Urteil des BGH vom 21.08.2001

BGH (strafrechtliche verantwortlichkeit, wohnung, staatsanwaltschaft, stpo, zweifel, ehefrau, polizei, richtigkeit, vergewaltigung, stand)

5 StR 89/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Au-
gust 2001, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Dr. Bode,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W
als Verteidiger,
Rechtsanwalt S
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom
22. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-
gung in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm wurde
vorgeworfen, am 25. Juli 1998 (Fall 1) und am 2. Oktober 1998 (Fall 2) je-
weils die Nebenklägerin, seine Ehefrau, von der er getrennt lebte, in deren
Wohnung vergewaltigt zu haben.
Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der
Staatsanwaltschaft – vertreten vom Generalbundesanwalt – und der Neben-
klägerin haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg; auf die von der Nebenkläge-
rin erhobenen Aufklärungsrügen kommt es daher nicht an.
1. Die Beweiswürdigung zum Fall 2, mit der sich das Landgericht nicht
von der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussage
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der Nebenklägerin hat überzeugen können, hält sachlichrechtlicher Über-
prüfung nicht stand.
a) Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte die Neben-
klägerin am 2. Oktober 1998 unberechtigt in ihrer Wohnung auf, übte mit ihr
den Geschlechtsverkehr aus und fesselte sie anschließend an den Beinen.
Sofort nachdem er die Wohnung verlassen hatte, rief die Nebenklägerin die
Polizei, bezichtigte den Angeklagten unter Hinweis auf noch vorhandene
Tatspuren der Vergewaltigung und zeigte zugleich den zuvor nicht offen-
barten Fall 1 an. Das Landgericht hat Zweifel an der Richtigkeit ihrer Tatdar-
stellung nicht zu überwinden vermocht.
b) Nicht grundlegend verfehlt hat der Tatrichter in der gegebenen Be-
weissituation, in der im wesentlichen Aussage gegen Aussage stand, seine
Beweiswürdigung nach einer bei Glaubhaftigkeitsgutachten üblichen Metho-
dik (vgl. BGHSt 45, 164, 167 f.) ausgerichtet. Zutreffend hat er ferner seine
gerade auch in diesem Rahmen bestehende Verpflichtung gesehen, eine
Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Beweistatsachen vorzunehmen (vgl.
Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. und 64 m.w.N.). Indes ist der
Tatrichter dem nur unvollständig nachgekommen.
Zunächst hat er in Inhalt und Struktur der Aussage der Nebenklägerin
rechtsfehlerfrei Indizien für deren Richtigkeit gefunden (UA S. 15 f.). Be-
gründete Zweifel an ihrer Tatschilderung hat er hingegen aus dem Fehlen
von Verletzungsspuren und aus dem sonst am Tatort vorgefundenen Spu-
renbild (UA S. 17 ff.) hergeleitet; insbesondere hat er ein Klebebandstück
mit Haaranhaftungen nach seiner Beschaffenheit für unvereinbar mit der
Darstellung des Entfesselungsvorganges durch die Nebenklägerin befun-
den. Der Tatrichter hat es hingegen unterlassen, von ihm als wahrheitswidrig
festgestelltes oder als höchst zweifelhaft beurteiltes Aussageverhalten des
Angeklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ausdrücklich zu
würdigen. So hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst Ge-
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schlechtsverkehr mit seiner Ehefrau bestritten; nach Ankündigung einer
molekulargenetischen Untersuchung hat er dann Geschlechtsverkehr einge-
räumt, diesen indes als einverständlich geschildert. Zur Überzeugung der
Strafkammer hat er wahrheitswidrig behauptet, seine Ehefrau habe ihn frei-
willig in die Wohnung eingelassen, zudem hat er zum Grund, weshalb er
überhaupt die Wohnung seiner Frau aufgesucht hatte, die Unwahrheit ge-
sagt. Zum Anlaß der am Körper seiner Ehefrau von der Polizei noch vorge-
fundenen Fesselung hat er nicht nachvollziehbare Angaben gemacht.
