausgeführt hat, entsteht der Zinsanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die Zinsen
gefordert werden können. Zinsen können nicht beansprucht werden, solange noch
kein Hauptanspruch besteht, der zu verzinsen ist. Ein Anspruch auf Erstattung
einer Leistung (hier: der Anspruch auf Erstattung der Beihilfe) entsteht entweder
mit der rechtsgrundlosen Gewährung der Leistung oder mit dem nachträglichen
Wegfall des Rechtsgrundes für die gewährte Leistung. Daraus folgt, daß im Fall der
Gewährung einer Leistung durch Verwaltungsakt der Erstattungsanspruch erst mit
der Aufhebung dieses Verwaltungsakts entstehen kann (so
Bundesverwaltungsgericht, Beschluß v. 23. Juli 1986 - 3 B 66.85 -). Ist die Leistung
- wie hier - nicht aufgrund eines Verwaltungsakts sondern aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt worden (vgl. hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts v. 24. Januar 1992 - 3 C 33.86 -) und kann die Leistung
wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Empfänger in
entsprechender Anwendung der §§ 325 Abs. 1 Satz 1, 346 Satz 1 BGB vom
Zeitpunkt des Empfanges an zurückverlangt werden, dann können auch Zinsen in
der vertraglich vereinbarten Höhe von diesem Zeitpunkt an eingefordert werden.
Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB begann daher für die seit dem
Empfang des Beihilfebetrages entstandenen Zinsansprüche mit dem Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres und endete vier Jahre später. Dies bedeutet, daß
Zinsansprüche, die bis zum Ende des Jahres 1979 entstanden, am 31. Dezember
1983 verjährt waren und daß Zinsansprüche aus dem Jahr 1980 mit dem Ende des
Kalenderjahres 1984 verjährten. Eine Unterbrechung der Verjährung trat gemäß §
53 VwVfG erst durch den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1985 ein, wobei die
Unterbrechung nur diejenigen Ansprüche erfassen konnte, für die beim Erlaß des
Zinsbescheides vom 21. Mai 1985 die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht
abgelaufen war. Der angefochtene Bescheid vom 21. Mai 1985 unterbrach daher
die Verjährung nur für die ab 1. Januar 1981 angefallenen Zinsen. Zinsansprüche
aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1980 waren dagegen bei dem Erlaß des
Bescheides vom 21. Mai 1985 bereits verjährt. Deshalb kann es auch dahinstehen,
ob und welche Rechtsgrundlage hier für die Erhebung von Zinsen für Zeiten vor
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ob und welche Rechtsgrundlage hier für die Erhebung von Zinsen für Zeiten vor
dem 30. März 1978 in Betracht gekommen wäre.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Verjährung der
Zinsansprüche durch den Bescheid vom 2. Juli 1979 unterbrochen (§ 53 VwVfG)
oder daß der Ablauf der Verjährungsfrist für die bis zum 31. Dezember 1980
entstandenen Zinsansprüche durch das gegen den Bescheid vom 2. Juli 1979
gerichtete Klageverfahren gehemmt gewesen wäre (§ 202 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 2. Juli 1979, mit dem
diese die Erstattung der Beihilfe verlangte, war weder seinem Wortlaut noch
seinem Sinnzusammenhang nach dahin zu verstehen, daß damit zugleich Zinsen
von der Klägerin verlangt werden sollten. Zwar hat die Beklagte in den Gründen
dieses Bescheides angekündigt, daß sie noch Zinsforderungen erheben wolle. Der
Bescheid vom 2. Juli 1979 wies jedoch weder einen bestimmten Zinsbetrag aus,
den die Klägerin an die Beklagte zahlen sollte, noch ließen sich etwaige
Zinsansprüche der Beklagte aus den im Bescheid wiedergegebenen Tatsachen
errechnen. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 24. Januar 1985 zu Recht davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 2. Juli
1979 lediglich den Anspruch auf Rückzahlung der Beihilfe und nicht etwaige
Zinsforderungen der Beklagten betraf. Eine Unterbrechung der Verjährung
bezüglich der Zinsansprüche der Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG ist daher
durch den Erlaß des Bescheides vom 2. Juli 1979 nicht eingetreten.
Auch war der Ablauf der Verjährungsfrist für die bis zum 31. Dezember 1980
entstandenen Zinsansprüche dadurch, daß die Klägerin den die Hauptforderung
betreffenden Bescheid vom 2. Juli 1979 durch Widerspruch und Klage angefochten
hat, nicht gehemmt. Nach § 202 Abs. 1 BGB ist die Verjährung nur gehemmt,
solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Eine Stundungsabrede
ist zwischen den Beteiligten weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen
worden. Die Klägerin war auch nicht aus einem anderen Grunde vorübergehend
zur Leistungsverweigerung berechtigt. Der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO erfaßte nur die mit dem Bescheid vom 2. Juli 1979 geltend gemachte
Forderung auf Erstattung des Beihilfebetrages, nicht jedoch den Zinsanspruch der
Beklagten, der durch den Bescheid vom 2. Juli 1979 noch nicht geregelt worden
war. Sinn des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es, den von einem Verwaltungsakt
Betroffenen davor zu bewahren, daß vor der Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsakts vollendete Tatsachen geschaffen und Rechte des Betroffenen
beeinträchtigt werden, ohne daß diesem die Möglichkeit wirksamen
Rechtsschutzes offensteht. Dieser Schutz kann aber naturgemäß nur so weit
reichen, als der durch Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt
belastende Wirkungen für den Betroffenen enthält. Da der Bescheid vom 2. Juli
1979, den die Klägerin durch Widerspruch und Klage angefochten hat, nur den
Anspruch der Beklagten auf Erstattung des Beihilfebetrages und nicht etwaige
Zinsansprüche regelte, war die Beklagte durch § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem
Abschluß des gegen den Bescheid vom 2. Juli 1979 gerichteten Klageverfahrens
nur daran gehindert, den zwischen den Beteiligten streitigen Beihilfebetrag
zwangsweise gegenüber der Klägerin durchzusetzen, nicht hingegen
Zinsansprüche durch den Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsakts (§ 8 Abs. 3
BLFVO) gegenüber der Klägerin geltend zu machen und durchzusetzen.
Die Zinsforderung der Beklagten ist daher verjährt, soweit sie sich auf die bis zum
31. Dezember 1980 angefallenen Zinsen bezieht. Nachdem die Klägerin sich für
das von ihr geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht im
Berufungsverfahren auf die Verjährung berufen hat (dort allerdings erstmalig),
kann die Beklagte Zinsen, die bis zum 31. Dezember 1980 angefallen sind, nicht
mehr beanspruchen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.