Urteil des BGH vom 20.12.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 55/00
Verkündet am:
25. September 2002
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 254
Macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend, weil er
die Klageforderung insofern beziffern und begründen zu können meinte, ohne auf
eine Auskunft des Beklagten angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hi-
nausgehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im übrigen eine bezifferte Teilkla-
ge vor.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - XII ZR 55/00 - OLG Schleswig
AG Eckernförde
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die
Beklagte Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Er hat beim Familiengericht
zunächst eine als Stufenklage bezeichnete Klageschrift eingereicht mit folgen-
den Anträgen:
"I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Verkehrs-
werte folgender ihr gehörender Gegenstände, und zwar jeweils zum
Zeitpunkt des Erwerbs, sowie per 24. März 1993 ... (es werden 10,
zum Teil bebaute Grundstücke aufgeführt).
II. an den Kläger den sich aus den Auskünften zu I. ergebenden Zuge-
winn (Wertsteigerung in der Zeit ab dem Erwerbszeitpunkt durch die
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Beklagte und dem 24. März 1993 abzüglich der auf diese Zeit ent-
fallenden Kaufkraftverminderung) zu zahlen, vorerst 3.900 DM."
In der Begründung wird ausgeführt, er - der Kläger - habe keinen Zuge-
winn erzielt. Bezüglich eines Vermögensgegenstandes könne er den von der
Beklagten gemachten Zugewinn berechnen, dieser betrage 3.900 DM. Bezüg-
lich zehn weiterer Vermögensgegenstände sei er auf eine Auskunft der Be-
klagten angewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger in Form von Gerichtskostenmarken einen
Vorschuß für einen Streitwert von 3.900 DM eingezahlt. Das Gericht hat die
Klage zunächst nicht zugestellt und den Kläger mit Verfügung vom 22. März
1996 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, "welche Vorstellungen er
von der Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Zugewinns" habe. Der ge-
zahlte Kostenvorschuß sei wohl bei weitem nicht ausreichend. Daraufhin hat
der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 1996 mitgeteilt, er mache "zunächst nur
den beantragten Teilbetrag in diesem Verfahren geltend". Die ursprüngliche
Klageschrift wurde dann zusammen mit dem Schriftsatz vom 28. März 1996
zugestellt.
Die Beklagte hat nicht nur zu dem bezifferten Antrag Stellung genom-
men, sondern auch zu den Vermögenspositionen, zu denen der Kläger in der
Klageschrift Auskunft verlangt hatte. Daraufhin haben die Parteien den Aus-
kunftsanspruch für erledigt erklärt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm aufgrund der erteilten Aus-
künfte ein Zugewinnausgleichsanspruch auf Zahlung weiterer 1.572.210,70 DM
zustehe. Mit Schriftsatz vom 18. November 1996 hat er beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, an ihn 3.900 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und ihm Prozeßko-
stenhilfe für einen weitergehenden, auf 1.572.210,70 DM zuzüglich Zinsen ge-
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richteten Zahlungsantrag zu bewilligen. Den Antrag auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe für die Erweiterung der Klage hat das Familiengericht durch Be-
schluß vom 19. November 1996 zurückgewiesen, eine Beschwerde des Klägers
gegen diesen Beschluß und eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeent-
scheidung hatten keinen Erfolg.
Im Termin vor dem Familiengericht am 8. Dezember 1998 hat der Kläger
den Antrag aus der ursprünglichen Klageschrift zu Ziffer II gestellt mit dem Be-
merken, er "mache diesen Betrag als Teilbetrag geltend". Außerdem hat er be-
antragt, ein Grundurteil zu erlassen "mit dem Inhalt, daß die Beklagte dem Klä-
ger auf Zahlung von Zugewinn haftet". Seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe für eine Erweiterung der Klage hat er wiederholt. Die Beklagte
hat den Zahlungsanspruch aus dem Antrag II der Klageschrift anerkannt. Durch
Urteil vom 8. Januar 1999 hat das Familiengericht die Beklagte im Wege des
Anerkenntnisses verurteilt, an den Kläger 3.900 DM zu zahlen. In den Ent-
scheidungsgründen hat es ausgeführt, daß über mehr nicht zu entscheiden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,
die Beklagte zur Zahlung weiterer 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfs-
weise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Famili-
engericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als un-
zulässig verworfen mit der Begründung, der Kläger sei durch das angefochtene
Urteil nicht beschwert. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er
seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nach §§ 547 ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO zulässig, hat
aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des
Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Berufung unzuläs-
sig, weil der Kläger durch das angefochtene erstinstanzliche Urteil nicht be-
schwert ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des
Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, so-
wie das Bestreben, gerade diese Beschwer durch das Rechtsmittel zu beseiti-
gen (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. vor § 711 Rdn. 10 m.N. aus der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daß der Rechtsmittelkläger mit sei-
nem Rechtsmittel andere, möglicherweise an sich berechtigte Interessen ver-
folgt, genügt nicht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von der soge-
nannten formellen Beschwer auszugehen. Das bedeutet, daß der Rechtsmittel-
kläger beschwert ist, wenn das angefochtene Urteil von seinen in der Vorin-
stanz gestellten Anträgen abweicht (ständ. Rechtspr. des BGH, vgl. Urteil vom
9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 - NJW 1991, 703, 704 m.w.N.).
