Urteil des OLG Hamm vom 03.08.2006

OLG Hamm: internationale zuständigkeit, vaterschaft, botschaft, stadt, lex fori, haager abkommen, persönliche anhörung, geburt, libanon, staatsangehörigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 23/06
Datum:
03.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 23/06
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 704/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Am 08.02.2003 wurde im Evangelischen Krankenhaus B2 in J das eingangs genannte
Kind der Beteiligten zu 1) geboren. Die zu 1) beteiligte Kindesmutter ist nach den
Angaben in der Geburtsanzeige ihres Kindes staatenlos. Sie war mit ihrer Familie im
Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise erfolgte nach
Auffassung der Ausländerbehörde und des Standesbeamten unter einem anderen
Namen mit gefälschten Passierscheinen. Die persönlichen Daten der Kindesmutter
wurden aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Eltern später geändert. In
einem von der Stadt Z1 ausgestellten Reisedokument ist der Name der Beteiligten zu 1)
mit "Z.S5" wiedergegeben.
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Der Beteiligte zu 2) ist jordanischer Staatsangehöriger und arbeitet als Arzt in einem
Krankenhaus. Er hat die Beteiligte zu 1) nach einer Heiratsurkunde der Stadt Z2
(Dänemark) am 25.03.2002 geheiratet; nach dieser Urkunde sollte der Familienname
nach der Eheschließung "K1" sein.
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Unter Vorlage der Geburtsanzeige des Leiters des Krankenhauses B2 vom 11.02.2003
beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Standesamt I in J die Ausstellung einer
Geburtsurkunde für ihr am 08.02.2003 geborenes Kind. Zum Nachweis ihrer Angaben
legten sie einen jordanischen Reisepass des Beteiligten zu 2) sowie das vorgenannte
5
legten sie einen jordanischen Reisepass des Beteiligten zu 2) sowie das vorgenannte
Reisedokument für die Beteiligte zu 1) und die dänische Heiratsurkunde vom
25.03.2002 vor. Der Standesbeamte hatte Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 1)
und deren Angabe zur Nationalität, staatenlos zu sein, und sah sich deshalb auch
außerstande, die Wirksamkeit der in Dänemark geschlossenen Ehe zu überprüfen. Er
forderte die Beteiligten zu 1) und 2) deshalb auf, urkundliche Nachweise vorzulegen.
Diese überreichten daraufhin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zunächst eine am
22.12.1998 beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1),
ausgestellt vom Innenministerium der Republik Libanon. Wegen Zweifeln des
Standesbeamten an der Echtheit dieser Geburtsurkunde beschafften sie eine neue
Geburtsurkunde der Kindesmutter, die am 24.07.2003 durch das libanesische
Außenministerium legalisiert worden ist. Diese Geburtsurkunde weicht inhaltlich von der
früher vorgelegten Geburtsurkunde ab. So ist in der Urkunde vom 22.12.1998 ein SAY
als "Anmeldender" und ZS5 als Vater aufgeführt, während in der anderen Urkunde vom
24.07.2002 als Vater und als "Anmeldender" jeweils der Name ZS5 angegeben ist. In
beiden Urkunden sind unterschiedliche Zeugen und unterschiedliche Eingangsregister-
und Durchführungsnummern angegeben. Das Standesamt legte beide Urkunden zur
inhaltlichen Überprüfung der Deutschen Botschaft in Beirut vor. Nachdem diese mit
Schreiben vom 03.12.2003 mitgeteilt hatte, dass es sich bei beiden Geburtsurkunden
um Fälschungen handele, forderte der Standesbeamte die Beteiligten zu 1) mit
Schreiben vom 18.12.2003 zur Vorlage einer echten, inhaltlich richtigen Urkunde auf.
Unter dem 08.12.2003 hat das Kind, vertreten durch die Beteiligten zu 1) und 2),
Untätigkeitsklage gegen die Stadt J vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben mit
dem Ziel, die Stadt J zu verpflichten, eine Geburtsurkunde für ihr gemeinsames Kind
auszustellen. Mit Beschluss vom 03.02.2004 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die
Angelegenheit an das Amtsgericht Hagen verwiesen.
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Mit Verfügung vom 16.04.2004 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die
Ausstellung einer von der Kindesmutter beantragten Geburtsurkunde für das Kind nicht
verweigert werden dürfe. Die Kindesmutter sei im Geburtseintrag des Kindes mit dem
Vornamen "Z", dem Familiennamen "S5" und dem Zusatz "Identität nicht
nachgewiesen" einzutragen, weil mangels Vorlage eines Passes nicht festgestellt
werden könne, dass die in der dänischen Heiratsurkunde eingetragene Frau mit der
Kindesmutter identisch ist. Eine wirksame Eheschließung sei damit nicht
nachgewiesen. Das Kind sei mit dem Vornamen "D" und dem Familiennamen "S5" zu
beurkunden. Der Kindesvater sei in den Geburtseintrag nicht aufzunehmen, da ein
wirksames Vaterschaftsanerkenntnis nicht vorliege.
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Unter dem 29.06.2004 hat die Beteiligte zu 1) daraufhin beantragt, das Standesamt J I
anzuweisen, das am 08.02.2003 geborene Kind DK1 im Geburtenbuch des
Standesamtes J I einzutragen, den Kindesvater in den Geburtseintrag aufzunehmen und
sie mit den in der Geburtsanzeige des Krankenhauses eingetragenen Personalien
sowie dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" in dem Geburtseintrag des Kindes zu
vermerken.
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Die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht hat zum Antrag der Beteiligten zu 1), die
Eintragung in das Geburtenbuch entsprechend den Angaben in der Geburtsanzeige
vorzunehmen, geltend gemacht, die Schreibweise des Nachnamens "S5" der
Beteiligten zu 1) sei bisher ausschließlich in der Geburtsanzeige verwendet worden. Bei
der Meldebehörde und der Ausländerbehörde sei die Kindesmutter bislang unter dem
Namen "ZS5" bekannt. Auch in dem von der Ausländerbehörde ausgestellten
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Reisedokument sei der Familienname der Beteiligten zu 1) mit "S5" geführt worden.
Den Vorschlag des Amtsgerichts, es könne eine Geburtsurkunde mit klarstellenden
Zusätzen ausgestellt werden, lehnte die Beteiligte zu 3) ab. Der Standesbeamte sei nur
bereit, in das Geburtenbuch eine Beurkundung mit dem Zusatz "nach eigenen
Angaben" zu vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 17.09.2004 hat der Beteiligte zu 3) mitgeteilt, dass die
Standesbeamtin am 13.09.2004 folgende Eintragung in dem Geburtenbuch des
Standesamt J I Nr. 669/2004 vorgenommen habe:
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"ZS5 (nach eigenen Angaben), Hausfrau, wohnhaft in J, S-Allee, hat am x. Februar
2003 um 00 Uhr 20 Minuten in J, I-Allee, ein Mädchen geboren. Das Kind hat den
Vornamen D erhalten und noch keinen Familiennamen. Die Vor- und
Familiennamen der Mutter und des Kindes konnten nicht festgestellt werden,
ebenso nicht die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter. Eingetragen auf
schriftliche Anzeige des Leiters des Krankenhauses B2. "
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Das Amtsgericht hat daraufhin den Antrag der Kindesmutter vom 29.06.2004 als einen
Antrag auf Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamtes J I Nr. 669/2004
ausgelegt, soweit der Standesbeamte dem Antrag nicht stattgegeben hat. Diesen
Berichtigungsantrag hat es mit Beschluss vom 05.10.2004 zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung hat sie geltend gemacht, es sei nicht bewiesen, dass es sich bei der
vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handele. Zudem verfüge sie über ein
Reisedokument der Stadt Z1, welches mit einem Lichtbild versehen sei. Durch dieses
Ausweispapier werde ihre Identität nachgewiesen. Es sei nicht belegt, dass sie und ihre
Familie unter falschem Namen eingereist seien. Es handele sich lediglich um eine
Behauptung des Standesamtes J I, welche das Amtsgericht nicht nachgeprüft habe.
Auch sei ihre Eheschließung durch die dänische Eheschließungsurkunde
nachgewiesen. Die Stadt Z1 habe ihr zudem ein Ehefähigkeitsattest ausgestellt.
Dementsprechend sei das Geburtenbuch des Standesamtes J I Nr. 669/2004
dahingehend zu ändern, dass sie mit den in der Geburtsanzeige des Krankenhauses
enthaltenen Personalien, ihr Kind mit dem Familiennamen "K1" und der Beteiligte zu 2)
als Kindesvater in den Geburtseintrag aufgenommen werde. Mit Schriftsatz vom
23.03.2005 hat sie nochmals die am 24.07.2003 vom Außenministerium des Staates
Libanon legalisierte Geburtsurkunde vorgelegt, die die libanesische Botschaft Berlin am
10.03.2005 legalisiert hat.
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Die Beschwerdekammer hat die bei der Stadt lserlohn geführte Ausländerakte der
Beteiligten zu 1) beigezogen. Mit Beschluss vom 19.12.2005 hat sie die Beschwerde
zurückgewiesen.
14
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 16.01.2006
eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
15
II.
16
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 27, 29 FGG statthaft und
in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1)
folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
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In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Sachverhalt noch
nicht hinreichend aufgegeklärt ist (§ 12 FGG) und die angefochtene Entscheidung daher
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).
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1. Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung
des vorliegenden Falles angenommen. Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine
Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit
folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 PStG; BayObLG FamRZ
2000, 699 = StAZ 2000, 45). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die
Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. BGH NJW-RR 1993, 130).
Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die von der
Beteiligten zu 1) beantragte Eintragungen im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen
sind.
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2. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Beteiligten zu 1), dass im
Geburtenbuch noch eingetragen werden der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes und
der von ihm abgeleitete Name "K1" als Familienname des Kindes sowie der Beteiligten
zu 1). Dieses Begehren hatte sie ursprünglich zutreffend als einen Antrag auf
Anweisung des Standesbeamten nach § 45 Abs. 1 PStG formuliert, weil zu diesem
Zeitpunkt der Standesbeamte noch einen Eintrag in das Geburtenbuch abgelehnt hatte.
Nachdem der Standesbeamte durch die Eintragung vom 13.09.2004 dem Antrag
teilweise stattgegeben hatte, war der Geburtseintrag abgeschlossen. Daher konnte die
Beteiligte zu 1) die Eintragung der noch nicht im Geburtenbuch beurkundeten Angaben
nur im Wege der Berichtigung nach § 47 PStG erreichen. In diesem Sinne haben die
Vorinstanzen zutreffend das Anliegen der Beteiligten zu 1) ausgelegt. Diese Auslegung
entspricht dem Grundsatz, dass der Erklärende das nach der erkennbaren
Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will (BayObLG, a.a.O.), und ist von der
Beteiligten zu 1) auch nicht gerügt worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist aber
die Frage, ob in dem Geburtseintrag des Kindes dem Vornamen der Beteiligten zu 1)
der in Klammern eingefügte Zusatz "nach eigenen Angaben" zu berichtigen ist. Denn
diese Eintragung beruhte auf dem Antrag der Beteiligten zu 1) vom 29.06.04, mit der sie
die Eintragung des sinngleichen Zusatzes "Identität nicht nachgewiesen" beantragt
hatte.
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3. In der Sache hat das Landgericht die Ablehnung des Antrags auf Eintragung des
Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes und dessen Namen als Familiennamen des
Kindes und der Beteiligten zu 1) mit der Begründung bestätigt, dass die Vaterschaft des
Beteiligten zu 2) nicht feststehe. Zwar sei dessen Identität durch das jordanische
Ausweispapier nachgewiesen. Da aber die Identität der Beteiligten zu 1) und ihr
Familienstand nicht abschließend geklärt sei, lasse sich nicht ausschließen, dass sie im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, so
dass ein anderer Mann als Vater gelte.
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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vaterschaft
deutsches Recht zu Grunde zu legen ist. Nach Art. 19 Abs.1 S. 1 EGBGB unterliegt
nämlich die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall gilt daher deutsches Recht, weil das
Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der sorgeberechtigten Mutter hat.
22
Eine Vaterschaft des Beteiligten zu 1) nach § 1592 Nr.1 BGB aufgrund Eheschließung
mit der Beteiligten zu 2) besteht nur, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) am 25.03.2002
wirksam in Dänemark miteinander die Ehe geschlossen zu haben. Denn dann stünde
fest, dass das Kind aus ihrer Ehe stammt.
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a) Welches Recht auf die Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) anzuwenden ist,
bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des
Internationalen Privatrechts. Eine nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorrangige
völkerrechtliche Vereinbarung besteht nicht. Insbesondere ist das Haager Abkommen
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung
vom 12. Juni 1902 (Abdruck und Nachweise bei Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl.,
Anhang zu Art 13 EGBGB Rn. 2 und 5) gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 nicht einschlägig,
weil die Parteien die Ehe nicht in einem Vertragsstaat geschlossen haben. Dänemark
war zu keiner Zeit Vertragsstaat dieses Abkommens (BGH LM EGBGB 1986 Art 220
Nr. 12 = NJW 1997, 2114 = FamRZ 1997, 542).
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In sachlicher Hinsicht beurteilt sich die Wirksamkeit der Eheschließung daher
grundsätzlich nach dem durch Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen
Recht.
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Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung bestehen keine Bedenken. Gemäß
Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügte hierfür die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch
die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde belegt ist.
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Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung ergeben sich gemäß Art. 13
Abs. 1 Satz 1 EGBGB - unabhängig vom Ort der Eheschließung - für die Beteiligten
zu 1) und 2) jeweils aus dem Recht des Staates, dem sie unmittelbar vor der
Eheschließung angehörten. Demnach ist hinsichtlich des Beteiligten zu 2) das Recht
Jordaniens anzuwenden. Welches Recht aber hinsichtlich der Beteiligten zu 1)
anzuwenden ist, ist wegen ihrer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit offen.
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Zutreffend hat das Landgericht angenommen, der Nachweis der Identität und
Nationalität der Beteiligten zu 1) könne gemäß § 25 Abs. 1 PStVO nicht durch die von
der Ausländerbehörde der Stadt Z1 ausgestellten Ausweisersatzpapiere erfolgen. Denn
die in diesen Ausweisersatzpapieren enthaltenen Angaben beruhen lediglich auf den
eigenen Angaben des Inhabers vor der Ausländerbehörde. Sie entfalten daher keine
Beweiskraft für den Namen, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit seines
Inhabers, da dieser die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben gerade nicht bezeugt (vgl.
BayObLGZ 2004, 331 = StAZ 2005, 104 = FGPrax 2005, 19).
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Das Landgericht hat weiter ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Identität der
Beteiligten zu 1) auch nicht mit den vorgelegten Urkunden mit der erforderlichen
Sicherheit nachgewiesen worden sei. Zum Nachweis der Identität könnten nicht die von
der Beteiligten zu 1) vorgelegten Geburtsurkunden dienen. Nach dem Schreiben der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 03.12.2003 handele es sich
bei beiden übersandten Geburtsurkunden um Fälschungen, da unter der
Registernummer 39/1979 eine ganz andere Geburt registriert und die Registernummer
980359 im Jahr 1979 nicht vergeben worden sei. Es bestehe für die Kammer kein
Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen der Botschaft zu zweifeln. Für deren
Feststellung, dass es sich bei den vorgelegten Geburtsurkunden um Fälschungen
handele, spreche auch der Umstand, dass die vorgelegten Geburtsurkunden
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ausweislich der Übersetzungen aus dem arabischen in mehreren Punkten inhaltlich von
einander abwichen. Daher könne durch die vorgelegten Geburtsurkunden der Nachweis
der Identität der Beteiligten zu 1) nicht geführt werden. Dies gelte trotz der
Beglaubigungen durch das Auswärtige Amt des Staates Libanon und der Botschaft der
Republik Libanon in C. Es sei nicht ersichtlich, welche Überprüfungen die vorgenannten
Behörden vorgenommen hätten und ob sie sich insbesondere mit den Feststellungen
der deutschen Botschaft in Beirut sowie mit den inhaltlichen Abweichungen der
vorgelegten Urkunden befasst und auseinander gesetzt hätten.
Die Frage, ob die Identität der Beteiligten zu 1) geklärt ist, liegt im wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet. Die weitere Beschwerde ist eine nach revisionsrechtlichen
Grundsätzen ausgestaltete Rechtsbeschwerde und nicht zur Nachprüfung von Tatfragen
eröffnet. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur in beschränktem Umfang, nämlich nur auf Rechtsfehler
überprüft werden. Die Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das
Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat, ob
Vorschriften über die Beweisaufnahme oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt
wurden und ob die Würdigung der verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen
fehlerhaft ist (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27
Rn. 42).
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Nach diesen Kriterien ist die Würdigung des Landgerichts, dass nach dem bisherigen
Ergebnis der Ermittlungen Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1) bestehen, aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht aufgezeigten Umstände und
aus den Akten ohne weiteres ersichtlichen Tatsachen lassen die vom Landgericht
gezogene Schlussfolgerung auf das Bestehen solcher Zweifel zu. Insbesondere ist nicht
zu beanstanden, dass das Landgericht der im einzelnen begründeten Aussage der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut gefolgt ist, zumal die Beteiligte zu
1) keine Umstände dargelegt hatte, die die Richtigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen
könnten. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine
Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht. Der Amtsermittlungsgrundsatz
(§ 12 FGG) enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts
mitzuwirken (Beibringungsgrundsatz). Das gilt insbesondere für Fälle wie hier, wenn es
um etwas so Elementares und Persönliches wie die Identität eines Beteiligten geht.
Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, kann dies
grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfällt und
die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift (BayObLGZ 2001,
347; StAZ 2003, 78). Das ist hier der Fall. Die Beteiligten zu 1) und 2) wussten seit ihrer
ersten Vorsprache bei dem Standesbeamten, dass sie urkundliche Nachweise über die
Identität und die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) vorzulegen hatten. Sie haben
aber lediglich zwei Urkunden aus dem Libanon vorgelegt, bezüglich derer sie seit
Dezember 2003 wussten, dass das Standesamt aufgrund der Ermittlungen der
Deutschen Botschaft von deren Unrichtigkeit ausgeht. Sie wussten daher, dass der
Standesbeamte nunmehr allen Anlass für eine sorgfältige Identitätsprüfung hatte.
Gleichwohl hat die Beteiligte zu 1) keinen gültigen oder auch abgelaufenen Pass
vorgelegt oder auch nur dargelegt, einen Pass beantragt zu haben, obwohl der Gedanke
nahe liegt, dass man Zweifel an der Identität seiner Person und Staatsangehörigkeit
grundsätzlich nur durch einen von der Heimatbehörde ausgestellten und mit einem
Lichtbild versehenen Ausweis ausräumen kann, die ein Pass in einfach
nachzuprüfender Form dokumentiert (vgl. hierzu KG FGPrax 2000, 198 m.w.N. = StAZ
2000, 303). Dies ist nicht mit Geburtsurkunden möglich, weil sie keine Lichtbilder und,
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wie vorliegend, keine Angaben zur Nationalität enthalten.
Mit ihrem Einwand, der Echtheitsbeglaubigung des Auswärtigen Amtes des Staates
Libanon sei größeres Gewicht beizumessen als den Feststellungen der deutschen
Botschaft, setzt sich die Beteiligte zu 1) in Widerspruch zu den verfahrensfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Hiermit kann sie im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Richtigkeit der Behauptung der
Beteiligten zu 1), dem Standesamt Z1 läge ein Ehefähigkeitszeugnis vor, hat sich nicht
bestätigt.
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b) Die Prüfung, ob die Beteiligten zu 1) und 2) eine wirksame Ehe geschlossen haben
und deshalb gemäß § 1592 Nr.1 BGB von einer Vaterschaft des Beteiligten zu 2)
ausgegangen werden kann, liegt im Verantwortungsbereich des das Geburtenbuch
führenden Standesbeamten (§ 20 PStG). Soll für eine im Ausland geschlossene Ehe ein
Familienbuch angelegt werden, so hat der Standesbeamte zu prüfen, ob eine nach
materiellem Recht wirksame Ehe geschlossen worden ist, sofern nicht bereits eine
andere inländische Behörde im Rahmen ihrer Kompetenzen den einzutragenden
Vorgang geprüft und für wirksam befunden hat (BGH StAZ 1991, 187 = FamRZ 1991,
300; Knauber, StAZ 1993, 69, 74).
33
Hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit einer Ehe und des
Abstammungsverhältnisses auf der Vaterseite ergeben sich bei Anlegung eines
Familien- oder Geburtenbuchs besondere Schwierigkeiten, wenn, wie hier, die Identität
eines (potentiellen) Elternteils nicht feststeht. Der Senat hat für den Fall, dass die
Identität beider Elternteile zweifelhaft ist, und die Vaterschaft aus einer (angeblich)
bestehenden Ehe hergeleitet werden soll, entschieden, dass die Eintragung der
Vaterschaft als nicht feststehend zu unterbleiben hat (FGPrax 2004, 233, 234; ebenso
BayObLG StAZ 2005, 45ff). Für den Fall, dass der Personenstand der Mutter feststeht,
hat das BayObLG (FGPrax 2005, 19ff=StAZ 2005, 104ff) entschieden, dass ein die
Vaterschaft anerkennender Mann auch dann als Vater in den Geburteneintrag
aufzunehmen bzw. im Fall des § 29 Abs.1 PStG beizuschreiben ist, wenn dessen
Identität im Sinne seiner Personalien letztlich nicht feststeht. In der vorliegenden
Konstellation, in welcher die Identität des anerkennenden Mannes feststeht, jedoch die
Identität und der Personenstand der Mutter zweifelhaft sind, ergeben sich die Bedenken
gegen die Annahme einer wirksam geschlossenen Ehe und die Aufnahme der
Vaterschaft in den Eintrag daraus, dass nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die
Mutter zur Zeit der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, so dass gemäß
§ 1592 Nr.1 BGB dessen Vaterschaft vermutet wird.
34
Der 31. Zivilsenat des OLG München hat hinsichtlich dieser Problematik in seinem
Beschluss vom 19.10.2005 (StAZ 2005, 360, 361 = FGPrax 2006, 19) - in die
Entscheidung nicht tragenden Erwägungen - den Standpunkt vertreten, dass das
Vaterschaftsanerkenntnis als wirksam zu bewerten sei, solange kein begründeter
Verdacht bestehe, dass die Kindesmutter tatsächlich anderweitig verheiratet sei. Zur
Begründung hat es ausgeführt, allein die rein theoretische Möglichkeit des Bestehens
einer Ehe zum Zeitpunkt der Geburt, die sich bei der Herkunft der Mutter aus einem
Land mit einem ungenügend funktionierenden Personenstandswesen ohnehin nie
sicher ausschließen lasse, reiche nicht aus, die Wirksamkeit des
Vaterschaftsanerkenntnisses in Frage zu stellen. Zu verhindern sei allein eine doppelte
rechtliche Vaterschaft. Ohne konkrete Erkenntnisse in Richtung einer zur Zeit der Geburt
bestehenden (anderweitigen) Ehe der Kindesmutter gehe es aber nicht an, die Frage
35
der Wirksamkeit des Anerkenntnisses als ungeklärt zu behandeln und damit auf
unabsehbare Zeit einen Zustand zu dokumentieren, wonach das Kind überhaupt keinen
Vater habe.
Der Senat hat sich der Auffassung des OLG München im Grundsatz bereits
angeschlossen (Beschluss vom 14.03.2006, 15 W 17/05) und ausgeführt: "Nach § 20
PStG hat der Standesbeamte die notwendigen Ermittlungen anzustellen, wenn er
Zweifel an der Richtigkeit der ihm zwecks Aufnahme in den Geburteneintrag mitgeteilten
Tatsachen hat. Damit stellt sich zunächst die Frage, wann für den Standesbeamten
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht. Insoweit teilt der Senat allerdings die
Auffassung des OLG München (a.a.O.), dass die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht
alleine aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit einer Ehe der Kindesmutter in
Zweifel gezogen werden darf. Insoweit handelt es sich nicht einmal um eine
Besonderheit, die allein auf ausländische Kindesmütter zuträfe. Der Nachweis, nicht
verheiratet zu sein, kann urkundlich ohnehin nicht geführt werden (vgl. § 159 DA sowie
BayObLG NJWE-FER 1998, 171). Letztlich könnte auch bei einer deutschen
Staatsangehörigen nie sicher ausgeschlossen werden, dass diese im Ausland eine
wirksame Ehe (§§ 13 Abs.3, 11 Abs.1 EGBGB) eingegangen ist, die nicht zur Kenntnis
der deutschen Behörden gelangt ist (vgl. den Fall OLG Hamm -4. Familiensenat- NJW
1988, 3097). Insoweit stellt sich das allgemeine Problem, dass es hier um die
Feststellung einer Negativtatsache geht."
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c) Die Frage, ob im Einzelfall Anlass besteht, an den Angaben der Kindesmutter, bei der
Eheschließung nicht verheiratet gewesen zu sein, zu zweifeln, sowie die weitere Frage,
ob ggf. angebrachte Zweifel durch die dann gebotenen weiteren Ermittlungen
ausgeräumt sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Ihre Beurteilung obliegt im gerichtlichen
Verfahren dem Tatrichter. Dessen tatsächlichen Feststellungen unterliegen im
Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob
der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der
Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei
nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen
hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 27, RdNr. 42 m.w.N.). Hier haben der
Standesbeamte bzw. die Vorinstanzen nicht alle wesentlichen und nach der Sachlage
in Betracht zu ziehende Ermittlungen angestellt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 12
FGG.
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Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens für die gebotenen und möglichen Ermittlungen
kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senats nichts anderes gelten als bei der
Prüfung des Ehehindernisses der anderweitigen Ehe (§ 1306 BGB). Hier wie dort geht
es um die Feststellung einer Negativtatsache, nämlich des Umstandes, bei der
Eheschließung nicht bereits schon mit einem anderen Partner bzw. einer anderen
Partnerin verheiratet zu sein. Da dies, wie bereits ausgeführt, urkundlich nicht
nachgewiesen werden kann, muss auch hier eine eidesstattliche Versicherung der
Kindesmutter entsprechend § 5 Abs. 3 PStG, 159 Abs.1 S. 3 DA als Mittel der
Glaubhaftmachung zugelassen werden. Die unklare Identität der Kindesmutter wäre
zwar ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG StAZ 2003,
78ff), bezogen auf den Ausschluss einer zur Zeit der Geburt bestehenden
(anderweitigen) Ehe ist sie hingegen von nachrangiger Bedeutung. Sie kann allenfalls
Anlass sein, die Richtigkeit auch einer hierauf gerichteten eidesstattlichen Versicherung
kritisch zu hinterfragen. Auch eine festzustellende Täuschung der Kindesmutter über
ihre Identität kann Anlass bieten, ihre Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen (zu
38
diesem Gesichtspunkt vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff; OLG Zweibrücken StAZ 1996,
268).
Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Umstände oder auch nur Verdachtsmomente
festgestellt oder ist es sonstwie erkennbar, dass eine andere Frau als die Beteiligte
zu 1) mit deren im vorliegenden Verfahren angegebenen Personalien am 25.03.2002 in
Dänemark den Beteiligten zu 2) geheiratet hat. Dasselbe gilt, soweit es um die
Mutterschaft der Beteiligten zu 1) und die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) hinsichtlich
des Kindes D geht. Die rein theoretische Möglichkeit, dass die Beteiligte zu 1) im
Zeitpunkt der Eheschließung mit einem anderen Mann verheiratet war, wird sich kaum
jemals mit Sicherheit ausschließen lassen, selbst wenn die Identität der Beteiligten zu 1)
feststünde (vgl. BayObLG FGPrax 2006 a.a.O.). Ohne konkrete Hinweise, dass eine
solche Fallkonstellation möglicherweise vorliegt, geht es aber nicht an, die
Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) und die von ihnen getroffene Namenswahl in
Frage zu stellen und im Geburtenbuch – womöglich auf Dauer – einen Zustand zu
dokumentieren, wonach das Kind keinen Familiennamen und im Rechtssinne keinen
Vater hat. Dies entspräche auch nicht dem mit dem Geburtenbuch verfolgten Zweck.
Denn Aufgabe des Geburtseintrags ist es insbesondere, den urkundlichen Nachweis
der verwandtschaftlichen Abstammung des betroffenen Kindes zu ermöglichen. Daher
hält der Senat eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1) zur Glaubhaftmachung
ihrer Angabe unter Beiziehung der Protokolle über ihre Anhörungen durch die
Ausländerbehörde für notwendig, um die Konstanz und damit die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Beteiligten zu 1) zu überprüfen.
39
Die Festsetzung des Geschäftswerts des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht
auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im Hinblick
auf eine Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes zurückzuweisen. Denn die
Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes ist eine persönliche
Angelegenheit, die mit den durch die Ehe begründeten persönlichen Bindungen im
Zusammenhang steht (vgl. dazu Zöller/Philippi § 115 ZPO Rn. 67).
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