Urteil des BVerfG vom 19.10.2004

BVerfG: psychiatrische anstalt, anspruch auf rechtliches gehör, deutsche demokratische republik, einweisung, aufhebungsvertrag, stationäre untersuchung, psychiatrie, rechtsstaatsprinzip, gespräch

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 779/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau P ...
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2004 – 4 Ws 15/04 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2003 – BSRH 1/02 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2003 – BSRH 1/02 – und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2004 – 4 Ws 14/04 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes und ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des effektiven
Rechtsschutzes.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin erwarb 1971 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Abschluss als
Diplomjuristin. Mit Wirkung zum 20. September 1971 erfolgte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ihre
Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Zwecke der Übernahme der Aufgaben eines Richters der Deutschen
Demokratischen Republik.
3
Unter dem 10. November 1972 wurde über die Beschwerdeführerin eine Abschlussbeurteilung erstellt, in der ihr
bescheinigt wurde, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllt habe. Die von ihr gefertigten Entscheidungsentwürfe
seien stilistisch einwandfrei und auch politisch-juristisch richtig begründet. Hervorzuheben sei auch ihre
gesellschaftliche Aktivität. Sie sei jedoch sensibel veranlagt und werde unter diesem Gesichtspunkt den psychischen
Belastungen, die an einen Richter gestellt würden, nicht voll gewachsen sein. Sie scheide deshalb aus den
Rechtspflegeorganen aus.
4
Ein mit dem Datum "21. November 1972" versehener Aufhebungsvertrag weist die Beendigung des
Vorbereitungsdienstes zum 31. Dezember 1972 aus.
5
Im Januar 1973 kam es zu dem Abschluss eines neuen Aufhebungsvertrages, der den Vorbereitungsdienst zum
28. Februar 1973 beendete.
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In der Folgezeit arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst als Justiziarin in einem volkseigenen Betrieb und später
in wechselnden Stellungen, ehe sie am 28. Oktober 1977 die Deutsche Demokratische Republik verlies.
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Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 30. November 2000 wurde auf der
Grundlage des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Rechtsstaatswidrigkeit verschiedener gegen die
Beschwerdeführerin ergangener Zersetzungsmaßnahmen festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe schlüssig
vorgetragen, dass sie im Zusammenhang damit physischen und/oder psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen
sei. Diese hätten damals zu einem Gesundheitsschaden geführt, der heute noch fortbestehe.
8
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales
vom 4. Januar 2001 auf der Grundlage des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine durchgehende Verfolgungszeit
vom 1. März 1972 bis zum 28. Oktober 1977 festgestellt.
9
2. Unter dem 27. Dezember 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rehabilitierung nach § 2 StrRehaG
wegen einer am 21. November 1972 erfolgten psychiatrischen Untersuchung und einer im Dezember 1972 erfolgten
viertägigen Unterbringung in der Psychiatrie L. Zur Begründung des Antrages trug die Beschwerdeführerin zum Teil
unter Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen vor, dass beabsichtigt gewesen sei, sie vor Ablauf der
Richterassistentenzeit zur Richterin zu wählen. Sie sei aus diesem Grunde im Juli 1972 zu einem wahlvorbereitenden
Kadergespräch beim Bezirksgericht K. geladen worden. Dort habe sie angegeben, dass sie sich bei der Anwendung
von Rechtsnormen im Zusammenhang mit Staatsverleumdung und Grenzverletzungen in einem Gewissenskonflikt
befinde. Der Kaderleiter habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie als Richterin ohnehin schwerpunktmäßig für Arbeits-,
Familien- und Zivilrecht vorgesehen sei. Die für Juli 1972 vorgesehene Richterwahl habe daraufhin aber auf sich
warten lassen. Kurze Zeit nach dem Gespräch sei ein nur mit einer Badehose bekleideter Mann in ihre Wohnung
eingedrungen. Die verständigte Volkspolizei habe zunächst ihr Kommen abgelehnt, sei dann aber doch erschienen.
Diese sei aber nicht bereit gewesen, ihre Anzeige entgegenzunehmen. Den in Gewahrsam genommenen Eindringling
habe die Volkspolizei wieder entlassen. Es solle sich bei ihm um einen inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit gehandelt haben, der sie habe komprimitieren sollen. Infolge des Vorfalls habe sie einen akuten
Schock erlitten und sei in das Krankenhaus E. eingeliefert worden. Nachdem der zuständige Kreisstaatsanwalt die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Eindringling abgelehnt habe, habe sie gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt, die nicht bearbeitet worden sei.
10
Stattdessen seien am 21. November 1972 ein Vertreter des Justizministeriums in Berlin, der Kaderleiter des
Bezirksgerichts K. und die Kreisgerichtsdirektorin erschienen. Diese hätten ihr eröffnet, dass ihre Richterwahl nicht
stattfinden könne, weil sie – gutachterlich durch das Krankenhaus E. belegt – den psychischen Anforderungen, die an
einen Richter gestellt würden, nicht gewachsen wäre. Des Weiteren sei ihr ein Schreiben vorgelegt worden, welches
die Rücknahme der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft zum Inhalt gehabt habe. Sie sei zur Unterschrift unter
einen Aufhebungsvertrag aufgefordert worden. Dabei sei an ihre Einsichtsfähigkeit appelliert und gedroht worden, dass
sie in der Deutschen Demokratischen Republik sonst in keinem juristischen Beruf mehr arbeiten könne. Das
vorgefertigte Schreiben an die Staatsanwaltschaft habe sie sofort unterschrieben, den Aufhebungsvertrag jedoch erst
sechs Wochen später. Bis zur Unterschriftsleistung sei sie beurlaubt worden. Eine Stunde nach Beendigung dieses
Gespräches sei sie von einer psychiatrischen Fürsorgerin genötigt worden, in den bereits vor ihrer Wohnung
stehenden Krankenwagen einzusteigen. Sie sei dann in die Poliklinik S. verbracht worden. Dort habe sie sich einem
Gespräch mit einer Neurologin und einer anschließenden psychiatrischen Untersuchung mit der Begründung stellen
müssen, dass man sich um sie Sorgen mache, weil sie nicht mehr zur Richterin gewählt werde.
11
In der Folgezeit habe sie dann bei der Konfliktkommission die Einleitung eines Verfahrens wegen Schadensersatzes
für erlittenen Verdienstausfall und Schmerzensgeld beantragt. Die Konfliktkommission habe einen
Schmerzensgeldanspruch als "kapitalistischen" Rechtsanspruch abgelehnt. Nachdem sie hiergegen Einspruch zum
Kreisgericht S. erhoben hatte, habe der zuständige Richter das als Begründung für die Aufhebung ihres
Richterassistentenvertrages angeführte ärztliche Gutachten angefordert. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein
solches gar nicht existiert habe. Daraufhin sei sie persönlich beim Justizministerium in Berlin vorstellig geworden.
Nachdem man sie dort zunächst nicht habe vorlassen wollen, sei es doch zu einem Gespräch gekommen, bei dem
sie angewiesen worden sei, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Sofern das Gutachten zu ihren
Gunsten ausfalle, solle der Aufhebungsvertrag als nichtig angesehen werden. Sie sei dann ab dem 13. Dezember
1972 zehn Tage lang - später hat die Beschwerdeführerin diese Angabe dahingehend berichtigt, dass es sich um vier
Tage gehandelt habe - in der psychiatrischen Klinik L. untersucht worden.
12
Das Gutachten habe das Ergebnis erbracht, dass sie für den Richterberuf voll geeignet sei. Sie habe daher Anfang
Januar 1973 ihre Richterassistententätigkeit wieder aufgenommen. Am 17. Januar 1973 seien dann wieder Vertreter
des Justizministeriums aus Berlin und des Bezirksgerichts K. bei ihr erschienen und hätten ihr eröffnet, dass sie sich
prophylaktisch gesundheitlich schonen solle. Sie sei von ihnen genötigt worden, erneut einen Aufhebungsvertrag zu
unterschreiben. Dies sei mit den Worten geschehen, dass sie sich das Wohlwollen des Staates nicht verscherzen
solle und sie doch wohl auch weiterhin als Juristin arbeiten wolle.
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3. Das Landgericht Chemnitz verwarf den Rehabilitierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 1. Juli
2003 als unbegründet. Zwar finde das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach dessen § 2 auch außerhalb eines
Strafverfahrens Anwendung, wenn mit einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung eine Freiheitsentziehung
angeordnet worden sei, vor allem wenn eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt der politischen Verfolgung oder
sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht mit hinreichender
Sicherheit nachgewiesen worden. Anhand der vorliegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der zu diesen
Vorgängen allein vorhandenen Unterlage "Antrag auf Ausreise aus dem Gebiet der DDR in die BRD" gelinge dieser
Nachweis nicht. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen seien auch nach heutigem Recht
zumindest denkbar.
14
4. Mit Beschluss vom 23. März 2004 verwarf das Oberlandesgericht in Dresden die Beschwerde als unbegründet.
Die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt müsse nach § 2 StrRehaG der politischen Verfolgung oder sonst
sachfremden Zwecken gedient haben. Dies sei jedoch nicht mit der für eine Rehabilitierung erforderlichen Sicherheit
nachweisbar. Der im Dezember 1972 erfolgten psychiatrischen Untersuchung liege jedenfalls keine behördliche
Entscheidung zugrunde, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden wäre. Vielmehr habe sich die
Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung zwar unter dem Druck der Verhältnisse, letztlich aber auf Grund
eigener Entscheidung dieser Untersuchung gestellt. Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung am 21. November
1972 könne offen bleiben, ob – was nach der Schilderung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen sei – sie
zwangsweise in die Psychiatrie verbracht worden sei. Jedenfalls seien rechtsstaatswidrige Gründe hierfür nicht belegt.
Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin in die Poliklinik S. entsprechend
der damals abgegebenen Begründung unter fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt sei. Dass die behandelnde Ärztin
zu diesem Zeitpunkt bereits über die geplante Aufhebung des Richterassistenzverhältnisses informiert gewesen sei,
lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass diese bei Einlieferung der Beschwerdeführerin über das
vorangegangene Geschehen informiert worden sei. Auch aus den sonstigen Unterlagen ergebe sich kein konkreter
Nachweis für eine staatlicherseits aus politischen oder sonst sachfremden Motiven erfolgte Freiheitsentziehung.
II.
15
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 GG.
16
Die Fachgerichte hätten den von ihr unterbreiteten Sachverhalt nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Die im
Rehabilitierungsantrag dargelegten Beweise hätten durchaus genügt, um ihm stattzugeben. Dies gelte umso mehr, als
die
Rehabilitierungsbehörde
Chemnitz
im
Rahmen
der
beruflichen
und
verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsverfahren den Sachverhalt über fünf Jahre hin geprüft habe und schließlich zu einem positiven
Ergebnis gelangt sei. Die dem jetzigen Rehabilitierungsantrag zugrunde liegenden Tatbestände seien lediglich
Bruchstücke eines bereits von der Rehabilitierungsbehörde Chemnitz als rehabilitierungswürdig anerkannten
Gesamtsachverhalts. Auch seien die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Das in
Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip verpflichte das Gericht zu einer umfassenden tatsächlichen und
rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes. Sie habe Anstrengungen unternommen, um Einsicht in ihre Stasi-
Unterlagen zu bekommen. Die bekannten Akten begännen erst im Oktober 1976, so dass sie über die hier in Rede
stehenden Vorgänge auch nichts aussagen könnten. Dies könne aber nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Sie
sei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, so dass es an den Gerichten gewesen wäre, ergänzende Beweismittel
zu suchen. Schließlich unterstellten die Fachgerichte objektiv willkürlich, dass die rechtsstaatswidrigen ihr durch die
Staatssicherheit und andere Organe der ehemaligen DDR zugefügten Nachteile rechtmäßig gewesen seien. Dies finde
in ihrem Vortrag und den angeführten Beweismitteln keinerlei Grundlage. Die Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft.
17
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B.
18
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung
der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
I.
19
Die Beschwerdeführerin ist zunächst in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
20
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der
gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem
Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 <220>; 14, 320 <323>; 18, 380 <383>; 22, 267 <273>) die Pflicht des
Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung
in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den
Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz
unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 65, 305 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91 -, NJW 1992, S. 2811). Auch verpflichtet
Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für
das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages
schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich
unsubstantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133
<146>).
21
2. Gemessen an diesem Maßstab halten die fachgerichtlichen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht Stand.
22
a) Aus dem angegriffenen Beschluss vom 1. Juli 2003 wird nicht erkennbar, dass das Landgericht den Vortrag der
Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Es wird lediglich pauschal ausgeführt, dass
auf konkrete Beweggründe der einweisenden bzw. begutachtenden Stellen anhand der Ausführungen der
Beschwerdeführerin "geschlussfolgert" werden könne. Es sei allerdings ein Nachweis erforderlich, der hier nicht
erbracht sei. Diese kurzen Ausführungen enden sodann mit der angesichts des Vortrages der Beschwerdeführerin fern
liegenden Bemerkung, dass "derartige Maßnahmen auch nach heutigem Recht zumindest denkbar seien". Hier fehlt
es an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Vortrages der Beschwerdeführerin und den von
ihr vorgelegten Unterlagen.
23
b) Das Oberlandesgericht gibt zwar im Rahmen seines angegriffenen Beschlusses vom 23. März 2004 eine
weitergehende Begründung, die jedoch gleichfalls wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt
lässt.
24
aa) Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung zunächst eine Reihe von Anhaltspunkten, die für die
Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Ein solcher Anhaltspunkt ist zum einen
darin zu erblicken, dass in der Abschlussbeurteilung vom 10. November 1972 bereits das Ausscheiden aus dem
Dienst als feststehende Tatsache behandelt wird, obwohl der Aufhebungsvertrag erst unter dem 21. November 1972
Dienst als feststehende Tatsache behandelt wird, obwohl der Aufhebungsvertrag erst unter dem 21. November 1972
erstellt wurde. Von Bedeutung ist zudem, dass in der dienstlichen Beurteilung entscheidend auf die psychische
Belastbarkeit der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Hinzu tritt weiterhin der Gesichtspunkt, dass die
Beschwerdeführerin einen weiteren Aufhebungsvertrag mit Datum vom 23. Februar 1973 vorgelegt hat, nach dessen
Inhalt der Arbeitsvertrag zur Vorbereitung auf die Übernahme der Aufgaben eines Richters der Deutschen
Demokratischen Republik zum 28. Februar 1973 aufgehoben wurde. Diese objektiv belegten Umstände stützen den
von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt. Weiterhin steht ihr Vortrag in Einklang mit dem Inhalt des
Schreibens, das sie am 10. Mai 1977 an die UN-Menschenrechts-Kommission in Genf gerichtet hat, mithin zu einem
Zeitpunkt, zu dem sie sich noch in der Deutschen Demokratischen Republik aufhielt und mit Repressalien rechnen
musste. In diesem Schreiben hat sie bereits die Geschehensabläufe wiedergegeben, die auch Gegenstand ihres
Rehabilitierungsantrages sind. Dieses Schriftstück hat sie auch auf eine Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft
Dresden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 13. Februar 2004 übersandt. Überdies hat die
Beschwerdeführerin in einem Antrag auf Ausreise aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.
November 1976 angesprochen, dass sie sich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen musste. Auf alle diese
von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rehabilitierungsantrages vorgetragenen Gesichtspunkte geht das
Oberlandesgericht mit keinem Wort ein.
25
bb) Im Übrigen verkennt das Oberlandesgericht auch den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der
Beschwerdeführerin.
26
aaa) Soweit es im Zusammenhang mit der psychiatrischen Untersuchung am 21. November 1972 darauf hinweist,
es erscheine nicht ausgeschlossen, dass diese unter fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt sei, verkennt es den
Vortrag der Beschwerdeführerin grundlegend. Diese hat ihren Rehabilitierungsantrag damit begründet, dass es sich bei
der ihr entgegengehaltenen psychischen Labilität lediglich um ein vorgeschobenes Argument gehandelt habe. Es habe
keinerlei Anhaltspunkte in dieser Hinsicht, vor allem keinen ärztlichen Befund gegeben, der hierauf hingedeutet habe.
Darüber hinaus hat sie vorgetragen, dass sie in dem vorausgegangenen Gespräch am gleichen Tage den ihr
vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben habe. Wenn sie in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, dass
sie etwa eine Stunde nach Ende dieses Gespräches von einem Krankenwagen abgeholt worden und die die
Untersuchung durchführende Ärztin über die beabsichtigte Auflösung des Dienstverhältnisses informiert gewesen sei,
drängt sich förmlich auf, dass der Forderung nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch diese Maßnahme
Nachdruck verliehen werden sollte. Allein auf der Grundlage des Vortrages der Beschwerdeführerin - und nur von
diesem ist das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung ausgegangen - kann der als möglich angesehene Schluss auf
eine fürsorgerische Untersuchung nicht gezogen werden. Die Annahme eines möglichen fürsorgerischen Charakters
der Maßnahme setzt voraus, dass zumindest Anhaltspunkte für eine psychische Labilität bestanden haben. Gerade
diese aber hat die Beschwerdeführerin in Abrede gestellt.
27
bbb) Soweit das Oberlandesgericht in Bezug auf die stationäre Untersuchung der Beschwerdeführerin im Dezember
1972 ausführt, dass sie sich dieser freiwillig gestellt habe, wird gleichfalls der von der Beschwerdeführerin
vorgetragene Gesamtzusammenhang ausgeblendet. Sie hat auf eine Anweisung des Justizministeriums verwiesen,
deren Nichtbefolgung das Ende ihrer Richterassistententätigkeit bedeutet hätte, mithin auf eine Drucksituation, in der
sie sich befunden habe. Der ohne nähere Begründung gegebene Hinweis, es fehle an einer behördlichen Einweisung,
verkennt sowohl den Vortrag der Beschwerdeführerin wie auch die rechtlichen Vorgaben, mit denen sich das
Oberlandesgericht im Übrigen ebenfalls nicht auseinandersetzt.
II.
28
Die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2003 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März
2004 verletzen die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
29
1. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes
ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist
verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass
ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom
Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.> m.w.N.).
Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt
oder faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; 108, 129 <137 f.>).
30
2. Nach diesen Grundsätzen können die angegriffenen Entscheidungen gleichfalls keinen Bestand haben.
31
a) Gemäß § 2 StrRehaG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß für die durch ein Gericht oder eine
sonstige behördliche Stelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, wenn die Einweisung zum Zwecke
politischer Verfolgung oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte. § 2 StrRehaG verfolgt mit seinen weiten
Formulierungen den Zweck, einem durch den Missbrauch der Psychiatrie besonders benachteiligten Personenkreis
einen Schlüssel zur Rehabilitierung in die Hand zu geben (vgl. Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993,
§ 2 Rn. 3).
32
Die Voraussetzungen des § 2 StrRehaG werden in der Literatur weit ausgelegt. Dies betrifft zum einen den Begriff
der psychiatrischen Anstalt. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes wird hierunter jede auf dem Gebiet der
Psychiatrie tätige Einrichtung verstanden (vgl. Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 2 Rn. 12).
Erfasst werden ferner nicht nur die Fälle einer zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, sondern auch
die der Einweisung auf einer scheinbar freiwilligen Grundlage. Dies folgt zum einen aus dem Zweck des
Rehabilitierungsgrundes des § 2 StrRehaG, den Betroffenen trotz aller rechtstatsächlichen Ungewissheit über
mögliche Formen des Psychiatrie-Missbrauchs den Zugang zur Rehabilitierung zu eröffnen. Zum anderen ergibt sich
dies aus der sinngemäßen Anwendung des § 1 Abs. 5 StrRehaG, wonach auch rein faktische
Verfolgungsmaßnahmen zur Rehabilitierung führen können (vgl. Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG,
1993, § 2 Rn. 11). Auch braucht die Einweisung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 StrRehaG nicht zum
Zwecke politischer Verfolgung erfolgt zu sein. Ausreichend ist, dass sie auf andere sachfremde Zwecke zurückgeführt
werden kann. Eine Einweisung aus sachfremden Gründen liegt vor, wenn sie nicht durch den üblichen
rechtskonformen Zweck einer Einweisung, nämlich vor allem den Schutz von Leben oder Gesundheit des Betroffenen
oder anderer Personen oder zur Abwehr von Gefahren für das Zusammenleben der Bürger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EinwG-
DDR) gedeckt war. Erfasst werden somit etwa auch die Fälle, in denen Personen wegen ihres von der Norm
abweichenden sozialen Verhaltens als gesellschaftlich lästig empfunden und nur deshalb in eine psychiatrische
Einrichtung eingewiesen wurden (vgl. Schwarze, in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997, § 2 Rn. 5;
Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 2 Rn. 17).
33
b) Für die Feststellung dieser Voraussetzungen gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG der
Amtsermittlungsgrundsatz.
34
aa) Das Gericht hat von sich aus – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG) – die zur
Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Diese Amtsermittlungspflicht folgt nicht nur aus der
Nähe des Rehabilitierungsverfahrens zum Strafverfahren, sondern auch aus der Fürsorgepflicht gegenüber den
Antragstellern und der Schwierigkeit, die häufig in fernerer Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln
(BTDrucks 12/1608, S. 21). Das Gericht hat – unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2
StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers – sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die
erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (Herzler, in: Potsdamer
Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997, § 10 Rn. 5; Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 10 Rn. 8).
Es unterliegt dabei nicht den Grundsätzen der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit. Das Gericht
kann jedoch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung
des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.
35
bb) Das Gericht entscheidet - nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - in freier Beweiswürdigung. Die für
den strafprozessualen Strengbeweis aufgestellten Verfahrensregeln der §§ 244 ff. StPO gelten nicht, wie sich aus
§ 10 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ergibt (BTDrucks 12/1608, S. 21). Im Einzelfall können daher auch lediglich glaubhaft
gemachte Angaben ausreichend sein (vgl. Herzler, in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997, § 10 Rn. 9 f.;
Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 10 Rn. 8). Als Mittel der Glaubhaftmachung können dabei auch
alle sonstigen Beweismittel der Zivilprozessordnung, unter anderem auch eine Parteivernehmung (§ 448, § 452 ZPO),
in Betracht kommen (vgl. Herzler, in: Potsdamer Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997, § 10 Rn. 12).
36
3. Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund haben die Fachgerichte ihre Aufgabe zur Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem sie der ihnen obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen sind.
37
Aus den angegriffenen Entscheidungen wird nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Fachgerichte Versuche, den
Sachverhalt weiter aufzuklären, nicht in Betracht gezogen haben. Nach den obigen Ausführungen ergeben sich aus
dem Vortrag der Beschwerdeführerin bereits eine Reihe von Anhaltspunkten, die geeignet sind, ihre
Sachverhaltsdarstellung zu stützen. Dies hätte Anlass gegeben, die Beschwerdeführerin zumindest persönlich
anzuhören, um sich ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Hinzu kommt, dass in den vorgelegten
Widerspruchsschreiben der Beschwerdeführerin vom 15. und vom 22. Juni 2000 der Kaderleiter des Bezirksgerichts
und die Kreisgerichtsdirektorin namentlich benannt worden sind. Hier ist gleichfalls nicht auszuschließen, dass von
deren Vernehmung Erkenntnisse in Bezug auf die Hintergründe der psychiatrischen Untersuchung hätten gewonnen
werden können. Im Übrigen hätte es für die Fachgerichte durchaus nahe gelegen, einen Versuch zu unternehmen,
potentiell ergiebige Akten - etwa die Personalakten der Beschwerdeführerin, die Akten des von ihr vor dem
Kreisgericht S. angestrengten Zivilprozesses gegen den Eindringling in ihre Wohnung sowie die Krankenunterlagen
des Krankenhauses E., der Poliklinik S. und der Psychiatrischen Klinik L. - beizuziehen (vgl. Herzler, in: Potsdamer
Kommentar, StrRehaG, 2. Aufl. 1997, § 10 Rn. 5). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest einige
dieser Akten in entsprechenden Archiven aufbewahrt werden. Schließlich geht aus dem Schreiben der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR – Außenstelle L. – hervor,
dass nicht auszuschließen ist, dass bei weiteren Erschließungsarbeiten noch Unterlagen zur Person der
Beschwerdeführerin gefunden werden. Nach alledem bestanden allein auf der Grundlage des von der
Beschwerdeführerin unterbreiteten Sachverhalts Ansatzpunkte für die Möglichkeit und Notwendigkeit weiterer
Ermittlungen seitens der Fachgerichte, von denen ohne jegliche Begründung abgesehen wurde.
III.
38
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind die Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
39
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff