Urteil des EuGH vom 28.05.1998

EuGH: kommission, rechtsmittelgrund, klage auf nichtigerklärung, unternehmen, wettbewerber, händler, vereinigtes königreich, zahl, beweismittel, daten

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
28. Mai 1998
„Rechtsmittel — Zulässigkeit — Rechtsfrage — Tatfrage — Wettbewerb — Informationsaustauschsystem —
Wettbewerbsbeschränkungen — Versagung der Freistellung“
In der Rechtssache C-7/95 P
John Deere Ltd,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Jörg Niemeyer und Rainer Bechtold, Stuttgart,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Zweite Kammer) vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Beistand: Nicholas Forwood, QC, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O.
Edward, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 3. Juli 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die John Deere Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Januar
1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des
Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1994 in
der Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957; im folgenden: angefochtenes Urteil)
eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom
17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446
(UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: streitige Entscheidung)
abgewiesen worden ist.
2.
Hinsichtlich des dem Rechtsmittel zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt sich folgendes aus dem
angefochtenen Urteil:
„1 Die Agricultural Engineers Association Limited (nachstehend: AEA) ist ein Berufsverband, der
allen Herstellern und Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich
offensteht. Ihr gehörten zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens ungefähr 200 Mitglieder an,
hierunter Case Europe Limited, John Deere Limited, Fiatagri UK Limited, Ford New Holland Limited,
Massey-Ferguson (United
Kingdom) Limited, Renault Agricultural Limited, Same-Lamborghini (UK) Limited und Watveare Limited.
a)
2 Am 4. Januar 1988 meldete die AEA bei der Kommission eine Vereinbarung über ein
Informationssystem mit der Bezeichnung .UK Agricultural Tractor Registration Exchange' an, das auf
vom Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs verwaltete Zulassungsdaten von
landwirtschaftlichen Zugmaschinen gestützt ist, und beantragte ein Negativattest, hilfsweise eine
individuelle Freistellungserklärung (nachstehend: erste Anmeldung). Diese Vereinbarung über den
Austausch von Informationen trat an die Stelle einer früheren Vereinbarung von 1975, die nicht bei
der Kommission angemeldet worden war und dieser 1984 zur Kenntnis gelangt war, als sie aufgrund
einer bei ihr eingereichten Beschwerde wegen der Behinderung von Paralleleinfuhren
Untersuchungen anstellte.
3 Die Beteiligung an der Vereinbarung steht allen Herstellern oder Einführern von
landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in
der AEA frei. Diese ist als Sekretariat für die Vereinbarung tätig. Die Zahl der an der Vereinbarung
Beteiligten schwankte nach Angaben der Klägerin im Untersuchungszeitraum infolge der
Umstrukturierungsbewegungen innerhalb des Wirtschaftszweigs; zum Zeitpunkt der Anmeldung waren
acht Hersteller, darunter die Klägerin, an der Vereinbarung beteiligt. Bei diesen handelt es sich um
die acht in Randnummer 1 dieses Urteils genannten Unternehmen, die nach Angaben der Kommission
87 % bis 88 % des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen halten,
während sich mehrere kleine Hersteller den Rest dieses Marktes teilen.
4 Am 11. November 1988 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die AEA,
jede der von der ersten Anmeldung betroffenen acht Beteiligten und die Systematics International
Group of Companies Limited (nachstehend: SIL), ein EDV-Unternehmen, das mit der Verarbeitung und
Auswertung der in dem Vordruck V55 enthaltenen Daten (siehe unten, Randnr. 6) betraut war. Am 24.
November 1988 beschlossen die an der Vereinbarung beteiligten Firmen deren Aussetzung. Bei einer
Anhörung vor der Kommission machte die Klägerin unter Bezugnahme insbesondere auf eine
Untersuchung von Professor Albach, Berlin Science Center, geltend, daß die übermittelten
Informationen sich günstig auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. Am 12. März 1990 meldeten fünf
Mitglieder der AEA — darunter die Klägerin — bei der Kommission eine neue Vereinbarung über den
Austausch von Informationen mit der
Bezeichnung .UK Tractors Registration Data System' (nachstehend: Data System) an (nachstehend:
zweite Anmeldung) und verpflichteten sich, das neue System nicht vor Erhalt der Antwort der
Kommission auf ihre Anmeldung anzuwenden.
...
b)
6 Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs dürfen Fahrzeuge dort nur nach Zulassung durch
das Verkehrsministerium im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Für diese Zulassungen
sind die ungefähr 60 Local Vehicles Licensing Offices (nachstehend: LVLO) zuständig. Für die
Zulassung der Fahrzeuge gelten vom Verkehrsministerium erlassene Verfahrensrichtlinien mit der
Bezeichnung .Procedure for the first licensing and registration of motor vehicles'. Nach diesen
Richtlinien ist für den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ein besonderer Vordruck, das Formular
V55, zu verwenden. Aufgrund einer Absprache mit dem Verkehrsministerium des Vereinigten
Königreichs übermittelt dieses der SIL bestimmte Informationen, die es bei der Zulassung der
Fahrzeuge erhält.“
3.
In Randnummer 7 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Parteien in einer
Reihe tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit den Angaben im Vordruck V55 und ihrer
Verwendung unterschiedlicher Auffassung seien. Diese Fragen sind in den Randnummern 8 bis 18 der
angefochtenen Urteils zusammengefaßt.
4.
In der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission anhand von Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages die Vereinbarung sowohl in der vor der Anmeldung angewendeten und am 4. Januar 1988
angemeldeten Fassung (erste Anmeldung) als auch in der am 12. März 1990 angemeldeten Fassung
(zweite Anmeldung).
5.
Im Hinblick auf die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung prüfte die
Kommission zunächst in den Randnummern 35 bis 52 der streitigen Entscheidung den Bestandteil des
Infomationsaustauschsystems, der ihrer Ansicht nach eine Ermittlung der Umsätze der einzelnen
Wettbewerber ermöglicht. Sie berücksichtigte die Marktstruktur, die Art der ausgetauschten
Informationen, die Informationstiefe der ausgetauschten Angaben und die Tatsache, daß die
Teilnehmer regelmäßig im Rahmen des AEA-Ausschusses zusammengetroffen seien. Sie war der
Auffassung, daß die Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen bewirke, indem sie die Transparenz
auf einem hochgradig konzentrierten Markt verstärke und die Zutrittsschranken für Nichtteilnehmer
erhöhe.
6.
In den Randnummern 53 bis 56 der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission sodann die
Verbreitung der Umsatzzahlen der firmeneigenen Händlernetze im Rahmen des
Informationsaustauschsystems. Sie stellte fest, daß
die Möglichkeit, an Hand dieser Daten die Umsätze der einzelnen Wettbewerber des im jeweiligen
Gebiet zu ermitteln, dann bestehe, wenn in diesem Gebiet der Gesamtumsatz bei einem bestimmten
Erzeugnis in einem bestimmten Zeitraum weniger als zehn Einheiten betrage. Ferner könnte die
Tätigkeit der Vertragshändler oder der Paralleleinführer beeinträchtigt werden.
7.
In den Randnummern 57 und 58 der streitigen Entscheidung behandelte die Kommission die
Auswirkung des Informationsaustauschsystems auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
8.
In den Randnummern 59 bis 64 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission ferner fest, daß
die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung nicht unerläßlich sei und folglich
nicht geprüft zu werden brauche, ob die vier Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85
Absatz 3 des Vertrages erfüllt seien.
9.
Im Hinblick auf die den Gegenstand der zweiten Anmeldung bildende geänderte Fassung der
Vereinbarung führte die Kommission u. a. in Randnummer 65 der streitigen Entscheidung aus, ihre
Erwägungen hinsichtlich der der ersten Anmeldung zugrunde liegenden Vereinbarung gälten
sinngemäß auch für diese.
10.
Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission
— festgestellt, daß das Informationsaustauschsystem für Zulassungen landwirtschaftliche
Zugmaschinen in seiner ursprünglichen und in seiner geänderten Fassung gegen Artikel 85 Absatz 1
des Vertrages verstoße, „indem es den Austausch von Angaben ermöglicht, aus denen die Umsätze
einzelner Wettbewerber, die Absatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse
hervorgehen“ (Artikel 1);
— den Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages abgelehnt (Artikel 2);
— der AEA und den Teilnehmern an dem Austauschsystem aufgegeben, die festgestellte
Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbestehe, unverzüglich zu beenden und es in Zukunft zu
unterlassen, eine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzugehen, die
gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen haben könne (Artikel 3).
11.
Am 7. Mai 1992 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen
Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten erhoben. Sie hat ihre Klage
auf elf Klagegründe gestützt. Das Gericht hat diese Klagegründe wie folgt geordnet:
„25 Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens macht die Klägerin geltend,
— die Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen;
— sie weise einen Widerspruch zwischen ihrer Begründung und ihrem verfügenden Teil auf.
26 Mit der zweiten Gruppe von Klagegründen bringt die Klägerin vier .Erwägungen allgemeiner Art'
vor. Sie macht geltend,
— die Entscheidung beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen;
— ein Informationsaustauschsystem stelle für sich genommen keinen Verstoß gegen die
gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln dar, die Entscheidung sei mit der gemeinschaftlichen
Wettbewerbspolitik unvereinbar und beruhe daher auf einem Ermessensmißbrauch;
— die betreffende Verhaltensweise stelle keinen Verstoß der Behörden des Vereinigten
Königreichs gegen Artikel 5 EWG-Vertrag dar;
— die Entscheidung verstoße gegen die Beweislastregeln.
27 Zur dritten Gruppe gehören fünf Klagegründe. Die Klägerin macht insoweit geltend,
— das streitige Informationsaustauschsystem sei keine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85
Absatz 1 EWG-Vertrag;
— die Verbreitung von Daten über die Umsätze der einzelnen Wettbewerber beeinträchtige den
Wettbewerb nicht;
— gleiches gelte für die Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler jedes an der
Vereinbarung beteiligten Unternehmens;
— das betreffende Informationsaustauschsystem beeinträchtige den Handel zwischen
Mitgliedstaaten nicht in spürbarer Weise;
— wenn das betreffende Informationsaustauschsystem doch unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-
Vertrag fallen sollte, was nicht zutreffe, seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels
85 Absatz 3 EWG-Vertrag gegeben.“
12.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe sämtlich zurückgewiesen und der
Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
13.
Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben und
die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie der Kommission die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
14.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls als unbegründet
zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
15.
Der Gerichtshof hat den Antrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, ihr das vollständige
Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 16. März 1994 in der Rechtssache T-35/92
zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei des Gerichtshofes hat die Parteien von dieser Entscheidung mit
Schreiben vom 13. Juni 1995 in Kenntnis gesetzt.
16.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende acht Rechtsmittelgründe:
— widersprüchliche und unzureichende Begründung;
— fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, was das Bestehen einer
Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung angehe;
— unzutreffende Qualifizierung des Marktes des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen als
geschlossenes Oligopol;
— fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen
den Erzeugern angehe;
— fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 im Hinblick auf die Sitzungen der AEA;
— fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Beschränkung des markenspezifischen
Wettbewerbs anlange;
— fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Auswirkung auf den Handel zwischen dem
Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten angehe;
— ungerechtfertigte Ablehnung der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3.
Der Umfang der vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ausgeübten Kontrolle
17.
Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist auf einige für das Rechtsmittel, insbesondere für den
Umfang der Befugnisse des Gerichtshofes, geltende Grundsätze hinzuweisen.
18.
Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag und 51 EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf
Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler,
durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des
Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.
19.
Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen
Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau
bezeichnen muß (Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco
Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 37).
20.
Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor
dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich
zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben;
da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als
solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht
eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen
Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 38).
21.
Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung
von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die
Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen
tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die
Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag zu einer
Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen
abgeleitet hat (vgl. insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 39).
22.
Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich
befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese
Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die
Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein
Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (vgl. insbesondere
Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 40). Diese Würdigung ist daher, sofern diese
Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche
der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P,
Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
Erster Rechtsmittelgrund
23.
Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, die sich auf die Randnummern 39, 40 und 92
des angefochtenen Urteils beziehen. Die Rechtsmittelführerin rügt erstens, daß das Gericht davon
ausgegangen sei, daß sich die streitige Entscheidung nicht nur auf das Data System (zweite
Anmeldung), sondern auch auf die erste Anmeldung beziehen könne, zweitens, daß es die in der
streitigen Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Data Systems gemachten Ausführungen als
ausreichend angesehen habe und drittens, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verwendung
des Begriffes der „verkauften Einheiten“ unzureichend begründet sei.
24.
In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die zweite
Anmeldung nicht von allen Unterzeichnern der ersten Anmeldung ausgegangen sei und daß die
Anmeldenden nicht ausdrücklich erklärt hätten, daß die erste der beiden Anmeldungen
zurückgenommen werde. Es hat hieraus geschlossen, daß die streitige Entscheidung auch die erste
Anmeldung betreffen könne.
25.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, entgegen den Feststellungen des Gerichts hätten sie und
andere Unternehmen in ihrer Anmeldung des Data Systems unmißverständlich zum Ausdruck
gebracht, daß sie die Beteiligung an dem früheren Informationsaustauschsystem eingestellt hätten.
26.
Die Rechtsmittelführerin stellt mit diesem Vorbringen die Feststellung und die Würdigung des
Sachverhalts in Frage, aufgrund deren das Gericht davon ausgegangen ist, daß die streitige
Entscheidung sich auch auf die erste Anmeldung beziehen könne. Sie führt kein Argument dafür an,
daß das Ergebnis, das das Gericht aus den festgestellten Tatsachen gefolgert habe, rechtsfehlerhaft
sei.
27.
Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
28.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht sei in Randnummer 40 des angefochtenen
Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, daß die streitige Entscheidung hinsichtlich des Data Systems
ausreichend begründet sei. Die Kommission habe nämlich lediglich festgestellt, daß die Erwägungen
bezüglich des den Gegenstand der ersten Anmeldung bildenden Informationsaustauschsystems
sinngemäß auch für das Data System gälten, ohne zu berücksichtigen, das zwischen beiden Systemen
erhebliche Unterschiede bestünden.
29.
In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der
Rechtsmittelführerin geprüft, daß die Würdigung der Kommission auf unrichtigen
Tatsachenfeststellungen beruhe, was den Vergleich zwischen den im Rahmen beider
Informationsaustauschsysteme übermittelten Informationen angehe. Durch diese Prüfung hat das
Gericht Tatsachenfeststellungen getroffen, zu deren Kontrolle das Gericht im Rechtsmittelverfahren
nicht befugt ist.
30.
Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls unzulässig.
31.
Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 92 des angefochtenen Urteils,
in der das Gericht den Klagegrund geprüft hat, mit dem geltend gemacht wurde, daß keine Gefahr der
Ermittlung der Umsätze eines Wettbewerbers bestehe. Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin
beanstandet, daß die Kommission die Gesamtzahl der in einem bestimmten Gebiet verkauften
Einheiten, unterhalb deren eine Ermittlung der von jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze
durch eine einfache Gegenüberstellung der Gesamtumsätze und der Umsätze der einzelnen
Gesellschaften möglich sei, auf zehn festgelegt habe.
32.
In Randnummer 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß das
Informationsaustauschsystem „angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes, wie sie
vorstehend untersucht wurden ..., der Art der ausgetauschten Informationen ... und des Umstandes
..., daß die verbreiteten Informationen in bestimmten Fällen nicht hinreichend zusammengefaßt
werden, so daß sie die Feststellung der Umsätze ermöglichen“, wettbewerbswidrige Auswirkungen
habe. Die Klägerin könne daher nicht mit Grund behaupten, „die Kommission, die die Zahl der in
einem bestimmten Händlergebiet abgesetzten Fahrzeuge, unterhalb deren eine Ermittlung der von
jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze möglich ist, ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler
auf zehn Einheiten festlegen durfte, habe nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß das
streitige Informationsaustauschsystem insoweit unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle“.
33.
Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das
Gericht habe keine ausreichenden Gründe dafür angegeben, daß es das Kriterium der zehn
abgesetzten Fahrzeuge als zutreffend ansehe.
34.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1985 in der
Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November
1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84,
Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62) nimmt der Gemeinschaftsrichter zwar
grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages erfüllt sind, er hat aber seine Überprüfung der Würdigung komplexer
wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission notwendig auf die Frage zu beschränken, ob die
Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der
Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des
Sachverhalt und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
35.
Im vorliegenden Fall beruht die Festlegung des Kriteriums, das eine genaue Kenntnis der Umsätze
der Wettbewerber ausschließt, auf einer Würdigung komplexer Marktverhältnisse. Das Gericht hat
daher in diesem Punkt zu Recht nur eine begrenzte Überprüfung vorgenommen.
36.
Damit hat das Gericht seine Würdigung ausreichend begründet, indem es festgestellt hat, daß die
Kommission angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes und der Art der ausgetauschten
Informationen durch die Anwendung des Kriteriums der zehn abgesetzten Einheiten keinen
offensichtlichen Fehler begangen habe.
37.
Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
38.
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Rechtsmittelgrund
39.
Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 66 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht die
Auffassung vertritt, daß die Übermittlung von Informationen, die bei der Zulassung jedes einzelnen
Fahrzeugs gesammelt würden, eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen den
betreffenden Wirtschaftsteilnehmern über die Festlegung der Grenzen der Verkaufsgebiete der
Händler unter Bezugnahme auf das im Vereinigten Königreich geltende Postleitzahlensystem, sowie
einen institutionellen Rahmen voraussetze, der den Informationsaustausch zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern durch Einschaltung des Berufsverbandes, dem sie angehörten, ermögliche.
40.
Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, daß weder das Gericht noch die Kommission einen
Anhaltspunkt für eine Vereinbarung über die Festlegung der Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler
festgestellt hätten. Mit der Neufestlegung dieser Gebiete sei nur eine Anpassung an die Postbezirke
bezweckt worden, durch die die Zugehörigkeit eines Postbezirks zu zwei oder mehreren verschiedenen
Verkaufsgebieten habe verhindert werden sollen. Die an der Vereinbarung Beteiligten hätten die
Gebiete ihrer Händler nach Einführung eines Postleitzahlensystems im Vereinigten Königreich
unabhängig voneinander neu
festgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund betreffe eine Rechtsfrage, da die vom Gericht vorgenommene
rechtliche Qualifizierung der Tatsachen beanstandet werde.
41.
Wie sich aus Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich die Rechtsmittelführerin
bereits im Verfahren vor dem Gericht auf dieses Argument gestützt. Sie will in Wirklichkeit eine erneute
Prüfung dieses Vorbringens erreichen, ohne auch nur zu versuchen, spezifische rechtliche Argumente
dafür anzuführen, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen
sei, daß die Aufteilung der Verkaufsgebiete der Händler unter Bezugnahme auf das
Postleitzahlensystem zumindest eine stillschweigende Vereinbarung voraussetze.
42.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dritter Rechtsmittelgrund
43.
Dieser Rechtsmittelgrund betrifft zunächst die Randnummern 78 bis 80 des angefochtenen Urteils,
in denen das Gericht auf die Einstufung des relevanten Marktes als oligopolistisch eingegangen und
zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Würdigung der Kommission keinen offensichtlichen Fehler
aufweise. Ferner bezieht sich dieser Rechtsmittelgrund auf die vom Gericht in Randnummer 51
vorgenommene Untersuchung des Wettbewerbs auf einem hochgradig konzentrierten
oligopolistischen Markt.
44.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, diese Würdigung durch das Gericht sei aus fünf Gründen
rechtsfehlerhaft.
45.
Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das
Gericht habe bei der Würdigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt des Vereinigten
Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte
berücksichtigt. Das Gericht habe folgende drei Gesichtspunkte außer acht gelassen: den
Preiswettbewerb, die Untersuchung der Produktentwicklung und die Kaufkraft der Kunden der
Zugmaschinenanbieter.
46.
Das Gericht hätte zumindest darlegen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb es die
Marktdefinition der Rechtsmittelführerin für falsch halte und aus welchen Gründen es die genannten
drei Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe.
47.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zunächst, daß das Gericht das Vorbringen der
Rechtsmittelführerin hierzu in den Randnummern 69 bis 75 des angefochtenen Urteils wiedergegeben
hat und daß es ferner in den Randnummern 78 bis 80 dieses Urteils die Gründe dargelegt hat, aus
denen die Kommission seiner Ansicht nach keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen
hatte, als sie aus anderen Charakteristika des Marktes auf das Bestehen eines geschlossenen
Oligopols geschlossen hatte. In Randnummer 101 des angefochtenen Urteils schließlich ist das
Gericht auf das Vorbringen betreffend den Preiswettbewerb eingegangen.
48.
Die Rechtsmittelführerin wendet sich damit gegen die Wahl der bei der Analyse des betroffenen
Marktes zugrunde gelegten Gesichtspunkte. Zunächst deutet nichts daraufhin, daß die von der
Rechtsmittelführerin vor dem Gericht gemachten Ausführungen von diesem nicht berücksichtigt
worden sind. Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht, daß das Gericht
einen Rechtsfehler begangen hat, indem es unter Zugrundelegung des Marktanteils der wichtigsten
Wirtschaftsteilnehmer, der relativen Stabilität der Einzelpositionen dieser Wirtschaftsteilnehmer, der
hohen Marktzutrittsschranken und eines hinreichenden Grades der Homogenität der Erzeugnisse
festgestellt hat, daß die Analyse des betroffenen Marktes durch die Kommission keinen
offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise.
49.
Schließlich hat das Gericht diese Feststellung auch ausreichend begründet. Insoweit ist zu
berücksichtigen, daß die vom Gericht in den Randnummern 78 bis 80 des angefochtenen Urteils
vorgenomme Würdigung eine Antwort auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist, mit dem sich
diese allgemein gegen die Marktanalyse der Kommission wendete. Unter diesen Umständen ist nicht
zu beanstanden, daß das Gericht die Gründe nicht im einzelnen ausgeführt hat, aus denen es sich
nicht auf die drei von der Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel angeführten Gesichtspunkte
gestützt hat.
50.
Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
51.
Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß das Gericht nicht auf die Wirtschaftsanalyse
eingegangen sei, die Professor Albach in seinen Gutachten in der Anlage zu den von ihr eingereichten
Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gegeben habe. Das Gericht hätte
sich nicht auf eine Zusammenfassung der Ausführungen des Sachverständigen beschränken dürfen,
sondern zumindest die Gründe angeben müssen, aus denen es bestimmte von diesem gelieferte
Beweise nicht berücksichtigt habe oder dessen Analyse nicht gefolgt sei.
52.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus den Akten nicht, daß das
Gericht nicht auf die Wirtschaftsanalyse von Professor Albach eingegangen ist. Zunächst wird in
Randnummer 75 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß sich die Rechtsmittelführerin für
ihre Schlußfolgerungen betreffend die Charakterisierung des Marktes u. a. auf die gutachterlichen
Äußerungen von Professor Albach stütze. Ferner hat das Gericht in den
Randnummern 78 bis 80 erläutert, aus welchen Gründen die Ausführungen der Rechtsmittelführerin
seiner Ansicht nach die von der Kommission gegebene Analyse des relevanten Marktes nicht in Frage
stellen.
53.
Das Gericht stellt zwar die in dem Gutachten von Professor Albach enthaltenen Argumente nicht im
einzelnen dar. Eine solche eingehende Beschreibung eines Beweismittels ist jedoch nicht erforderlich,
um zu gewährleisten, daß das Gericht dieses bei seiner Würdigung angemessen berücksichtigt hat.
Dies gilt erst recht, wenn sich die Überprüfung des Gerichts, wie im vorliegenden Fall, auf die Frage
beschränkt hat, ob die Würdigung durch die Kommission einen offensichtlichen Fehler aufweist.
54.
Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
55.
Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die
von ihr beim Gericht eingereichten Unterlagen bewiesen, daß dessen Feststellungen zu den
Charakteristika des Marktes des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen nicht zutreffend seien,
was die relative Stabilität der Positionen der Wettbewerber, die Zutrittsschranken und das Bestehen
eines hinreichenden Grades der Homogenität der Erzeugnisse angehe.
56.
Wie in den Randnummern 21 und 22 dieses Urteils erwähnt, ist für die Feststellung der Tatsachen
— sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind — und
für ihre Würdigung das Gericht ausschließlich zuständig.
57.
Insoweit genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall kein spezifisches
Argument anführt, um anhand der von ihr eingereichten Unterlagen und ohne daß der Wert
sämtlicher in diesem Punkt vor dem Gericht vorgelegter Beweismittel gewürdigt werden müßte, eine
sachliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nachzuweisen.
58.
Sollte dieser Teil des Rechtsmittelgrundes auf eine Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen
Tatsachenwürdigung gerichtet sein, so fällt eine solche jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtshofes.
59.
Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
60.
Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das
Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, die Kommission habe als
relevanten Markt zu Recht den
Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen definiert. Sie habe damit ihre
Verpflichtung verletzt, den relevanten geographischen Markt unter Vornahme eines Vergleichs mit der
Struktur des Zugmaschinenmarkts in den verschiedenen Mitgliedstaaten genau zu umschreiben.
61.
Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf
rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage
getreten sind.
62.
Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem
Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im
Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als
derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die
Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht
hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1.
Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr.
59).
63.
Wie die Kommission ausführt, wird im vorliegenden Fall das mit dem vierten Teil des dritten
Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Argument erstmals mit dem Rechtsmittel eingeführt. Aus dem
angefochtenen Urteil und den Prozeßakten des Gerichts ergibt sich, daß es vor diesem nicht
vorgebracht worden ist.
64.
Zwar enthält Randnummer 80 des angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin
angeführte Feststellung. Diese steht jedoch offensichtlich im Zusammenhang mit der Würdigung des
Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, daß der Austausch von Informationen über den Umsatz
jedes Wettbewerbers den Wettbewerb nicht beeinträchtige, und stellt keinesfalls eine Antwort auf ein
Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich der Umschreibung des relevanten Marktes dar.
65.
Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
66.
Die Rechtsmittelführerin führt aus, daß das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils
zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß sich daraus, daß der relevante Markt „hochgradig
konzentriert“ sei, automatisch ergebe, daß der Wettbewerb „stark eingeschränkt“ sei.
67.
Randnummer 51 des angefochten Urteils ist Teil der Ausführungen, mit denen das Gericht den
Klagegrund würdigt, mit dem geltend gemacht wurde, daß die Vereinbarung die gemeinschaftlichen
Wettbewerbsregeln nicht verletze. Sie lautet:
„Mit der Entscheidung hat die Kommission erstmals, wie die Klägerin dargelegt hat, ein
Informationsaustauschsystem für hinreichend homogene Produkte verboten, das weder unmittelbar
die Preise dieser Produkte betrifft, noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen
Mechanismus dient. Auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt ist nach Auffassung des
Gerichts die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat,
grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verstärken, da bei einer solchen
Fallgestaltung der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Funktionieren des
Marktes, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfügt, berücksichtigt, um sein
Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet
ist, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Unsicherheit über die Vorhersehbarkeit des
Verhaltens der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen. Werden dagegen auf einem
Markt, der wie der relevante Markt ein hochgradig konzentrierter oligopolistischer Markt ist und auf
dem infolgedessen der Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen
erleichtert ist, unter den wichtigsten Anbietern und — entgegen der Darlegung der Klägerin —
ausschließlich zu deren Nutzen und folglich unter Ausschluß der übrigen Anbieter und der Verbraucher
allgemein in kurzen zeitlichen Abständen genaue Informationen ausgetauscht, die die Ermittlung der
zugelassenen Fahrzeuge und den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies nach Auffassung des
Gerichts, wie die Kommission dargelegt hat, geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den
Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (siehe Randnr. 81 dieses Urteils). Bei einer
solchen Fallgestaltung werden nämlich durch die regelmäßige und häufige Zusammenfassung der
Informationen über das Marktgeschehen allen Wettbewerbern in festen Zeitabständen die
Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt.“
68.
Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die beanstandete
Feststellung Teil eines Satzes ist, der zu den Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen
des Informationsaustauschsystems auf den Wettbewerb gehört. Dieser Satzteil kann daher nicht
losgelöst gewürdigt werden. Aus seinem Kontext ergibt sich deutlich, daß das Gericht nicht lediglich
eineBeziehung zwischen dem Grad der Konzentration und der Intensität des Wettbewerbs hergestellt
hat, sondern daß es mehrere spezifische Gesichtspunkte des vorliegenden Falles berücksichtigt hat.
69.
Der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
70.
Der dritte Rechtsmittelgrund ist demnach zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet; er ist somit
insgesamt zurückzuweisen.
Vierter Rechtsmittelgrund
71.
Mit ihrem vierten, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin
geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
in der Frage einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Herstellern falsch angewendet. Zunächst
beschränke die Verringerung oder Beseitigung der Ungewißheit hinsichtlich des Marktgeschehens
den Wettbewerb nicht. Ferner habe das Informationsaustauschsystem die Schwierigkeiten des
Zugangs zum relevanten Markt nicht verstärkt. Schließlich seien nach Artikel 85 Absatz 1 rein
potentielle Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht verboten. Der letzte Teil dieses
Rechtsmittelgrundes ist zuerst zu prüfen.
72.
Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 61 und 92 des angefochtenen
Urteils, in denen das Gericht u. a. festgestellt hat, daß nach Artikel 85 Absatz 1 sowohl tatsächliche
als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten seien. Randnummer 61 lautet:
„Der Umstand, daß die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer
tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung der streitigen Verhaltensweise auf den relevanten
Markt nachzuweisen, die sich u. a. darauf zurückführen ließe, daß die Vereinbarung ihrem allgemeinen
Aufbau nach seit 1975 in Kraft war, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Einfluß auf die
Entscheidung dieses Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sowohl tatsächliche als
auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend
spürbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg.
1981, 1563, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89,
Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall angesichts der charakteristischen
Merkmale des Marktes zutrifft (siehe Randnr. 78 dieses Urteils).“
73.
In Randnummer 92 seines Urteils verweist das Gericht auf diese Auslegung.
74.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 falsch ausgelegt, da
es die Auswirkungen auf den Wettbewerb mit den Auswirkungen auf den Handel zwischen
Mitgliedstaaten verwechselt habe. Die beiden vom Gericht herangezogenen Urteile stützten die von
ihm vorgenommene Beurteilung nicht.
75.
Das Gericht hat in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, daß die
Auswirkungen der Vereinbarung im Hinblick auf eine spürbare Behinderung, Beschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs zu untersuchen seien, da nicht geltend gemacht werde, daß die
Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck habe.
76.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine
Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der
Wettbewerb zu betrachten, wie er ohne die fragliche
Vereinbarung bestehen würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société
technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal,
Slg. 1980, 3775, Randnr. 19).
77.
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der
Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken, sondern es sind
auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1985
in der Rechtssache 31/85, ETA, Slg. 1985, 3933, Randnr. 12, sowie Urteil BAT und
Reynolds/Kommission, a. a. O., Randnr. 54). Wie das Gericht zu Recht bemerkt, wird eine Vereinbarung
jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfaßt, wenn sie den Markt nur geringfügig
beeinträchtigt (Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7).
78.
Das Gericht ist also zu Recht davon ausgegangen, daß der Umstand, daß die Kommission nicht in
der Lage gewesen sei, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung
nachzuweisen, ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits sei. Unter diesen Umständen
spielt es keine Rolle, daß sich das Gericht auf die Urteile Salonia und Petrofina/Kommission gestützt
hat, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin die Auslegung des Kriteriums der Beeinträchtigung des
Handels zwischen Mitgliedstaaten betreffen.
79.
Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
80.
Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes bezieht sich insbesondere auf die Randnummern 51 und 81
des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht u. a. festgestellt hat, daß das
Informationsaustauschsystem eine Verringerung oder sogar Beseitigung der Ungewißheit über das
künftige Verhalten der Wettbewerber bewirke und daß diese Auswirkung geeignet sei, den noch
bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
81.
Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, das Gericht habe den Begriff der „Einschränkung
... des Wettbewerbs“ im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 falsch ausgelegt. Der Wettbewerb sei
eingeschränkt, wenn die Unternehmen ihr Marktverhalten nicht mehr unabhängig voneinander
festlegten und damit den Wettbewerb beeinträchtigten. Diese beiden Voraussetzungen seien jedoch
im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
82.
Im Hinblick auf die erste Voraussetzung führt die Rechtsmittelführerin mehrere Argumente an, die
sich u. a. darauf beziehen, daß einige Daten im Rahmen des Informationsaustauschsystems nicht an
die Mitglieder der AEA übermittelt würden sowie auf den Zeitabstand bei der Übermittlung bestimmter
Daten und die Schlußfolgerungen, die die Mitglieder aus diesen Informationen ziehen könnten. Die am
Informationsaustauschsystem Beteiligten erhielten demnach keine
Informationen über die Marktstrategie ihrer Wettbewerber. Soweit sich das Gericht für seine
Ausführungen auf die Verringerung der Ungewißheit beziehe, setze es sich in Widerspruch zu dem
Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-
125/85 und C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 64). Aus
diesem Urteil ergebe sich nämlich, daß ein Informationsaustauschsystem nicht schon deshalb als
wettbewerbsbeschränkend anzusehen sei, weil es die Ungewißheit verringere.
83.
Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, räumt die
Rechtsmittelführerin ein, daß das Informationsaustauschsystem den Wettbewerb auf dem Markt des
Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen beeinflußt habe. Diese Tatsache reiche jedoch als solche
nicht aus, um den wettbewerbswidrigen Charakter des Systems nachzuweisen.
84.
Das zuletzt wiedergegebene Argument ist unzulässig, da die Rechtsmittelführerin damit die
Feststellung und die Würdigung der im Rahmen des Informationsaustauschsystems übermittelten
Informationen, also Tatsachenfeststellungen und -würdigungen, in Frage stellt.
85.
Es bleibt zu prüfen, ob das Gericht Artikel 85 Absatz 1 zutreffend angewendet hat, indem es
angenommen hat, daß das Informationsaustauschsystem die Ungewißheit über das Geschehen auf
dem relevanten Markt verringere oder beseitige und damit den Wettbewerb zwischen den Herstellern
einschränke.
86.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen
40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission,
Slg. 1975, 1663, Randnr.173, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981,
2021, Randnr. 13) verlangen die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die
Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, nicht die Ausarbeitung eines
eigentlichen „Plans“; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften
des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik
er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren
will.
87.
Nach dieser Rechtsprechung (Urteile Suiker Unie u. a., Randnr. 174, und Züchner, Randnr. 14) ist
es zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht nimmt, sich
dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es
steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen
entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf
die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten
Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen
Bedingungen dieses Marktes entsprechen.
88.
Das Gericht hat für sein Ergebnis, daß die Verringerung der Ungewißheit über das Marktgeschehen
die Entscheidungsautonomie der Unternehmen einschränke und damit im Sinne von Artikel 85 Absatz
1 den Wettbewerb einschränken könne, in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils u. a. folgende
Erwägungen angeführt. Auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt sei die Transparenz unter
den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu
verstärken, da in einer solchen Situation der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen
über das Marktgeschehen, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfüge,
berücksichtige, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des
Angebots nicht geeignet sei, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Ungewißheit über das
künftige Verhalten der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen. Dagegen sei der
Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt wie
dem hier relevanten Markt geeignet, den Unternehmen Aufschluß über die Marktpositionen und die
Strategien ihrer Wettbewerber zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
89.
Bei dieser Würdigung hat das Gericht die Art, die Regelmäßigkeit und die Adressaten der im
vorliegenden Fall übermittelten Informationen berücksichtigt. Zur Art der ausgetauschten
Informationen hat das Gericht in den Randnummern 51 und 81 zunächst festgestellt, daß
insbesondere die Informationen über die Umsätze innerhalb der einzelnen Händlergebiete des
Vertriebsnetzes Geschäftsgeheimnisse seien und es den an der Vereinbarung beteiligten
Unternehmen ermöglichten, die Umsätze ihrer Händler außerhalb und innerhalb des zugeteilten
Gebietes sowie die Umsätze der an der Vereinbarung beteiligten konkurrierenden Unternehmen und
ihrer Händler zu ermitteln. Das Gericht weist in diesen Randnummern ferner darauf hin, daß die
Informationen über die Umsätze systematisch und in kurzen zeitlichen Abständen weitergegeben
würden. In Randnummer 51 stellt das Gericht schließlich fest, daß die Informationen zwischen den
wichtigsten Anbietern und ausschließlich zu deren Nutzen unter Ausschluß der übrigen Anbieter und
der Verbraucher ausgetauscht würden.
90.
Angesichts dieser Ausführungen hat das Gericht zu Recht angenommen, daß das
Informationsaustauschsystem die Ungewißheit über das Marktgeschehen verringere oder beseitige
und daß es demnach den Wettbewerb unter den Herstellern beeinträchtige.
91.
Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem von der Rechtsmittelführerin angeführten
Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission. Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 64 dieses
Urteils festgestellt, daß das auf dem Zellstoffmarkt bestehende System der vierteljährlichen
Preisankündigungen als solches keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellte.
Doch beinhaltete das von den Herstellern durchgeführte System der vierteljährlichen
Zellstoffpreisankündigungen die Übermittlung einer nützlichen Information an die Abnehmer, während
die Informationen im Rahmen des im vorliegenden Fall
streitigen Informationsaustauschs nur an die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen
weitergegeben werden können.
92.
Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.
93.
Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 52 und 84 des
angefochtenen Urteils. In Randnummer 52 führt das Gericht aus: „[Die] Kommission [macht] in den
Randnummern 44 bis 48 der [streitigen] Entscheidung zu Recht geltend, daß ein
Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche
Zugmaschinen betätigen möchte, gleichviel wie er sich entscheidet und ob er der Vereinbarung
beitritt oder nicht,zwangsläufig durch diese benachteiligt wird. Entweder tritt der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer nämlich der Vereinbarung über den Informationsaustausch nicht bei und
verzichtet damit im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern auf die ausgetauschten Informationen und
die durch sie vermittelte Marktkenntnis, oder aber er entscheidet sich für den Beitritt zu der
Vereinbarung mit der Folge, daß seine Unternehmensstrategie sofort allen seinen Wettbewerbern
durch die ihnen erteilten Informationen offengelegt wird.“ In Randnummer 84 des angefochtenen
Urteils stellt das Gericht ferner fest: „Es kommt insoweit nicht darauf an, daß sich die Zahl der auf
dem relevanten Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer erhöht hat.“
94.
Die Rechtsmittelführerin hält diese Beurteilung des Gerichts aus zwei Gründen für fehlerhaft.
95.
Erstens könnten die neuen Wirtschaftsteilnehmer, die dem Informationsaustauschsystem nicht
beiträten, ihre Unternehmensstrategie selbständig festlegen. Eine Beschränkung bestünde nur, wenn
es ihnen untersagt wäre, dem Informationsaustauschsystem beizutreten; dies sei nicht der Fall.
96.
Zweitens werde für neue, sich an dem Informationsaustauschsystem beteiligende Marktbeteiligte
die Freiheit, selbständige Entscheidungen zu treffen, nicht eingeschränkt, und ihre
Unternehmensstrategie werde nicht sofort allen Wettbewerbern offengelegt.
97.
Indem das Gericht in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils darauf hinweise, daß sich die Zahl
der neuen Unternehmen auf dem Markt erhöht habe, setze es sich ferner in Widerspruch zu der von
der Kommission in Randnummer 48 der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellung. Das
Ergebnis des Gerichts und der Kommission werde auch dadurch widerlegt, daß neue Unternehmen auf
dem Markt des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen seit Gründung des
Informationsaustauschsystems einen Marktanteil von mehr als 30 % erlangt hätten.
98.
In den Randnummern 52 und 84 hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß ein
Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche
Zugmaschinen betätigen möchte, gegenüber den an der Vereinbarung Beteiligten benachteiligt sei,
wenn er dieser nicht beitrete. Zwar bewahrt er sich nämlich in diesem Fall seine Selbständigkeit
hinsichtlich der Festlegung seiner Unternehmensstrategie, doch hat er keinen Zugang zu den im
Rahmen der Vereinbarung ausgetauschten Informationen. Insoweit spielt es keine Rolle, daß er der
Vereinbarung hätte beitreten können, da es gerade um die Auswirkungen für einen nicht
beitretenden Wirtschaftsteilnehmer ging.
99.
Ferner sind die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu den Auswirkungen einer Beteiligung am
Informationsaustauschsystem auf die Entscheidungsautonomie eines neuen Wirtschaftsteilnehmers
im wesentlichen identisch mit dem im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geprüften
Vorbringen. Insoweit genügt daher der Hinweis auf die Randnummern 80 bis 91 dieses Urteils.
100.
Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß die Feststellung des Gerichts
hinsichtlich einer erhöhten Zahl neuer Marktbeteiligter im Widerspruch zu Randnummer 48 der
streitigen Entscheidung steht. Diese Randnummer enthält nämlich keine gegenteilige Feststellung
hinsichtlich der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer.
101.
Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
102.
Der vierte Rechtsmittelgrund ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; er ist demnach
insgesamt zurückzuweisen.
Fünfter Rechtsmittelgrund
103.
Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 87 des angefochtenen Urteils. In dieser
Randnummer würdigt das Gericht die Sitzungen der AEA als einen bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschsystems im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 zu
berücksichtigenden Gesichtspunkt.
104.
Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß sich das Gericht den Ausführungen der Kommission
angeschlossen habe, daß die regelmäßigen Sitzungen im Rahmen des AEA-Ausschusses den
Mitgliedern „als Forum für Kontakte“ dienten, die eine Hochpreispolitik begünstigten. Im Rahmen des
Data Systems würden von den Mitgliedern besondere Sitzungen nur zur Regelung von reinen
Verwaltungsfragen abgehalten. Die Kommission habe ferner keinen Nachweis dafür erbracht, daß die
Mitglieder ein allgemeines hohes Preisniveau auf dem Markt aufrechterhielten. Schließlich sei das
Gericht nicht befugt gewesen, die Feststellungen der Kommission durch eigene zu ersetzen.
105.
Wie sich aus Randnummer 85 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin die
gleichen Argumente bereits vor dem Gericht vorgebracht.
Sie führt kein Argument an, das sich speziell gegen die rechtlichen Ausführungen in Randnummer 87
richtet. Die Rüge, das Gericht habe rechtsfehlerhaft neue Feststellungen getroffen, ist so weit gefaßt,
daß sie eine Prüfung nicht zuläßt.
106.
Schließlich ist die Würdigung der Beweismittel, sofern diese nicht verfälscht werden, keine der
Kontrolle des Gerichtshofes unterliegende Rechtsfrage.
107.
Dieser Rechtsmittelgrund ist daher für unzulässig zu erklären.
Sechster Rechtsmittelgrund
108.
Mit diesem Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, Artikel 85 Absatz 1 sei hinsichtlich der
Beschränkung des markenspezifischen Wettbewerbs falsch angewendet worden. Er bezieht sich auf
die Randnummern 96 und 97 des angefochtenen Urteils und hat zwei Teile: zum einen fehle ein
absoluter Gebietsschutz, und zum anderen fehlten Auswirkungen auf Paralleleinfuhren.
109.
Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in
Randnummer 96 festgestellt habe, daß die Informationsaustauschvereinbarung für die Beteiligten die
Möglichkeit eröffne, „jedem ihrer Händler einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren“. Sie macht
geltend, die den Herstellern im Rahmen der Vereinbarung übermittelten Informationen hätten es
diesen nicht ermöglicht, auf Händler Druck auszuüben, die Zugmaschinen außerhalb ihres Gebietes
verkauft hätten. Ferner reiche die bloße „Möglichkeit“, das Vertriebsnetz zu überwachen, nicht aus,
um eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darzutun.
110.
Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin, mit denen sie bestreitet, daß das
Informationsaustauschsystem jedem der an der Vereinbarung beteiligten Händler absoluten
Gebietsschutz gewähren könne, richten sich ausschließlich gegen eine Tatsachenwürdigung des
Gerichts, ohne eine vom Gerichtshof nachprüfbare Rechtsfrage aufzuwerfen. Das Vorbringen, daß die
bloße Möglichkeit einer Überwachung des Vertriebsnetzes keine Wettbewerbsbeschränkung darstelle,
geht in die gleiche Richtung wie das Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des vierten
Rechtsmittelgrundes, auf den folglich verwiesen wird.
111.
Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
112.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, daß die
Übersendung des Vordrucks V55/5 an die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen nach dem 1.
September 1988 eingestellt worden sei. Zumindest
seither könne nicht mehr behauptet werden, daß das frühere Informationsaustauschsystem oder das
Data System es den daran Beteiligten ermöglicht habe, die Paralleleinfuhren zu behindern.
113.
Das Gericht hat in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, „daß das
streitige Informationsaustauschsystem zumindest bis zum 1. September 1988, als die SIL die
Übersendung eines Exemplars des Vordrucks V55 an die Unternehmen einstellte, die Überwachung
solcher Einfuhren mit Hilfe der vom Hersteller zuvor in den Vordruck V55 eingetragenen
Fahrgestellnummer des Fahrzeugs möglich machte“. Da die Vereinbarung sowohl in der Fassung, in
der sie seit 1975 angewendet und am 4. Januar 1988 angemeldet wurde, als auch in ihrer geänderter
Fassung vom 12. März 1990 Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, konnte das Gericht die
Auswirkungen der Vereinbarung auf Paralleleinfuhren berücksichtigen, selbst wenn diese
Auswirkungen nach dem 1. September 1988 aufgehört hatten.
114.
Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
115.
Der sechste Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.
Siebter Rechtsmittelgrund
116.
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, Artikel 85 Absatz 1 sei
in der Frage der Auswirkung auf den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen
Mitgliedstaaten fehlerhaft angewendet worden. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 101
des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:
„Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der Charakteristika des relevanten
Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind ..., und des Umstandes, daß die wichtigsten
Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der
Entscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, daß .ein Austausch von Angaben über die
Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt ... insofern
geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Maße zu beeinträchtigen, als die sich
aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die
Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen muß' (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der
Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211). Das Vorbringen der Klägerin, daß
sich der begrenzte Umfang der Importe von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in das Vereinigte
Königreich aus den stärker am Wettbewerb ausgerichteten Preisen auf dem Binnenmarkt erkläre, wird
durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Insbesondere hat sich zwar im Rahmen der
Vorklärung des Sachverhalts nicht erwiesen, daß die streitige Verhaltensweise, wie in der
Entscheidung behauptet wird, es möglicherweise erleichtert hat, auf dem Binnenmarkt höhere Preise
beizubehalten, doch wird durch die Akten,
insbesondere durch die von der Klägerin in Anlage 20 ihrer Klageschrift vorgelegten Preislisten, auch
nicht belegt, daß die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten
Königreichs tatsächlich unter den auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen.“
117.
Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß das Gericht nicht geprüft habe, ob die streitige
Entscheidung deshalb rechtswidrig sei, weil die Kommission keine Beweise dafür habe beibringen
können, daß es das Informationsaustauschsystem möglicherweise erleichtert habe, auf dem Markt
des Vereinigten Königreichs höhere Preise beizubehalten. Das Gericht habe ferner Beweise nicht
berücksichtigt, nach denen nach 1984 die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen im Vereinigten
Königreich unter oder zumindest nicht über den für die gleichen Modelle in den meisten
Mitgliedstaaten angewandten Preisen gelegen hätten.
118.
Was den letzten Punkt angeht, unterliegt das Gericht bei der Würdigung der ihm vorgelegten
Beweismittel keiner Kontrolle, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden. Die
Rechtsmittelführerin hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß das Gericht die Beweismittel verfälscht
hätte. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher insoweit unzulässig.
119.
Was die Bedeutung der Feststellung des Gerichts anlangt, die Kommission habe nicht nachweisen
können, daß die Vereinbarung möglicherweise die Beibehaltung höherer Preise erleichtert habe, so
lassen die in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils angeführten Gesichtspunkte mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar,
tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflußt, die
befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Zugmaschinen
zwischen Mitgliedstaaten behindert (vgl. u. a. Urteil Société technique minière, a. a. O., und Urteil vom
17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20).
Wie das Gericht zum einen ausgeführt hat, hat zwar die Kommission nicht nachweisen können, daß es
das Informationsaustauschsystem möglicherweise erleichtert hat, auf dem Binnenmarkt höhere Preise
beizubehalten; doch hat auch die Rechtsmittelführerin nicht beweisen können, daß die Preise für
landwirtschaftliche Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs tatsächlich unter den
auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen. Zum anderen hat das Gericht für sein
Ergebnis, daß die Kommission zu Recht den Standpunkt vertreten habe, daß das
Informationsaustauschsystem unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte
Königreich zeitigen müsse, die Charakteristika des relevanten Marktes, den Umstand, daß die
wichtigsten Anbieterauf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind und den hohen
Marktanteil (88 %) der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt
berücksichtigt.
120.
Der zweite Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
121.
Der siebte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.
Achter Rechtsmittelgrund
122.
Der letzte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf Randnummer 105 des angefochtenen Urteils, in der
das Gericht zum Ergebnis kommt, daß das Informationsaustauschsystem nicht unerläßlich gewesen
sei und daß es folglich die dritte der vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 für die Gewährung
einer Einzelfreistellung nicht erfülle.
123.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß die vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müßten
und daß es in erster Linie Sache der Unternehmen sei, die eine Vereinbarung anmeldeten, die
Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung diesen Voraussetzungen entspreche. Das Gericht hat
sodann ausgeführt:
„In der Entscheidung wird festgestellt, daß die durch den Informationsaustausch bewirkten
Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich waren, da .firmeneigene Daten über den Sektor
insgesamt für das Vorgehen auf dem Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen ausreichen'. Diese
Feststellung, die in Randnummer 62 der Entscheidung bezüglich der ersten Anmeldung getroffen wird,
wird in Randnummer 65 mit Bezug auf die zweite Anmeldung wiederholt. Die Klägerin hat nicht
nachgewiesen, daß die durch das Informationsaustauschsystem bewirkten
Wettbewerbsbeschränkungen, wie sie vorstehend untersucht worden sind ..., insbesondere im
Hinblick auf die Ziele des Beitrags zum wirtschaftlichen Fortschritt und der angemessenen Verteilung
des Gewinns unerläßlich sind. Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die
Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche
Zugmaschinen ohne das streitige System über Informationen, die denen des streitigen Systems
gleichwertig wären, aufgrund von Untersuchungen verfügen könnten, die insbesondere veraltete,
punktuelle und nicht mit derselben Regelmäßigkeit wie im Rahmen des streitigen Systems ermittelte
Informationen erbringen würden; dabei braucht nicht einmal auf die Kosten des Zugangs zu solchen
Informationen eingegangen zu werden.“
124.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es
angenommen habe, daß das Informationsaustauschsystem und das Data System die
Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfüllten. Entgegen der
Schlußfolgerung des Gerichts habe sie die Gründe dargelegt, aus denen die Vereinbarung keine
Wettbewerbsbeschränkung enthalte, die nicht für die Verbesserung der Warenerzeugung und -
verteilung im Interesse der Verbraucher unerläßlich wäre.
125.
Ferner habe das Gericht ohne Begründung ihr Vorbringen zurückgewiesen, daß beim Fehlen eines
Informationsaustauschsystems die Zulassungsdaten möglicherweise nicht — durch eine spezifische
Marktuntersuchung oder Einschaltung
eines Marktforschungsinstituts — sämtlich in gleicher Qualität und mit gleicher Regelmäßigkeit erlangt
werden könnten.
126.
Indem die Rechtsmittelführerin allgemein geltend macht, das Gericht hätte bei einer
Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, wendet sie sich
lediglich pauschal gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts, ohne zu versuchen, darzutun, daß
dem Gericht in der Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes
ist daher unzulässig.
127.
Was ferner die Frage anlangt, inwieweit die Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Informationen
anders als durch das Informationsaustauschsystem hätten erlangen können, so ist, wie die
Kommission festgestellt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht eindeutig.
Aus den von der Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereichten Schriftsätzen ergibt sich nämlich
klar, daß sie im wesentlichen geltend machte, die Unternehmen hätten sich beim Fehlen eines
Informationsaustauschsystems alle ausgetauschten Informationen selbständig durch Marktanalysen
beschaffen können. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Rechtsmittelführerin nicht schlüssig
und ist daher zurückzuweisen.
128.
Der letzte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.
129.
Nach alledem sind die von der Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel angeführten
Rechtsmittelgründe teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher
insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
130.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Moitinho de Almeida
Edward
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Mai 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Englisch.