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SozG Würzburg - S 2 SF 16/09 E

Sozialgericht Würzburg vom 16.11.2009
Inhalt
  • Disposition der Parteien steht. Bei einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG ist in der Regel
  • . Deshalb hat zu Recht die 15. Kammer im Gerichtsbescheid lediglich Kosten für die Untätigkeitsklage
  • rechtfertigen könnten. Im Verfahren seien lediglich verschiedene Rechtsauffassungen vertreten worden. Mit
  • Unterlagen dieses früheren Verfahrens hätten im Rahmen der Vorbereitung mit aufgearbeitet werden müssen
  • Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im

Lars Heyne

Firma
  • SCHOTT-Rohrglas GmbH Online Manager (Werkstudent) Glas & Keramik Teilzeit Student/Praktikant Gesellschaft in privater Hand
  • Philips Technologie GmbH Werkstudent Elektrotechnik Teilzeit Student/Praktikant Gesellschaft in privater Hand
  • schleicherDESIGN Mediengestalter Marketing & Werbung Vollzeit Mit Berufspraxis Einzelunternehmung
Auszeichnung
  • Hervorragende Leistungen in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf (IHK)
Bietet
  • fundiertes Wissen in den Bereichen Recht und Wirtschaft, Engagement, Zielstrebigkeit, Kreativität
  • & selbständiges Arbeiten, Know-how in Marketing & Werbung, Berufserfahrung in Kleinunternehmen und Konzern

Art 2 GrÄndStVtr SL/RP

Inhalt
  • ögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzutretenden Gebieten jeweils
  • entschädigungslos auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

BSG - S 11 RJ 20/96 S

Bundessozialgericht vom 10.12.2003
Inhalt
  • /92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Zu Recht hat deshalb das LSG auf diese Tätigkeit abgestellt. In
  • - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den Beteiligten nicht übersandt
  • Verweisungstätigkeit zu erfolgen. Auch dies beanstandet der Kläger zu Recht. Dazu ist vorab das
  • rechten Unterarms und der rechten Hand, groteskes Schonhinken rechts mit Benutzung von Gehstützen
  • ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF

LSG Niedersachsen-Bremen - 5 SB 176/02

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03.07.2003
Inhalt
  • zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat
  • ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein und in den rechten Fuß. Insoweit hätten die durchgeführten
  • sog. Postnukleotomiesyndrom nach zweimaliger Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/5 rechts mit
  • Änderung im Sinne der Besserung eingetreten. Der Beklagte habe deshalb den GdB mit Wirkung vom 1. Juli 1999
  • zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X von 50 auf 40 herabgesetzt und damit zugleich die

EuGH - C-7/95 P

Europäischer Gerichtshof vom 28.05.1998
Inhalt
  • englischen Rechts mit Sitz in Edinburg (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans
  • . 1994, II-957; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf
  • Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in der AEA frei. Diese ist als
  • unbegründet; er ist somit insgesamt zurückzuweisen. Vierter Rechtsmittelgrund 71. Mit ihrem vierten, in drei
  • in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall

BGH - XI ZR 255/03

Bundesgerichtshof vom 26.10.2004
Inhalt
  • sowie XI ZR 171/03, aaO S. 1231, jeweils m.w.Nachw.). cc) Zu Recht ist das Berufungsgericht aber zu
  • . Schon systematisch hat § 9 Abs. 1 VerbrKrG, in dem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang
  • BeurkG", ist schon im Ansatz unzutreffend. Die Bestellung von Grundpfandrechten in Deutschland bedarf
  • die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
  • Tatbestand: Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die beklagte

LG Düsseldorf - 23 S 247/04

Landgericht Düsseldorf vom 28.09.2005
Inhalt
  • Recht hat die Berufung einen unerkannt gebliebenen Widerspruch im Gutachten im Hinblick auf den
  • , die wiederum Kriterium einer guten Wohnlage ist, was erst recht für öffentlichen
  • Fahrschule eine echte Beeinträchtigung der Wohnlage darstellt, ist, wie das Amtsgericht zu Recht
  • Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 71.89Die Berufung ist zulässig
  • , insbesondere ist sie gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden, denn sie rügt mit nach

BVerfG - 2 BvR 779/04

Bundesverfassungsgericht vom 19.10.2004
Inhalt
  • zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs
  • Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen seien auch nach heutigem Recht zumindest denkbar. 14 4. Mit Beschluss
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 779/04 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
  • , Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in
  • ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip

BVerfG - 1 BvR 3041/06

Bundesverfassungsgericht vom 08.12.2009
Inhalt
  • Entscheidung über die Anhörungsrüge verletze sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Überdies sei die
  • gestützte Vorgehensweise des Oberlandesgerichts bei der Zinsberechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 3041/06 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
  • 2002 die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung in Höhe von 73.448,65 DM. 3 2. Im
  • 43.637,58 DM). Die beklagte Bank könne mit ihrem Zinsanspruch auf den negativen Saldo in Höhe von

KG Berlin - 3 Ws 341/08

Kammergericht vom 06.10.2008
Inhalt
  • . Zwar ist bei der Terminierung zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter das Recht hat, sich durch
  • Sitzungstagen verhindert ist, ob dies jedoch angesichts des im vorliegenden Verfahren mit der
  • Hauptverhandlung ohne Terminsabsprache mit den Verteidigern Leitsatz In einem umfangreichen Strafverfahren
  • zurückzustehen haben. Die in einem solchen Verfahren ohne vorherige Absprache mit den Verteidigern
  • . August 2008 zur Last, sich im April und Juli diesen Jahres in zwei Fällen (Fälle 3 und 4 der

Art 4 SVVtrYUGVtrG

Inhalt
  • gesetzlichen Unfallversicherung erlitten oder sich zugezogen haben und die nach jugoslawischem Recht
  • eingetreten oder verursacht und Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne der in Artikel 2
  • (1) Unfälle und Krankheiten, welche die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags
  • Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind, werden so behandelt, als ob sie im Bundesgebiet
  • genannten Gesetzgebung wären.(2) Die in §§ 1546 bis 1548 der Reichsversicherungsordnung

§ 7 BGBEG

Beurkundungen und Beglaubigungen
Inhalt
  • geltend gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte und
  • Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäft
  • nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in das Register eingetragen ist.
  • verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts
  • (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist

OLG Köln - 9 U 123/02

Oberlandesgericht Köln vom 08.04.2003
Inhalt
  • Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage
  • der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : 1Die in formeller
  • ., § 694, Rn 1). Adressat ist in erster Linie das Gericht. Nach § 695 ZPO muss aber der Antragsteller
  • vom Widerspruch in Kenntnis gesetzt werden. Empfänger dieser Erklärung ist der Antragsteller oder bei
  • Gericht vermittelt wird, ist der Rechtsordnung nicht fremd. So genügt im Mietrecht die Klageschrift

AG Bonn - 9 C 459/06

Amtsgericht Bonn vom 02.07.2007
Inhalt
  • Schlagworte: Schufa-Eintrag; Schmerzensgeld Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
  • Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Mitteilung an die SCHUFA auf Zahlung
  • Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19.07.2006, in dem sie mitteilte, dass der Vorgang in
  • vertritt den Standpunkt, ihm stehe im Zusammenhang mit der SCHUFA- Meldung ein Schmerzensgeldanspruch zu
  • Mitteilung der Beklagten an die SCHUFA im Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten einer Dritten