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OLG Oldenburg - 12 WF 182/97
Oberlandesgericht Oldenburg vom 06.10.1997
- Inhalt
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- beigeordneten Rechtsanwalt steht für d ie Tätigkeit einer ihn im Einzelfall vertretenden Assessorin
- ausgeschlossen. Das gilt erst recht für die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts. Da der
- Rechtsanwalt seine Dienste in eigener Person zu leisten hat (§ 631 Satz 1 BGB), ist die Beschränkung der
- Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen Normen: BRAGO § 121 Leitsatz: Dem im Wege der Prozeßkostenhilfe
- keine Vergü tung aus der Landeskasse zu. Volltext: Aus den Gründen: Nach dem Wortlaut des § 4 BRAGO ist
LSG Bayern - L 7 P 6/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 18.06.2004
- Inhalt
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- vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Bayreuth mit
- selbständig. Am gedeckten Tisch komme er alleine zu Recht. Eine mundgerechte Zubereitung der Nahrung sei
- des medizinischen Sachverständigen Dr.T. , der sich in dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit dem
- Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen. Zur Ergänung des Tatbestandes wird im
- 26.06.2002 zugrunde gelegen haben, ist eine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung
BGH - IV ZR 121/06
Bundesgerichtshof vom 07.04.2006
- Inhalt
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- höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7
- durchgreifen lassen und ihm nur in einem Punkt Recht gegeben. Sollte die Beklagte entsprechend ihrer
- aaO unter B II 4 = Tz. 39). 14a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 121/06 Verkündet am: 15. Oktober 2008 Fritz
- Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 1790/03
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2004
- Inhalt
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- Ausgleich in "Störfällen" wie dem vorliegenden nicht vor. Das verstoße nicht gegen höherrangiges Recht
- Hilfsantrag ist auch - in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung, die mit ihm inhaltlich
- stehen in einem Austauschverhältnis, das mit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist. Das
- Klägerin nicht zu. Zur Wahrung ihrer Rechte genügt eine allein sie betreffende Regelung. Mit dem
- festgestellt, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land keine
LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 B 7/05 SO ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005
- Inhalt
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- Sozialleistungsträger mit Strom zu beliefern. II. 1617Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist
- Ergebnis zu Recht eine Regelung getroffen, die dafür sorgt, dass die Antragsteller mit sofortiger
- ) ist, in der Hand hat, für eine umgehende und vollstreckbare Wiederbelieferung der Antragsteller mit
- den Antragsteller zu 1) in dessen Wohnung erneut mit Strom und macht ihm gegenüber kein
- Stromkosten und um die erneute Belieferung mit Strom. 4 Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der
BGH - 5 StR 89/01
Bundesgerichtshof vom 21.08.2001
- Inhalt
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- Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in
- 5 StR 89/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. August 2001 in der Strafsache
- , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der
- Nebenklägerin am 2. Oktober 1998 unberechtigt in ihrer Wohnung auf, übte mit ihr den Geschlechtsverkehr
- verfehlt hat der Tatrichter in der gegebenen Beweissituation, in der im wesentlichen Aussage gegen
„Institutioneller Rechtsmissbrauch“ – es steht 1:1 Nürnberg – Mainz
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 12.04.2013
- Inhalt
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- Gerichte abzustellen, sind bislang gescheitert: Das deutsche Recht neu zu interpretieren – es ist auch
- europäischem Recht so, machen wir es also können wir nicht anders…“), ist gescheitert. Also gibt es weiter
- gebunden sind. Damit lässt sich – paradoxerweise vor allem im öffentlichen Dienst – in bestimmten
- Vorschläge sind dringend gefragt. Bis dahin ist es aus Arbeitgebersicht besser, man sitzt in Nürnberg als in Mainz…
- Wir lernen heute einen neuen Begriff in der deutschen Sprache: „Institutioneller Rechtsmissbrauch
EuGH - C-476/99
Europäischer Gerichtshof vom 19.03.2002
- Inhalt
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- ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der
- Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen hat (vgl. zur Richtlinie
- , Randnr. 18). 26. Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme betrifft, so ist erstens - wie
- zu Recht ausgeführt hat - eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren vor allem praktischer Natur. Die
- Badeck u. a., Randnrn. 52 bis 55). 34. Wie die niederländische Regierung in ihren Erklärungen zu Recht
BGH - VI ZR 34/03
Bundesgerichtshof vom 27.04.2004
- Inhalt
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- diagnostiziert. Dieser Bruch ist mit einer leichten Verschiebung zusammengewachsen. In einem Gutachten des
- dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den
- hinaus eine Beckenringfraktur mit einem Sakrumkompressionsbruch rechts davongetragen hatte. Zunächst
- und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
- Beklagten zu 2 entschieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu
Art 4 VollstrAbkITAAV
- Inhalt
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- , soweit diese nach italienischem Recht gegenüber der Entscheidung oder dem Vergleich zulä
- Im Wege der Beschwerde kann der Verpflichtete auch Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen
- ;ssig sind. Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im
- Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Verpflichtete ist hierdurch nicht gehindert, solche
- Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.
BGH - IX ZR 326/99
Bundesgerichtshof vom 19.10.1993
- Inhalt
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- wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt
- . 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412). II. 1. Das im Vorprozeß ergangene, auf der im
- beruhen - mit Ausnahme der Strafurteile - in ihrem Bestand unberührt bleiben. Jedoch ist die
- Streitfall stand das Versäumnisurteil des LG Köln in Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des IX
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 326/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Bürk
BPatG - 2 Ni 26/98
Bundespatentgericht vom 25.05.2000
- Inhalt
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- und Seite 934, rechte Spalte, letzter Absatz, Zeilen 1 und 2) {Merkmal 4}. Das DRAM ist im
- . Schuster für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 527 866 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
- in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage, mit der der in Art. II § 6
- Halbleiterspeicher mit einer Paralleltesteinrichtung, der in mehrere Blockgruppen eingeteilt ist. Beim Testen
- sind, ist die Paralleltesteinrichtung PT vorgesehen. Sie dient sowohl einem Einschreiben von in den
§ 17 BNatSchG 2009
Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Inhalt
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- erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
- ßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behö
- ;rde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und
- , wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem
- untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann
LG Bonn - 6 T 341/05
Landgericht Bonn vom 18.07.2006
- Inhalt
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- Insolvenzverwalter Normen: §§ 1, 2, 10, 11 InsVV Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- Vorsteuerbeträgen möglich. II. 78Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an
- ist im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Berechnungsrundlage für die Vergütung des
- auszugehen ist, da der Vergütungsantrag erst in diesem fortgeschrittenen Stadium der Verwertung
- das Finanzamt abzuführen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wird aber in Kürze in anderer
OLG Frankfurt - 3 Ws 508/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 09.06.2006
- Inhalt
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- den Antrag zu recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht Verletzter im Sinne von §§ 111g und
- auch nicht kraft seiner Stellung berechtigt, anstelle der Schuldnerin deren Rechte als Verletzte im
- Insolvenzverwalter ist nicht Verletzter im Sinne von §§ 111 g und 111 h StPO. Tenor Die sofortige Beschwerde des
- von ihm erwirkten Arreste in die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Mai 2005 gepfändeten
- Strafkammer versagt. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. 6Das Rechtsmittel ist gemäß