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OLG Hamm - 15 W 23/06
Oberlandesgericht Hamm vom 03.08.2006
- Inhalt
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- Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden
- der Geburtsanzeige ihres Kindes staatenlos. Sie war mit ihrer Familie im Jahr 1986 in die
- Recht zu Grunde zu legen ist. Nach Art. 19 Abs.1 S. 1 EGBGB unterliegt nämlich die Abstammung eines
- stammt. 24a) Welches Recht auf die Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) anzuwenden ist, bestimmt
- Eheschließung angehörten. Demnach ist hinsichtlich des Beteiligten zu 2) das Recht Jordaniens anzuwenden
§ 97 ZVG
- Inhalt
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- ;gt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
- ;ubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen
- (1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher
- und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Glä
- , welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genü
LAG Rheinland-Pfalz - 9 Ta 207/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 01.10.2004
- Inhalt
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- Arbeitsverhältnis gehandelt, so dass der Vierteljahresverdienst erst Recht in Ansatz zu bringen sei. Das
- zu Recht auf 6.600,00 € festgesetzt worden ist. Nach § 12, VII S. 1 ArbGG ist für die Wertberechnung
- beschäftigt. Mit Schreiben vom 31.07.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004. In
- maßgebend. Der in dieser gesetzlichen Vorschrift genannte Vierteljahresverdienst ist nach der
- - Auswärtige Kammern Neuwied - den Gegenstandswert für den vorliegenden Rechtsstreit zu Recht auf
OLG Frankfurt - 15 U 208/02
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 16.10.2003
- Inhalt
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- mit 3/10 durch den im Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen … nicht maßgeblich sein, denn
- . Entscheidender Stichtag aber ist der 31. März 2000, weil sich der Unfall im März 1997 ereignete
- bereits vor dem Stichtag vorgenommen wurden, liegt in der Natur der Sache. Es ist nicht Aufgabe des
- ein Recht des Versicherungsnehmers (und des Versicherers) handelt, eine Neufestsetzung zu verlangen
- entnehmen ist — abgeleitet wird aus einem Funktionsvergleich mit der gesunden linken Hand, die bei
OLG Hamm - 6 U 102/03
Oberlandesgericht Hamm vom 06.10.2003
- Inhalt
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- Entscheidung. 56Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn
- Satz 1 HPflG durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
- unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage
- nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGH VersR 88, 910 = NZV
- jeweils etwas mehr als 900 Suizidfällen im Bereich des Streckennetzes der Deutschen Bahn gekommen ist
BGH - XII ZR 55/00
Bundesgerichtshof vom 20.12.1999
- Inhalt
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- Recht als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Berufung
- . Sie ist vielmehr zusammen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 28. März 1996 zugestellt worden, in
- Erklärungen auszulegen ist (vgl. Lüke in MünchKomm/ZPO aaO § 253 Rdn. 90 mit Nachweisen aus der
- , Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für
- angewiesen. Mit der Klage hat der Kläger in Form von Gerichtskostenmarken einen Vorschuß für einen
BGH - IV ZR 438/02
Bundesgerichtshof vom 19.10.1983
- Inhalt
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- der Klägerin zugute. II. Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus mehreren Gründen zu
- rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt im Hinblick auf das
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/02 Verkündet am: 26. November 2003
- Verhandlung vom 26. November 2003 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7
OLG Zweibrücken - 3 W 137/02
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 10.07.2002
- Inhalt
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- . II. 1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 54 Abs. 1 und 2, 51
- Anwendungsbereich § 34 FGG verdrängt, überhaupt ein Recht zur Einsicht in die Nebenakten des Notars herleiten lässt
- in Betracht. d) Bei dieser Ausgangslage ist auch ein „beschränktes“ Einsichtsrecht, wie mit der
- ,-- € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten zu 1) haben mit der im Rubrum näher bezeichneten notariellen
- Anspruch. In diesem Zusammenhang haben sie beim Notar, der Rechtsnachfolger des beurkundenden Notars ist
BSG - B 10 EG 9/08 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. 11Das LSG hat zu Recht das der kombinierten
- LSG ist (ebenso wie das SG) zu Recht davon ausgegangen, dass bereits während des Klageverfahrens ein
- II/Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln (vgl BT-Drucks 16/1889 S 5). Mit Beschluss vom 27.9.2006 hat
- bildete eine mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in
- dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1.1.2008
OVG Berlin-Brandenburg - 12 M 29.07
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29.01.2007
- Inhalt
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- . BGB, sondern nach dem im Kosovo geltenden Unterhaltsrecht. Dieses Recht wäre gemäß Art. 18 Abs. 1
- abzustellen, die hier im Übrigen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass
- Kosovo stammende Kläger, der die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinem im
- Bundesgebiet lebenden Vater begehrt, nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO keinen Anspruch
- nicht allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG ist, weil ihm das Sorgerecht
BGH - V ZB 12/13
Bundesgerichtshof vom 16.01.2014
- Inhalt
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- . IV. 16Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst
- fremden Rechts im Wege der Prozessstandschaft von dem Antragsteller auch die Bedürftigkeit des
- das Berufungsverfahren erreichen, in dem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. II
- Eigentümer des benachteiligten Grundstücks zulässig ist. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine
- Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Vielmehr ist in diesem Fall die Erfolgsaussicht zu
§ 106 ALG
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
- Inhalt
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- trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absä
- das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt
- ;tze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt. Die Erklärung ist bis zum Ende
- des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit
- Witwer zusammen 1.mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei
§ 3a SchwbAwV
Beiblatt
- Inhalt
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- ;rderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf Antrag ein Beiblatt
- ) Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen
- (1) Zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Befö
- ; auszustellen. Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig.(2
- wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser
OLG Stuttgart - 9 U 108/05
Oberlandesgericht Stuttgart vom 02.11.2005
- Inhalt
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- seine internationale Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht. Einwände werden
- Recht angewandt. Auch im Deliktrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie, die Rechtswahl durch
- deutsches materielles Recht im Prozess zur Anwendung bringen wollen und damit stillschweigend eine
- Man (künftig: IIR), deren angesammeltes Anlagekapital von einer I. M. Ltd. mit Sitz in London
- Kapitalanlageangebot sich an Anleger im Inland richtete und von einer Firma V. S. in Ulm mittels eines
“Ich hab gehört, der RA hat sich durch´s Examen geschummelt!” – Üble Nachrede und Verleumdung
Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann vom 21.09.2010
- Inhalt
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- Zwecken reicht hingegen nicht aus. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Auch hier ist § 193 StGB zu beachten
- objektive Bedingung der Strafbarkeit. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Auch hier ist § 193 StGB zu beachten
- gewisse Dauer mit politischen Aufgaben, die auch öffentliches Wirken mit sich bringen, betraut ist. b
- ) Tathandlung Die Tathandlung ist zu prüfen wie in § 186 Hs. 1 StGB und § 187 Hs. 1 StGB hinzukommt
- Eignung der Tat an, nicht auf den Eintritt eines Erfolges. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Auch hier ist