Urteil des LG Wuppertal vom 22.01.2009

LG Wuppertal: versicherung, abgabe, lebenserfahrung, glaubhaftmachung, verfügung, presse, vermarktung, erwerb, akte, datum

Landgericht Wuppertal, 6 T 1/09
Datum:
22.01.2009
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 1/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 44 M 15627/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat der Rechtspfleger
des Amtsgerichts den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur
wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig bei dem
Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten, auf
die verwiesen wird. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren, dem Widerspruch
stattzugeben, weiter.
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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und
der Sonderakte #####/#### des weiteren Beteiligten, die vorgelegen hat, Bezug
genommen.
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Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde
zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat
das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur
wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.
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Gemäß § 903 S. 1 ZPO muss der Schuldner vor Ablauf der 3-Jahresfrist eine
nochmalige eidesstattliche Versicherung unter anderem dann abgeben, wenn er neues
– pfändbares – Vermögen erworben hat, was vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. November 2006
– I ZB 5/05 –, NJW-RR 2007, 1007) muss der Gläubiger "insbesondere darlegen, dass
sich die Vermögenslage des Schuldners durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig
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erheblich verbessert hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Rahmen von § 903 ZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade
an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff
auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. …..…
Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf
der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und
Glaubhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann
auch der – von Amts wegen zu berücksichtigenden – allgemeinen Lebenserfahrung
Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es
nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen
erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher
Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände."
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der
Schuldner später, also nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juni
2006, Vermögen erworben hat. Das folgt aus dem Vorbringen des Gläubigers in der
Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2008 in Verbindung
mit den dieser beigefügten Unterlagen betreffend Presse- und
Internetveröffentlichungen. Unter Berücksichtigung dieses Materials besteht nicht nur
eine bloße Vermutung, liegt vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe,
dass der Schuldner nach dem 22. Juni 2006, sei es durch die Vermarktung des von ihm
erfundenen Laufparcours, sei es aus einer Tätigkeit als Motivationstrainer bei dem
Fußballverein FC Carl Zeiss Jens, Vermögen erworben hat. Diese Glaubhaftmachung
unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung muss umso mehr gelten, als
der Schuldner dem ihm im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Material
innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht entgegengetreten ist. Dass schließlich der
Schuldner, wie er geltend macht, weder aus der einen noch der anderen von der
Gläubigerin aufgezeigten Erwerbsquelle derzeit ein Einkommen erzielen will, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Denn jedenfalls ist hinreichend glaubhaft gemacht und liegt
es nahe, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22.
Juni 2006 Vermögen erworben hat, das einen erfolgreichen Pfändungszugriff
wahrscheinlich erscheinen lässt.
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Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und war das
Rechtsmittel des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).
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