Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 03.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 2 SB 204/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13/5 SB 176/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem früheren
Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit Bescheid vom 2. September 1996 stellte das Versorgungsamt Verden bei dem 1960 geborenen Kläger einen GdB
von 50 fest. Dabei berücksichtigte es als Funktionsbeeinträchtigungen einen im April 1996 erlittenen Herzinfarkt
(Einzel-GdB 50) sowie eine Belastungsminderung der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperation (Einzel-GdB 20).
Im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Überprüfung zog das Versorgungsamt einen Befundbericht des
Internisten Dr. F. vom 24. Januar 1998 bei, dem umfangreiche Befundunterlagen, u. a. ein Entlassungsbericht der G.-
Klinik vom 17. Juni 1998 über ein im April/Mai 1998 durchgeführtes Heilverfahren, beigefügt waren. Nach Einholung
einer versorgungsärztlichen Stellungnahme teilte das Versorgungsamt dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 13.
April 1999 mit, dass eine Herabsetzung des GdB auf 30 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –
Verwaltungsverfahren – (SGB X) beabsichtigt sei. Hinsichtlich des Herzinfarktes sei die vorgesehene Zeit der
Heilungsbewährung abgelaufen. Insoweit sei eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen
eingetreten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 1999 hob das Versorgungsamt den Bescheid vom 2.
September 1996 auf und stellte mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 einen GdB von 30 fest.
Auf den Widerspruch des Klägers zog das Versorgungsamt einen Bericht des Neuro-chirurgen Dr. H. vom 6. März
2000 über eine im März 1999 durchgeführte Bandscheibenoperation, einen weiteren Befundbericht des Dr. F. vom 18.
März 2000 sowie diverse Berichte des Diakoniekrankenhauses I. über die Behandlung eines Schlaf-Apnoe-Syndroms
bei und legte diese Unterlagen dem Versorgungsärztlichen Dienst zur Auswertung vor. Dieser stellte als Funk-
tionsbeeinträchtigungen nunmehr eine Belastungsminderung der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperationen (Einzel-
GdB 20), Herzinfarktfolgen (Einzel-GdB 20) und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20) fest und empfahl einen
Gesamt-GdB von 40. Zur Begründung führte er aus, eine vorübergehende Verschlechterung des Wirbelsäulen-leidens
sei operativ beseitigt worden. Danach sei der Kläger nach Mitteilung des Dr. H. weitgehend beschwerdefrei gewesen,
der neurologische Befund sei ohne grobe Auffälligkeiten gewesen. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom führe gegenüber der
vorherigen Beurteilung zu einer Anhebung des Gesamt-GdB, der Schwerbehindertenstatus liege jedoch nicht mehr vor
(Stellungnahme vom 5. Mai 2000). Nach einer erneuten Anhörung des Klägers unter Übersendung von Kopien der im
Überprüfungsverfahren beigezogenen ärztlichen Berichte und der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2000 half
das Versorgungsamt dem Widerspruch mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 insoweit ab, als mit Wirkung ab dem 1.
Juli 1999 ein GdB von 40 festgestellt wurde. Sodann legte es die Akte dem Niedersächsischen Landesamt für
Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) zur weiteren Entscheidung über den Widerspruch vor. Eine erneute
versorgungsärztliche Überprüfung ergab, dass das Herzleiden angesichts der beschwerdefreien ergometrischen
Belastbarkeit des Klägers bis 150 Watt mit einem Teilwert von 20 günstig bewertet sei und danach lediglich ein
Gesamt-GdB von 30 vorliege (Stellungnahme vom 4. November 2000). Daraufhin wies das NLZSA den Widerspruch
des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Juni 1999 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 10. Oktober 2000
als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000).
Mit seiner am 6. Dezember 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Wirbelsäulenleiden sei zu
gering bewertet worden. Er leide unter ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein und in den rechten Fuß. Insoweit
hätten die durchgeführten Bandscheibenoperationen keine durchgreifende Besserung gebracht. Auch leide er immer
noch sehr unter den Folgen des Herzinfarktes.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat einen Befundbericht der orthopädisch-chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. J. pp.
vom 24. Juli 2001 beigezogen. Sodann hat es ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr. K. vom 7. Mai 2002
eingeholt. Dieser hat auf seinem Fachgebiet ein sog. Postnukleotomiesyndrom nach zweimaliger Operation eines
Bandscheibenvorfalls L4/5 rechts mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen fest-gestellt. Diese seien mit einem
Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet. Ferner liege eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im rechten
Handgelenk nach Fraktur vor, die keinen GdB bedinge. Den Gesamt-GdB hat der Sachverständige auf 40
eingeschätzt.
