Urteil des BGH vom 19.10.1993

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 326/99
Verkündet am:
11. Juli 2002
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGB §§ 765, 138 Bb, 242 Cd, 826 H; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesver-
fassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtli-
cher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvor-
schriften jedoch unberührt lassen.
b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein
die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bun-
desgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normausle-
gung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung
nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die
Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender
höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürg-
schaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen
Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826
BGB abgewehrt werden.
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BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 - OLG Köln
LG Köln
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 24. August 1999 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Bank hatte dem Ehemann der Klägerin in den Jahren
1986/87 für das von ihm betriebene Geschäft verschiedene Kredite im Ge-
samtvolumen von 180.000 DM gewährt. Im Zusammenhang mit einer Neuord-
nung der Darlehensverträge übersandte die Beklagte der Klägerin Ende des
Jahres 1987 ein Formular über eine Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM
zur Absicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit deren
Ehemann. Die Klägerin, die sich damals ausschließlich der Haushaltsführung
und Kindererziehung widmete und kein nennenswertes Vermögen besaß, un-
terzeichnete die Bürgschaftsurkunde am 4. Januar 1988 und leitete sie der Be-
klagten zu. Dieser war als weitere Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von
50.000 DM auf einem den Eltern der Klägerin gehörenden Hausgrundstück
eingeräumt worden. Im März 1988 verschaffte ihr der Kreditnehmer darüber
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hinaus das Pfandrecht an Wertpapieren sowie die Rechte aus zwei Lebensver-
sicherungsverträgen.
Anfang des Jahres 1991 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung
zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und stellte eine Gesamtforde-
rung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung der übrigen Sicherheiten
nahm sie die Beklagte in Höhe einer Restforderung von 70.882,06 DM zuzüg-
lich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte beauf-
tragte einen Rechtsanwalt, der die Klageerwiderung einreichte und die Gewäh-
rung von Prozeßkostenhilfe beantragte. Mit ausführlich begründetem Beschluß
vom 13. Juli 1992 lehnte das Landgericht den Antrag ab, weil die Rechtsvertei-
digung der heutigen Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im
Verhandlungstermin trat der Prozeßbevollmächtigte deshalb nicht für die Klä-
gerin auf. Das am 14. Oktober 1992 zugunsten der Beklagten ergangene und
der Klägerin am 21. Oktober 1992 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechts-
kräftig.
Die Klägerin lebte seit 1991 von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehe wur-
de durch ein am 26. Oktober 1992 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden.
Die Klägerin wendet sich mit der nunmehr eingereichten Klage gegen
die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil sowie dem im Erstprozeß ergan-
genen Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie ist der Ansicht, die im Jahre 1988 er-
teilte Bürgschaft sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die ihr ungünstige Ent-
scheidung des Landgerichts im Vorprozeß beruhe auf einer Auslegung jener
Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 19. Oktober
1993 für verfassungswidrig erklärt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung
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aus
den zugunsten der Beklagten ergangenen Titeln gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG unzulässig. Die Klägerin meint weiter, sie könne außerdem im Wege
der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, daß das ursprüngliche Siche-
rungsinteresse der Bank, das sich nur auf den Schutz vor Vermögensverschie-
bungen bezogen habe, entfallen sei. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung
der Vollstreckung sowie Herausgabe des Titels verlangt, weil dessen weitere
Ausnutzung in Anbetracht der Rechtslage eine vorsätzliche sittenwidrige Schä-
digung darstelle. Das Berufungsgericht hat das dem Hauptantrag stattgebende
Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revisi-
on begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-
dung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, daß der Bürgschafts-
vertrag vom 4. Januar 1988 auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung
des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wegen Sittenwidrigkeit
(§ 138 Abs. 1 BGB) als nichtig anzusehen sei.
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1. Die Klägerin wurde durch die Übernahme einer Haftungsverpflichtung
von 200.000 DM finanziell kraß überfordert; denn im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses war davon auszugehen, sie werde bei Eintritt des Bürgschaftsfalles
nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen (vgl.
BGHZ 146, 37, 42; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000,
410, 411 f). Die anderweitigen Sicherheiten, die das Kreditinstitut erhalten
hatte, sind bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung nicht zu berück-
sichtigen, weil sie das Haftungsrisiko des Bürgen nicht in rechtlich gesicherter
Weise eingeschränkt haben: Die Beklagte hatte die den Bürgen schützende
Bestimmung des § 776 BGB formularmäßig abbedungen (vgl. BGHZ 136, 347,
352 f; 146, 37, 44). Im übrigen wäre die Klägerin nicht einmal in der Lage ge-
wesen, die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil
der Hauptschuld aufzubringen.
2. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats spricht in einem solchen
Falle bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächli-
che Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der
Haftungsübernahme nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftli-
chen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung
zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt
hat (BGHZ 146, 37, 42; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002,1347,
1349 f; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 f). Tatsachen, die
geeignet sind, eine solche Vermutung zu widerlegen, hat die beklagte Bank
nicht vorgetragen.
Zwar verlangt der IX. Zivilsenat trotz krasser finanzieller Überforderung
zusätzlich, daß der Bürgschaftsvertrag sich in jeder Hinsicht als wirtschaftlich
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sinnlos erweist, was er bei vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Verträgen
verneint, wenn der Gläubiger begründeten Anlaß hatte, die Bürgschaft zum
Schutz vor Vermögensverlagerungen zwischen dem Kreditnehmer und dessen
Lebenspartner hereinzunehmen (vgl. BGHZ 134, 325, 327 f; BGH, Urt. v.
25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24). Ein entsprechendes In-
teresse der kreditgebenden Bank erkennt diese Rechtsprechung jedoch nur an,
soweit dieser für ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner keine anderwei-
tigen Sicherheiten zur Verfügung stehen. Die Beklagte hatte hier Sachsicher-
heiten im Gesamtwert von mindestens 50.000 DM erhalten. Daher war es unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, mit der Klägerin einen Bürg-
schaftsvertrag über 200.000 DM abzuschließen. Der vertraglich vereinbarte
Umfang der Bürgschaft steht daher nicht in einer vernünftigen Relation zu dem
von der Bank geltend gemachten Sicherungsinteresse. Damit verstößt die
Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober
1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR
198/98, WM 2000, 410, 412).
II.
1. Das im Vorprozeß ergangene, auf der im Beschluß vom 13. Juli 1992
niedergelegten Rechtsauffassung des Landgerichts beruhende Versäumnisur-
teil vom 14. Oktober 1992 stand indessen damals mit der Rechtsprechung des
zu jener Zeit für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundes-
gerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 106, 269; 107, 92; BGH, Urt. v. 16. März
1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP
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1992, 233). Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung
setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluß des Bundes-
verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den
Einzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des Bür-
gen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaß des 50-jährigen Bestehens von
Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundes-
gerichtshof, S. 33 ff), der das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom
16. März 1989 (aaO) aufhob, welches der Bürgschaftsklage gegen die finan-
ziell kraß überforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - sein Urteil ist in ZIP 1999,
1707 veröffentlicht - kann die Klägerin sich gleichwohl nicht nach § 79 Abs. 2
Satz 3 BVerfGG i.V.m. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus dem rechts-
kräftigen Versäumnisurteil wenden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht
die in dem aufgehobenen Urteil des Bundesgerichtshofs angewandten gesetz-
lichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich Vorgaben
dazu gemacht, welche Gesichtspunkte bei der Gesetzesauslegung im Lichte
der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie zu berücksichtigen
seien, die im konkreten Fall als nicht zutreffend gewürdigt befunden worden
seien. § 79 Abs. 2 BVerfGG treffe Anordnungen nur für Entscheidungen, die
auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen.
Die Vorschrift solle ihrem Sinn und Zweck nach nicht jedes Urteil erfassen, das
eine rechtliche Würdigung enthalte, die möglicherweise anders ausgefallen
wäre, wenn die vom Bundesverfassungsgericht später aufgestellten Richtlinien
berücksichtigt worden wären. Bei einer analogen Anwendung der Norm auf
solche Fälle werde das Institut der Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssi-
cherheit beeinträchtigt.
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3. Diese Erwägungen sind im Kern zutreffend. Der Beschluß des Bun-
desverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (aaO) enthält keine Aussage,
die die Wirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auslöst.
a) § 79 BVerfGG bestimmt, daß unanfechtbare Entscheidungen, die auf
einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen - mit Ausnahme
der Strafurteile - in ihrem Bestand unberührt bleiben. Jedoch ist die Vollstrek-
kung aus einer solchen Entscheidung unzulässig, was in entsprechender An-
wendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (§ 79 Abs. 2 Satz 2
und 3 BVerfGG). § 79 BVerfGG bezieht sich unmittelbar nur auf Entscheidun-
gen im Normenkontrollverfahren, ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn
eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 95 Abs. 3 Satz 2 und 3 BVerfGG).
Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ge-
gen ein rechtskräftiges Strafurteil nicht nur im Falle einer gemäß § 78 BVerfGG
für nichtig erklärten Norm - Alternative 2 -, sondern auch dann zulässig, wenn
das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen
Bestimmung mit dem Grundgesetz festgestellt - Alternative 1 - oder eine be-
stimmte Auslegung einer Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat
- Alternative 3 -. Die beiden zuletzt genannten Fälle erwähnt § 79 Abs. 2
BVerfGG nicht. Die Frage, ob bei allen Entscheidungen außerhalb von Stra-
furteilen die Vollstreckungssperre nur nach Nichtigerklärung einer Norm (§ 78
BVerfGG) greift oder die Bestimmung gleichwohl in ebenso umfassendem Sin-
ne zu verstehen ist, die Regel des Absatzes 2 Satz 3 sich also auf alle in § 79
Abs. 1 BVerfGG enthaltenen Alternativen bezieht, wird in Rechtsprechung und
Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach wohl überwiegender Meinung erfaßt
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§ 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten
Norm beruhen (vgl. BFHE 82, 567, 572 ff; 91, 1, 10 f; 110, 53, 58;
MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl.
§ 767 Rn. 26 Stichwort "Verfassungswidrigkeit"; Pestalozza, Verfassungspro-
zeßrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 77; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstrek-
kungsrecht 11. Aufl., S. 623 f, 648 f; Schuschke/Walker, Vollstreckung und
vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I 3. Aufl. § 767 ZPO Rn. 23 f, 46;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rn. 15, 24; Wieczo-
rek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rn. 19 Fn. 72; Hau JA 1996, 830,
832; Wissmann EWiR 1999, 741, 742). Im Gegensatz dazu wird in den Kom-
mentaren zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz praktisch durchgängig die
Auffassung vertreten, die weitere Vollstreckung aus einem hoheitlichen Akt sei
gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann unzulässig, wenn das Bundes-
verfassungsgericht lediglich eine Norm oder eine bestimmte Auslegung als mit
dem Grundgesetz unvereinbar bezeichnet habe (Lechner/Zuck, BVerfGG
4. Aufl. § 79 Rn. 8; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter,
BVerfGG § 79 Rn. 25; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts
Rn. 1192, 1198; vgl. auch Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundge-
setz, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverfassungs-
gerichts, S. 628, 630 f, 647 f).
b) Diese letztere Meinung dürfte mit der aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erkennbaren Tendenz übereinstimmen. Dieses hat
ausdrücklich entschieden, daß eine Norm, deren Verfassungswidrigkeit ledig-
lich festgestellt wird, ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung vom Zeitpunkt
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an nicht mehr angewandt
werden darf. Das gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltende Vollstreckungs-
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verbot ist insoweit entsprechend anzuwenden. Die Durchsetzung von hoheitli-
chen Akten, die auf einer Vorschrift beruhen, deren Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz in allgemeinverbindlicher Weise (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) ausge-
sprochen worden ist, soll für die Zukunft ausgeschlossen sein (BVerfGE 37,
217, 262 f; 81, 363, 384). Gilt danach § 79 Abs. 2 BVerfGG für die in Abs. 1
Alternative 1 genannten Fälle, so liegt es nahe, die Regelung auch auf Ent-
scheidungen anzuwenden, die eine bestimmte Normauslegung als verfas-
sungswidrig bezeichnen. Das wäre auch deshalb sach- und interessegerecht,
weil eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene, die bisherige Ausle-
gung einer Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen ändernde Gesetzesin-
terpretation in ihrer Wirkung der - teilweisen - Nichtigerklärung einer Norm we-
sentlich näher steht als einer bloßen Änderung der Rechtsprechung (ebenso
BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022). Eine solche
Entscheidung ist in gleicher Weise wie die Nichtigerklärung einer Norm gemäß
§ 31 Abs. 1 BVerfGG von allen Gerichten zu beachten (BVerfGE 40, 88, 94;
72, 119, 121).
c) Selbst wenn man die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG in diesem
weiteren Sinne versteht, erfaßt die Regelung nicht die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, die Urteile oder Beschlüsse lediglich wegen ver-
fassungswidriger Anwendung einer Rechtsnorm aufheben. § 79 Abs. 2
BVerfGG bezieht sich in jedem Falle nur auf Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts, die Rechtsnormen für nichtig erklären, deren Unvereinbarkeit
mit dem Grundgesetz feststellen oder den Geltungsbereich einer Vorschrift da-
durch einschränken, daß sie eine bestimmte Auslegung - die nach Wortlaut,
Inhalt und Zweck an sich möglich wäre, - als verfassungswidrig ausschließen.
Der Richter hat bei Auslegung und Anwendung aller gesetzlichen Vorschriften
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das verfassungsrechtliche Wertsystem als interpretationsleitend zu berück-
sichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff; 99, 185, 196). Weist die gerichtliche
Entscheidung in dieser Hinsicht erhebliche Mängel auf, handelt es sich jedoch
nur um verfassungsrechtlich bedeutsame Subsumtionsfehler, die vom Bundes-
verfassungsgericht im Einzelfall korrigiert werden können. Solche Entschei-
dungen lassen in der Regel den inhaltlichen Bestand der einschlägigen
Rechtsvorschriften unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG setzt demgegenüber norm-
bezogene Erkenntnisse des Verfassungsgerichts voraus und verbietet daher
die Vollstreckung nur aus solchen Entscheidungen, die auf einem Inhalt der
Rechtsnorm beruhen, den das Bundesverfassungsgericht im Wege der verfas-
sungskonformen Auslegung ausgeschlossen hat (generell-abstraktes Ver-
ständnis; zutreffend Wesser NJW 2001, 475, 477 ff; im Ergebnis ebenso Eck-
ardt MDR 1997, 621, 623; vgl. auch M. Graßhof NJW 1995, 3085, 3088).
d) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993
(BVerfGE 89, 214 ff) enthält keine einschränkende verfassungskonforme Aus-
legung von Rechtsnormen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Bürgschaftsrecht zuvor angewandt hatte. Vielmehr betont die Entschei-
dung, daß dem Richter für die verfassungsrechtlich gebotene Inhaltskontrolle
solcher Verträge mit den zivilrechtlichen Generalklauseln in der durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung, insbeson-
dere den §§ 138, 242 BGB, ein Regelwerk zur Verfügung stehe, das es ermög-
liche, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität, die geeignet sind, die
verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zu verlet-
zen, angemessen zu reagieren. Die Entscheidung liefert demzufolge keine
Vorgaben dazu, wie die Bestimmung des § 765 BGB zu verstehen oder in wel-
chem Sinne §§ 138, 242 BGB auszulegen sind, sondern beanstandet, daß sich
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das Urteil des BGH vom 19. März 1989 (aaO) mit der ausgeprägten Unterle-
genheit der Bürgin im konkreten Fall sowie der von ihr geltend gemachten Be-
einträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nicht bzw. in untauglicher Weise
auseinandergesetzt habe (aaO, 234 f). Die Entscheidungsgründe des aufge-
hobenen Urteils hatten die Bestimmungen der §§ 138, 242 BGB nicht einmal
erwähnt und schon damit den Eindruck hervorgerufen, die Bedeutung der Pri-
vatautonomie als Grundrecht sowie die Notwendigkeit, die Vertragsfreiheit
verfassungskonform zu praktizieren, nicht berücksichtigt zu haben (vgl. auch
Dieterich WM 2000, 11, 13). Das Bundesverfassungsgericht hat damit aus-
schließlich einen verfassungsrechtlichen Fehler allgemeiner Art bei der dem
BGH im konkreten Fall obliegenden rechtlichen Subsumtion beanstandet und
darauf hingewiesen, die Gerichte müßten in solchen Fällen klären, ob die ver-
tragliche Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sei,
"und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts
korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Er-
gebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen
Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt" (BVerfGE 89, 214,
234).
Der Beschluß vom 19. Oktober 1993 (aaO) besagt mithin nichts darüber,
ob und unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften wegen finanzieller Über-
forderung des Verpflichteten als nichtig anzusehen ist. Die entsprechenden
Kriterien herauszuarbeiten, war allein Aufgabe der Zivilgerichte. Die erforderli-
chen Maßstäbe wurden erst in der nach Zurückverweisung ergangenen zwei-
ten Revisionsentscheidung (BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM
1994, 680), einem am selben Tage ergangenen weiteren Urteil (BGHZ 125,
206) sowie der nachfolgenden Rechtsprechung erarbeitet. Dem Beschluß des
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Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 fehlt damit eine normbezo-
gene Aussage im Sinne des § 79 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Wertung wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 18. Januar 1996 (IX ZR 171/95, WM 1996, 519) bestätigt. Der Bun-
desgerichtshof hatte in jener Entscheidung einen Bürgschaftsvertrag als wirk-
sam angesehen, obwohl die Bürgin im Sinne der heute geltenden Rechtspre-
chung des IX. und XI. Zivilsenats finanziell kraß überfordert war und lediglich
mittelbare Vorteile aus dem Kredit an den Ehemann erwarten konnte. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Annahme der dagegen erhobenen Verfas-
sungsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Entschei-
dung habe das Problem gestörter Vertragsparität umfassend behandelt. Da der
gesicherte Kredit dem Handwerksbetrieb des Ehemannes der Bürgen gedient
habe, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Bundesge-
richtshof sie selbst als unmittelbar interessiert an der Verlängerung des Darle-
hens angesehen habe. Schließlich sei auch ein schützenswertes Eigeninteres-
se des Darlehensgebers zu bejahen, weil beide Eheleute gemeinsam in der
Lage seien, nicht unerhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen (BVerfG,
Beschl. v. 2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96, WM 1996, 948). Diese Begründung
macht besonders deutlich, daß die heutige höchstrichterliche Rechtsprechung
zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter, dem Haupt-
schuldner emotional eng verbundener Personen nicht auf verfassungsgerichtli-
chen Vorgaben zur Auslegung bestimmter Rechtsnormen beruht.
III.
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Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch nicht aus anderen Gründen
Erfolg; denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine
nach § 767 ZPO zulässige Einwendung zu.
1. Es braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen
bei Bürgschaften finanziell überforderter Ehefrauen für Kreditschulden des
Ehemannes die Scheidung der Ehe zum Erlöschen der Haftungsverpflichtung
führen kann (vgl. dazu BGHZ 128, 230; 132, 328; 134, 325). Wie das Beru-
fungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Einwand hier schon
deshalb nicht erhoben werden, weil sich die Klage gegen ein rechtskräftiges
Versäumnisurteil richtet und dieser Umstand vor Ablauf der Einspruchsfrist
eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982,
1812). Als das Scheidungsurteil am 26. Oktober 1992 rechtskräftig wurde, war
das Versäumnisurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst fünf Tage
zuvor zugestellt worden.
2. Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu
Störungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff; 58, 355,
362 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1552).
Er begründet jedoch keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den
titulierten Anspruch (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rn. 70
m.w.N.). Eine Einschränkung der Vollstreckung kommt lediglich noch unter den
Voraussetzungen des § 826 BGB in Frage.
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IV.
Die Klägerin verlangt hilfsweise Unterlassung der Vollstreckung und
Herausgabe des Titels mit der Begründung, dessen weitere Ausnutzung stelle
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar.
1. Das Berufungsgericht hat auch diesem Begehren den Erfolg versagt.
Die Beklagte habe den Titel in einem gerichtlichen Verfahren erlangt, in dem
die anwaltlich vertretene Klägerin ihren Standpunkt umfassend habe darlegen
können. Ein Versäumnisurteil sei nur deshalb ergangen, weil die jetzige Kläge-
rin die ihren Prozeßkostenhilfeantrag mit ausführlicher Begründung zurückwei-
sende Entscheidung des Landgerichts hingenommen habe. Die Benutzung ei-
nes in solcher Weise erlangten Urteils, dessen Unrichtigkeit erst später erkannt
worden sei, verdiene das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nur in eng begrenz-
ten Ausnahmefällen. Solche besonderen Umstände habe die Klägerin nicht
dargelegt. Der Beklagten sei insbesondere nicht schon ein so hoher Betrag
zugeflossen, daß deshalb jede weitere Vollstreckung das Rechtsgefühl in un-
erträglicher Weise verletze.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Rechts-
kraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten, wenn dessen Ausnutzung unter
Mißachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falles als
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB anzusehen ist. Eine
solche Durchbrechung der Rechtskraft beschränkt sich jedoch auf besonders
schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerech-
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tigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine
formelle Rechtsstellung zu belassen. Jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts
würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen
(BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999
- VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920). Deshalb müssen außer der Kenntnis des
Gläubigers von der materiellen Unrichtigkeit des Titels noch weitere Umstände
hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der
Vollstreckung betreffen und es geboten erscheinen lassen, daß der Gläubiger
die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt
(BGHZ 101, 380, 385; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999, aaO).
b) Solche besonderen Umstände hat die höchstrichterliche Rechtspre-
chung bejaht, wenn der Gläubiger für die Ansprüche aus einem sittenwidrigen
Ratenkreditvertrag einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, obwohl er hätte
erkennen können, daß er bei Wahl des Klageverfahrens mit seinem Anspruch
schon deshalb gescheitert wäre, weil die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung die
Sittenwidrigkeit des Vertrages offenbart hätte (vgl. BGHZ 101, 380, 387), und
darüber hinaus der Schuldner damals aus Unerfahrenheit oder Ungewandtheit
den Vollstreckungsbescheid hatte rechtskräftig werden lassen, sich also gegen
den Anspruch nicht verteidigt hatte. Hat der jetzige Kläger sich bereits recht-
zeitig vor Erlaß des Titels anwaltlich beraten und vertreten lassen, so ist in der
Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Titel grundsätzlich kein den An-
spruch aus § 826 BGB begründendes Verhalten zu sehen (BGH, Urt. v.
24. September 1987 - III ZR 264/86, ZIP 1987, 1309, 1310).
Im Streitfall stand das Versäumnisurteil des LG Köln in Einklang mit der
damaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu
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Bürgschaften finanziell überforderter Personen. Die Bürgin hatte zuvor durch
einen Rechtsanwalt aus ihrer Sicht zur Sach- und Rechtslage eingehend Stel-
lung genommen. Ob es dem Gläubiger als besonders belastender Umstand
zuzurechnen wäre, wenn die Bürgin den Erstprozeß nur infolge der Verweige-
rung von Prozeßkostenhilfe verloren hätte, kann dahingestellt bleiben; denn
entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin
hat auch nicht behauptet, die Beklagte habe bei Abschluß des Bürgschaftsver-
trages ihre Entscheidungsfreiheit in verwerflicher Weise beeinträchtigt oder
entsprechendes Handeln eines Dritten ausgenutzt. Solche für die Senatsurteile
vom 24. Februar 1994 (BGHZ 125, 206; IX ZR 227/93, WM 1994, 680) maß-
geblichen Umstände fehlen hier. Vielmehr handelt es sich um einen Fall soge-
nannter einfacher krasser Überforderung, der dem Sachverhalt vergleichbar ist,
über den der Senat im Urteil vom 18. Januar 1996 (aaO) zu Ungunsten des
Bürgen entschieden hat. Damit liegen hier unter keinem Gesichtspunkt Gründe
vor, die den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit veranlaßt haben, der
Klage gegen einen Vollstreckungsbescheid, der Ansprüche aus einem sitten-
widrigen Rechtsgeschäft titulierte, stattzugeben.
c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschließend entschieden, ob
von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände in Extremfällen abge-
sehen werden kann. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die materi-
elle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages der
Parteien so eindeutig und schwerwiegend ist, daß allein schon deswegen jede
Vollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen
würde (BGHZ 101, 380, 386). Daran fehlt es jedenfalls deshalb, weil das be-
klagte Kreditinstitut nicht in rechtlich zu mißbilligender Weise an einer Beein-
trächtigung der Entscheidungsfreiheit der klagenden Bürgin mitgewirkt hat.
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d) Schließlich hat die Beklagte von der Klägerin bisher auch nicht in ei-
nem Umfang Leistungen erhalten, die es geboten erscheinen lassen, die Voll-
streckung im Hinblick auf die kontinuierlich weiterlaufenden Zinsen einzu-
schränken. Die Klägerin behauptet selbst nicht, nach der letzten Vollstrek-
kungsmaßnahme der Beklagten aus dem Jahre 1993 Zahlungen an diese ge-
leistet zu haben. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO zu einer Einschränkung des Anwen-
dungsbereichs der Klage aus § 826 BGB führen kann.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser