Urteil des BVerfG vom 08.12.2009

BVerfG: verfassungsbeschwerde, abrechnung, saldo, lebensversicherung, daten, grundrecht, willkürverbot, papier, verwertung, entstehung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3041/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Cassebaum, Böcken, Glänzer, Mortensen, Konerding,
Borselstraße 18, 22765 Hamburg -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2006 - 3 U 111/06 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2006 - 3 U 111/06 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2006 - 3 U 111/06 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin ein
Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 34.799,65 DM (entspricht 17.792,78 €) berücksichtigt wird. Das Urteil
wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2006 - 3 U 111/06 - ist damit gegenstandslos.
3. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Berufungsgericht des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens
Zinsen auf einen Schuldsaldo nach § 287 Abs. 1 ZPO ohne Berücksichtigung von Saldenänderungen schätzen durfte,
obgleich die Schätzung im Vergleich zu einer Berechnung nach den unstreitigen Daten zu einem Differenzbetrag von
5.484,37 € zu Lasten der Beschwerdeführerin führte.
I.
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1. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin unterhielt als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter
einer GmbH bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Kreditinstitut eine Vielzahl von Konten. Zur Sicherung der
Forderungen der Beklagten aus den Konten trat er an die Bank Forderungen der GmbH gegen Dritte ab, unter anderem
Ansprüche aus einer Lebensversicherung, deren Bezugsberechtigte die Beschwerdeführerin war. Im Jahr 1997 wurde
das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Im Jahr 2001 verstarb der Ehemann der
Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte, vereinnahmte die Beklagte
am 5. Juli 2002 die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung in Höhe von 73.448,65 DM.
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2. Im Ausgangsverfahren klagte die Beschwerdeführerin gegen die Bank auf Herausgabe der vereinnahmten
Versicherungssumme. Die Beklagte sei nicht zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt gewesen, weil deren
Restforderungen gegen die GmbH bereits zuvor durch die Erlöse aus den weiteren Sicherheiten vollständig getilgt
gewesen seien. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 37.553,70 € (entspricht
73.448,65 DM). Die Beklagte habe keinen Zinsanspruch, mit dem sie aufrechnen könne.
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3. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab und
verurteilte die Beklagte nunmehr zur Zahlung von nur noch 22.311,54 € (entspricht 43.637,58 DM). Die beklagte Bank
könne mit ihrem Zinsanspruch auf den negativen Saldo in Höhe von 34.799,65 DM aufrechnen. Der Zinsberechnung
legte das Oberlandesgericht einen Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB und einen gleichbleibenden Saldo in Höhe
von 154.189 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 (Beginn des nicht verjährten Zeitraums) bis zum 5. Juli 2002
(Vereinnahmung der Versicherungssumme) zugrunde, der durch Verrechnung der Kontokorrentkonten mit
Festgeldguthaben zum 1. Januar 1998 ermittelt wurde. Zu den Veränderungen des Saldos in diesem Zeitraum verhält
sich das Berufungsurteil nicht.
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Mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diese Zinsberechnung. Das
Oberlandesgericht habe unstreitigen Sachverhalt übergangen, weil es bei der Zinsberechnung zwischenzeitlich
eingegangene Zahlungen nicht berücksichtigt habe. Gestützt auf das erstinstanzlich erhobene Gutachten legte die
Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge dar, wann welche Zahlungen eingegangen waren und berechnete auf dieser
Basis einen verrechenbaren Zinsbetrag in Höhe von lediglich 21.106,79 DM. Insbesondere wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass ab dem 12. April 2000 kein Negativsaldo mehr bestanden habe, also ab diesem
Zeitpunkt keine Zinsen mehr entstanden seien.
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Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Es habe entsprechend der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung die Zinsen pauschal für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 5. Juli 2000 auf den Anfangssaldo
berechnet, weil sich der Negativsaldo in diesem Zeitraum zwar reduziert habe, zwischenzeitlich aber auch auf über
300.000 DM angestiegen sei. Auch wenn eine taggenaue Abrechnung der Zinsen diskutabel sein könne, sei bei der
Vielzahl der Positionen eine genaue Abrechnung ohnehin nicht möglich gewesen. Die Berechnung habe nach dem
Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO anhand von Wertungen erfolgen müssen, wie etwa bei den teilweise nicht
berücksichtigten Rechtsverfolgungskosten der Beklagten oder der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Festgeldkonten
zinsmindernd zu verrechnen waren. Die Vorgehensweise sei in der mündlichen Verhandlung erörtert und auch
vorgerechnet worden, so dass jedenfalls keine Gehörsverletzung vorliege. Es handle sich vielmehr um eine rechtliche
Entscheidung des Senats.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
Beide Entscheidungen seien hinsichtlich der Zinsberechnung offenkundig unrichtig und unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar. Bei der Zinsberechnung habe das Oberlandesgericht im Berufungsurteil unstreitigen
Sachvortrag der Parteien schlichtweg übergangen und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sowohl die Höhe als auch
der Zeitpunkt der einzelnen Saldenänderungen sei unstreitig gewesen. Hätte das Gericht diese berücksichtigt, hätte
es erkennen müssen, dass ab dem 12. April 2000 kein negativer Saldo mehr bestanden habe. Exakt berechnet habe
sie, die Beschwerdeführerin, nur 21.106,79 DM (und nicht 34.799,65 DM) Zinsen geschuldet.
