Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.07.2002
OLG Zweibrücken: verkäuferin, verschwiegenheit, befreiung, anmerkung, beurkundung, abgrenzung, einverständnis, einsichtnahme, bach, urkunde
Notarsache
OLG
Zweibrücken
10.07.2002
3 W 137/02
Einsicht in notarielle Nebenakten
Aktenzeichen:
3 W 137/02
4 T 53/02
Landgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die mit Bescheid des Notars W......... vom 10. August 2001 verweigerte Einsicht in die
Nebenakten zu der Urkunde des Notars G......... vom 29. Dezember 1993 (Urk. R.-Nr..........),
an dem beteiligt sind:
1. a) C......... M.............,
b) A......... M.............,
beide wohnhaft...................,
Käufer, Antragsteller und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte...................,
2. .........................,
finanzierende Bank,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte.............,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am
Oberlandesgericht Simon-Bach
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. April 2002
gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22. März 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juli 2002
beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten zu 1) haben mit der im Rubrum näher bezeichneten notariellen Urkunde
Wohnungseigentum aus einer damals noch zu errichtenden Wohnanlage gekauft. Sie machen geltend,
die Verkäuferin habe bei Abschluss des Kaufvertrages unredlich und betrügerisch gehandelt. Dies ist
Gegenstand eines gegen den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäuferin laufenden
Strafverfahrens. In einem Zivilprozess nehmen die Beteiligten zu 1) die Beteiligte zu 2) als finanzierende
Bank wegen Aufklärungs- und Beratungsfehlern bei der Anbahnung der Darlehensverträge in Anspruch.
In diesem Zusammenhang haben sie beim Notar, der Rechtsnachfolger des beurkundenden Notars ist,
beantragt, ihnen Einsicht in die Nebenakten zu der notariellen Kaufvertragsurkunde zu gewähren. Dies
hat der Notar mit Bescheid vom 10. August 2001 abgelehnt, da trotz mehrfacher Aufforderung nicht
sämtliche am Kaufvertrag weiter Beteiligten zugestimmt hätten. Die Beschwerde gegen die vorbenannte
Ablehnung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligte zu 1) ihr Ziel
weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, mit Blick auf das betrügerische Verhalten
der Verkäuferin fehle für sie ein schützenswertes Interesse; der Notar könne sich insoweit nicht auf seine
Verschwiegenheitsverpflichtung berufen. Da jedenfalls die Beteiligte zu 2) bezüglich ihrer eigenen
Schriftstücke das Einverständnis erteilt habe, werde hilfsweise insoweit Einsicht beantragt.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 54 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3
BeurkG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Geht es – wie hier – nicht um die Beurkundungs- und
Betreuungstätigkeit des Notars, sondern um das Verfahren im Anschluss an die Beurkundung, greift in
Abgrenzung zu § 15 BNotO die besondere Regelung des § 54 BeurkG ein (vgl. zur Abgrenzung Huhn/von
Schuckmann, BeurkG 3. Aufl. § 54 Rdnr. 3 f; Mecke/Lerch, BeurkG 2.Aufl. § 54 Rdnr. 1 f;
Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG § 54 Rdnr. 1 f). Die Beteiligten zu 1) leiten hier nach Abschluss des
Beurkundungsverfahrens ihren Anspruch aus § 51 Abs. 3 BeurkG her. Gegen die Ablehnung ist daher
gemäß § 54 Abs. 1 BeurkG die unbefristete Beschwerde eröffnet. Der die Beschwerde zurückweisende
Beschluss des Landgerichts kann mit der weiteren Beschwerde nach §§ 27 ff FGG angefochten werden
(vgl. Huhn/von Schuckmann aaO § 54 Rdnr. 9; Mecke/Lerch aaO § 54 Rdnr. 4).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts
beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
a) Allerdings nimmt der Notar im Beschwerdeverfahren nach § 54 Abs. 1 BeurkG ‑ ebenso wie in dem
Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des
FGG und nicht die eines Antrags- oder Beschwerdegegners bzw. eines Verfahrensbeteiligten ein (vgl. zu
§ 15 BNotO Senat OLGR 2002, 261, 262 sowie FGPrax 2002, 85; Huhn/von Schuckmann aaO § 54
Rdnr. 12; Eylmann/Vaasen/Limmer aaO § 54 Rdnr. 3 jew. m. w. N.). Dementsprechend hat der Senat das
Rubrum der angefochtenen Entscheidung neu gefasst.
