Urteil des OLG Koblenz vom 13.01.2003

OLG Koblenz: fahrzeug, leichte fahrlässigkeit, grobe fahrlässigkeit, antritt, beschädigung, händler, verschulden, fahren, haftungsbeschränkung, probe

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
13.01.2003
12 U 1360/01
Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein auf seinem Betriebsgelände zum Verkauf
abgestelltes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung
zugunsten des Fahrers für den Fall auszugehen, dass das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit
beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den eine Probefahrt eigentümlichen
Gefahren steht.
T a t b e s t a n d :
Im früheren Kfz.-Meisterbetrieb mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel des Zeugen R......... in H........ wurde
im Mai 1998 ein mit dem Schild "zu verkaufen" ausgezeichnetes knapp drei Jahre altes Fahrzeug des
Fabrikats Easy Trike Chopper zum Verkauf angeboten, dessen Eigentümerin die Klägerin gewesen sein
will. Bei diesem Modell handelt es sich um ein dreirädriges Fahrzeug, das vorne einem Motorrad
entspricht und hinten einem offenen Pkw mit zwei extrem breiten Rädern. Das Fahrzeug besitzt einige
Besonderheiten, so u. a. eine motorradgleiche Führung und zwar eine Pkw-übliche H-Schaltung, aber mit
der Fußbremse an der Stelle, an der beim Pkw normalerweise der Gashebel sitzt. Am 29. Mai 1998 stellte
der Zeuge R......... dem Beklagten das Fahrzeug für eine Probefahrt zur Verfügung. Der Zeuge merkte erst
nach der Abfahrt des Beklagten, dass er an dem Gefährt nicht das zu diesem gehörenden Nummernschild
angebracht hatte. Er ließ dieses Schild zur Wohnung des Beklagten bringen, der es dann selbst
anmontierte. Als der Beklagte etwa 2 Stunden nach der Übernahme des Fahrzeugs mit diesem
rechtwinklig in das Betriebsgrundstück des Zeugen R......... einfuhr, streifte er einen links im Bereich der
Einfahrt stehenden Kunden-Pkw; an diesem wurden einige Kunststoffzierleisten beschädigt. Dann
"schoss" das Trike in Richtung des geöffneten Tors der Reparaturhalle, blieb dort mit dem rechten hinteren
Rad am Torpfosten hängen, wurde rechts herumgeschleudert und schlug mit der Gabel und dem Reifen
gegen ein abgestelltes Ölfass. Hierdurch wurde das Trike nicht unerheblich beschädigt. Der Beklagte gab
als Unfallursache ein Abrutschen von der Kupplung an.
Der Zeuge R......... versuchte zunächst, den Schadensfall über seine betriebliche Haftpflichtversicherung
abzuwickeln, wobei er das Schadensereignis auf den 4. Juni 1998 legte und angab, er habe den Schaden
beim Hereinfahren des Kundenfahrzeugs verursacht. Später zog er sein Regulierungsverlangen zurück.
Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.148,52 DM
nebst Zinsen verlangt (10.000,00 DM für Fahrzeugschaden, 1.098,52 DM für die Sachverständigenkosten
und 50,00 DM Unkostenpauschale). Sie hat insbesondere vorgetragen, eine Haftungsbeschränkung zu
seinen Gunsten bei der Probefahrt könne der Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Denn er habe vorher
vom Zeugen R......... erfahren, dass das Trike noch angemeldet sei und einer Privatperson gehöre, die es
veräußern wolle.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen, R......... habe mit keinem
Wort darauf hingewiesen, dass er nicht Eigentümer bzw. Verkäufer sei. Er, der Beklagte, sei davon
ausgegangen, dass das Trike über die Werkstatt veräußert werden solle und über einen
Vollkaskoversicherungsschutz verfüge. Wäre ihm dessen Fehlen bekannt gewesen, hätte er keine
Probefahrt gemacht. Außerdem sei der geltend gemachte Schaden überhöht.
Das Landgericht hat u. a. über die Angaben des Zeugen R......... vor Durchführung der Probefahrt und über
die Schadenshöhe Zeugenbeweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Sodann hat es
durch Urteil vom 18. Juli 2001 (Bl. 245 - 254 GA) der Klage teilweise in Höhe von 8.197,09 DM nebst
Zinsen entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, der zu Gunsten
eines Probefahrers geltende Haftungsverzicht bei lediglich einfach fahrlässiger Schadensverursachung
gelte auch für ihn, zumal der Zeuge R......... nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, zu einer
Haftungsbeschränkung nicht bereit zu sein.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
Vollstreckungsnachlass durch Bankbürgschaft zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 9.
Dezember 2002 ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Sie führt zur Abweisung der Klage auch insoweit, als ihr das Landgericht entsprochen hat.
Dabei geht der Senat von der Aktivlegitimation der Klägerin, welche der Beklagte bestreitet, aus. Zwar
liegt es auf der Hand, dass der Zeuge S......, der Ehemann der Klägerin, "dessen Hobby" das Trike
gewesen war und der es dann gleichwohl Anfang 1998 der Klägerin, die damals nur mit ihm befreundet,
aber noch nicht verheiratet war, geschenkt haben will zu verschiedenen Punkten falsche Angaben
gemacht hat, insbesondere zu dem angeblichen Verkauf des Trikes, namentlich zu der fehlenden
Erinnerung an den erzielten Preis und die Person des Käufers. Das allein zwingt aber noch nicht zu dem
Schluss, dass der Zeuge S...... das Trike dann auch nicht an die Klägerin übereignet hat. Denn es steht
fest, dass das Trike per 30. April 1998 auf die Klägerin zugelassen worden ist und dass im Hinblick auf
finanzielle Verpflichtungen des Zeugen aus einem Hausbau durchaus ein Interesse bestanden haben
kann, diesen, wenn auch kleinen, Vermögenswert nun auf die künftige Ehefrau zu übertragen. Hinzu
kommt, dass der Zeuge S...... letztlich und vorsorglich durch schriftliche Abtretungsvereinbarung sämtliche
ihm etwa zustehende Ansprüche aus der Unfallbeschädigung des Trikes an die Klägerin abgetreten hat.
Entscheidend ist, dass der Beklagte den Fahrzeugschaden nur mit einfacher, nicht aber grober
Fahrlässigkeit verursacht hat und dass zu seinen Gunsten daher von einem stillschweigenden
Haftungsausschluss auszugehen ist.
1. Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zu
einer Probefahrt und wird dieses infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt, dann gilt nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dessen Gunsten eine stillschweigende Haftungsfreistellung, wenn
die Beschädigung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren
steht (BGH NJW 1972, 1363; BGH WM 1979, 367). Diese Haftungsfreistellung, welche die Klägerin gemäß
§ 278 BGB gegen sich gelten lassen muss, erfasst vertragliche Ersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss und deliktische Ansprüche (BGH WM 1979, 368 Sp. 2 Abs. 2).
a) Diese Rechtsgrundsätze finden ihre innere Rechtfertigung in Folgendem:
Zum einen besteht bei Probefahrten im allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Ein Probefahrer ist in der
Regel mit den Besonderheiten des Fahrzeugs, das er zur Probe fährt, nicht vertraut. Zahlreiche
Bedienungshebel, wie Gangschaltung, Hupe, Blinker sind bei einzelnen Modellen unterschiedlich
ausgebildet und angebracht, und das Ansprechen von Gaspedal und Bremsen, das Lenkverhalten, die
Sichtverhältnisse und die Abmessungen sind von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden. Das bringt für den
Probefahrer mehr oder weniger große Umstellungsschwierigkeiten mit sich. Ein weiteres Gefahrenm-
oment der Probefahrt ist es zudem, dass der Kaufinteressent dabei gerade die Fahreigenschaften,
namentlich Kurvenlage, Beschleunigung und Bremsverhalten, testen will, erst recht bei einem Gebrauch-
tfahrzeug, das in der Regel mit Gewährleistungsausschluss verkauft wird. Das Bestreben, das Fahrzeug
genau kennen zu lernen, verleitet leicht dazu, es schneller und schärfer zu fahren, als es sonst geschehen
würde. Zum anderen hat ein Fahrzeughändler, und zwar grundsätzlich auch bei Anbahnung eines
Weiterverkaufs des einem Dritten gehörenden Gebrauchtfahrzeugs, ein eigenes geschäftliches Interesse
und zudem die Möglichkeit, für das Fahrzeug eine Kaskovollversicherung gegen das Risiko einer leicht
fahrlässigen Beschädigung in zumutbarer Weise abzuschließen (BGH WM 1979, 368).
b) Den Schaden hat der Beklagte nur mit einfacher Fahrlässigkeit verursacht. Grobe Fahrlässigkeit wäre
nur dann anzunehmen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hätte, wobei sein Verschulden auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegen müsste. Dagegen
spricht aber schon der Umstand, dass der Beklagte mit dem doch recht ungewöhnlichen Dreiradfahrzeug
nicht vertraut war und es wegen der Disproportion des Fahrzeugs, das hinten gegenüber vorn eine krasse
Überbreite mit extrem breiten Reifen aufwies, in der Situation einer Probefahrt leicht dazu kommen konnte,
dass er beim Wiedereinfahren auf das Betriebsgelände zunächst die Zierleisten eines dort abgestellten
Pkw streifte, von der Kupplung abrutschte und mit dem deshalb in Fahrt bleibenden Fahrzeug bzw.
dessen rechtem hinteren Rad am Torpfosten der Reparaturhalle hängen blieb pp. Bei dieser Sachlage
kann von mehr als einer augenblicklichen Fehlreaktion des Beklagten, bei der es regelmäßig an einem
subjektiven besonders schwerwiegenden Verschulden fehlt, nicht ausgegangen werden. Dies gilt selbst
bei einem "Verschalten" eines Probefahrers und auch noch bei einem anschließenden, vermutlich auf
Schreck beruhenden weiteren Fehler (Unterlassen einer sofortigen Bremsung; vgl. z. B. OLG Karlsruhe
DAR 1987, 380; OLG Köln, VersR 1991, 1148).
c) Ganz offensichtlich hing der Schadensfall auch mit den Eigentümlichkeiten der Probefahrt zusammen,
nämlich der nicht vertrauten Breitendifferenz des Fahrzeugs zwischen vorn und hinten und der
naturgemäß noch nicht hinreichend vertrauten Handhabung einzelner Bedienungspedale.
2. Der Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze steht nicht entgegen, dass dem Beklagten -
angeblich - schon vor der Probefahrt gesagt worden sein soll, das Fahrzeug sei noch auf einen
Privatmann zugelassen, der es veräußern wolle. Grundsätzlich gilt die genannte Haftungsfreistellung zu
Gunsten des Probefahrers auch dann, wenn es um ein Gebrauchtfahrzeug geht, das auf dem
Betriebsgelände eines Fahrzeughändlers zum Verkauf ausgestellt ist, ohne diesem zu gehören. Wenn
das OLG Köln (NJW 1996, 1288 f.) für einen solchen Fall die Haftungsfreistellung abgelehnt hat, dann
beruht dies ersichtlich auf der zweimal herausgestellten Tatsache, dass dort die Probefahrt erst
unternommen werden konnte, nachdem mit Wissen des Kaufinteressenten die individuell erforderliche
Erlaubnis des Autoeigentümers hierzu zuvor eigens eingeholt werden musste. Aber auch bei einer
solchen Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt, könnte der Senat diesem Urteil nicht beitreten.
Entscheidend ist vielmehr, dass ein Kaufinteressent, der ein bei einem gewerblichen Händler abgestelltes
Fahrzeug, sei es ein Neufahrzeug oder ein Gebrauchtfahrzeug eines Dritten, Probe fahren will,
grundsätzlich darauf vertrauen darf, für eine dabei durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit verursachte
Beschädigung des Fahrzeugs nicht zu haften (BGH WM 1979, 367; BGH NJW 1986, 1099). Ist ein Händler
nicht bereit, ein in seinem Betrieb zum Verkauf anstehendes Fahrzeug gegen das Risiko einer leicht
fahrlässigen Beschädigung zu versichern, dann muss er einen möglichen Käufer vor Antritt einer Probefa-
hrt darauf ausdrücklich hinweisen (BGH NJW 1972, 1364; BGH WM 1979, 367). Davon ist hier nicht
auszugehen.
a) Unmittelbare Gespräche bezüglich des Trikes und der Probefahrt mit diesem hat es bis zur Ableistung
der Probefahrt nur zwischen dem Beklagten und dem Zeugen R......... gegeben. Gegen die Glaubw-
ürdigkeit des Zeugen R......... bestehen bereits deshalb grundlegende Bedenken, weil dieser mit falschen
Angaben, namentlich einer unrichtigen Unfallzeit und seiner Person als Unfallverursacher, den
Schadensfall als eigene Angelegenheit bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung angemeldet hat. Dies
zeigt zudem, dass er damals keineswegs von einer zweifelsfreien Haftung des Beklagten ausgegangen
ist. Aber selbst wenn man die Angaben des Zeugen R......... so zugrunde legt, wie er sie vor dem
Landgericht gemacht hat, lässt sich damit kein Sachverhalt belegen, der dem üblichen stillschweigenden
Haftungsausschluss für leicht fahrlässige Schadensverursachung bei einer Probefahrt entgegensteht.
Danach sei dem Beklagten auf seine vor der Probefahrt gestellte Frage, wem das Trike gehöre,
geantwortet worden, es gehöre der Firma. . & ., also dem Herrn S....... Er habe dann noch gefragt, wie das
Fahrzeug angemeldet sei, aber selbst gesehen, dass es angemeldet sei. Damit meinte der Zeuge das
Vorhandensein eines Nummernschildes, das aber am Tag der Probefahrt nicht angebracht war und dem
Beklagten erst nach Antritt der Probefahrt nachgebracht worden ist. Angeblich soll der Beklagte dieses
Nummernschild schon beim ersten Anschauen des Fahrzeugs (rd. eine Woche vor der Probefahrt)
gesehen haben. Das ändert aber nichts daran, dass es am Tage, an dem sich der Beklagte zur Probefahrt
entschloss, bei Antritt dieser Fahrt nicht angebracht war. Auch in der Gesamtschau könnte all dies nicht
die Schlussfolgerung tragen, dass der Beklagte bei Antritt der Probefahrt vom Fehlen des üblicherweise
von einem Probefahrer vorausgesetzten Versicherungsschutzes dieses Fahrzeugs im Betrieb des Zeugen
R......... ausgehen musste und ausgegangen ist. Wenn am Trike kein "rotes" Nummernschild angebracht
war, so ist dies ebenfalls kein schlüssiger Hinweis auf das Nichtbestehen einer betrieblichen
Kaskoversicherung. Denn auch bei den in einem Fahrzeugbetrieb befindlichen Fremdfahrzeugen mit
regulären Kennzeichen ist eine betriebliche Zusatzversicherung möglich (vgl. I. 4. der Sonderbedingu-
ngen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -handwerk v. 14.10.1970 m.
spät. Änd.).
c) Das rechtlich schutzwürdige Vertrauen des Beklagten in das Bestehen einer Vollkaskoversicherung für
das im Betrieb des Zeugen R......... zum Verkauf ausgestellte Trike hätte daher nur dadurch aufgehoben
werden können, dass der Zeuge R......... vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich auf das Fehlen dieses
Versicherungsschutzes aufmerksam gemacht hätte. Derartiges hat der Zeuge R......... aber nicht bekundet.
Selbst die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, über eine Vollkaskoversicherung habe der Zeuge
R......... weder mit dem Beklagten noch dessen Ehefrau je gesprochen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass
der Beklagte, wäre er auf das Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes rechtzeitig hingewiesen
worden, von einer Probefahrt abgesehen hätte.
worden, von einer Probefahrt abgesehen hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.191,11 EUR (8.197,09 DM) festgesetzt.
Dierkes Dr. Wohlhage Pitz