Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2002

OLG Düsseldorf: widerklage, teilklage, feststellungsklage, ehescheidung, rechtskraft, stufenklage, auskunft, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 WF 121/02
Datum:
14.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 WF 121/02
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom
5. August 2002 gegen die Streitwertfestsetzung im Schlussurteil des
Amts-gerichts Nettetal vom 3. Juni 2002 (7 F 47/99) wird
zurückgewiesen
G r ü n d e :
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Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner im Wege der Stufenklage Auskunft und
Zahlung von Zugewinn in Höhe von 68.324,67 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der
Ehescheidung begehrt. Mit Schriftsatz vom 21.03.2000 hat sie ihr Zahlungsbegehren
ausdrücklich als Teilklage bezeichnet. Im Weg der Widerklage hat der Antragsgegner
die Feststellung beantragt, dass der Antragstellerin ein über den von ihr bezifferten
Betrag von 1.364,67 DM hinausgehender Zugewinnausgleich nicht zustehe. Durch
Schlussurteil vom 03.06.2002 hat das Amtsgericht Nettetal den Antrag der
Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 68.324,67 DM
zurückgewiesen und zugleich auf die Widerklage des Antragsgegners festgestellt, dass
der Antragstellerin über den von ihr bezifferten Betrag von 68.324,67 DM hinaus kein
Zugewinnausgleich zusteht. Es hat den Streitwert des Zugewinnausgleichsverfahrens
unter Berücksichtigung der Widerklage bis zu 100.00,00 DM festgesetzt. Hiergegen
wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit der
Streitwertbeschwerde vom 05.08.2002. Sie sind der Ansicht, dass der Streitwert deutlich
zu niedrig bemessen sei. Bei der Berechnung des Streitwertes hätten weitere zwischen
den Parteien streitige Positionen im Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt werden
müssen. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom
18.10.2002 nicht abgeholfen. Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige
Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Streitwert auch unter
Berücksichtigung der Widerklage auf 100.000,00 DM festgesetzt. Bei einer negativen
(leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des
obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich
der Gegner berühmt (Zöller, 23. Aufl., § 3 ZPO, Rdnr. 16 unter "Feststellungsklagen").
Abgesehen davon, dass irreale Berühmungen auf sinnvolle Werte zurückzuführen sind
(OLG Koblenz, MDR 1996, 103), hat sich die Antragstellerin im Rahmen des
Zugewinnverfahrens keiner Ansprüche berühmt, die über 200.000,00 DM hinausgehen.
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Zugewinnverfahrens keiner Ansprüche berühmt, die über 200.000,00 DM hinausgehen.
Die lediglich für den Fall eines günstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in Aussicht
gestellte Geltendmachung weiterer Forderungen stellt kein den Streitwert erhöhendes
"Berühmen" dar. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind nicht sämtliche zwischen den
Parteien streitigen Vermögenspositionen bei der Berechnung des Streitwertes zu
berücksichtigen. Etwaige weitere Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von
Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht mit 30.000,00 DM angemessen bewertet.