b) In der Sache hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Beteiligten zu 1) aus § 51
Abs. 3 BeurkG verneint. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der vorgenannten Vorschrift, die in ihrem
Anwendungsbereich § 34 FGG verdrängt, überhaupt ein Recht zur Einsicht in die Nebenakten des Notars
herleiten lässt (verneinend etwa Huhn/von Schuckmann aaO § 51 Rdnr. 30; Mecke/Lerch aaO § 51
Rdnr. 12; Keidel/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 51 Rdnr. 37; Eylmann/Vaasen aaO § 51 BeurkG Rdnr. 16;
offengelassen BGH DNotZ 1990, 392 f). Jedenfalls kann Einsicht auch in die Nebenakten nur gewährt
werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreien, § 18 Abs. 2 BNotO
(vgl. BGH DNotZ 1990, 392, 393 mit Anmerkung von Winkler; Keidel/Winkler aaO § 51 Rdnr. 39;
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 18 Rdnr. 48). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 2) mit
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. November 2001 einer Einsicht in die Korrespondenz
ihrer Rechtsvorgängerin mit dem Notariat zugestimmt. Eine Befreiungserklärung der außerdem beteiligten
Verkäuferin fehlt jedoch nach wie vor. Irgendwelche Umstände, a ufgrund derer auf eine konkludente bzw.
stillschweigende Befreiung geschlossen werden könnte (vgl. Eylmann/Vaasen aaO § 18 BNotO Rdnr. 37;
Schippel, BNotO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 51), sind nicht erkennbar. Solche werden von der Rechtsbeschwerde
auch nicht aufgezeigt.
c) Auf die danach erforderliche Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann hier auch nicht
ausnahmsweise verzichtet werden. Dies kommt allenfalls hinsichtlich solcher Schriftstücke in Betracht, die
von einem Beteiligten selbst stammen (vgl. LG Frankfurt DNotZ 1990, 393 mit Anmerkung Winkler;
Keidel/Winkler aaO § 51 Rdnr. 40). Soweit sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf die
Ausnahmen von der Schweigepflicht unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Interessenabwägung beruft,
etwa weil der Notar von der Absicht einer strafbaren Handlung oder der Verfolgung unerlaubter bzw.
unredlicher Zwecke erfährt, hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit ein Vorrang der
Aufklärungs- bzw. Warnpflicht bestehen kann (vgl. BGH DNotZ 1992, 813, 817). Diese Durchbrechnung
der Verschwiegenheitspflicht hat ihren Grund jedoch darin, dem Unrecht zu wehren und drohenden
Schaden zu verhüten (BGH DNotZ 1992, 813, 817; Arndt/Lerch/Sandkühler aaO § 18 Rdnr. 65). Eine
Verhinderung des Schadens muss also noch möglich sein (vgl. Schippel aaO § 18 Rdnr. 48 f). Von einer
solchen quasi vorbeugenden Fürsorgepflicht kann bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt jedoch
keine Rede sein. Denn nach Darstellung der Beteiligten zu 1) ist bereits durch die Beurkundung des
Kaufvertrags ein Schaden eingetreten. Ihnen geht es darum, in dem angestrengten
Schadensersatzprozess Pflichtverletzungen nachweisen zu können. Wie sich aus dem
Zeugnisverweigerungsrecht des Notars in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren (vgl.
zusammenfassend Schippel aaO § 18 Rdnr. 38ff.) erschließt, kommt bei dieser Sachlage eine
Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht mehr in Betracht.
d) Bei dieser Ausgangslage ist auch ein „beschränktes“ Einsichtsrecht, wie mit der Rechtsbeschwerde
hilfsweise geltend gemacht und vom Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Juni 2002
ebenfalls abgelehnt, nicht gegeben. Richtig ist zwar, dass die Beteiligte zu 2) bezüglich der eigenen
Schriftstücke als Rechtsnachfolgerin ihr Einverständnis zur Einsichtnahme erklärt hat. Dies rechtfertigt
aber nicht eine gesonderte Überlassung des betreffenden Teils der Nebenakten. Denn die Verpflichtung
des Notars zur Verschwiegenheit ist nicht teilbar. Vielmehr bedarf es gemäß § 18 Abs. 2 BNotO der
Befreiung durch die Beteiligten, d. h., die Pflicht zur Verschwiegenheit des Notars entfällt erst dann, wenn
alle
1990, 395). Ließe man eine teilweise Einsichtnahme zu, hätte der Notar im Einzelfall zu prüfen, ob und
inwieweit dadurch die Interessen des nicht von der Verschwiegenheitspflicht befreienden weiteren
Beteiligten tangiert sein könnten. Solche – oftmals schwierige Fragen – sollen aber gerade mit der
Anknüpfung des Gesetzes an die Befreiung durch sämtliche Beteiligten vermieden werden. Am
Rechtsgeschäft beteiligt war hier – wie bereits dargelegt – auch die Verkäuferin. Da sie bislang keine
Befreiungserklärung abgegeben hat, vermag das Rechtsmittel insgesamt nicht zum erstrebten Erfolg
führen.
III.
Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine
Kostenentscheidung gemäß § 13 a FGG ist nicht veranlasst, weil außer den Beteiligten zu 1) niemand
förmlich am Verfahren der weiteren Beschwerde teilgenommen hat.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat
gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Hengesbach Cierniak Simon-Bach