Mit Urteil vom 8. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kläger
sei seit der letzten maßgeblichen Feststellung des GdB in dem Bescheid des Versorgungsamts Verden vom 26.
Februar 1996 (gemeint ist offenbar: 2. September 1996) eine wesentliche Änderung im Sinne der Besserung
eingetreten. Der Beklagte habe deshalb den GdB mit Wirkung vom 1. Juli 1999 zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X
von 50 auf 40 herabgesetzt und damit zugleich die Schwerbehinderten-eigenschaft aberkannt. Der gerichtliche
Sachverständige Dr. K. habe wie die im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachter des
Beklagten die beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seit dem 1. Juli 1999 mit einem GdB von 40
eingeschätzt.
Gegen das ihm am 29. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. November 2002 Berufung eingelegt. Er
macht geltend, dass er durch die Herzinfarktfolgen nach wie vor erheblich eingeschränkt sei. Hinzu komme das
Schlaf-Apnoe-Syndrom, welches sich auch negativ auf das Herz-Kreislauf-System auswirke. Die Folgen des
Herzinfarktes seien daher mit einem Teil-GdB von 20 zu niedrig bewertet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. August 2002 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1999 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 10. Oktober 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme vom 19. Februar 2003. Darin wird ausgeführt,
nach positivem Ablauf der in den seinerzeit anwendbaren Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1983 (AHP 1983), vorgesehenen
einjährigen Zeit der Heilungsbewährung nach Herzinfarkt sei nunmehr das Ausmaß der verbliebenen
Leistungsbeeinträchtigung zu beurteilen. Nach dem Herzinfarkt sei der Kläger ausweislich des Berichts des Dr. F.
vom 22. September 1997 bis 150 Watt belastbar gewesen, die Belastbarkeit sei lediglich aufgrund eines schlechten
Trainingszustandes und Übergewichts eingeschränkt gewesen. Nach einem Bericht der L.-Klinik M. vom 15. Mai 1998
sei die Funktion des linken Herzens echokardio-graphisch normal gewesen. Aus dem Reha-Bericht der G.-Klinik vom
17. Juni 1998 gehe hervor, dass die Globalfunktion des Herzens gut gewesen sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte
für eine Belastungskoronarinsuffizienz bei submaximaler Belastung ergeben. Ergometrisch seien bis zu 175 Watt
erreicht worden. Unter Berücksichtigung dieser Befunde ergebe sich für die Herz-Kreislauf-Erkrankung kein höherer
Einzel-GdB als 20.
Der Senat hat einen aktuellen Befundbericht des Dr. F. vom 1. April 2003 beigezogen.
Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) angehört
worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten
und die Gerichtsakte. Diese Unterlagen haben vorge-legen und sind zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss
zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat zutreffend
festgestellt, dass die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsstörungen in der Zeit seit dem 1. Juli 1999 nur noch einen
GdB von 40 bedingen.
Die Behinderung und der dadurch bedingte GdB sind im vorliegenden Fall noch nach den Vorschriften der §§ 3, 4
SchwbG festzustellen, das bis zum 30. Juni 2001 gegolten hat. Denn es handelt sich um eine reine
Anfechtungsklage, so dass auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
(Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000) abzustellen ist. Im Interesse der Gleichbehandlung aller behinderten
Menschen erfolgt die konkrete Festsetzung nach Maßgabe der in den AHP, Ausgabe 1996 (AHP 1996),
niedergelegten Maßstäbe. Diese sind zwar kein Gesetz und auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung
erlassen. Es handelt sich bei ihnen jedoch um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende
Ausarbeitung. Sie engt das Ermessen von Verwaltung und Ärzten ein, führt zur Gleichbehandlung und ist deshalb
auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten
Bewertungsmaßstäbe, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich von diesen
auszugehen (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 m. w. N.). Deshalb stützt sich auch der erkennende Senat in seiner
ständigen Rechtsprechung auf die genannten Anhaltspunkte.
Der Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X berechtigt, den GdB unter Aufhebung des bestandskräftigen
Bescheides vom 2. September 1996 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auf 40 festzusetzen, denn gegenüber der
Feststellung von 1996 hatte sich eine wesentliche Änderung ergeben. Der Beklagte hatte bei der Feststellung des
GdB in dem Ausgangsbescheid vom 2. September 1996 nicht allein die aufgrund des Herzinfarkts verbliebenen
Leistungsbeeinträchtigungen berücksichtigt, sondern unabhängig davon einen GdB von 50 angenommen, weil nach
den AHP 1983 (Nr. 26.9, S. 67) für ein Jahr nach dem Herzinfarkt eine Heilungsbewährung abzuwarten und während
dieser Zeit auch bei relativ geringer Leistungsbeeinträchtigung der GdB mindestens mit 50 festzustellen war. Mit
Eintritt der Heilungsbewährung hatten sich die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend geändert, so dass der GdB der
nach dem Herzinfarkt verbliebenen Leistungsbeeinträchtigung anzupassen war.
Der von dem Beklagten für das Herzleiden angenommene Einzel-GdB von 20 ist nicht zu beanstanden. Die AHP 1996
sehen bei einer koronaren Herzkrankheit mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches
Gehen {5-6 km/h}, mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) einen GdB von 20-40 vor. Angesichts der zum Zeitpunkt der
angefochtenen Bescheide vorliegenden Befunde, insbesondere der ergometrischen Belastbarkeit bis zu 175 Watt und
der in dem Bericht der G.-Klinik vom 17. Juni 1998 ebenfalls mitgeteilten weitgehenden Beschwerdefreiheit von Seiten
des Herzens, erscheint fraglich, ob bei dem Kläger überhaupt eine solche Leistungsbeeinträchtigung vorlag.
Jedenfalls ließ die damalige Befundkonstellation, die in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19. Februar
2003 im Einzelnen dokumentiert wird, aber einen noch höheren Einzel-GdB als 20 keineswegs zu.
Das Schlaf-Apnoe-Syndrom, das sich – ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankäme – ausweislich des
Sachverständigengutachten des Dr. K. vom 7. Mai 2002 und des Befundberichts des Dr. F. vom 01.04.2003
zwischenzeitlich gebessert hat, ist von dem Beklagten mit einem Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet worden.
Einen solchen Wert sehen die AHP 1996 (Nr. 26.8, S. 85) bei Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung vor,
ein höherer Wert (wenigstens 50) darf nur angenommen werden, wenn eine solche Behandlung nicht durchführbar ist.
Das Lendenwirbelsäulenleiden bedingte, wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten vom 7. Mai 2002
bestätigt hat, einen Einzel-GdB von ebenfalls 20. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch keine
Einwände erhoben.
Liegen wie im vorliegenden Fall mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen.
Dabei dürfen die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines
Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Auszugehen ist in der Regel von
der Funktionsbeeinträchtigung, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also
wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere
derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen (vgl. zum Ganzen: AHP 1996 Nr. 19, S. 33 ff).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der vom Versorgungsärztlichen Dienst für die Zeit ab dem 1. Juli 1999
gebildete Gesamt-GdB von 40 nicht zu beanstanden. Bei dem Kläger lagen drei Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem Einzel-GdB von jeweils (höchstens) 20 vor. Dabei überschnitten sich die mit dem Rücken- und dem Herzleiden
verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen, da beide mit einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit
einhergingen. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom trat dagegen wegen der damit verbundenen Schlafstörungen verstärkend
hinzu. Vor diesem Hintergrund war ein Gesamt-GdB von 40 angesichts der damaligen Gesamtbeeinträchtigung nicht
zu gering, während sich ein GdB von 50 (Schwerbehinderung) nicht rechtfertigen ließ. Denn ein solcher GdB kann
nach den AHP 1996 (Nr. 19, S. 34) beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der
verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa bei Verlust einer Hand oder eines Beines im
Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder
Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung.
Ein solcher Gesamtzustand der Behinderung lag bei dem Kläger nicht mehr vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).