Urteil des OLG Stuttgart vom 02.11.2005

OLG Stuttgart: materielles recht, isle of man, anleger, neues vorbringen, internationale zuständigkeit, geschäftsführer, rückzahlung, kontrolle, streuung, unternehmen

OLG Stuttgart Urteil vom 2.11.2005, 9 U 108/05
Kapitalanlage: Haftung des Geschäftsführers einer Anlagegesellschaft für Schutzgesetzverletzung und unzureichende Risikoaufklärung im
Verkaufsprospekt
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2005 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und
Beschwer des Beklagten: jeweils 14.030,43 EUR
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten für den weitgehenden Verlust einer im Januar 1986 getätigten Kapitalanlage durch
Zeichnung einer Beteiligung an einer Fa. I. I-R. Ltd. mit Sitz auf der Isle of Man (künftig: IIR), deren angesammeltes Anlagekapital von einer I. M.
Ltd. mit Sitz in London (künftig: I.) verwaltet werden sollte.
2
Der Beklagte, der seit 2003 in Vaduz, Lichtenstein in Untersuchungshaft gehalten wird, war Präsident, bzw. managing director dieser beiden
Gesellschaften, deren Kapitalanlageangebot sich an Anleger im Inland richtete und von einer Firma V. S. in Ulm mittels eines Prospekts
vertrieben wurde, der in Zusammenarbeit mit dem Beklagten erstellt worden war.
3
Die Klägerin erhielt vertragsgemäß 1990 und 1991 jeweils 10 % ihres Nominaleinsatzes ausbezahlt. Die weiteren vereinbarten Rückzahlungen
blieben ebenso aus wie die zugesagten Rentenzahlungen in Höhe von jährlich 25 % der Nominaleinlage. Weitere Leistungen der IIR sind nicht
zu erwarten. Der Beklagte schloss eine Rückzahlung investierter Gelder in einem Rundschreiben im Februar 2000 aus.
4
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die weiteren Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen, § 540 ZPO.
5
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 14.030,43 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Anteilszertifikats verurteilt
und lediglich die beantragten Zinsen nicht zugesprochen.
6
Das Landgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2, 7, 14 AIG (in der bis 28.02.1990 geltenden Fassung), weil
nach dem Prospektinhalt und dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin durch den Beklagten als verantwortlichen Vorstand oder
Geschäftsführer im Geltungsbereich des AIG der Vertrieb von Anteilen an einem einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vermögen
veranlasst wurde, welches nach dem Grundsatz der Risikostreuung anzulegen war, ohne dies der zuständigen Behörde (BAKred) anzuzeigen
(§§ 7 Abs. 1, 14 AIG), ohne einen inländischen Repräsentanten zu benennen (§ 2 Nr. 1 AIG) und ohne die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit
den auf den Anteil entfallenden Vermögenswert ausgezahlt zu verlangen (§ 2 Nr. 4b AIG).
7
Das Landgericht sieht zudem den Tatbestand des § 826 BGB als erfüllt an, weil der Prospekt nicht zu erkennen gab, dass IIR tatsächlich nur
spekulative Anlagen tätigen wollte, so dass die zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten erforderlichen hohen und langfristigen Renditen
aus diesem Grunde, aber auch angesichts von Kosten in Höhe von knapp 25 % des Nominalkapitals ersichtlich nicht erwirtschaftet werden
konnten, und weil der vom Beklagten mitgestaltete und zu Akquisitionszwecken freigegebene Prospekt weder auf Verlustrisiken hinwies noch auf
die bestehende personelle Verflechtung von IIR und Intertrend, noch die für die im Ausland ansässigen Gesellschaften handelnden Personen
oder verantwortlichen Organe namentlich benannte. Unter diesen Umständen sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er den bei den
vorgesehenen Investmentgeschäften abzusehenden und für möglich gehaltenen Schadenseintritt zu Lasten der nicht informierten Anleger in
Kauf genommen habe. Die Klagforderung sei weder verjährt noch verwirkt.
8
Gegen dieses am 11.05.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.06.2005 bei Gericht eingegangene und innerhalb verlängerter Frist mit
einer Begründung versehene Berufung des Beklagten, der im Wesentlichen seine bereits im 1. Rechtszug vorgebrachten rechtlichen Einwände
wiederholt. Der Beklagte will im Berufungsverfahren zusätzlich darauf abstellen, dass ein Verschulden ausgeschlossen sei, weil
Anlagenkonzeption und Prospekt in Zusammenarbeit mit einem Beraterstab entwickelt worden seien, wobei ein Rechtsanwalt Dr. L. die
rechtlichen Grundlagen des Prospekts geprüft habe. Der Beklagte hält neues Vorbringen im Berufungsverfahren deshalb für zulässig, weil nach
seiner Auffassung das gesamte Vorbringen der Klägerin zum AIG im 1. Rechtszug präkludiert gewesen und er nicht darauf hingewiesen worden
sei, dass das Landgericht diesem rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz bzw. dem Vortrag der Klägerin Schlüssigkeit beimesse.
9
Der Beklagte beantragt:
10
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2005 wird die Klage abgewiesen.
11 Die Klägerin beantragt,
12
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
14 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
15 Das Landgericht hat richtig entschieden.
16 Auf die sorgfältige Darstellung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen der Senat uneingeschränkt beitritt, wird zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen.
17 Das Berufungsvorbringen entkräftet die Darlegungen des Landgerichts nicht.
1.
18 Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht. Einwände werden auch nicht
vorgebracht. Ohne Auswirkung bleibt die mit der Begründung der internationalen Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO verbundene Beschränkung auf
eine Prüfung deliktischer Anspruchsgrundlagen. Andere hat das Landgericht nicht herangezogen.
2.
19 Zutreffend hat das Landgericht deutsches materielles Recht angewandt. Auch im Deliktrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie, die
Rechtswahl durch die Parteien ist gewährleistet, Art. 42 EGBGB. Die Parteien haben von Anfang an und durchgängig deutsches materielles
Recht im Prozess zur Anwendung bringen wollen und damit stillschweigend eine Rechtswahl getroffen.
3.
20 Der Beklagte haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Bestimmungen der §§ 2, 7, 14 AIG, die jeweils Schutzgesetze sind.
a)
21 Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, dass das mittels Anlegereinlagen anzusammelnde Vermögen der
IIR nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt werden sollte und dass der Vertrieb dieser Anlageform deshalb § 1 Abs. 1 AIG unterfalle.
22 Nach der Darstellung im Prospekt sollte die Anlagegesellschaft international tätig sein, wobei USA, Europa, Australien und Japan genannt
werden. Die Investitionen sollten langfristig rentierlich sein.
23 Damit ist hinreichend verdeutlicht, dass nicht ausschließlich in ein bestimmtes Vorhaben oder ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte
Branche oder in einem bestimmten Land oder Wirtschaftsraum investiert werden sollte.
24 Internationale Betätigung bedeutet Streuung der zu investierenden Mittel. Streuung bedeutet aber Risikomischung und damit Risikominderung.
Risikogeminderte Anlageformen sind auch objektiv unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der außergewöhnlich hohen Rendite,
die von Anfang an und langfristig und nachhaltig erwirtschaftet werden musste, um die den Anlegern versprochenen Leistungen erbringen zu
können. Der Beklagte ließ in den Vertragsbedingungen zusagen, IIR werde nicht nur eine „Rückzahlung“ des eingesetzten Kapitals binnen 10
Jahren durchführen, sondern darüber hinaus eine lebenslange Verzinsung in Höhe von jährlich 25 % des Einsatzbetrages vornehmen. Eine
solche nach Dauer und Höhe außergewöhnliche Rendite setzt eine Kapitalwertsicherung bei der Anlage des Geldvermögens voraus, somit
Anlageformen, die eine regelmäßige und zuverlässige Gewinnerzielung bei gleichzeitiger Vermeidung von Kapitalverlusten gewährleisten.
Spekulationsgeschäfte sind damit stillschweigend ausgeschlossen, weil sich - zumindest vorübergehende - Kapitalverluste bei diesen nicht
vermeiden lassen.
25 Unabhängig davon hat das Landgericht zu Recht das Vorbringen der Klägerin als hinreichend schlüssig und unbestritten aufgefasst. Es hat
insoweit entgegen der Kritik des Beklagten nicht einfach aus der Rechtsform der IIR als einem angelsächsischen Trust auf die Anwendbarkeit
des AIG geschlossen. Die Klägerin konnte mangels Einblicks in das Anlagekonzept von IIR und Intertrend, welches der Beklagte (mit-) erarbeitet
hatte, schwerlich konkreter vortragen. Eine weitere Substantiierung hinsichtlich der beabsichtigten Investitionsgrundsätze war allein dem
Beklagten möglich und zumutbar. Der Beklagte trägt aber in beiden Rechtszügen nicht vor, dass, ggf. welche anderen Anlageformen oder
Strategien gegenüber einer Risikominderung durch Streuung beabsichtigt und den Anlegern aufgezeigt worden wären.
26 Die auf dem Vorbringen der Klägerin beruhende Feststellung des Landgerichts, der Grundsatz der Risikomischung sei als Anlageprinzip
angekündigt gewesen, entspricht im Übrigen auch dem Inhalt des Zertifikats, welches der Klägerin überlassen wurde. Dort wird ausdrücklich die
Sicherheit von Rückzahlung und Rentenzahlung angesprochen, die dazu zwinge, hochrentierliche, aber risikoreiche Anlagen hinter weniger
rentierlichen zurückzustellen. Dies entspricht inhaltlich der Bemerkung in § 3 der Vertragsbedingungen, dass eine Risikomischung nicht in der
Weise erfolge, dass überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Risiken gemischt würden.
b)
27 Soweit der Beklagte auf den 1986 durchgeführten Vertrieb der streitgegenständlichen Anteile die erst ab 1990 in Kraft getretenen Vorschriften
der §§ 15 f. AIG n. F. anwenden will, kann ihm nicht gefolgt werden.
28 Auch §§ 15 f. AIG n. F. lassen den inländischen Vertrieb ausländischer Investmentanteile aus dem EG-Bereich nicht voraussetzungslos zu.
Anwendbar sind die Normen ohnehin ausschließlich auf Wertpapiervermögen. Der Beklagte trägt zu vorgesehenen und ausgeführten
Investmenttätigkeiten aber gerade nicht vor.
29 Auch wenn die erforderliche Kontrolle der Kapitalanlagegesellschaft grundsätzlich dem Sitzstaat vorbehalten bliebe, wäre doch eine dort erfolgte
Zulassung durch entsprechende Bescheinigung im Rahmen der Vertriebsanzeige nach § 15c AIG n. F. der Aufsichtsbehörde nachzuweisen
gewesen. Der Vertrieb hätte dann erst zwei Monate nach der Anzeige aufgenommen werden dürfen, sofern keine Untersagung erfolgte. Zudem
hätte zur Gewährleistung der Abwicklung einer Rückgabe der Anteile im Prospekt ein inländisches Kreditinstitut benannt werden müssen, § 15a
AIG.
30 Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten auch, soweit er meint, anstelle der §§ 15 f. AIG n. F. müsse die zugrunde liegende Richtlinie
(85/611/EWG) vom 20.12.1985 unmittelbare Anwendung finden, obwohl das Richtlinienrecht eine solche unmittelbare Bindung vor der
Umsetzung in die jeweilige nationale Rechtsordnung nicht entfaltet und der Gesetzgeber 1986 noch nicht tätig geworden war.
c)
31 Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er Verstöße gegen §§ 2 Abs. 1 Nr. 4b, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 7, 14 AIG in Abrede stellen will.
32 Der Notar Dr. G., Hamburg, wurde lediglich als Einzahlstelle im Prospekt benannt, nicht aber als Repräsentant im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AIG.
Ohnehin kommt es auf die Benennung gegenüber der Behörde an. Eine solche ist nicht erfolgt.
33 Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b AIG nach den Vertragsbestimmungen erworbene Anteile nur zum
Ende eines Geschäftsjahres eingelöst werden könnten. Das Landgericht hat im Tatbestand des Urteil zusätzlich festgestellt, dass Kündigungen
nur zum Ende des 10., 15. und 20. Jahres zugelassen würden. Der Beklagte spricht demgegenüber die Regelung in § 4 lit. h) der
Vertragsbedingungen an. Diese betrifft aber lediglich eine vorzeitige Beendigung der Ratenzahlung im Rahmen der hier nicht vorliegenden
Sparplanvariante. Die allgemeine Kündigungsregelung in § 5 der Vertragsbedingungen sieht die vom Landgericht zitierte Regelung vor und
ermöglicht darüber hinaus lediglich eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten, ohne diese mit unbedingten Auszahlungspflichten zu
verbinden, da die Rückzahlung 3 Jahre nach Zugang der Kündigung aufgeschoben werden kann.
d)
34 Vergeblich bestreitet der Beklagten den Schutzgesetzcharakter der vom Landgericht herangezogenen Vorschriften des AIG. Der Hinweis, die
Entscheidung des BGH vom 13.09.2004 (WM 2004, 2150) betreffe lediglich die Vorschriften des § 2 Nr. 2 und Nr. 4 f. AIG, geht fehl. Der Beklagte
verkennt, dass alle Einzelregelungen in § 2 AIG zwingende Anforderungen an die Zulassung eines öffentlichen Vertriebs enthalten, mit der
Folge, dass bei Nichterfüllung einer jeden dieser Zulassungsvoraussetzungen die Behörde ohne Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2
AIG) ebenso wie bei fehlender Anzeige (§ 7 AIG) den Vertrieb untersagen muss. Es gibt daher keinerlei Spielraum für eine differenzierende
Würdigung des Charakters der einzelnen Anforderungen in § 2 Abs. 1 AIG.
e)
35 Der Verwirkungseinwand des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht dargetan und auch
sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht auf eine schweigende Hinnahme einer einseitigen Formularerklärung auf der Rückseite des
Zertifikats abgestellt werden, wonach dem jeweiligen Anleger angeblich bekannt sei, dass der Investitionsrentenplan der IIR nicht dem AIG
unterliege. Damit kann auch ein Rechtsverzicht der Klägerin nicht begründet werden, wie das Landgericht dargelegt hat.
f)
36 Unbegründet ist der Einwand des Beklagten, dass jegliches Verschulden deshalb fehle, weil ein Beraterstab aus Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Anlageexperten und Finanzmathematikern eingeschaltet gewesen sei.
37 In dieser pauschalen Weise wurde dieser Gesichtspunkt erstmals mit Schriftsatz vom 08.04.2005 vorgebracht, somit nach Schluss der
mündlichen Verhandlung im 1. Rechtszug und außerhalb der gemäß § 283 ZPO bis 07.04.2005 gewährten Schriftsatzfrist und schließlich ohne
Bezug zu dem im Termin überreichten klägerischen Schriftsatz vom 17.03.2005, der sich ausschließlich mit der Frage der Verjährung nach § 852
BGB a. F. befasste. Erstinstanzlich war dieser Einwand somit nicht nur unsubstantiiert, sondern gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.
38 Mit seinem im Berufungsverfahren hinsichtlich einer angeblichen Mitwirkung des Rechtsanwalts Dr. L., Berlin, konkretisierten neuen Vorbringen
ist der Beklagte gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Zudem wurden auch insoweit die inhaltlichen Ausführungen nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist nachgeschoben und sind wiederum nicht hinreichend konkret und damit unschlüssig, da nicht erkennbar wird,
welchen rechtlichen Fragen nachgegangen wurde, welche Prüfung des Prospekts konkret erfolgte und welche Auskünfte tatsächlich erteilt
wurden. Das kann auch nicht aus der nachgereichten schriftlichen Auskunft des Rechtsanwalts Dr. L. ersehen werden, die ohnehin zu erkennen
gibt, dass konkrete Erinnerungen nicht bestehen.
39 Unabhängig davon vermag der Beklagte auch nicht darzutun, weshalb er wegen einer angeblichen Kooperation mit einem Beraterstab von
jeglicher eigenständigen Prüfung und Überlegung entlastet gewesen wäre, so dass er nicht einmal erwägen musste, vor Aufnahme des Vertriebs
die unabdingbare Anzeige an die Behörde (BAKred) zu erstattet oder dort Erkundigungen über die Anwendbarkeit des AIG einzuholen.
40 Auf Einzelheiten kommt es nicht an, weil das bestritte Vorbringen ohnehin gemäß § 531 ZPO präkludiert ist. Dem Beklagten war nicht
nachzulassen, seine Einwände zur Erkennbarkeit der Anwendbarkeit des AIG und zur Frage seines Verschuldens erstmals im
Berufungsverfahren vorzubringen. Weder war die Klägerin mit ihrem Vortrag erstinstanzlich ausgeschlossen noch war der Beklagte in
verfahrensfehlerhafter Weise daran gehindert worden, sich rechtzeitig im 1. Rechtszug zur Sache zu äußern. Das Landgericht hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerin vom 12.11.2004 datiert und dass dem Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vom
17.3.2005 mehr als ausreichend Zeit verblieb, sich zu äußern. Der Beklagte konnte eigenes Vorbringen auch nicht von der Erteilung rechtlicher
Hinweise durch das Landgericht dazu abhängig machen, ob das klägerische Vorbringen als schlüssig angesehen werde. Insoweit genügt, dass
das Landgericht mit Beschluss vom 29.12.2004 ausdrücklich darauf hinwies, dass das klägerische Vorbringen nicht als verspätet angesehen
werde und dies mit der Aufforderung verband, auf das klägerische Vorbringen zu erwidern.
4.
41 Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz auch gemäß § 826 BGB.
42 Diese Vorschrift stellt nicht auf die Verletzung bestimmter Normen, Rechte oder Rechtsgüter ab.
a)
43 Das Landgericht hat insoweit zu Recht auf die inhaltliche Ausgestaltung des Prospekts abgehoben.
aa)
44 An der Erstellung dieses Prospekts hat der Beklagte unstreitig zumindest mitgewirkt, er kannte seinen Inhalt und er wusste, dass er zu
Vertriebszwecken benutzt werden sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der IIR oder
der Intertrend dem Vertriebsunternehmen (S.) einen fertigen Prospekt zur Verfügung stellte, es genügt, dass der Beklagte ausweislich seiner
Selbstauskunft die Anlagekonzeption entwickelte, sei es auch auf Initiative des S. Der Beklagte gründete die beiden Ltd. nach englischem Recht
zur Verwirklichung des erarbeiteten Anlagemodells. Ohne seine Mitwirkung konnte der Prospekt als Grundlage des Vertriebs nicht formuliert
werden. Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.05.1996 (K 5, Bl. 60, 196) auch eine weitergehende Mitwirkung beim
Vertrieb zugestanden durch Vorträge vor den (Unter-) Vermittlern der Vermögensberatung S. Es wird nicht behauptet und ist sonst nicht
ersichtlich, dass der Beklagte von der Verwendung des Prospekts abgeraten hätte oder dass er von seinem Inhalt abweichende
Informationserteilungen angeordnet oder erbeten hätte. Das Anlagezertifikat, welches nach Vertragsschluss den Anlegern überlassen wurde und
welches auf den Prospekt verwies, trägt die Unterschrift des Beklagten.
bb)
45 Der Prospekt stellt in der Regel für Anlageinteressenten die wichtigste Informationsquelle dar und bildet im Allgemeinen die Grundlage der
Anlageentscheidung. Vorliegend war der Vertrieb durch die Vermögensberatung S. ausschließlich auf der Grundlage des Prospekts vorgesehen.
Dem Beklagten war bekannt, dass ein Anleger erwartet und erwarten darf, dass er aufgrund der Prospektdarstellung ein zutreffendes Bild über
das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder
sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGHZ 123, 109; NJW 2000, 3346; JZ 2005, 90, 91).
cc)
46 Für die geschuldete Aufklärung hat der Geschäftsführer oder der verantwortliche Vorstand Sorge zu tragen, hier somit der Beklagte.
47 Ihm war bewusst, dass die von S. zu entsendenden Untervermittler ihrerseits keine anderen oder weitergehenden Informationen zu der
angebotenen Beteiligung an IIR haben würden und ausschließlich auf der Grundlage des Prospekts die Vertragsanbahnung betreiben sollten.
Dem Beklagten oblag es deshalb, dafür Sorge zu tragen, dass der Prospekt so formuliert wurde, dass er zutreffend, vollständig und ungeschönt
über die tatsächlich beabsichtigten Anlagegeschäfte und die damit verbundenen Risiken informierte. Es war Aufgabe des Beklagten, einen für
eine korrekte Aufklärung der Anleger ungeeigneten Prospekt nicht der Vertriebsorganisation zu überlassen, bzw. zu verhindern, dass auf der
Grundlage unzulänglicher oder gar irreführender Informationen die Vertragsanbahnung erfolgte.
48 Ein Geschäftsführer missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet nach § 826 BGB, wenn er ohne die
gebotene korrekte Aufklärung bei Vermittlung bzw. Anbahnung der Anlageverträge deren Abschluss veranlasst oder jedenfalls bewusst nicht
verhindert (BGHZ 124, 151; WM 2002, 1445; WM 2003, 975).
b)
49 Eine realistische Aufklärung über Art und Umfang der Anlagegeschäfte, insbesondere über damit verbundene Verlustrisiken, wird in dem
streitgegenständlichen Prospekt unterlassen. Dieser ist inhaltlich so ausgestaltet, dass jegliche konkrete Angabe vermieden wird zu den
beabsichtigten Anlagegeschäften, den damit verbundenen Risiken und den damit bei realistischer Sicht verbundenen Aussichten, das
eingesetzte Kapital entweder zu vermehren oder zu verlieren. Der Prospekt begnügt sich mit allgemein gehaltenen und damit nichts sagenden
Erklärungen.
aa)
50 Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin sollte investiert werden und wurde investiert in Unternehmensneugründungen, bzw.
Produkte, die erst noch entwickelt werden mussten oder noch keine Erprobung auf Markttauglichkeit vorweisen konnten, deren Markteinführung
somit noch ausstand (penny stocks). Dies hat der Beklagte letztlich im Rundschreiben vom Juli 1995 namens der IIR bestätigt, in welchem er den
Anlegern erfolglos gebliebene Investments benannte, die in diese Kategorie einzuordnen sind (u.a. eine Reifenentwicklung einer Fa. E., eine
Wasseraufbereitungstechnik (natürliches Sauerstoffwasser) einer Fa. N. W.; genannt wurden Euroblock, Hallmark, PanColor, Human Potential (K
7, Bl. 62) APD, T. GmbH, letztere in der Selbstauskunft des Beklagten vom 12.04.1996, K 3, Bl. 22).
51 Diese Engagements zeichnen sich ihrer Natur nach dadurch aus, dass sich damit höchste wirtschaftliche Risiken verbinden und die technische
ebenso wie die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung solcher junger innovativer Unternehmen unvorhersehbar ist und sich damit jeder
vorausschauenden Kalkulation entzieht.
52 Hinzu kommt, dass Beteiligungen an solchen innovativen, im Aufbau oder der Entwicklung befindlichen Unternehmen in aller Regel nicht einer
marktmäßigen Wertbemessung zugängig sind, weil für deren Anteile kein geregelter Markt besteht, was zur weiteren Folge hat, dass keine
realistischen Aussichten für einen Investor bestehen, einmal erworbene Anteile ggf. rechtzeitig, d.h. ohne oder mit nur geringen Verlusten
veräußern zu können.
53 Der Prospekt beschreibt und beschränkt die Investitionstätigkeit der IIR inhaltlich und sachlich in keiner Weise, er vermeidet, zu den
vorgesehenen und evtl. in der Satzung festgelegten Anlageformen und den damit verbundenen Risiken konkrete Angaben zu machen. Dass der
Verwaltungsgesellschaft Investitionsvorgaben gemacht wären, wird ebenfalls nicht erkennbar (z. B. festverzinsliche Werte, Aktienerwerb,
Aktienhandel, ggf. Branchen, Wirtschaftsräume; sonstige Wertpapiere oder Anlageformen).
54 Schon der Umstand, dass keinerlei Eingrenzungen oder Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Risiko denkbarer Investitionen erfolgen,
birgt erhebliche Gefahren für das von den Anlegern zu überlassende Kapital in sich, die der Anleger nicht erkennt. Besteht keine
satzungsmäßige oder sonstige vertragliche Festlegung, etwa in Form von Anlagerichtlinien, kann nicht verhindert werden, dass besonders
risikoreiche und damit verlustträchtige Anlagegeschäfte getätigt werden. Dem Anleger selbst ist jede Einsichtnahme oder Kontrolle versagt.
Gleichzeitig vermittelt der Prospekt durch einen Verweis auf die Beteiligung mehrerer Gesellschaften und auf eine Mittelverwendungskontrolle
durch eine Treuhandgesellschaft den Eindruck gegenseitiger Kontrolle und einer damit verbundenen besonderen Sicherheit. Da aber Art, Form
und Inhalt vorgesehener Investitionen nicht festgelegt sind, Anlagerichtlinien entweder nicht bestehen oder doch nicht offenbart werden, war
nicht gewährleistet, dass eine wirksame Kontrolle der Anlagetätigkeit von IIR hätte erfolgen können. Der Prospekt lässt insoweit auch offen, wie
die vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlagegesellschaftern und der Treuhandgesellschaft ausgestaltet waren, so dass auch in
rechtlicher Hinsicht Kontrollmöglichkeiten und deren Effizienz nicht beurteilt werden können.
55 Nicht offen gelegt wird schließlich auch der Umstand, dass die Kapitalsammelgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sich gegenseitig
schon deshalb nicht kontrollieren können, weil sie von ein und derselben Person geführt wurden.
cc)
56 Auch im Übrigen erweist sich der Prospekt als gänzlich ungeeignet, der von ihm zu erfüllenden Informationsfunktion gerecht zu werden.
57 Elementaren Bedürfnissen der Anleger hinsichtlich der Abwicklung ihrer Ansprüche auf Auskehrung zugesagter Renditen und ggf. auf
Rückabwicklung ihres Engagements wird nicht Rechnung getragen. Obwohl die Anlagegesellschaften ihren Sitz jeweils im Ausland haben, wird
keine verantwortliche Person benannt, insbesondere ein Mitglied der Geschäftsleitung. Den unleserlichen Unterschriften auf dem Zertifikat kann
insoweit nichts entnommen werden. Ein inländischer Repräsentant wird ebenso wenig benannt wie ein inländisches Kreditinstitut, so dass auch
keine praktikable Möglichkeit aufgezeigt ist, Anlegeransprüche geltend zu machen und ggf. auch durchzusetzen. Selbst ein Anrufen der Gerichte
am Sitz von IIR oder Intertrend wird durch die mangelhaften Angaben erheblich erschwert.
dd)
58 Dem Anleger wird auch im Übrigen jede sachliche Information über das Anlagemodell versagt.
59 Es wird nicht erkennbar, wann die Anlagegesellschaften ihre Tätigkeit aufgenommen haben, welches Kapital bereits angesammelt oder investiert
wurde, ggf. in welchen Anlageformen, in welchen Branchen, Ländern oder Regionen, ob, ggf. welche Renditen in der Vergangenheit bereits
erzielt wurden.
60 Dem Anleger wird auf diese Weise jede Möglichkeit genommen, in sachgerechter Weise autonom darüber zu befinden, ob die angebotene
Beteiligung ausgehend von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen, seiner Risikoneigung und Risikofähigkeit für ihn geeignet ist.
Verlustmöglichkeiten werden nicht aufgezeigt. Diese werden vielmehr generell bagatellisiert, indem lediglich mögliche Reduzierungen der
erwarteten hohen Renditen im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren steuerlichen Lasten erwähnt werden. Kapitalverlustmöglichkeiten
werden überhaupt nicht angesprochen.
c)
61 Ein Geschäftsführer, der wie der Beklagte risikoträchtige Geschäfte mit seiner Gesellschaft anbieten lässt, der den Abschluss solcher Geschäfte
veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht - wie bereits ausgeführt - seine geschäftliche Überlegenheit auf sittenwidrige Weise und
haftet nach § 826 BGB. Er belastet fremdes Vermögen mit ihm geläufigen, dem Geschäftspartner aber nicht erkennbaren Verlustrisiken. Eine
Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Beklagte, der die vorgesehenen Investitionen kannte, auch um die damit
verbundenen Verlustmöglichkeiten wusste. Für den ausreichenden bedingten Vorsatz musste der Beklagte nicht im Einzelnen wissen, welchen
und wie vielen Personen er durch sein Verhalten Schaden zufügen könnte. Es reicht aus, dass er die Richtung, in der sein Verhalten zum
Schaden anderer Auswirkungen haben kann, und die Art des möglichen Schadens vorhersehen konnte und mindestens billigend in Kauf
genommen hat. Vorliegend war sich der Beklagte zwingend bewusst, dass Anleger ihre Anlageentscheidung auf einer fehlerhaften
Informationsgrundlage treffen würden, und dass sie dieselbe Entscheidung bei gebotener richtiger Informationserteilung gar nicht oder nur zu
gänzlich anderen Konditionen treffen würden. Eine Schädigung der Anleger in diesem Sinne nahm der Beklagte in Kauf.
62 Auf die konkrete Form, den Zeitpunkt und den Umfang der Verwirklichung des den Anlegern zugemuteten Risikos kommt es nicht an.
d)
63 Der Verjährungseinwand des Beklagten bleibt irrelevant. Anzuwenden ist vorliegend die Vorschrift des § 852 BGB a. F. Ausführungen des
Beklagten zur Kenntnis von Schaden und Schädiger auf Seiten der Klägerin sind nicht ersichtlich.
64 Liegt das haftungsbegründende Verhalten gerade in der Unterlassung gebotener Aufklärung, ist positive Kenntnis des geschädigten Anlegers
darzutun von denjenigen Umständen, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung oder zur Mitwirkung hieran auf Seiten des Schädigers
ergibt. Die Haftung des Beklagten setzt zudem, da er persönlich nie in Erscheinung trat, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Vor Einschaltung
ihres Prozessbevollmächtigten im Jahre 2002 kann auf Seiten der Klägerin die gemäß § 852 BGB a. F. erforderliche Kenntnis in keinem Fall
angenommen werden. Denn hinzukommt, dass über die Kenntnis der Person hinaus auch die zutreffende Anschrift bekannt sein muss. Auch
hierfür ist nichts dargetan.
III.
65 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
66 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind für die vorliegende Einzelfallentscheidung unter keinem
Gesichtspunkt gegeben.