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Auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge verletze sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Überdies sei
die Begründung dieser Entscheidung willkürlich. Entgegen der Behauptung des Oberlandesgerichts, die Berechnung
sei anhand von Wertungen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO erfolgt, gehe aus dem Urteil
eindeutig hervor, dass die Zinsen dort tag- und centgenau berechnet worden seien. Das Oberlandesgericht habe -
aufgrund der klaren Möglichkeit der Berechnung - gerade keine geschätzte Summe zugesprochen. Unzutreffend sei
die Behauptung, die Berechnung sei in der mündlichen Verhandlung besprochen worden.
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5. Das Niedersächsische Justizministerium und die im Ausgangsverfahren beklagte Bank hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
II.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts wendet und soweit sie durch dieses beschwert ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig und unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten
verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Es kann dahinstehen, ob das
Urteil des Oberlandesgerichts gegen weitere Grundrechte verstößt (b). Das Urteil ist in seinem die Beschwerdeführerin
beschwerenden Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der
ebenfalls angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge wird dadurch gegenstandslos (d).
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a) Das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als objektives Willkürverbot.
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aa) Die fehlerhafte Anwendung eines Gesetzes in einer richterlichen Entscheidung begründet noch keinen
Verfassungsverstoß; die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Normen obliegt den jeweils zuständigen
Fachgerichten. Schlechthin unhaltbar und verfassungsrechtlich zu beanstanden ist ein Richterspruch aber dann, wenn
er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht; dies ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48
<51>; stRspr).
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bb) § 287 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines
Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich der Höhe
(§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen
Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2, § 287 Rn. 2;
Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, Bd. 4, § 287
Rn. 1). Die Norm soll in erster Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht hingegen nur bedingt (vgl. BGH,
Versäumnisurteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 -, NJW-RR 2002, S. 1072 <1073>; Foerste, in: Musielak, ZPO,
7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6). Für eine Schätzung ist deshalb dann kein Raum, wenn das Fachgericht den Schaden
ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 287
Rn. 2; ähnlich Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 9: „Das Gericht darf sich nicht mit grober
Schätzung begnügen, wo eine genauere Schätzung möglich ist“.).
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cc) Die auf den Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO gestützte Vorgehensweise des Oberlandesgerichts bei der
Zinsberechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht vereinbar, weil im vorliegenden
Fall keine Veranlassung für eine Schätzung der angefallenen Zinsen bestand. Eine exakte Berechnung der
Zinsforderung der Bank war anhand der Daten aus dem bereits in erster Instanz eingeholten
Sachverständigengutachten ohne besondere Sachkunde oder gar sachverständige Hilfe möglich, zumal das Gericht
von einem festen Zinssatz nach § 352 HGB in Höhe von 5 % ausging, also nicht mit dem variablen Basiszins
rechnen musste. In den fraglichen Zeitraum fallen nur elf Saldenänderungen, deren Zeitpunkte sich hinsichtlich der
Rechtsverfolgungskosten den Buchungsvermerken auf den im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen
und im Übrigen der Aufstellung in dem Sachverständigengutachten entnehmen lassen. In einem solchen Fall ist für
eine Schätzung ersichtlich kein Raum.
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Die durch das Oberlandesgericht durchgeführte Schätzung wäre selbst dann sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn
man § 287 Abs. 2 ZPO wegen des mit einer genauen Berechnung verbundenen Aufwandes für anwendbar hielte. Denn
das Oberlandesgericht wäre zu einer wesentlich exakteren Schätzung in der Lage gewesen, wenn es nicht
wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen hätte (vgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287
Rn. 9). Das Oberlandesgericht hat bei der Schätzung ohne Begründung den vollständigen Zeitraum bis zur
Vereinnahmung der Versicherungssumme durch die Bank zugrunde gelegt, obwohl bereits mehr als zwei Jahre zuvor
der Negativsaldo ausgeglichen worden war und nach diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr angefallen waren.
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dd) Das angefochtene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich bei einer
genauen Berechnung zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Differenz von 5.484,37 € zu der vom Oberlandesgericht
geschätzten Summe ergibt. Dieser Verstoß wird durch den Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge nicht geheilt. Das Gericht führt in diesem Beschluss insoweit nur aus, die taggenaue Abrechnung sei
zwar diskutabel, aber wegen der Vielzahl der Einzelpositionen nicht möglich gewesen.
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ee) Da das Oberlandesgericht auch auf die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin hin seinen Fehler nicht korrigiert hat,
ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen des besonderen Gewichts des Verfassungsverstoßes zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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b) Danach kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht in den angefochtenen Entscheidungen auch gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßen hat, indem es unstreitigen Sachvortrag der Parteien überging.
19
c) Das angefochtene Urteil ist wegen der Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG im Umfang der
Beschwer der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der ihr ungünstigen Bemessung des zu verrechnenden Zinsanspruchs,
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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d) Damit ist der über die Anhörungsrüge entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Es kann
deshalb dahinstehen, ob bei der Anwendung des § 321a ZPO ebenfalls gegen die als verletzt gerügten
verfassungsmäßigen Rechte verstoßen wurde.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde
durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang
und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen
würden.
Papier
Bryde
Schluckebier