Urteil des OLG Oldenburg vom 06.10.1997

OLG Oldenburg: vergütung, anmerkung, ausbildung, beschränkung, datum, vertreter

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 182/97
Datum:
06.10.1997
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 121
Leitsatz:
Dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht für d ie Tätigkeit einer ihn im
Einzelfall vertretenden Assessorin keine Vergü tung aus der Landeskasse zu.
Volltext:
Aus den Gründen:
Nach dem Wortlaut des § 4 BRAGO ist eine Vergütung für die Tätigkeit einer den Rechtsanwalt im Einzelfall
vertretenden Assessorin ausgeschlossen. Das gilt erst recht für die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts.
Da der Rechtsanwalt seine Dienste in
eigener Person zu leisten hat (§ 631 Satz 1 BGB), ist die Beschränkung der Vergütungsmöglichkeit auf den
allgemeinen Vertreter und auf den zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vom Gesetzgeber bewußt
vorgenommen worden (vgl. LAG Düsseldorf, JurBüro 1989, 796, 797 m.w.N. und Anmerkung Mümmler dazu;
Hartmann, Kostengesetze, Anm. 8 zu § 4 BRAGO).