Urteil des OLG Frankfurt vom 16.10.2003

OLG Frankfurt: bemessung der invalidität, invaliditätsgrad, unfallversicherung, gesundheitszustand, zivilprozessrecht, form, quelle, bestätigung, versicherungsnehmer, vollstreckbarkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 208/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 4 AUB 1988
(Unfallversicherung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Bemessung der Invalidität)
Tenor
Die Berufung des. Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Marburg vorn 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bestätigung der angefochtenen
Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: Das Landgericht hat mit
zutreffenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, geurteilt, dass für die Bemessung des für die Höhe der von der
Beklagten aus der Unfallversicherung zu erbringenden Entschädigungsleistung
maßgeblichen Invaliditätsgrades allenfalls auf den gesundheitlichen Zustand
abzustellen ist, der sich zum Ende der nach den Versicherungsbestimmungen
maßgeblichen Dreijahresfrist darstellt. Denn die Bestimmung des § 11 Abs. IV AUB
88 ermöglicht eine Bemessung des Grades der Invalidität längstens bis zum
Ablauf von drei Jahren. Aus diesem Grunde kann vorliegend die Bestimmung des
Invaliditätsgrades mit 3/10 durch den im Beweissicherungsverfahren tätigen
Sachverständigen … nicht maßgeblich sein, denn sie bezieht sich — wie der
Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2001
ausdrücklich erklärt hat — auf den Gesundheitszustand und den
Untersuchungsbefund vom 27. Juli 2001. Entscheidender Stichtag aber ist der 31.
März 2000, weil sich der Unfall im März 1997 ereignete. Für diesen Zeitpunkt aber
hat der Sachverständige einen Invaliditätsgrad von 2/10 ermittelt, nach dem die
Beklagte auch letztlich reguliert hat. Dass der Sachverständige in seiner
Stellungnahme den Gesundheitszustand nur auf der Grundlage von
Fremduntersuchungen begutachten konnte, die ihrerseits bereits vor dem
Stichtag vorgenommen wurden, liegt in der Natur der Sache. Es ist nicht Aufgabe
des Unfallversicherers dafür Sorge zu tragen, dass zum Ende der dreijährigen Frist
aktuelle Untersuchungen durchgeführt werden. Dies erhellt schon daraus, dass es
bei der Regelung des § 11 Abs. IV AUB 88 um ein Recht des
Versicherungsnehmers (und des Versicherers) handelt, eine Neufestsetzung zu
verlangen, anderenfalls nach jenem Invaliditätsgrad zu regulieren ist, der sich aus
der Erklärung des Versicherers nach § 11 Abs. l AUB 88 ergibt. Allerdings bleibt
dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Richtigkeit jener Erstfestsetzung
gerichtlich anzugreifen. Hierum geht es dem Kläger offenbar im vorliegenden Fall
aber nicht, denn er beschränkt sich darauf, der Beklagten treuwidriges Verhalten
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aber nicht, denn er beschränkt sich darauf, der Beklagten treuwidriges Verhalten
vorzuwerfen, weil sie die Begutachtung nur zögerlich vorangetrieben habe. Selbst
wenn dies der Fall sein sollte, kann dies den Kläger aber nicht von der ihn
treffenden Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis einer höheren Invalidität
zum letztmöglichen Stichtag für eine Neufestsetzung. befreien. Wie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats ausführlich erörtert,
ergeben sich aus dem vorgetragenen Prozeßstoff und den eingeholten Gutachten
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein höherer Invaliditätsgrad feststellbar
wäre. Dies insbesondere deswegen, weil der vom Sachverständigen …
festgestellte höhere Invaliditätsgrad von 1/3 nicht auf eine wesentlichen
Veränderung der Funktionsbeeinträchtigungen der verletzten rechten Hand
beruht, sondern — wie den jeweiligen Meßblättern unschwer zu entnehmen ist —
abgeleitet wird aus einem Funktionsvergleich mit der gesunden linken Hand, die
bei der Untersuchung durch … besser bewegt werden konnte als bei der früheren
Untersuchung. Worauf diese Entwicklung beruht, kann im Nachhinein nicht mehr
aufgeklärt werden, weil jede neue Begutachtung rückschauend auf die früheren
Messergebnisse zurückgreifen muß.
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat der vorliegende Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.