Die Gesamtwürdigung einer Beweissituation, in der Aussage gegen
Aussage steht, bleibt unvollständig, wenn dabei das gesamte Aussagever-
halten des bestreitenden Angeklagten nicht mit in die Abwägung einbezogen
wird. Dies gilt ungeachtet dessen, daß erwiesenermaßen lügnerisches Be-
streiten allenfalls mit Vorsicht als Belastungsindiz zu verwerten ist (vgl. nur
BGHSt 41, 153, 156; BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 30 und 33
m.w.N.).
Die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung aus diesem Grunde ergibt
sich im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, daß das Urteil jede Erklärung
darüber vermissen läßt, welche Geschehensvariante zur Tatversion der Ne-
benklägerin als Anlaß für die durch Spuren sicher festgestellte, vom Ange-
klagten selbst eingeräumte, aber nicht plausibel erklärte Fesselung der Bei-
ne der Nebenklägerin in Frage kommen könnte.
c) Die Beweiswürdigung begegnet aber auch deshalb durchgreifen-
den Bedenken, weil die Begründung des Landgerichts, ein Irrtum der Ne-
benklägerin als Erklärung für ihre unrichtige Darstellung zur Entfesselung
liege fern, letztlich kaum nachvollziehbar ist. Die Beobachtungsmöglichkei-
ten der Nebenklägerin waren bei diesem Vorgang ersichtlich eingeschränkt;
schon daher liegen irrtumsbedingte Fehldeutungen nicht ganz fern. Insbe-
sondere bleibt das Landgericht aber jeden alternativen Erklärungsversuch
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über das vorgefundene Klebebandstück mit Haarspuren schuldig. Die Ne-
benklägerin hatte in einer für sie überraschend eingetretenen belastenden
Situation – kurz zuvor war sie vom Angeklagten mit Klebeband an den
Füßen gefesselt worden – die Polizei gerufen; daß sie in dieser Ausgangs-
lage bewußt eine – zudem einigermaßen sorgfältig vorbereitete – falsche
Spur gelegt haben sollte, erscheint eher unwahrscheinlich, hätte jedenfalls
näherer Erörterung bedurft.
2. Mit der Beanstandung der Beweiswürdigung zu Fall 2 verliert die
damit eng zusammenhängende Beweiswürdigung zu Fall 1 ihre Grundlage.
Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 ergeben sich ohne
weiteres aus begründeten Zweifeln an der Darstellung der Nebenklägerin zu
Fall 2. Da diese indes nicht rechtsfehlerfrei belegt sind, bedürfen beide Tat-
vorwürfe erneuter tatrichterlicher Überprüfung.
Im Zusammenhang mit Fall 1 wird ein neuer Tatrichter schriftliche No-
tizen der Nebenklägerin, die diese nach ihren Angaben unmittelbar nach
dem Tatgeschehen gefertigt hatte, in Erscheinungsbild und Inhalt im Urteil
näher darzustellen haben, wenn er hieraus wiederum durchgreifende Zweifel
an der Richtigkeit ihrer Angaben herleiten will.
3. Der Senat weist darauf hin, daß der Freispruch im Fall 2 nach der
auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßten Prüfung weiteren
durchgreifenden Bedenken unterliegt: Der Tatrichter, der zu umfassender
strafrechtlicher Beurteilung des angeklagten Tatgeschehens verpflichtet war
(§ 264 StPO), hat es unterlassen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Angeklagten wegen seines festgestellten Begleitverhaltens, wonach er die
Wohnung der Nebenklägerin unberechtigterweise betreten und sie gefesselt
hatte, – zum einen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Hausfriedens-
bruchs (von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung nach § 154a StPO
von der Verfolgung ausgenommen; vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner,
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StPO 45. Aufl. § 154a Rdn. 24, 27), zum anderen der Freiheitsberaubung,
eventuell auch der Körperverletzung – zu überprüfen. Daß insoweit Straf-
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verfolgungshindernisse bestünden oder Rechtfertigungs- oder Entschuldi-
gungsgründe durchgreifen würden, ist jedenfalls nicht offensichtlich.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause