Urteil des SozG Dresden vom 15.02.2006
SozG Dresden: ddr, udssr, beitragszeit, verordnung, stipendium, gerichtsakte, aspirant, anerkennung, universität, aufenthalt
Sozialgericht Dresden
Urteil vom 15.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 12 RA 1013/02
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 als Pflichtbeitragszeit bei der
Rentenberechnung.
Der am 01.03.1938 geborene Kläger studierte vom 01.09.1958 bis 30.09.1964 an der Technischen Universität D. und
schloss dieses Studium als Diplomphysiker ab. Am 01.10.1964 begann der Kläger eine planmäßige wissenschaftliche
Aspirantur an der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B ... Vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 war der Kläger
am Vereinigten Institut für Kernforschung (VIK) Dubna (UdSSR) tätig. Ab 01.02.1968 wurde der Kläger vom
Zentralinstitut für Kernforschung D. bzw. ZfK R. übernommen und war für dieses noch bis 14.03.1973 in Dubna tätig.
Dem Kläger wurde nach erfolgreichem Promotionsverfahren ausweislich der Urkunde der Karl-Marx-Universität Leipzig
am 05.02.1968 der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) verliehen.
Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers vom 20.04.2001 merkte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2001
unter anderem Anrechnungszeittatbestände vom 01.03.1955 bis 07.07.1957, vom 14.09.1958 bis 30.09.1964 vor und
lehnte die Zeiten vom 01.09.1958 bis 30.09.1964 und vom 01.10.1964 bis 31.01.1968 als rentenrechtliche Zeiten ab.
Mit Schreiben vom selben Tag erteilte die Beklagte Auskunft über die zurückgelegten rentenrechtli-chen Zeiten sowie
über die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung und übersandte den Versicherungsverlauf.
Der bzgl. der Ablehnung der Zeiten vom 01.01.1961 bis 30.09.1964 und vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 eingelegte
Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.05.2002 zurückgewiesen. Eine
Berücksichtigung der in der Zeit des Auslandsaufenthaltes in der UdSSR vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 entrichteten
Beiträge zur Rentenversicherung der ehemaligen UdSSR als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet komme nicht in
Betracht, da das Sozialversicherungsabkommen vom 24.05.1960 zwischen der ehemaligen DDR und der ehemaligen
UdSSR auch im Wegen von Übergangs- und Vertrauensschutzregelung auf den Kläger keine Anwendung mehr finde.
Der Kläger falle auch nicht in den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG). Bezüglich der Zeit der
Tätigkeit als Hilfsassistent an der Technischen Universität Dresden vom 01.01.1961 bis 30.09.1964 sei eine Zahlung
von Sozialversicherungsbeiträgen nicht glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2002 Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2004 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1964 bis 30.09.1964 als
Beitragszeit. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis an und die Klage bezüglich der Zeit vom 01.01.1961 bis
31.12.1963 zurück. Im Übrigen verfolgt er sein Begehren weiter.
Er trägt vor, bereits zum 31.05.1965 sei seine Aspirantur beendet worden. Zum 01.06.1965 habe man ihn an das VIK
Dubna delegiert. Ab diesem Zeitpunkt sei er dem Ministerium für Wissenschaft und Technik unterstellt gewesen und
habe die Auszahlung der Arbeits-vergütung in Rubel vom VIK Dubna erhalten. Hierfür seien auch
Sozialversicherungsbei-träge abgeführt worden. Die Eintragung im SV-Ausweis, er habe in der Zeit vom 01.06.1965
bis 31.01.1968 ein Stipendium bezogen, sei fehlerhaft und erst im Jahre 1977 erfolgt. Ebenso sei die Eintragung
"Wiss. Aspirant" falsch, da er in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der erhaltene Betrag habe die üblichen
Aspirantenstipendien deutlich überstiegen. Dies werde auch durch die Auskünfte des VIK Dubna bestätigt. Danach
seien für die gesamte Zeit des Aufenthaltes in Dubna vom 01.06.1965 bis 15.03.1973 Sozialver-sicherungsbeiträge
und Steuern einbehalten worden. Diese seien dann seitens der das VIK Dubna finanzierenden Länder von ihren
Beiträgen abgesetzt worden und in die Sozialver-sicherung des jeweiligen Landes geflossen. Es müsse weiter
berücksichtigt werden, dass sein Aufenthalt in Dubna in eine Zeit der Umstrukturierung gefallen sei, so dass zunächst
kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Dies sei erst zum 01.02.1968 erfolgt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29.05.2002 in der Fassung des Anerkenntnisses vom 30.11.2004 in-soweit aufzuheben, als die Anerkennung der
Zeiten vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 als Beitragszeit abgelehnt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit
vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 als Pflichtbeitragszeit bei der Rentenberechnung zu be-rücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Zeit vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 sei vom Kläger als wissenschaftliche Aspirantur zurückgelegt
worden. Insoweit sei regelmäßig ein Stipendium bezogen worden. Der sozialversicherungsrechtliche Charakter der
wissenschaftlichen Aspirantur sei auch nicht durch den Aufenthalt am VIK Dubna verändert worden. Es habe sich
auch insoweit um kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtli-chen Verfahrensakte mit den
Schriftsätzen nebst Anlagen, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 30.11.2004 und 15.02.2006
sowie den Inhalt der vom Ge-richt beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2002 und in der
Gestalt des angenommenen Anerkenntnisses vom 30.11.2004 sind im angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und
verletzen den Kläger daher nicht in sei-nen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Beklagte hat zu Recht die Zeit vom 01.06.1965 bis 31.01.1968 nicht als Beitragszeit berücksichtigt.
Eine Anerkennung als Beitragszeit (i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI) schei-det vorliegend schon
deswegen aus, weil der Kläger in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt
hat; es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI schei-det ebenfalls aus. Nach
dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge
nach einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden
Rechtsvorschriften gezahlt worden sind (Satz 1 a.a.O.). Dies vermochte der Kläger bezüglich der in Streit stehenden
Zeit nicht glaubhaft zu machen.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.1964 bis 31.01.1968 aufgrund entsprechender Ver-waltungsentscheidung
planmäßig wissenschaftlicher Aspirant an der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B ... Nach § 3 der
Verordnung über Einrichtungen einer wissenschaftlichen Aspirantur bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften
zu Berlin vom 23.06.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 481) i.V.m. § 17 der Verordnung über die wissenschaft-liche
Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der DDR vom 15.01.1951 (Aspi-rantenVO, GBl. DDR 1951, S. 1091)
erhielten planmäßige Aspiranten ein Stipendium und unterlagen nach § 19 der AspirantenVO nicht der
Versicherungspflicht. Dies ist zwischen den Beteiligten auch bis zum 31.05.1965 unstreitig.
Der Kläger setzte die Aspirantur auch während seines Aufenthaltes in Dubna ab 01.06.1965 bis 31.01.1968 fort. Der
Vortrag des Klägers, die Aspirantur habe bereits im Mai 1965 geendet, ist nicht zutreffend. Ausweislich der über die
Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften beigezogenen Unterlagen (Bl. 141 ff. d. Gerichtsakte) ergibt
sich, dass die zunächst bis Oktober 1967 geplante Aspirantur (vgl. auch § 11 Abs. 1 Aspi-rantenVO) mehrfach -
zuletzt bis 31.01.1968 - verlängert worden war (Schreiben vom 27.10.1967 und 17.11.1967 - Bl. 147 f. d.
Gerichtsakte). Die Verlängerung der Aspirantur lief erst zum 31.01.1968 aus, was sich unter anderem aus einem
Schreiben der Abteilung Kader - Sektor Weiterbildung der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B. vom
16.02.1968 ergibt. Am 05.02.1968 beendete der Kläger seine Promotion und war erst ab 01.02.1968 auf eine
Planstelle des Zentralinstituts für Kernforschung übernommen wor-den. Dass der Kläger ab 01.06.1965 an das VIK
Dubna delegiert worden war, änderte am Status des Klägers als Aspirant nichts. Der Kläger setzte, wie dargestellt,
auch während des Aufenthaltes am VIK Dubna seine planmäßig wissenschaftliche Aspirantur fort. Nach § 9 Abs. 1
der Vierten Durchführungsbestimmung zur AspirantenVO vom 08.03.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 287) waren auch im
Ausland tätige Aspiranten von der Zahlung der Bei-träge zur Sozialversicherung befreit. Ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand zwischen der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu
Berlin damit nicht.
Die Anrechnung als Beitragszeit scheidet auch nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI aus. Danach sind
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hoch-schulausbildung. Unter
"Hochschulausbildung" ist in diesem Zusammenhang jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit
anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der
DDR für einen Beruf gehandelt hat (vgl. BSG vom 23. März 1999 – Az.: B 4 RA 18/98 R; Senatsbeschluss vom 29.
November 2000 – Az.: L 6 RA 568/99 in E-LSG RA-125). § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI soll ab Einführung eines
einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine unge-rechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den
Rentenbeziehern verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als versiche-
rungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner
Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute
belastenden Beitragszahlern in den alten sowie auch neuen Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können
(so BSG vom 23. März 1999, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/4124 S. 217).
Das SGB VI – wie zuvor schon das Angestellten Versicherungsgesetz (AVG) – erkennt Zeiten einer erstmaligen oder
berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines ent-geltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines
betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern – nur teilweise
und unter einschränkenden Voraussetzungen – als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach
schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 248 Nr.
1 m.w.N; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tage in den Verfahren 4 RA 24/96 und 4 RA 83/95; ferner
Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96 -; Urteile vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 und 22/96 -). Demzufolge ist es nur
konsequent, wenn § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI es im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 1992 vorzunehmende
einheitliche bundesrechtliche Bewertung ausdrücklich aus-schließt, Zeiten der Hochschulausbildung als
Beitragszeiten zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wie diese Zeiten in einem anderen früheren
Rentensystem bewertet worden sind. Es wird also eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Bei-
tragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines
entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsver-hältnisses an einer Hochschule ausbilden oder
qualifizieren lassen (vgl. BSG vom 23. März 1999 a.a.O., BSG vom 24. Oktober 1996 - Az.: 4 RA 121/95). Nach
diesen Erwägungen ist kein Grund dafür ersichtlich, die vom Kläger an der Deutschen Akademie der Wissen-schaften
zu Berlin im streitigen Zeitraum erfolgte Aspirantur rechtlich anders zu behandeln als ein Hochschulausbildung. § 248
Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist daher hier entsprechend an-wendbar.
§ 248 Abs. 3 SGB VI steht der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI – Beitragszeit nur dann nicht entgegen, wenn
die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Ausbildung eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Selbst wenn der Kläger in der streiti-gen Zeit vom VIK Dubna ein
Entgelt und kein Stipendium erhalten hat, so vermochte der Kläger es nicht, glaubhaft zu machen, hierauf Beiträge
zur Sozialversicherung der DDR entrichtet zu haben. Zum einen ergibt sich eine derartige Zahlung von Beiträgen nicht
aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Für die streitige Zeit ist dort eine wissen-schaftliche Aspirantur
und der Erhalt eines Stipendiums vermerkt. Doch selbst wenn es zutrifft, dass jene Eintragungen zumindest bezogen
auf die Frage des erhaltenen Entgeltes fraglich erscheinen, da ausweislich des Schreibens der Deutschen Akademie
der Wissenschaften zu B., Zentralinstitut für Kernforschung vom 20.10.1967 an die Deutsche A-kademie der
Wissenschaften zu Berlin, Forschungsgemeinschaft – Kaderabteilung – Sektor Aus- und Weiterbildung der Kläger
während des Aufenthaltes in Dubna kein Stipendium in MDN-Währung erhalten habe, sondern vom Ministerium für
Wissenschaft und Technik bzw. vom VIK Dubna vergütet worden sei, so ist in keiner Weise ersichtlich, dass es sich
insoweit um ein in der ehemaligen DDR sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelte.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden auf die vom VIK Dubna gezahlten Beträge lediglich Abgaben zur
Sozialversicherung der damaligen UdSSR abgeführt. Allein aus dem Umstand, dass die von den Mitgliedsstaaten
entrichteten Beiträge zur Finanzie-rung des Institutes um die an die Sozialversicherung der UdSSR entrichteten sowie
von der UdSSR einbehaltenen Steuern gekürzt wurden (vgl. Punkt V des Protokolls der Sitzung des Komitees der
bevollmächtigten Vertreter der Mitgliedsländer des VIK vom 23.09.1956 - Bl. 215 f. d. Gerichtsakte, Schreiben des
VIK Dubna vom 11.08.2005 an den Kläger - Bl. 214 d. Gerichtsakte), kann nicht generell der Schluss gezogen
werden, dass insoweit für die am VIK Dubna tätigen Bürger der DDR in der DDR Beiträge zur Sozialversicherung
abgeführt worden sind. Derartiges ist nicht belegt und auch nicht ersichtlich.
Vielmehr hat der Kläger allenfalls, denn eine konkrete Zahlung bezogen auf den Kläger ist in keiner Weise belegt,
Beiträge zur Sozialversicherung der UdSSR abgeführt.
Diese sind jedoch nicht als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anzuerkennen. Das zwischen der ehemaligen DDR und
der ehemaligen UdSSR bestehende Abkommen über die Zu-sammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom
24.05.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 454 ff.), welches u.a. regelte, dass auf dem Gebiet des einen Vertragspartners
zurückgeleg-te Beitragszeiten bei der Rentenberechnung auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners zu
berücksichtigen waren (Art. 4 des Abkommens), war zunächst aufgrund Art. 1 Nr. 4 der Verordnung über die
vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen
Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. II 1991, 614) zunächst über den 03.10.1990
hinaus weiter anzuwenden. Nach dem durch die am 18.12.1992 ergangene Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen
Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (BGBl II 1992, 1231) eingeführten Art. 7 Abs. 2, wurde die Verordnung
grundsätzlich zum 31.12.1992 außer Kraft gesetzt. Nur aus Vertrauensschutzgesichtpunkten sahen Art. 7 Abs. 3 und
4 der Verordnung Übergangsregelungen vor. Insoweit waren die Abkommen für Rentenansprü-che, die bis zum
31.12.1992 entstanden sind und für deutsche Rentenansprüche, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995
entstanden sind, sofern der Berechtigte seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet bereits seit dem
02.10.1990 hatte. Der Kläger bezog bis 31.12.1995 jedoch noch keine Rente, so dass das Abkommen von 1960 auch
nicht über die Übergangsvorschriften zu Gunsten des Klägers zur Anwendung gelangen kann.
Einen Anerkennung der in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten nach den Vorschrif-ten des
Fremdrentengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland kommt ebenfalls nicht in Betracht, da § 15 FRG, wonach
Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetz-lichen Rentenversicherung nach Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen, nicht auf den Kläger anwendbar ist. Der Kläger gehört nicht zu den in §§
1 oder 17a FRG sowie § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-rechts in
der Sozialversicherung genannten Personen. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Beklagten im
Widerspruchsbescheid vom 29.05.2002 verwiesen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.