Urteil des BSG vom 10.12.2003
BSG: rechtliches gehör, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, kreis, leistungsfähigkeit, einweisung, ausbildung, zumutbarkeit
Bundessozialgericht
Urteil vom 10.12.2003
Sozialgericht Leipzig S 11 RJ 20/96
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 133/98
Bundessozialgericht B 5 RJ 24/03 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. November 2001
aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die
Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
I
Der im Jahre 1952 geborene Kläger begehrt Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Er hatte von September 1969 bis Juni 1971 eine Ausbildung zum Elektroschweißer durchlaufen, diese jedoch nicht
mit einer Prüfung abgeschlossen. Ungeachtet dessen war er anschließend bis zu einem am 20. November 1981
erlittenen schweren Arbeitsunfall (ua Schädel-Hirntrauma; Schädelbasis-, Kiefer-, Unterarm-, Oberschenkel-,
Rippenfrakturen; Harnröhrenabriss) als Elektroschweißer und Monteur für Ofenbau tätig. Wegen der Unfallfolgen erhält
der Kläger von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten eine Verletztenrente nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 65 vH. Bis September 1986 war er arbeitsunfähig. Vom 1. Juni 1983 bis 30.
September 1986 bezog er Invalidenrente. Von Oktober 1986 bis Juni 1992 war er wieder vorwiegend als Lagergehilfe
tätig.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom 13. Oktober 1993 mit Bescheid vom 15. September 1994 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 - gestützt auf die Gutachten des Sozialmediziners
Dr. S. vom 25. April 1994, des Urologen Dr. Z. vom 18. Juli 1994 sowie des Neurologen/Psychiaters Dr. K. vom 8.
Mai 1995 - mit der Begründung ab, der Kläger sei trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (Abnahme der
Konzentrations- und Merkfähigkeit, Persönlichkeitsstörung, Harnröhrenverengung mit unwillkürlichem Harnabgang,
linksseitige Schwerhörigkeit mit ausreichender Verständigung, unwesentliche Funktionseinschränkung des rechten
Beines nach Bruch 1989) noch in der Lage, mit Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
vollschichtig zu verrichten. Der bisherige Beruf des Klägers sei der eines ungelernten Arbeiters, sodass eine konkrete
Verweisungstätigkeit nicht benannt werden müsse. Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat mit Urteil vom 27. August 1998
diese Entscheidung bestätigt.
Im Berufungsverfahren hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) nach weiterer Beweiserhebung (ua Gutachten
des Orthopäden Dr. B. vom 4. Juli 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2001, des Neurologen und
Psychiaters Dr. N. vom 9. Juli 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Mai 2001 sowie des Urologen Dr. H. vom
19. Oktober 2000) mit Urteil vom 20. November 2001 die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Der Kläger sei weder
berufs- noch erwerbsunfähig. Abzustellen sei auf die aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Tätigkeit als
Elektroschweißer. Diese sei im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und des SG innerhalb des sogenannten
Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im
oberen Bereich zuzuordnen. Als zumutbare Verweisungstätigkeit könne dem Kläger die Tätigkeit eines "Pförtners an
der Nebenpforte" benannt werden. Sie setze eine gewisse Einarbeitung und Einweisung voraus und hebe sich damit
aus dem Kreis der Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert heraus. Sie beschränke sich im Wesentlichen
darauf, "bekannte Mitarbeiter oder Firmenfahrzeuge passieren zu lassen (vgl BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 - 12
RJ 35/95 (richtig: 13 RJ 35/95))".
Diese Tätigkeit entspreche dem von den gerichtlichen Sachverständigen gezeichneten negativen wie positiven
Leistungsbild (leichte Tätigkeit im Sitzen, Schutz vor Witterung, Nässe, Kälte, Möglichkeit des regelmäßigen
Toilettenganges, keine Arbeiten mit Druck- und Pressbelastung des Abdomens (so der Urologe Dr. H. ); Minderung
der Kraft und Beweglichkeit des rechten Unterarms und der rechten Hand, groteskes Schonhinken rechts mit
Benutzung von Gehstützen, deshalb vorwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne Heben, Tragen, Bücken, Knien, Hocken,
Absturzgefahr, Fließband, Anforderungen an die Feinmotorik, grobe Kraftentfaltung (so der Orthopäde Dr. B. )) und
könne in Vollschicht ausgeübt werden. Aber auch das vom Neurologen und Psychiater Dr. N. festgestellte
hirnorganische Psychosyndrom - mit Verminderung von Merkfähigkeit, Ausdauer, Konzentration, Reaktionsfähigkeit,
Kommunikationsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Flexibilität - und die damit einhergehenden Beschränkungen der
Arbeitsmöglichkeiten stünden der genannten Verweisungstätigkeit nicht entgegen. Der Kläger sei zwar
Publikumsverkehr mit höheren Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit nicht gewachsen und sei auch nicht
der Lage, sich auf neue Kunden oder Besucher sowie ständig wechselnde Aufgaben einzustellen. Solche
Anforderungen würden aber laut dem beigezogenen Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen Frau H. vom 7.
Januar 2000 nur an einen Pförtner mit dem vollen Aufgabenbereich gestellt, dh nicht an den Pförtner einer
Nebenpforte. Dessen Tätigkeit bestehe darin, "Firmenmitarbeiter und Firmenwagen passieren zu lassen". Es handele
sich also lediglich um Arbeiten mit sich wiederholenden Aufgaben, ohne hohes Arbeitstempo und ohne ständigen
Wechsel der Arbeitssituation.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) alter Fassung sowie des mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neugefassten § 43 SGB VI
(durch Art 1 Nr 10, 11; Art 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000, BGBl I 1827). Der in der Neufassung des § 43 SGB VI verwendete Begriff der "üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes" unterliege einem Wandel und sei zurzeit der Entscheidung des LSG im Jahre 2001
anders zu interpretieren als zurzeit der Antragstellung im Jahre 1993. Weiter weiche das Urteil des LSG vom Urteil
des BSG vom 5. April 2001 - B 13 RJ 23/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 25 (zur Berufsbezeichnung Pförtner als
"Sammelbegriff") ab. Schließlich rügt der Kläger Verfahrensfehler: Das Urteil des LSG beruhe zum einen auf einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm Art 103 Abs 1
Grundgesetz (GG), § 62 SGG). Der vom LSG ins Auge gefasste Verweisungsberuf eines "Pförtners an einer
Nebenpforte" sei erstmals, aber nur beispielhaft, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2001
erörtert worden. Erst aus dem Urteil des LSG habe er den nach Auffassung des Berufungsgerichts zumutbaren
Verweisungsberuf erfahren und ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, zum Anforderungsprofil eines
"Pförtners an einer Nebenpforte" und seinem dem nicht entsprechenden Leistungsprofil vorzutragen und Beweis
anzubieten. Er verweise auf die eine ähnliche Fallkonstellation betreffende Entscheidung des BSG vom 4. November
1998 (B 13 RJ 27/98 R - SGb 1999, 75, Volltext veröffentlicht in JURIS). Das LSG habe zum anderen aber auch seine
Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG), verletzt. Es hätte ein zusammenfassendes
Gutachten, das die Erkenntnisse der jeweils gehörten Fachgebiete berücksichtige, zur Leistungsfähigkeit im
Erwerbsleben, speziell mit Blick auf das Anforderungsprofil der überraschend eingeführten Verweisungstätigkeit eines
"Pförtners an einer Nebenpforte", eingeholt werden müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. November 2001 und das
Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. August 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1993
(richtig: 15. September 1994) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI seit dem 1. Januar 2002 sowie
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG im Ergebnis für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet, denn
das Urteil des LSG beruht auf mehreren Verfahrensmängeln. Da keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen des
LSG vorliegen, kann der Senat über den geltend gemachten Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit nicht abschließend entscheiden.
1. Im Gegensatz zum Vortrag des Klägers richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Versichertenrente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit allein nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung,
da er sich auf Zeiten vor dem 1. Januar 2001 bezieht. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung mit der Umstellung
auf die neuen Renten wegen teilweiser (§ 43 Abs 1 SGB VI nF) oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI nF)
durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827)
ist nur für den Fall maßgeblich, dass ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die
nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Bestand dagegen, wie vom Kläger
angestrebt, am 31. Dezember 2000 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der
jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für
die Bewilligung der Leistung - einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung - maßgeblich waren (§ 302b Abs 1
Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes vom 20. Dezember 2000; BT-Drucks 14/4230 S 30 zu Nr 55 (§ 302b des Entwurfs)).
In diesem Falle entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§
302b Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des Gesetzes vom 20. Dezember 2000; vgl zur Übergangsproblematik Mey,
DAngVers 2003, 537, 539, 541).
Das LSG hat diese Rechtslage beachtet und gestützt auf § 300 Abs 2 SGB VI allein das vor dem 1. Januar 2001
geltende - für den Kläger günstigere - Recht angewandt. Der vom Kläger missverstandene Hinweis am Schluss des
Urteils, auch die Voraussetzungen nach neuem Recht seien nicht erfüllt, gehört nicht zu den tragenden Gründen. Er
bezieht sich nach dem Kontext allein auf die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
nach § 43 Abs 2 SGB VI nF, die jedenfalls keine günstigeren sind als für die frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
nach § 44 Abs 2 SGB VI aF, über die im Falle des Klägers mit Blick auf § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI nF allein zu
entscheiden ist.
Im Übrigen ist - ohne dass es hier für die Entscheidung darauf ankommt - anzumerken, dass die Rechtsauffassung
des Klägers zum Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" iS des § 43 SGB VI nF nicht
zutrifft (vgl BSG Beschluss vom 10. Juli 2002 - B 13 RJ 101/02 B - veröffentlicht in JURIS).
2. Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht
berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs 2 SGB VI aF ebenso wie eine volle Minderung der
Erwerbsfähigkeit iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF) eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch
weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im
Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit
dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der
Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246
Nr 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R
- SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN). Wenn allerdings nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des LSG die
qualitativ hochwertige Tätigkeit eines angelernten Elektroschweißers auf der Qualifikationsstufe eines angelernten
Arbeiters im oberen Bereich wegen der Folgen des am 20. November 1981 erlittenen Arbeitsunfalls aufgegeben
werden musste, dann führt die spätere unqualifizierte Berufstätigkeit nicht zu einem Verlust des Berufsschutzes
wegen der Lösung von diesem Beruf, weil gerade solche Gründe dazu geführt haben, für die die gesetzliche
Rentenversicherung einzustehen hat (vgl mwN BSG Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246
Nr 38). Zu Recht hat deshalb das LSG auf diese Tätigkeit abgestellt.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und
gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die
Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend
von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet
worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung
in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22.
Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 §
1246 Nr 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren
Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem
oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe. angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ
35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die
Angehörigen des oberen Bereichs - also im Falle des Klägers - durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das
Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus
der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu
bezeichnen ist (vgl mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
3. Das LSG hat die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Parkplatzwächters aus rechtlichen Gründen als
unzumutbar verworfen, weil es sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 30. März 1977 (5 RJ 98/76 -
BSGE 43, 243, 246 f = SozR 2200 § 1246 Nr 16) um eine Tätigkeit von ganz geringem qualitativen Wert handele.
Stattdessen hat es den Kläger auf die Tätigkeit eines "Pförtners an der Nebenpforte" verwiesen, die eine gewisse
Einarbeitung und Einweisung voraussetze, sich deshalb aus dem Kreis der Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativen
Wert heraushebe und im Wesentlichen darin bestehe, "bekannte Mitarbeiter oder Firmenfahrzeuge passieren zu
lassen". Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers weicht es damit nicht von der Entscheidung des BSG vom 5.
April 2001 (B 13 RJ 23/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 25) ab, denn das LSG verwendet hinsichtlich der benannten
Verweisungstätigkeit nicht die Berufsbezeichnung "Pförtner" als Sammelbegriff, sondern die spezielle
Berufsbezeichnung eines "Pförtners an einer Nebenpforte" mit einer spezifischen Tätigkeitsbeschreibung.
In Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG hinsichtlich der benannten Verweisungstätigkeit hat der Kläger
aber "zulässige und begründete Revisionsgründe" vorgebracht, sodass der Senat daran nach § 163 SGG nicht
gebunden ist. Der Kläger rügt in schlüssiger Weise die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2
SGG iVm Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), wenn er sinngemäß vorträgt, er habe erst aus dem Urteil im Detail - dh mit
der wiedergegebenen Tätigkeitsbeschreibung - erfahren, dass das LSG die Verweisungstätigkeit "Pförtner an einer
Nebenpforte" seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Ein fundierter Vortrag zum Anforderungsprofil dieser
Tätigkeit, zur sozialen Zumutbarkeit und zu der Frage, ob die Verweisungstätigkeit gesundheitlich wie fachlich
bewältigt werden könne, war dem Kläger damit abgeschnitten. Auch wenn der Kläger in seiner Revisionsbegründung
einräumt, dass die Verweisungstätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" erstmals, jedoch nur beispielhaft, im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 erörtert wurde - das Protokoll enthält insoweit keinerlei
Feststellungen -, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die prozessualen Möglichkeiten, sich
rechtliches Gehört zu verschaffen, zB indem ein Vertagungsantrag gestellt wird, nicht ausgeschöpft (BSG Urteile vom
23. Mai 1958 - 7 RAr 46/57 - BSGE 7, 209; und mwN vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - SGb 1999, 75
(Kurzwiedergabe), veröffentlicht in JURIS). Denn dies setzt eine ordnungsgemäße Einführung des Anforderungsprofils
der in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeit (dh der "Tatsachen", zu denen sich die Beteiligten nach § 128 Abs 2
SGG hätten äußern können) in den Prozess voraus, wovon hier keine Rede sein kann. Dies ergibt sich nicht nur aus
der Revisionserwiderung der Beklagten, die ebenfalls bemängelt, dass die Gelegenheit zur vollständigen
Kenntnisnahme und qualifizierten Äußerung zu der Verweisungstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte "zumindest
eng begrenzt gewesen ist". Entscheidend ist, dass das LSG nach den Darlegungen im Urteil hinsichtlich des
Anforderungsprofils eines "Pförtners an der Nebenpforte" keine weiteren Erkenntnisse als die angeblichen
Feststellungen im Urteil des BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 - hatte und sich allein auf diese Feststellungen
gestützt hat. Dieses Urteil wurde aber - mit seinen angeblichen tatsächlichen Feststellungen - laut Protokoll und den
Darlegungen der Beteiligten nicht in das Verfahren eingeführt und als Beleg für das Anforderungsprofil eines "Pförtners
an einer Nebenpforte" erst im angefochtenen Urteil zitiert.
4. Nichts anderes ergibt sich aus dem aktenkundigen Prozessverlauf. Das vom LSG beigezogene berufskundliche
Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H. vom 7. Januar 2000, das im Übrigen - wie die Beklagte in ihrer
Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den Beteiligten nicht übersandt worden ist, betrifft allein den Pförtner
mit dem vollen Anforderungsprofil. Die Tätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte", der nach Meinung des LSG
nur die Passage bekannter Personen oder Firmenfahrzeuge kontrolliert, wird dort nicht beschrieben. Die Bezugnahme
auf dieses berufskundliche Gutachten (S 13 des Urteilsumdrucks) ist deshalb insoweit nicht weiterführend. Das
berufskundliche Gutachten stellt in psychischer Hinsicht Anforderungen an die neurovegetative Belastbarkeit fest "zB
an Pforten mit starkem Publikumsandrang, bei zusätzlicher Bedienung der Telefonanlage, Schichtdienst usw". Daraus
kann aber nicht geschlossen werden, dass solche oder ähnliche Belastungen mit einer Tätigkeit an einer Nebenpforte
nicht verbunden wären. Im Gegenteil, die Sachverständige hebt hervor, dass generell neben der notwendigen
Flexibilität Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit erwartet werden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Mai
2001 - die Anfrage des LSG vom 2. April 2001 (auch diese ist den Beteiligten ausweislich der Akten und nach dem
Vorbringen der Beklagten nicht bekannt gemacht worden) bezieht sich allgemein auf die Tätigkeit als Pförtner unter
Berücksichtigung des beigezogenen berufskundlichen Gutachtens - hat deshalb der Neurologe und Psychiater Dr. N.
nur zum Berufsbild des Pförtners Stellung genommen: Der Kläger sei nicht fähig, als Pförtner mit dem vollen
Aufgabenbereich zu arbeiten, denn sein Vermögen, sich auf neue Situationen einzustellen, sei reduziert. Wegen der
psychomotorischen Verlangsamung seien Arbeiten ausgeschlossen, die ein ständiges Einstellen oder Umstellen auf
Kunden beinhalten. Auch könnten das Reaktionsvermögen, das schnelle Erfassen und Reagieren auf kritische
Sachlagen, auch aus monotonen Situationen heraus, beim Kläger eingeschränkt sein. Nur "einfacher
Publikumsverkehr", zB als Parkplatzaufsicht oder Lagerverwalter, sei dem Kläger zumutbar.
5. Keinesfalls konnte das LSG unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 35/95,
veröffentlicht in JURIS) davon ausgehen, es sei allgemeinkundig, bei der Tätigkeit eines "Pförtners an einer
Nebenpforte" gehe es "insbesondere darum, bekannte Fahrzeuge der Firma bzw Mitarbeiter passieren zu lassen" und
diese Tätigkeitsbeschreibung entspreche der Realität. Denn mangels einer begründeten Verfahrensrüge musste das
BSG damals diese tatsächlichen Feststellungen des LSG, das sich insoweit auf ein (vom damaligen Kläger
bestrittenes) berufskundliches Gutachten gestützt hatte, übernehmen. Der 13. Senat hat aber bereits in diesem Urteil
klargestellt, dass etwas anderes gelten würde, wenn der Kläger im Berufungsverfahren unter Beweisantritt dargetan
hätte, dass die genannte Verweisungstätigkeit weitere, vom Sachverständigen nicht genannte Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit stellen und er diesen gesundheitlich nicht gewachsen sei. Konsequent hat derselbe Senat im Urteil
vom 23. August 2001 (B 13 RJ 13/01 R, veröffentlicht in JURIS; in diesem Fall war indes eine begründete
Verfahrensrüge erhoben worden) zur benannten Verweisungstätigkeit eines "Pförtners an einer Nebenpforte" unter
Bezugnahme auf Auskünfte eines Landesarbeitsamtes ausgeführt, dass ua Kommunikationsfähigkeit,
Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen
vorausgesetzt würden. Zudem müsse bei Berufsfremden, insbesondere Versicherten in mittlerem und vorgerücktem
Alter, stets die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Versicherten für die Verweisungstätigkeit eines "Pförtners
an einer Nebenpforte" geprüft werden, dh sie müssten in der Lage sein, diese Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit
von längstens drei Monaten vollwertig auszuüben.
6. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass ihm durch den unterlassenen konkreten Hinweis auf den Verweisungsberuf
"Pförtner an einer Nebenpforte" der weitere Vortrag und vor allem der Beweisantritt abgeschnitten wurde und sein
Rechtsstreit dann möglicherweise einen für ihn günstigen Ausgang genommen hätte. Nach der Rechtsprechung des
BSG (stellvertretend das Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 33 und Senatsurteil vom 14.
September 1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50) handelt es sich im Wesentlichen um die folgenden
Fragenkomplexe, die auch nach Auffassung des LSG entscheidungserheblich waren, jedoch mangels ausreichender
bzw fehlerhafter Tatsachenfeststellungen des LSG nach dem derzeitigen Ermittlungsstand weiterer Aufklärung
bedürfen:
Welche Tätigkeiten sind zu verrichten und welches Anforderungsprofil physischer und psychischer Art muss der
Arbeitsplatzbewerber erfüllen?
Handelt es sich (zB nach der tariflichen Eingruppierung und dem Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, nicht
nur in "gewissem" Umfang) um eine Tätigkeit, die sich aus dem Kreis der Tätigkeiten mit qualitativ ganz geringem
Wert heraushebt?
Handelt es sich um einen (eigenständigen) "arbeitsmarktgängigen" Beruf oder um einen typischen Schonarbeitsplatz,
der betriebsfremden Arbeitsplatzbewerbern nicht offen steht?
Welches Restleistungsvermögen hat der Kläger in physischer und psychischer Hinsicht? Entspricht sein
Leistungsprofil dem Anforderungsprofil des Verweisungsberufs?
Besteht die entsprechende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um den Beruf nach einer Einarbeitungszeit von
längstens drei Monaten auszuüben?
7. Der Kläger rügt zu Recht eine Verletzung der Pflicht des LSG, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von
Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG), wenn er bemängelt, dass eine Gesamteinschätzung seines positiven wie
negativen Leistungsprofils durch einen Sachverständigen, der hierfür die alleinige fachliche Verantwortung zu
übernehmen hat, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aller vier gehörten Fachdisziplinen (Urologie, Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie) bisher nicht erfolgt ist (dazu Senatsurteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 36/02 R -
veröffentlicht in JURIS). Dies ist aber geboten, weil sich die jeweils festgestellten Defizite aus der Sicht der
Fachgebiete überschneiden und ggf auch potenzieren können und deshalb in Grenzfällen, wie dem vorliegenden,
immer nur einem Gutachter die verantwortliche medizinische bzw psychologische Einschätzung der für die
Feststellung des Eintritts der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit entscheidungserheblichen quantitativen und qualitativen
Leistungsfähigkeit obliegen kann (vgl insoweit den zutreffenden Hinweis in der Stellungnahme des Sachverständigen
Dr. B. vom 15. Juni 2001, Bl 354 LSG-Akte). Bereits die Beweisanordnung des LSG war deshalb unvollständig und
anfechtbar, weil das LSG ausdrücklich nur Einzelgutachten in Auftrag gegeben und keinen der bestellten
Sachverständigen - sei es im Rahmen eines Gutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme - mit der
Gesamtbeurteilung betraut hat. Dies bedeutet nicht, dass ein Gericht sich letztlich dieser Gesamtbeurteilung
anschließen muss, falls weiterhin gegen diese Gesamtbeurteilung gravierende Bedenken bestehen oder diese in
Widerspruch zu den Fachgutachten steht. Aber ohne eine solche Gesamtbeurteilung durch einen Sachverständigen,
der hierfür die uneingeschränkte Verantwortung übernimmt, werden unter Verletzung des § 103 SGG die Grenzen der
freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) überschritten (vgl BSG Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a
RV 36/85 - SozR 1500 § 128 Nr 31 mwN). Keinesfalls geht es an, dass das LSG wie im Falle des Klägers - ohne
Darlegung der eigenen Sachkompetenz - die quantitative und qualitative Leistungsbeurteilung aus den einzelnen
Fachgutachten teils übernimmt, teils beanstandet, um dann selbst - ebenfalls ohne Darlegung der eigenen
Sachkompetenz - die Gesamtbeurteilung vorzunehmen und anhand der jeweils modifizierten Einzelbeurteilungen der
Fachgutachter das positive wie negative Leistungsbild des Klägers zu zeichnen.
8. Eine Gesamtbeurteilung durch einen mit dieser Aufgabe zu betrauenden Sachverständigen hat aber auch
hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit zu erfolgen. Auch dies beanstandet der
Kläger zu Recht. Dazu ist vorab das Anforderungsprofil der ins Auge gefassten Verweisungstätigkeit vom Gericht
verfahrensfehlerfrei festzustellen und den Sachverständigen für die Einzel- und ggf für die abschließende
Gesamtbeurteilung vorzugeben (§ 202 SGG iVm § 404a Abs 1 und 3 Zivilprozessordnung). Keiner dieser notwendigen
Schritte ist im Rahmen der Sachaufklärung nach § 103 SGG erfolgt. Zur Tätigkeit eines "Pförtners an einer
Nebenpforte" wurde keiner der bestellten Sachverständigen befragt. Stattdessen hat das LSG diese primär dem
ärztlichen Sachverständigen obliegende Beurteilung - ebenfalls ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz - selbst
vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass es seiner Beurteilung eine tatsächlich nicht existierende Beschreibung
des Anforderungsprofils eines "Pförtners an einer Nebenpforte" durch das BSG zu Grunde gelegt hat. Auch unter
diesem Aspekt hat deshalb das LSG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG)
verfahrensfehlerhaft überschritten.
9. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine aktuelle und genaue Quantifizierung der hirnorganischen
Beeinträchtigung einschließlich der Veränderungen der Psyche des Klägers infolge des Unfallereignisses bzw weiterer
unfallunabhängiger Faktoren (zB kognitive Fähigkeiten, psychomotorische Verlangsamung, Ausdauerfähigkeit) bisher
nicht erfolgt ist. Dies ist aber entscheidend für die Beurteilung der zeitlichen Belastbarkeit - generell mit Blick auf
sämtliche Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und speziell mit Blick auf die Umstellungs- und
Leistungsfähigkeit im Verweisungsberuf. Denn der Neurologe und Psychiater Dr. N. macht im Gutachten vom 9. Juli
2000 und erneut in der Stellungnahme vom 1. Mai 2001 ausdrücklich - hervorgehoben durch eigene Absätze - darauf
aufmerksam, dass dies nur mittels einer differenzierten neuropsychologischen Testuntersuchung in einer darauf
spezialisierten Einrichtung möglich sei. Das Gutachten dieses Sachverständigen steht also unter einem generellen
Vorbehalt und ist schon deshalb objektiv nicht geeignet, die - unter vollschichtige - Leistungsbeurteilung durch die
Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. als "nicht nachvollziehbar" erscheinen zu lassen, wie das LSG (Urteilsumdruck S
12) formuliert. Der Hinweis des LSG auf die psychologische Testung aus Anlass der berufsgenossenschaftlichen
Begutachtung am 10. Juli 1990 - vor mehr als zehn Jahren - vermag dieses Defizit nicht auszugleichen.
Da der erkennende Senat die erforderlichen weiteren Ermittlungen nicht selbst vornehmen kann (§ 163 SGG), ist das
Urteil des LSG gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.