Urteil des SozG Würzburg vom 16.11.2009

SozG Würzburg: untätigkeitsklage, schwierigkeit des verfahrens, gebühr, verwaltungsverfahren, gerichtsakte, rechtsgrundlage, aufwand, sperrfrist, disposition, ermessen

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 16.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 16/09 E
Die Erinnerung vom 06.04.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr für die Untätigkeitsklage im Rechtsstreit S 15 SO 94/08.
Am 04.11.2008 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage. Sein Antrag vom 01.02.2008 mit dem
Antrag, dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab 01.03.2008 zu gewähren, sei nicht verbeschieden worden. Die
Untätigkeitsklage sei eine Reaktion auf die Untätigkeit der Beklagten und sie diene nicht dazu, ausschließlich die
entsprechende Tätigkeit der Verwaltung zu erzwingen, sondern das Gericht könne diese Tätigkeit problemlos aus
seiner Rechts- und Entscheidungsmacht auch ersetzen.
Die Beklagte beantragte, die Untätigkeitsklage zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger
aufzuerlegen. Dem Bevollmächtigten, der ohne Vorlage einer Vollmacht für den Kläger Leistungen der Grundsicherung
beantragt habe, sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der fehlenden Vertretungsvollmacht sein Schreiben nicht als
Antrag gewertet werden könne. Der Kläger sei darauf verwiesen worden, zunächst einen Antrag auf Leistungen nach
dem SGB II zu stellen, die eingereichten Unterlagen seien wieder zurückgereicht worden. Soweit sich die Klage
ausschließlich auf eine angebliche Untätigkeit der Beklagten beziehe, sei sie aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes nicht begründet und deshalb abzuweisen. Soweit sie zugleich als Verpflichtungsklage auf Leistung
zulässig sein sollte, werde ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2009 verpflichtete die 15. Kammer den Beklagten, über den Antrag des Klägers vom
01.02.2008 auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu entscheiden und dem Kläger die
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Kostenerstattungsantrag vom 13.01.2009 machte der Bevollmächtigte seine Gebühren wie folgt geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV (sozialrechtliche Angelegenheit) 240,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV (sozialrechtliche Angelegenheit) (Ziff. 2 - Entscheidung durch Gerichtsbescheid) 200,00
Euro
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV (04.11.2008: 22 Abl. Anl. ans Gericht) 11,00 Euro - Zwischensumme 471,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV 89,49 Euro - Rechnungsbetrag 560,49 Euro
Er begründete die Höhe der Kostenerstattung damit, das Verfahren sei schwierig und der Beklagte besonders
hartnäckig gewesen. Er habe auch Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen müssen und
umfänglich medizinische Stellungnahmen zusammenstellen müssen. Es werde daher von einem erhöhten Ansatz für
die Verfahrensgebühr ausgegangen.
Der Beklagte teilte mit, weder aus dem Verfahren selbst, noch aus der angeführten Hartnäckigkeit hätten sich
besondere Schwierigkeiten ergeben, die einen erhöhten Ansatz für die Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten. Im
Verfahren seien lediglich verschiedene Rechtsauffassungen vertreten worden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts
Würzburg die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 477,19 Euro festgesetzt.
Diese berechnen sich wie folgt:
1. Instanz:
Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV Nr. 3102 170,00 Euro
Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG – VV Nr. 3106 200,00 Euro
Auslagenpauschale – VV Nr. 7002 20,00 Euro
Fotokopiekosten – VV Nr. 7000 22 Seite(n) à 0,50 Euro 11,00 Euro - 401,00 Euro 19 % Mehrwertsteuer – VV Nr. 7008
76,19 Euro - Gesamtbetrag 477,19 Euro
Die vom Bevollmächtigten angesetzte Höhe der Verfahrensgebühr sei unbillig. Ziel der erhobenen Untätigkeitsklage
sei es gewesen, die Beklagte zum Erlass eines Bescheides über den am 01.02.2008 gestellten Antrag des Klägers zu
verpflichten. Die Untätigkeitsklage sei die einfachste Klageart, da sie ohne weiteren Sachvortrag erhoben werden
könne und somit in Umfang und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen sei. Dementsprechend sei die
Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der aus vier zum
Teil längeren Schriftsätzen bestanden habe, sei angemessen bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr
berücksichtigt.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 06.04.2009 Erinnerung eingelegt. Die umfängliche Rechtsprechung, die er
bereits in einer Reihe von Verfahren dem Gericht zur Gebührenhöhe bei Vollrente vorgelegt habe aufgrund der
existenziellen Bedeutung der Versicherungsrente, gelte selbstverständlich auch für die Grundsicherung. Im
vorliegenden Fall sei ein volles Verfahren vorausgegangen, d.h. die gesamten Unterlagen dieses früheren Verfahrens
hätten im Rahmen der Vorbereitung mit aufgearbeitet werden müssen, die Neuerungen herausgestellt und auch die
Fehlannahmen im früheren Verfahren klar gestellt werden müssen. Darüber hinaus führe der Kläger parallel ein
Verfahren wegen Unfallverletzung gegenüber einem privaten Unfallversicherer am Landgericht Schweinfurt. Darüber
hinaus sei eine Vielzahl von Einzelpositionen rechnerisch zu berücksichtigen und ein entsprechend höheres
Haftungsrisiko gegeben. Eine Unbilligkeit könne angesichts der Gesamtumstände nicht festgestellt werden. Es gehe
ja auch nicht nur um den Kläger allein, sondern um den gesamten Haushalt, d.h. im Endeffekt sei dieses Verfahren
der Grundsicherung schwieriger als ein Rentenverfahren. Deshalb sei eine deutlich höhere Gebühr als die Mittelgebühr
anzusetzen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese zur endgültigen Entscheidung der für die
Kostenentscheidung zuständigen Kammer vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Gerichtsakte S 15 SO 94/08 und auf den Inhalt der Kostenakte Bezug
genommen.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die zulässige Erinnerung ist
jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im Erinnerungsverfahren streitige Höhe der zu erstattenden
Verfahrensgebühr für das Klageverfahren sind die §§ 3 und 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -. Nach § 14
RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die Betragsrahmengebühren für eine
Verfahrensgebühr in 1. Instanz beträgt nach VV 3102 RVG 40,00 bis 460,00 Euro, und wenn eine Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren oder in weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren
vorausgegangen ist, nach Nr. 3103 VV RVG 20,00 bis 320,00 Euro.
Nach dem Willen des Gesetzgebers steht dem Anwalt dabei in Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit,
durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den durchschnittlich begüterten Mandanten die
Mittelgebühr von 250,00 bzw. 170,00 Euro zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den
Gebührenanspruch potenziell beeinträchtigende Faktoren miteinander im Einzelfall abgewogen werden. Nach § 14
Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Aus
der negativen Fassung ist zu schließen, dass die Unbilligkeit dargetan werden muss, dass die erforderlichen
Tatsachen von Amts wegen ermittelt werden müssen, da die Beantwortung der Rechtsfrage nicht zur Disposition der
Parteien steht.
Bei einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG ist in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80,00 Euro
– Ansatz zur doppelten Mindestgebühr nach Nr. 3102 VV RVG – gerechtfertigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom
05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS).
Obwohl der Bevollmächtigte in seinem Antrag die niedrigere Gebühr der Nr. 3103 VV RVG geltend gemacht hat, ist
der Urkundsbeamte zu Recht von der höheren Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV RVG ausgegangen. Denn der
Bevollmächtigte hat eindeutig sich dahingehend geäußert, dass er eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Deshalb hat zu
Recht die 15. Kammer im Gerichtsbescheid lediglich Kosten für die Untätigkeitsklage dem Beklagten auferlegt. Über
den Hilfsantrag des Klägers, ihm Grundsicherungsleistungen ab 01.03.2008 zu gewähren, hat die 15. Kammer nicht
entschieden. Wörtlich wird im Gerichtsbescheid ausgeführt: "Da der Hauptantrag des Klägers erfolgreich war, war über
den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden."
Sämtliche Ausführungen des Bevollmächtigten zu Grundsicherungsleistungen und zur Schwierigkeit des Verfahrens
waren daher für die Untätigkeitsklage nicht erforderlich und deshalb bei der Höhe der Verfahrensgebühr nicht zu
berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für die Untätigkeitsklage als erheblich
unterdurchschnittlich einzustufen. Die materielle Rechtslage hinsichtlich des Inhalts des begehrten Bescheides
braucht vom Rechtsanwalt weder geprüft, noch dargelegt zu werden. Auch handelt es sich bei der Erhebung der
Untätigkeitsklage nach § 88 SGG um eine anwaltliche Tätigkeit einfacher Art. Es ist weder die Auseinandersetzung
mit schwierigen Rechtsfragen, noch mit medizinischen Unterlagen und Gutachten, die in sozialgerichtlichen Verfahren
typisch ist, erforderlich. Es bedurfte deshalb lediglich der Prüfung, ob über den Antrag innerhalb der Sperrfrist von
sechs Monaten entschieden worden war und es an einem zureichenden Grund für die Untätigkeit des Beklagten
fehlte. Diese Prüfung war im vorliegenden Falle einfach. Auch ein relevantes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes, das
nach § 14 RVG zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Betriebswirtschaftliche Erwägungen sind bei der
Gebührenbemessung nach § 14 RVG nicht zu berücksichtigen. Der Ansatz der Mittelgebühr ist deshalb im
vorliegenden Falle nicht angemessen und billig. Naheliegend wäre der Ansatz der doppelten Mindestgebühr von 80,00
Euro bzw. der halben Mittelgebühr von 125,00 Euro. Die vom Urkundsbeamten angesetzte Gebühr von 170,00 Euro
ist deshalb keinesfalls zu niedrig, sondern eher zu hoch angesetzt.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig
(§ 197 Abs. 2, Halbsatz 2 SGG).