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LG Karlsruhe - 6 S 98/02
Landgericht Karlsruhe vom 14.11.2003
- Inhalt
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- % wurde die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen. 4 1. § 43a Abs. 5, Satz 4 in Verbindung mit
- , Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch
- Wirkungslosigkeit des Urteils insoweit feststellen. 2. § 43a Abs. 5 S. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 VBLS a
- . F., die sich mit der Höhe der Mindestgesamtversorgung bei Teilzeitbeschäftigten befassen, ist
- keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Allerdings war die Wirkungslosigkeit
HessVGH - 1 TZ 3469/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.02.1998
- Inhalt
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- Antragsgegner im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die Beigeladenen
- zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung klärungsbedürftig, da sie in der
- ) gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach
- bedeutsam ist, nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Der Antragsteller hat nach Absolvierung
- -). Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Dienstherr verpflichtet ist, in seine
AG Mönchengladbach - 19 IN 54/04
Amtsgericht Mönchengladbach vom 27.04.2004
- Inhalt
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- Großbritannien ist noch nicht eröffnet. Zwar wirkt nach englischem Recht die Eröffnung auf den Zeitpunkt
- 27.04.2004 wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. 24Nach deutschem Recht ist es nicht
- 06.04.2004 Versicherungspolicen für gebrauchte Kraftfahrzeuge in Deutschland vertrieb, ist die XXX über
- 14.04.2004 das Verfahren in Deutschland als Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen ist. 9Der
- während der Zeit ihrer aktiven Geschäftstätigkeit in Deutschland gelegen habe. II. 121.) 1314Der Antrag
OLG Düsseldorf - I-3 W 53/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 09.07.2004
- Inhalt
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- der I. Deutschland GmbH ist Frau F.. 4Unter dem 16. Mai 2003 ordnete der High Court of Justice in
- In 124/03 - im Beschlusswege fest, dass die Administration Order des High Court of Justice in Leeds
- division - Nr. 861 bis 876 aus2003 vom 16. Mai 2003, in Verbindung mit der Amended Administration Order
- vom 21. November 2003 ist mit folgendem Tenor mit der Vollstreckungsklausel zu versehen: 15 16Die
- sei mit dem deutschen Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 10. Juli 2003 im Sinne des Art. 34 Ziffer 3
OVG Berlin-Brandenburg - 3 M 2.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 25.08.2009
- Inhalt
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- der erweiterten Berufsbildungsreife ausgestellt, in dem seine Leistungen im Fach Mathematik mit der
- Kläger bemängelt. Aus dem in Art. 29 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Recht auf
- seine Nachfrage im September 2008 teilte ihm die Beklagte mündlich mit, dass die erwogene Nachholung
- der Abschlussprüfung im Fach Mathematik nicht in Betracht komme und bestätigte dies auf Bitte des
- mit dem Ziel Klage zu erheben, zur Nachprüfung im Fach Mathematik im Rahmen des Erwerbs der
§ 7 BGBEG
Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
- Inhalt
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- Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte, in
- Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt
- (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in
- nach diesem Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf
- Grund solcher Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 1.an die Stelle des
§ 41 FlurbG
- Inhalt
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- unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit
- (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der
- - und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).(2) Der Plan ist mit den Trägern
- Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin
- hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan
BSG - S 9 Kr 28/90
Bundessozialgericht vom 24.11.2004
- Inhalt
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- , jedenfalls aber für unbegründet. II Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung
- Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dafür reicht es wie für jedes andere sozialgerichtliche
- Festsetzung wurde im Bundesarbeitsblatt (BArbBl 7/8/1989, S 50 f) mit dem Hinweis, die Festsetzung
- 19. Juni 1989 für den Wirkstoff Nifedipin, Gruppe II (retardiert, incl SL) in allen Wirkstärken
- ). Nach seiner Auffassung verstößt die angegriffene Festbetragsfestsetzung nicht gegen einfaches Recht
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AL 6/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2008
- Inhalt
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- Prozess zu vertreten. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage
- , wenn der Leistungsbezieher nach dem Bürgerlichen Recht nicht leistungsfähig ist. Dieser Regelung
- Rechts, weil der Gesetzgeber in § 48 SGB I keine spezifischen Unterhaltsregelungen getroffen hat
- "Düsseldorfer Tabelle" (730,00 EUR monatlich) liege. Die Beklagte habe zu Recht die Leistungsfähigkeit des
- Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in
OLG Düsseldorf - II-4 WF 121/02
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.11.2002
- Inhalt
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- Amtsgericht hat zu Recht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der Widerklage auf 100.000,00 DM
- Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 WF 121/02 Datum: 14.11.2002 Gericht: Oberlandesgericht
- Düsseldorf Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: II-4 WF 121/02
- Streitwertfestsetzung im Schlussurteil des Amts-gerichts Nettetal vom 3. Juni 2002 (7 F 47/99) wird
- zurückgewiesen G r ü n d e : 1Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner im Wege der Stufenklage
SozG Dresden - S 12 RA 1013/02
Sozialgericht Dresden vom 15.02.2006
- Inhalt
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- 17a FRG sowie § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-rechts in
- Rentenversicherung der ehemaligen UdSSR als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet komme nicht in Betracht, da das
- im SV-Ausweis, er habe in der Zeit vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 ein Stipendium bezogen, sei
- fehlerhaft und erst im Jahre 1977 erfolgt. Ebenso sei die Eintragung "Wiss. Aspirant" falsch, da er in
- hat zu Recht die Zeit vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Eine
VGH Baden-Württemberg - 11 S 1415/10
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 14.09.2010
- Inhalt
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- Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (heute: Art. 3 Abs
- Aushilfe in einem Gartenbaubetrieb. Seit dem 23.03.1987 ist er im Besitz einer unbefristeten
- 09.12.2008 zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
- . Q. vermummt mit einer Sturmhaube aus ca. 6 m Entfernung einen Schuss auf das rechte Knie des
- Staatsangehöriger. Er wuchs in Italien auf und reiste im Juni 1972 als so genannter „Gastarbeiter“ in
OLG Koblenz - 12 U 1360/01
Oberlandesgericht Koblenz vom 13.01.2003
- Inhalt
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- Probefahrten im allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Ein Probefahrer ist in der Regel mit den Besonderheiten
- Bremsverhalten, testen will, erst recht bei einem Gebrauchtfahrzeug, das in der Regel mit
- .-Meisterbetrieb mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel des Zeugen R......... in H........ wurde im Mai 1998 ein
- schwer wiegen müsste. Dagegen spricht aber schon der Umstand, dass der Beklagte mit dem doch recht
- , wurde rechts herumgeschleudert und schlug mit der Gabel und dem Reifen gegen ein abgestelltes
LG Wuppertal - 6 T 1/09
Landgericht Wuppertal vom 22.01.2009
- Inhalt
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- sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat
- eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der
- M 15627/08 Sachgebiet: Bürgerliches Recht Tenor: Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners
- seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2008 in Verbindung mit den dieser beigefügten
- Schuldner mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner
EU-Datenschutz-Grundverordnung: Gutachten zur BDSG-Anpassung
Dr. Sebastian Kraska vom 12.08.2016
- Inhalt
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- Verwaltung ein Gutachten zu den Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf das nationale Recht
- täuscht aber leicht darüber hinweg, dass die DSGVO in der Sache in Teilen eher eine Richtlinie im
- in der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes belässt. Das Gutachten kann im Internet
- heruntergeladen oder alternativ in Kürze im Buchhandel erworben werden: Vertiefende Informationen: Gutachten
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