Urteil des AG Bonn vom 02.07.2007

AG Bonn: meldung, eintrag, firma, schmerzensgeld, daten, vertragsschluss, widerruf, nichterfüllung, gegendarstellung, genugtuung

Amtsgericht Bonn, 9 C 459/06
Datum:
02.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 459/06
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 5 S 114/07
Schlagworte:
Schufa-Eintrag; Schmerzensgeld
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Mitteilung
an die SCHUFA auf Zahlung eines Schmerzengeldes in Anspruch.
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Im Rahmen einer von ihm selbst eingeholten SCHUFA-Auskunft erhielt der Kläger
Kenntnis davon, dass die Beklagte gegenüber der SCHUFA eine Meldung gemacht
hatte, wonach sie ihm gegenüber eine nicht ausgeglichene Forderung in Höhe von
€ 6.709,-- hat. Der Kläger war allerdings zu keinem Zeitpunkt Kunde der Beklagten,
auch hatte sie keine entsprechende Forderung gegen den Kläger. Hintergrund der
Meldung war vielmehr, dass sich eine dritte Person – offenbar in betrügerischer Absicht
– der persönlichen Daten des Klägers bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zur
Beklagten bedient hatte.
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Im Zusammenhang mit dem negativen SCHUFA-Eintrag lehnte die Firma B einen vom
Kläger angestrebten Vertragsschluss über Telefon- und Internetleistungen ab.
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Unter dem 15.06.2006 schrieb der Kläger die Beklagte an und forderte sie zur
unverzüglichen Löschung der unzutreffenden Einträge bei der SCHUFA auf. Unter dem
07.07.2006 schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erneut an und
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verlangte die Richtigstellung der falschen SCHUFA-Angaben. Die Beklagte erwiderte
hierauf mit Schreiben vom 19.07.2006, in dem sie mitteilte, dass der Vorgang in
Bearbeitung sei und noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde. Noch am selben Tag
richtete die Beklagte ein Schreiben an die SCHUFA, mit dem sie die den Kläger
betreffende Meldung stornierte.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, ihm stehe im Zusammenhang mit der SCHUFA-
Meldung ein Schmerzensgeldanspruch zu.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 4.000,00 € nicht
unterschreiten sollte, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeldanspruch stehe dem Kläger bereits dem Grunde
nach nicht zu. Abgesehen davon, dass ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden
könne, sei es nicht zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Beklagten gekommen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
23.05.2007 (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes von 4.000,-- € nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zum Ausgleich des
immateriellen Schadens zubilligt, sind vorliegend nicht erfüllt. Ein entsprechender
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld käme nur dann in Betracht,
wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt
und eine Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nach Art der
Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1971, 698; OLG Frankfurt
NJW-RR 1988, 562).
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Die streitgegenständliche SCHUFA-Mitteilung der Beklagten stellt zur Überzeugung des
Gerichts keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar,
der die Zubilligung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte. Die
streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die SCHUFA war zwar geeignet, die
Kreditwürdigkeit des Klägers zu beeinträchtigen. Hingegen konnte sie nicht seine Ehre,
seine persönliche Wertschätzung durch Dritte oder sein gesellschaftliches Ansehen
schädigen. Die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem
Kreditinstitut kann verschiedene Gründe haben – von zeitweiliger Zahlungsunfähigkeit
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bis hin zu berechtigten Einwendungen gegen den Bestand der Forderung. Ein
ehrverletzender Inhalt hätte der Meldung daher allenfalls dann entnommen werden
können, wenn das Verhalten des Klägers über die bloße Tatsache der Nichterfüllung
einer Verbindlichkeit hinaus durch zusätzliche ehrenrührige Qualifizierungen
gekennzeichnet worden wäre, etwa den Vorwurf "krimineller Aktivitäten". Obgleich die
streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die SCHUFA im Zusammenhang mit
derartigen Aktivitäten einer Dritten Person erfolgt war, enthielt weder die SCHUFA-
Meldung noch der entsprechende SCHUFA-Eintrag einen Hinweis auf deratige
Aktivitäten.
Abgesehen davon könnte dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nur dann
zugebilligt werden, wenn seine Genugtuung aufgrund der Art der Verletzung nicht durch
Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf erreicht werden könnte. Auch diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dem klägerischen Vortrag lässt sich lediglich
entnehmen, dass ein von ihm angestrebter Vertragsschluss mit der Firma B über
Telefon- und Internetleistungen im Sommer 2006 aufgrund durch den negativen
SCHUFA-Eintrag hervorgerufenen ablehnenden Haltung der Firma B gescheitert ist.
Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass auch nach der Löschung der
Daten SCHUFA-Auskünfte mit den unrichtigen Daten in den Verkehr gelangt sind.
Jedenfalls seit Löschung der unrichtigen Eintragungen bei der SCHUFA haben sich für
den Kläger keine nachteiligen Auswirkungen auf wirtschaftlichen Aktivitäten bzw. seine
Kreditwürdigkeit gezeigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I BGB, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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