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SozG Würzburg - S 2 SF 16/09 E
Sozialgericht Würzburg vom 16.11.2009
- Inhalt
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- Disposition der Parteien steht. Bei einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG ist in der Regel
- . Deshalb hat zu Recht die 15. Kammer im Gerichtsbescheid lediglich Kosten für die Untätigkeitsklage
- rechtfertigen könnten. Im Verfahren seien lediglich verschiedene Rechtsauffassungen vertreten worden. Mit
- Unterlagen dieses früheren Verfahrens hätten im Rahmen der Vorbereitung mit aufgearbeitet werden müssen
- Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im
Lars Heyne
- Firma
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- SCHOTT-Rohrglas GmbH Online Manager (Werkstudent) Glas & Keramik Teilzeit Student/Praktikant Gesellschaft in privater Hand
- Philips Technologie GmbH Werkstudent Elektrotechnik Teilzeit Student/Praktikant Gesellschaft in privater Hand
- schleicherDESIGN Mediengestalter Marketing & Werbung Vollzeit Mit Berufspraxis Einzelunternehmung
- Auszeichnung
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- Hervorragende Leistungen in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf (IHK)
- Bietet
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- fundiertes Wissen in den Bereichen Recht und Wirtschaft, Engagement, Zielstrebigkeit, Kreativität
- & selbständiges Arbeiten, Know-how in Marketing & Werbung, Berufserfahrung in Kleinunternehmen und Konzern
Art 2 GrÄndStVtr SL/RP
- Inhalt
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- ögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzutretenden Gebieten jeweils
- entschädigungslos auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
BSG - S 11 RJ 20/96 S
Bundessozialgericht vom 10.12.2003
- Inhalt
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- /92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Zu Recht hat deshalb das LSG auf diese Tätigkeit abgestellt. In
- - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den Beteiligten nicht übersandt
- Verweisungstätigkeit zu erfolgen. Auch dies beanstandet der Kläger zu Recht. Dazu ist vorab das
- rechten Unterarms und der rechten Hand, groteskes Schonhinken rechts mit Benutzung von Gehstützen
- ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF
LSG Niedersachsen-Bremen - 5 SB 176/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03.07.2003
- Inhalt
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- zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat
- ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein und in den rechten Fuß. Insoweit hätten die durchgeführten
- sog. Postnukleotomiesyndrom nach zweimaliger Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/5 rechts mit
- Änderung im Sinne der Besserung eingetreten. Der Beklagte habe deshalb den GdB mit Wirkung vom 1. Juli 1999
- zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X von 50 auf 40 herabgesetzt und damit zugleich die
EuGH - C-7/95 P
Europäischer Gerichtshof vom 28.05.1998
- Inhalt
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- englischen Rechts mit Sitz in Edinburg (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans
- . 1994, II-957; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf
- Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in der AEA frei. Diese ist als
- unbegründet; er ist somit insgesamt zurückzuweisen. Vierter Rechtsmittelgrund 71. Mit ihrem vierten, in drei
- in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall
BGH - XI ZR 255/03
Bundesgerichtshof vom 26.10.2004
- Inhalt
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- sowie XI ZR 171/03, aaO S. 1231, jeweils m.w.Nachw.). cc) Zu Recht ist das Berufungsgericht aber zu
- . Schon systematisch hat § 9 Abs. 1 VerbrKrG, in dem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang
- BeurkG", ist schon im Ansatz unzutreffend. Die Bestellung von Grundpfandrechten in Deutschland bedarf
- die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
- Tatbestand: Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die beklagte
LG Düsseldorf - 23 S 247/04
Landgericht Düsseldorf vom 28.09.2005
- Inhalt
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- Recht hat die Berufung einen unerkannt gebliebenen Widerspruch im Gutachten im Hinblick auf den
- , die wiederum Kriterium einer guten Wohnlage ist, was erst recht für öffentlichen
- Fahrschule eine echte Beeinträchtigung der Wohnlage darstellt, ist, wie das Amtsgericht zu Recht
- Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 71.89Die Berufung ist zulässig
- , insbesondere ist sie gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden, denn sie rügt mit nach
BVerfG - 2 BvR 779/04
Bundesverfassungsgericht vom 19.10.2004
- Inhalt
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- zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs
- Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen seien auch nach heutigem Recht zumindest denkbar. 14 4. Mit Beschluss
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 779/04 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- , Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in
- ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
BVerfG - 1 BvR 3041/06
Bundesverfassungsgericht vom 08.12.2009
- Inhalt
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- Entscheidung über die Anhörungsrüge verletze sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Überdies sei die
- gestützte Vorgehensweise des Oberlandesgerichts bei der Zinsberechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 3041/06 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- 2002 die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung in Höhe von 73.448,65 DM. 3 2. Im
- 43.637,58 DM). Die beklagte Bank könne mit ihrem Zinsanspruch auf den negativen Saldo in Höhe von
KG Berlin - 3 Ws 341/08
Kammergericht vom 06.10.2008
- Inhalt
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- . Zwar ist bei der Terminierung zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter das Recht hat, sich durch
- Sitzungstagen verhindert ist, ob dies jedoch angesichts des im vorliegenden Verfahren mit der
- Hauptverhandlung ohne Terminsabsprache mit den Verteidigern Leitsatz In einem umfangreichen Strafverfahren
- zurückzustehen haben. Die in einem solchen Verfahren ohne vorherige Absprache mit den Verteidigern
- . August 2008 zur Last, sich im April und Juli diesen Jahres in zwei Fällen (Fälle 3 und 4 der
Art 4 SVVtrYUGVtrG
- Inhalt
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- gesetzlichen Unfallversicherung erlitten oder sich zugezogen haben und die nach jugoslawischem Recht
- eingetreten oder verursacht und Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne der in Artikel 2
- (1) Unfälle und Krankheiten, welche die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags
- Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind, werden so behandelt, als ob sie im Bundesgebiet
- genannten Gesetzgebung wären.(2) Die in §§ 1546 bis 1548 der Reichsversicherungsordnung
§ 7 BGBEG
Beurkundungen und Beglaubigungen
- Inhalt
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- geltend gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte und
- Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäft
- nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in das Register eingetragen ist.
- verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts
- (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist
OLG Köln - 9 U 123/02
Oberlandesgericht Köln vom 08.04.2003
- Inhalt
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- Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage
- der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : 1Die in formeller
- ., § 694, Rn 1). Adressat ist in erster Linie das Gericht. Nach § 695 ZPO muss aber der Antragsteller
- vom Widerspruch in Kenntnis gesetzt werden. Empfänger dieser Erklärung ist der Antragsteller oder bei
- Gericht vermittelt wird, ist der Rechtsordnung nicht fremd. So genügt im Mietrecht die Klageschrift
AG Bonn - 9 C 459/06
Amtsgericht Bonn vom 02.07.2007
- Inhalt
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- Schlagworte: Schufa-Eintrag; Schmerzensgeld Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Mitteilung an die SCHUFA auf Zahlung
- Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19.07.2006, in dem sie mitteilte, dass der Vorgang in
- vertritt den Standpunkt, ihm stehe im Zusammenhang mit der SCHUFA- Meldung ein Schmerzensgeldanspruch zu
- Mitteilung der Beklagten an die SCHUFA im Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten einer Dritten