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Antrag des Klägers, die Beklagte
zur Zahlung von 3.900 DM zu verurteilen, im Wege eines Anerkenntnisurteils
uneingeschränkt stattgegeben. Eine Klage mit einem darüber hinausgehenden
Klageantrag ist nicht rechtshängig geworden. Das Familiengericht hatte deshalb
nur über den bezifferten Klageantrag auf Zahlung von 3.900 DM zu entscheiden
und hat auch nur über diesen Antrag entschieden. Da es ihm voll stattgegeben
hat, scheidet eine Beschwer des Klägers aus.
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a) Die Revision geht zu Unrecht davon aus, das Familiengericht habe
auch über eine über den bezifferten Zahlungsantrag hinausgehende Stufenkla-
ge entscheiden müssen. Eine Stufenklage ist nicht rechtshängig geworden.
Die ursprüngliche Klageschrift enthielt allerdings eine Stufenklage. Darin
hat der Kläger geltend gemacht, er könne wegen eines bestimmten Teils seiner
Klageforderung seine Ansprüche beziffern, weil er insofern keine Auskünfte be-
nötige. Wegen eines anderen, größeren Teils könne er seinen Anspruch dage-
gen noch nicht beziffern, weil er insofern auf Auskünfte der Beklagten angewie-
sen sei. Insofern hat der Kläger in der ursprünglichen Klageschrift eine bezif-
ferte Teilklage geltend gemacht verbunden mit einer unbezifferten Stufenklage.
Gegen diese Art des prozessualen Vorgehens bestehen zwar keine Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem solchen
Falle die Klage nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbe-
gehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen (BGHZ
107, 236, 239 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs;
Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 18; Lüke in Münch-
Komm/ZPO 2. Aufl., § 254 Rdn. 16).
Die Klageschrift ist aber nicht uneingeschränkt mit dem ursprünglichen
Inhalt zugestellt worden. Sie ist vielmehr zusammen mit dem Schriftsatz des
Klägers vom 28. März 1996 zugestellt worden, in dem er - auf die Verfügung
des Gerichts vom 22. März 1996 hin - ausdrücklich erklärt hat, er mache "zu-
nächst nur den beantragten Teilbetrag in diesem Verfahren geltend." Es hätte
nahegelegen, den Kläger aufzufordern, zum Zwecke der Zustellung eine dem
neuen Begehren angepaßte Klageschrift vorzulegen. Daß das Gericht diesen
Weg nicht gewählt hat, ändert aber nichts daran, daß der zu dem Zeitpunkt der
Zustellung der Klage geltend gemachte Klageantrag anhand der von dem Klä-
ger abgegebenen Erklärungen auszulegen ist (vgl. Lüke in MünchKomm/ZPO
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aaO § 253 Rdn. 90 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs). Aus dem gleichzeitig mit der Klageschrift zugestellten Schriftsatz
des Klägers vom 28. März 1996 ergibt sich, daß der Kläger - jedenfalls zu-
nächst und aus Kostengründen - nur wegen des mit 3.500 DM bezifferten Zah-
lungsantrags aus der Klageschrift Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte.
Das bedeutet, daß auch nur insofern Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Daß der Kläger dies selbst auch so verstanden hat, ergibt sich aus sei-
nen Schriftsätzen vom 11. November 1996 und vom 18. November 1996. Auf
Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. November 1996 heißt es ausdrücklich, der
Kläger mache "nach wie vor" aus Gründen der Prozeßökonomie vorerst nur den
rangletzten Teilbetrag in Höhe von 3.900 DM geltend. In dem Schriftsatz vom
18. November 1996 kündigt der Kläger den Antrag an, die Beklagte zu verur-
teilen, an ihn 3.900 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, und beantragt wegen einer
beabsichtigten Klageerweiterung Prozeßkostenhilfe.
b) Da nur eine bezifferte Zahlungsklage, nicht aber eine Stufenklage
rechtshängig geworden ist, hatte die von den Parteien wegen des in der Klage-
schrift ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs abgegebene Erle-
digungserklärung für den vorliegenden Prozeß keine Bedeutung, sie ging inso-
fern ins Leere. Bedeutung konnte sie nur für die von dem Kläger beabsichtigte
Klageerweiterung haben, für die er erfolglos Prozeßkostenhilfe beantragt und
die er dann nicht vorgenommen hat.
c) Zu Unrecht meint die Revision, die Rechtshängigkeit der gesamten in
der Klageschrift enthaltenen Stufenklage sei nach den §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO
zumindest dadurch eingetreten, daß der Kläger in den mündlichen Verhandlun-
gen vom 26. Februar 1998 und insbesondere vom 8. Dezember 1998, auf die
hin das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, den Klageantrag II aus der ur-
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sprünglichen Klageschrift "insgesamt" gestellt habe. Auch diese Anträge konn-
ten nach den Erklärungen, die der Kläger mehrfach abgegeben hatte, nur dahin
verstanden werden, daß er den in dem Antrag II der Klageschrift enthaltenen
bezifferten Zahlungsantrag stelle. In der entscheidenden mündlichen Verhand-
lung vom 8. Dezember 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies
noch einmal ausdrücklich klargestellt, indem er hinzugefügt hat: "Ich mache
diesen Betrag als Teilbetrag geltend."
Wäre die Stufenklage, wie von der Revision angenommen, in der münd-
lichen Verhandlung (oder schon durch die Zustellung der Klageschrift) rechts-
hängig geworden, hätte das im übrigen nur zur Folge, daß dieser Teil der Klage
als unzulässig abgewiesen werden müßte. Nachdem der Kläger nämlich erklärt
hat, daß ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilt seien, und nachdem er in dem
Prozeßkostenhilfeverfahren den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zuge-
winnausgleichsanspruch beziffert hatte, hätte er auch im Rahmen einer Stufen-
klage einen bezifferten Leistungsantrag stellen müssen. Dies hat er nicht getan
mit der Folge, daß die Stufenklage durch Prozeßurteil abzuweisen wäre (vgl.
Lüke in MünchKomm/ZPO aaO § 254 Rdn. 21).
d) Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich eine Beschwer des
Klägers auch nicht deshalb, weil das Familiengericht dem zusätzlichen Antrag
des Klägers auf Erlaß eines Grundurteils "mit dem Inhalt, daß die Beklagte dem
Kläger auf Zahlung von Zugewinn haftet", nicht entsprochen hat. Der Antrag,
ein Grundurteil zu erlassen, ist ein Prozeßantrag, kein Sachantrag. Der Erlaß
eines Grundurteils nach § 304 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Ein
Grundurteil kann nur bezüglich des rechtshängig gewordenen Anspruchs erlas-
sen werden, wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Da im
vorliegenden Fall über den rechtshängig gewordenen Anspruch aufgrund des
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Anerkenntnisses der Beklagten abschließend entschieden werden konnte, kam
der Erlaß eines Grundurteils nicht in Betracht.
e) Entgegen der Ansicht der Revision bestand für das Familiengericht
auch kein Anlaß, den Antrag auf Erlaß eines Grundurteils wegen des genann-
ten Zusatzes in eine Feststellungsklage umzudeuten, die einen die bezifferten
3.900 DM übersteigenden Zugewinnausgleichsanspruch betrifft. Eine solche
Umdeutung verbietet sich schon deshalb, weil ein entsprechender Feststel-
lungsantrag unzulässig gewesen wäre. Da der Kläger nach seinem eigenen
Vortrag seinen Zahlungsanspruch uneingeschränkt beziffern konnte, hätte für
die Erhebung einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO)
gefehlt. Der Kläger kann eine Beschwer nicht daraus herleiten, daß das Famili-
engericht den Prozeßantrag nicht in einen unzulässigen Feststellungsantrag
umgedeutet hat, durch den der Umfang der Rechtshängigkeit erweitert worden
wäre.
f) Schließlich hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, sich
mit der Frage zu befassen, ob der von dem Kläger in erster Instanz gestellte
Antrag auf Erlaß eines Grundurteils in einen Antrag auf Erlaß eines Zwischen-
feststellungsurteils nach § 256 Abs. 2 ZPO hätte umgedeutet werden können.
Das Urteil des Familiengerichts behandelt diese Frage nicht. Hätte der Kläger
mit der Berufung geltend machen wollen, daß er eine Entscheidung nach § 256
Abs. 2 ZPO vermisse, hätte er hierzu in der Berufungsbegründung Ausführun-
gen machen müssen. Selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger mit seiner
Berufung auch das Fehlen einer Entscheidung über einen konkludent gestellten
Zwischenfeststellungsantrag angefochten hat, wäre seine Berufung insofern
mangels Begründung unzulässig.
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g) Da dem Begehren des Klägers, soweit es rechtshängig geworden ist,
durch das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt entsprochen worden ist, ist
der Kläger durch dieses Urteil nicht beschwert.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt