Urteil des EuGH vom 19.03.2002

EuGH: grundsatz der gleichbehandlung, zugang, arbeitsbedingungen, zahl, verfügung, soziale sicherheit, chancengleichheit, kommission, arbeitsmarkt, berufsbildung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
19. März 2002
„Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Ausnahmen - Maßnahmen zur
Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Ministerium, das seinem Personal subventionierte
Kindertagesstättenplätze zur Verfügung stellt - Plätze, die außer in Notfällen, die der Arbeitgeber beurteilt,
den Kindern weiblicher Beamter vorbehalten sind“
In der Rechtssache C-476/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
H. Lommers
gegen
Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der
Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola
(Berichterstatter), J.-P. Puissochet, R. Schintgen und V. Skouris,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und C. van der Hauwaert
als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G.
Sevenster als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten, in
der Sitzung vom 11. September 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2001,
folgendes
Urteil
1.
Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluss vom 8. Dezember 1999, beim Gerichtshof
eingegangen am 16. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Fragenach der Auslegung des
Artikels 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Lommers und dem für seinen
Arbeitgeber, das Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Ministerium für Landwirtschaft,
Landschaftspflege und Fischerei, im Folgenden: Landwirtschaftsministerium) verantwortlichen Minister
über dessen Weigerung, dem Kind von Herrn Lommers Zugang zu dem vom Ministerium
subventionierten Kinderbetreuungssystem zu gewähren, die damit begründet wird, dass der Zugang
zu diesem System grundsätzlich weiblichen Beamten dieses Ministeriums vorbehalten sei.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und
des Zugangs zur Berufsbildung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und in Bezug auf die
soziale Sicherheit ... verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird im Folgenden als .Grundsatz der
Gleichbehandlung' bezeichnet.“
4.
Artikel 2 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet,
dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - insbesondere
unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf.
...
(4) Diese Richtlinie steht nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer
und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die
Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen.“
5.
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:
„Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen
einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, dass Männern und Frauen dieselben
Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden.“
6.
In der Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver
Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331, S. 34), in deren Begründung ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 4
der Richtlinie Bezug genommen wird, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,
„1. eine Politik positiver Maßnahmen anzunehmen, um die faktischen Ungleichheiten, mit denen die
Frauen im Berufsleben konfrontiert sind, zu beseitigen, sowie die Aufhebung der
Geschlechtertrennung am Arbeitsmarkt zu fördern; diese Politik umfasst im Rahmen der
einzelstaatlichen Politiken und der einzelstaatlichen Praxis ... geeignete allgemeine und spezifische
Maßnahmen, deren Ziel es ist,
a) der Benachteiligung der erwerbstätigen oder arbeitsuchenden Frauen aufgrund der
vorhandenen Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen, die auf einer herkömmlichen
Rollenverteilung in der Gesellschaft zwischen Männern und Frauen basieren, entgegenzuwirken oder
sie auszugleichen;
b) die Beteiligung der Frauen in den verschiedenen Berufen und Bereichen des Arbeitslebens, in
denen sie gegenwärtig unterrepräsentiert sind, insbesondere in den zukunftsträchtigen Sektoren,
und auf den Ebenen mit höherer Verantwortung zu fördern, um zu einer besseren Nutzung aller
menschlichen Ressourcen zu gelangen;
...
3. im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft positive Maßnahmen zu treffen, fortzusetzen
oder zu fördern;
4. dafür Sorge zu tragen, dass die positiven Maßnahmen möglichst Aktionen betreffend folgende
Aspekte einschließen:
...
- Anpassung der Arbeitsbedingungen ...
...
8. auch im öffentlichen Sektor beispielgebende Anstrengungen zur Förderung der
Chancengleichheit zu unternehmen ...
...“
7.
Artikel 1a der Wet Gelijke Behandeling van mannen en vrouwen (Gesetz über die Gleichbehandlung
von Männern und Frauen; im Folgenden: WGB) vom 1. März 1980 bestimmt:
„1. Im öffentlichen Dienst darf die zuständige Stelle bei den Arbeitsbedingungen ... keine
Unterschiede zwischen Männern und Frauen machen ...“
8.
Artikel 5 WGB sieht jedoch vor:
„1. Von den Bestimmungen der Artikel 1a, 2, 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn die getroffene
Unterscheidung dazu dient, Frauen zu bevorzugen, um faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder
abzubauen, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht.
...“
9.
Das Landwirtschaftsministerium erließ am 15. November 1993 das Rundschreiben Nr. P 93-7841,
wonach das Ministerium seinen weiblichen Bediensteten eine Reihe von Kindertagesstättenplätzen zur
Verfügung stellt. Diese Plätze, deren Zahl 1995 128 betrug, wird zwischen den Direktionen und
Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums im Verhältnis zur Zahl der dort beschäftigten weiblichen
Arbeitnehmer so aufgeteilt, dass etwa ein Platz auf je zwanzig weiblicher Arbeitnehmer entfällt. Es
handelt sich dabei zum Teil um Plätze in einer zum Landwirtschaftsministerium gehörenden
Kindertagesstätte und zum Teil um Plätze, die das Ministerium in kommunalen
Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten hat.
10.
Beamte, die einen Tagesstättenplatz für ihr Kind erhalten haben, müssen einen Elternbeitrag
entrichten, dessen Höhe nach Maßgabe ihres Einkommens festgelegt wird und der sich für weitere
Kinder derselben Familie ermäßigt. Dieser Beitrag wird unmittelbar von den Bezügen der Beamten
einbehalten.
11.
In dem Rundschreiben heißt es u. a.:
„Die Einrichtung für die Kinderbetreuung steht grundsätzlich ausschließlich den weiblichen
Mitarbeitern des Ministeriums zur Verfügung, es sei denn, dass ein Notfall vorliegt, was der Direktor zu
beurteilen hat.“
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage
12.
Herr Lommers ist Beamter im Landwirtschaftsministerium. Seine Ehefrau ist bei einem anderen
Arbeitgeber beschäftigt.
13.
Am 5. Dezember 1995 beantragte Herr Lommers beim Landwirtschaftsministerium, für sein noch
nicht geborenes Kind einen Kindertagesstättenplatz zu reservieren. Dieser Antrag wurde am 20.
Dezember 1995 mit der Begründung abgelehnt, männliche Beamte hätten für ihre Kinder nur in
Notfällen Anspruch auf Zugang zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kinderbetreuung.
14.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 legte Herr Lommers gegen diese ablehnende Entscheidung
beim Landwirtschaftsministerium Beschwerde ein. Am selben Tag ersuchte er die Commissie gelijke
behandeling (Gleichbehandlungsausschuss) um Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Standpunkts
des Ministeriums mit der WGB.
15.
Das Landwirtschaftsministerium teilte in einem Schreiben vom 22. Februar 1996 an den
Gleichbehandlungsausschuss u. a. mit, dass die in dem Rundschreiben getroffene Unterscheidung
aufgrund des Geschlechts auf den Willen des Ministeriums zurückgehe, der Unterrepräsentation
weiblicher Beamten im Hause entgegenzuwirken. Es wies hierzu darauf hin, dass am 31. Dezember
1994 von insgesamt 11 251 Mitarbeitern nur 2 792 Frauen gewesen seien und dass diese außerdem
in den höheren Besoldungsgruppen unterrepräsentiert seien.
16.
Der Gleichbehandlungsausschuss stellte in einer am 25. Juni 1996 abgegebenen Stellungnahme
fest, dass das Landwirtschaftsministerium nicht gegen Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 5 WGB verstoßen
habe. Der Ausschuss ging davon aus, dass allgemein bekannt sei, dass Frauen häufiger als Männer
auf die (weitere) Ausübung eines Berufes aus mit der Betreuung ihrer Kinder zusammenhängenden
Gründen verzichteten und dass angenommen werden könne, dass die erwiesenermaßen
unzureichenden Kinderbetreuungskapazitäten somit entscheidend dafür sein könnten, dass Frauen
ihre Beschäftigung aufgäben. Das Rundschreiben sei angesichts des Zieles, die Zahl der
ausscheidenden weiblichen Beschäftigten zu verringern, gerechtfertigt und gehe nicht über das
hierfür Erforderliche hinaus. Allerdings müsse in dem Rundschreiben der Umstand deutlicher zum
Ausdruck kommen, dass ein alleinerziehender Beamter über die „Notfall“[Klausel] Zugang zu den
Kindertagesstättenplätzen erhalten könne. Der Ausschuss führt ferner aus, dass die Vereinbarkeit
des Rundschreibens mit der WGB nicht ein für allemal als gegeben erachtet werden könne und dass
regelmäßig überprüft werden sollte, ob die betreffende Maßnahme weiterhin angemessen sei.
17.
Das Kind von Herrn Lommers wurde am 5. Juli 1996 geboren.
18.
Das Landwirtschaftsministerium hatte seine Entscheidung in Erwartung der Stellungnahme des
Gleichbehandlungsausschusses ausgesetzt und wies nach deren Erhalt die Beschwerde von Herrn
Lommers mit Bescheid vom 11. September 1996 zurück.
19.
Die von diesem gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde von der Arrondissementsrechtbank
Den Haag (Niederlande) mit Urteil vom 8. Oktober 1996 abgewiesen. Das Gericht legte seinem Urteil
ausschließlich das innerstaatliche Recht zugrunde und machte sich insbesondere die Stellungnahme
des Gleichbehandlungsausschusses zu eigen.
20.
Herr Lommers legte gegen dieses Urteil am 13. November 1996 Berufung beim Centrale Raad van
Beroep ein. Er führte aus, das Landwirtschaftsministerium habe nicht dargetan, dass aufgrund des
subventionierten Kinderbetreuungssystems die Zahl der Frauen, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub
im Dienst geblieben seien, gestiegen sei. Er trug ferner vor, dass bei der Mehrheit der
niederländischen Ministerien hinsichtlich des Zugangs zu den dort organisierten subventionierten
Kinderbetreuungssystemen kein Unterschied zwischen Männern und Frauen gemacht werde, was u. a.
darauf hindeute, dass der Mangel an verfügbaren Mitteln nicht als Begründung dafür herangezogen
werden könne, männliche Beamte dieses Ministeriums von der Inanspruchnahme des im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kinderbetreuungssystems auszuschließen. Herr Lommers
vertritt außerdem die Ansicht, dass dieser Ausschluss gegen Artikel 2 der Richtlinie verstoße.
21.
Nach Ansicht des Landwirtschaftsministeriums lässt sich das im Ausgangsverfahren in Rede
stehende System demgegenüber anhand von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie rechtfertigen. Der den
Frauen gewährte Vorrang gehe auf den Willen des Ministeriums zurück, den zwischen weiblichen und
männlichen Beamten bestehenden Ungleichheiten, was sowohl die Zahl der im Ministerium
beschäftigten Frauen als auch deren Verteilung auf die Besoldungsgruppen betreffe,
entgegenzuwirken. Die Schaffung subventionierter Kindertagesstättenplätze könne sehr wohl einen
Beitrag zur Beseitigung dieser faktischen Ungleichheit leisten.
22.
Der Centrale Raad van Beroep hebt zunächst hervor, dass offenbar eine Meinungsverschiedenheit
darüber bestehe, ob Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie auf Maßnahmen Anwendung finden könne, die
die Kinder von Arbeitnehmern beträfen, insbesondere wenn sich zeige, dass die Verwirklichung des
Zieles der Förderung der Chancengleichheit nicht dadurch behindert würde, dass die
Inanspruchnahme solcher Maßnahmen durch Arbeitnehmer beider Geschlechter gewährleistet würde.
Er weist weiter auf die in der Literatur vertretene Ansicht hin, dass Maßnahmen wie die in dem
Rundschreiben vorgesehenen eine herkömmliche Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen
verfestigen und rechtfertigen könnten. Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der
Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-
409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) wirft der Centrale Raad van Beroep im Übrigen die Frage auf, ob
die Ausnahme, die in dem Rundschreiben ausschließlich zugunsten von männlichen Arbeitnehmern,
die sich in einer Notlage befänden, vorgesehen sei, nicht übermäßig restriktiv sei. Schließlich sei
fraglich, welche Auswirkungen der Umstand haben könne, dass der Ausschluss des Klägers des
Ausgangsverfahrens möglicherweise dessen Ehefraubenachteilige, falls diese nicht bei ihrem eigenen
Arbeitgeber ein Kinderbetreuungsangebot in Anspruch nehmen könne.
23.
In der Erwägung, dass sich die Antwort auf diese Fragen nicht aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes ergebe, hat der Centrale Raad van Beroep beschlossen, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Steht Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen einer von einem Arbeitgeber erlassenen Regelung entgegen, nach der
subventionierte Kindertagesstättenplätze ausschließlich weiblichen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt
werden, es sei denn, dass bei einem männlichen Arbeitnehmer ein Notfall vorliegt, was der
Arbeitgeber zu beurteilen hat?
Zur Vorlagefrage
24.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die Artikel 1a und 5 WGB die Artikel 1 Absatz 1 und
Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie in Bezug auf den niederländischen öffentlichen Sektor
umgesetzt werden, und dass insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes
hervorgeht, dass das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere
auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses
nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen hat (vgl. zur
Richtlinie Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 53).
25.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der durch die Richtlinie aufgestellte Grundsatz der
Gleichbehandlung allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-
273/97, Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98,
Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).
26.
Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme betrifft, so ist erstens - wie es das
vorlegende Gericht getan hat - darauf hinzuweisen, dass die Bereitstellung von
Kindertagesstättenplätzen zugunsten der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsort oder andernorts durch
den Arbeitgeber als eine „Arbeitsbedingung“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.
27.
Entgegen der von der Kommission in der Sitzung vertretenen Ansicht kann diese Einstufung nicht
allein deswegen zugunsten einer Einstufung als „Entgelt“ aufgegeben werden, weil - wie im
Ausgangsverfahren - die Kosten für diese Kindertagesstättenplätze teilweise vom Arbeitgeber
getragen werden.
28.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Tatsache, dass die Festlegung bestimmter
Arbeitsbedingungen finanzielle Auswirkungen haben kann, kein hinreichender Grund dafür, diese
Bedingungen in den Geltungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag
sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) fallen zu lassen, der auf dem engen
Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts beruht (Urteile
vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnr. 21, und vom 30.
März 2000 in der Rechtssache C-236/98, Jämo, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59).
29.
Außerdem ist - wie der Generalanwalt in Nummer 48 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat
- eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren vor allem praktischer Natur. Die Bereitstellung von
Kindertagesstättenplätzen erspart dem Arbeitnehmer nämlich die für die Suche nach einem
angemessenen und zugleich erschwinglichen Betreuungsangebot für sein Kind typischen
Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten. Besonders in einem durch ein unzureichendes Angebot an
Kindertagesstättenplätzen geprägten Kontext bezweckt und bewirkt eine solche Maßnahme mithin
hauptsächlich, dass den betroffenen Arbeitnehmern die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erleichtert
wird.
30.
Zweitens liegt in einer Bestimmung, mit der ein Arbeitgeber, abgesehen von Notfällen, deren
Vorliegen er selbst beurteilt, die von ihm seinem Personal zur Verfügung gestellten
Kindertagesstättenplätze weiblichen Arbeitnehmern vorbehält, sehr wohl eine unterschiedliche
Behandlung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie.
Männliche und weibliche Arbeitnehmer, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, befinden sich
nämlich im Hinblick auf die für sie möglicherweise bestehende Notwendigkeit, deshalb
Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, weil sie einer Beschäftigung nachgehen, in einer
vergleichbaren Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86,
Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 14, und entsprechend zur Lage weiblicher und
männlicher Arbeitnehmer, die die Erziehung ihrer Kinder wahrnehmen, Urteil vom 29. November 2001
in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 56).
31.
Drittens ist somit zu prüfen, ob eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren gleichwohl nach
Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie zulässig ist.
32.
Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Vorschrift den bestimmten und begrenzten Zweck,
Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der
sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen. Sie lässt
nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zu, die
Frauen spezifisch begünstigen und ihre Fähigkeit verbessern sollen, im Wettbewerb auf dem
Arbeitsmarkt zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn
zu verfolgen (Urteile Kalanke, Randnrn. 18 und 19, Marschall,Randnrn. 26 und 27, und vom 28. März
2000, in der Rechtssache C-158/97, Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875, Randnr. 19).
33.
Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie einer
nationalen Regelung in Bezug auf den öffentlichen Dienst nicht entgegensteht, mit der in
Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind und in denen nicht ausschließlich der
Staat ausbildet, Frauen mindestens die Hälfte der Ausbildungsplätze zugestanden werden. Nach dem
Hinweis darauf, dass eine derartige Regelung Teil eines begrenzten Konzepts zur Verwirklichung der
Chancengleichheit ist, da den Frauen keine Arbeitsplätze, sondern Ausbildungsplätze vorbehalten
sind, die zur Erlangung einer Qualifikation dienen, welche später den Zugang zu qualifizierten
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eröffnen kann, und dass sich die Regelung daher auf die
Verbesserung der Chancen weiblicher Bewerber im öffentlichen Sektor beschränkt, hat der
Gerichtshof diese Regelung den Maßnahmen zugerechnet, die die Ursachen der geringeren
Zugangschancen der Frauen zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen Laufbahn beseitigen sollen, und
die ihnen dazu verhelfen sollen, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt besser zu bestehen und unter
den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verfolgen (Urteil Badeck u. a.,
Randnrn. 52 bis 55).
34.
Wie die niederländische Regierung in ihren Erklärungen zu Recht vorgetragen hat, lassen
gleichartige Erwägungen den Schluss zu, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende - die im Übrigen den sich aus den Nummern 1, 3, 4 und 8 der Empfehlung 84/635
ergebenden Leitlinien entspricht - nicht gegen Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie verstößt.
35.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission hierzu ergibt sich die in der vorliegenden Rechtssache zu
treffende Entscheidung keineswegs bereits aus dem Urteil Kommission/Frankreich. Der Gerichshof hat
nämlich in Randnummer 15 jenes Urteils lediglich ausgeführt, dass sich aus den Akten kein Vortrag
des beklagten Mitgliedstaats ergab, der den Schluss zugelassen hätte, dass der diesem
zuzurechnende Umstand, dass er unterschiedslos eine Reihe von Tarifverträgen aufrechterhalten
hatte, aus denen sich besondere, Frauen vorbehaltene Rechte ergaben, dem in Artikel 2 Absatz 4 der
Richtlinie angesprochenen besonderen Sachverhalt entsprechen könnte.
36.
Zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme ist erstens festzustellen, dass sich
aus dem Vorlagebeschluss, den Akten des Ausgangsverfahrens und der Erörterung vor dem
Gerichtshof ergibt, dass zur Zeit des Erlasses des Rundschreibens und der im Ausgangsverfahren
maßgebenden Ereignisse die Beschäftigungssituation im Landwirtschaftsministerium durch eine
erhebliche Unterrepräsentation von Frauen sowohl hinsichtlich ihrer Zahl als auch hinsichtlich ihres
Anteils an der Besetzung von Stellen höherer Besoldungsgruppen gekennzeichnet war.
37.
Zweitens ist festzustellen, dass - wie u. a. der Gleichbehandlungsausschuss in seiner erwähnten
Stellungnahme vom 25. Juni 1996 ausgeführt hat - das erwiesenermaßen unzureichende Angebot an
angemessenen und erschwinglichenKinderbetreuungseinrichtungen insbesondere die weiblichen
Arbeitnehmer zur Aufgabe ihrer Beschäftigung veranlassen kann (vgl. hierzu auch die neunte und die
zehnte Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 92/241/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur
Kinderbetreuung, ABl. L 123, S. 16).
38.
Somit gehört eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Teil des
begrenzten Konzepts zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist, da sie den Frauen keine
Arbeitsplätze, sondern die Inanspruchnahme bestimmter Arbeitsbedingungen vorbehält, die ihnen die
Fortsetzung ihrer beruflichen Laufbahn und den beruflichen Aufstieg erleichtern sollen, grundsätzlich
zu denen, die die Ursachen der geringeren Zugangschancen der Frauen zum Arbeitsmarkt und zur
beruflichen Laufbahn beseitigen, und ihnen dazu verhelfen sollen, im Wettbewerb auf dem
Arbeitsmarkt besser zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche
Laufbahn zu verfolgen. Das vorlegende Gericht hat insoweit zu prüfen, ob die in den Randnummern 36
und 37 des vorliegenden Urteils genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
39.
Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der
Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von
Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist,
wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles
angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich
mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss
(Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).
40.
Im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 234 EG ist es grundsätzlich Sache der
nationalen Gerichte, die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu überwachen. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieser jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise
zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem Gericht in dem bei ihm anhängigen
Verfahren für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem
Gemeinschaftsrecht dienlich sein können. Im vorliegenden Fall hat - wie aus Randnummer 22 des
vorliegenden Urteils hervorgeht - das vorlegende Gericht überdies verschiedene konkrete Fragen
formuliert, auf die zu antworten ist.
41.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende, mit der eine faktische Ungleichheit beseitigt werden soll, gleichwohl die Gefahr mit sich
bringen könnte, zur Verfestigung einer herkömmlichen Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen
beizutragen.
42.
Ein solcher Umstand kann sicherlich für die in der Literatur vertretene Ansicht, auf die das
vorlegende Gericht Bezug nimmt, sprechen: Wenn das Ziel, die Chancengleichheit von Männern und
Frauen zu fördern, das mit der Einführung einer Maßnahme zugunsten von Arbeitnehmerinnen, die
Mütter sind, verfolgt wird, auchdadurch erreicht werden kann, dass die Rechtsvorteile dieser
Maßnahme auf Arbeitnehmer, die Väter sind, erstreckt wird, so verstößt es nach der genannten
Literaturmeinung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Männer von dieser Maßnahme
auszuschließen.
43.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem bereits dargestellten Kontext eines
unzureichenden Angebots die Zahl der aufgrund der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahme zur
Verfügung stehenden Kindertagesstättenplätze ihrerseits begrenzt ist und dass es für die Beamtinnen
des Landwirtschaftsministeriums Wartelisten gibt, so dass diese selbst keineswegs sicher sind, einen
solchen Platz erhalten zu können.
44.
Außerdem bewirkt eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keineswegs,
dass die betreffenden männlichen Arbeitnehmer wie im Übrigen auch die weiblichen Arbeitnehmer, die
keinen Platz im Rahmen des vom Landwirtschaftsministerium subventionierten
Kinderbetreuungssystems erhalten konnten, überhaupt keinen Zugang zu Kindertagesstättenplätzen
für ihre Kinder hätten, da solche Plätze auf dem Markt für entsprechende Dienstleistungen im
Wesentlichen zugänglich bleiben (vgl. entsprechend, in Bezug auf berufliche Ausbildungsplätze, Urteil
Badeck u. a., Randnr. 53).
45.
Außerdem schließt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme die männlichen
Arbeitnehmer nicht vollständig von ihrem Anwendungsbereich aus, sondern lässt es zu, dass der
Arbeitgeber Anträgen dieser Arbeitnehmer in Notfällen, deren Vorliegen er beurteilt, stattgibt.
46.
Zur Reichweite dieser Ausnahme lässt sich feststellen, dass sowohl das Landwirtschaftsministerium
im Ausgangsverfahren und vor dem Gleichbehandlungsausschuss als auch die niederländische
Regierung vor dem Gerichtshof angegeben haben, dass alleinerziehende männliche Arbeitnehmer auf
dieser Grundlage Zugang zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kinderbetreuungssystem
haben sollten.
47.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, die alleinerziehende männliche Arbeitnehmer
vom Zugang zu einem von ihrem Arbeitgeber subventionierten Kinderbetreuungssystem ausschlösse,
über das hinausginge, was nach der in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme
zulässig ist, weil sie ein übermäßiger Eingriff in das durch diese Richtlinie gewährleistete Grundrecht
auf Gleichbehandlung wäre. Hinsichtlich solcher Beamter hat das aus dem Umstand abgeleiteten
Argument, dass eher die Frauen ihre berufliche Laufbahn unterbrechen, um ihre Kleinkinder zu
betreuen, im Übrigen nicht mehr das gleiche Gewicht.
48.
Unter den in den Randnummern 43 bis 47 des vorliegenden Urteils dargelegten Umständen lässt
sich nicht sagen, dass die Tatsache, dass das Rundschreiben den Zugang zu
Kindertagesstättenplätzen Beamten der beiden Geschlechter nicht unter den gleichen Bedingungen
gewährleistet, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
49.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers des Ausgangsverfahrens angesichts der Notwendigkeit,
die Kleinkinder des Paares betreuen zu lassen, gegebenenfalls Schwierigkeiten bei der Verfolgung
ihrer beruflichen Laufbahn haben könnte, erscheint ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie
genügt; denn in Bezug auf die von einem Arbeitgeber festgelegten Arbeitsbedingungen kann der
Grundsatz der Gleichbehandlung zwangsläufig nur zwischen den bei diesem Arbeitgeber beschäftigten
Arbeitnehmern Anwendung finden. Diese Bestimmung kann mithin nicht so ausgelegt werden, dass
sie einen Arbeitgeber, der eine Maßnahme trifft, mit der einer für sein Personal typischen
Unterrepräsentation von Frauen entgegengewirkt werden soll, zur Berücksichtigung von Erwägungen
verpflichtet, die mit der Beibehaltung der Beschäftigung von nicht zu seinem Personal gehörenden
weiblichen Arbeitnehmern zusammenhängen.
50.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 2 Absätze 1 und
4 der Richtlinie einer Regelung nicht entgegensteht, die ein Ministerium eingeführt hat, um einer
erheblichen Unterrepräsentation von Frauen bei seinen Beschäftigten entgegenzuwirken, und bei der
in einem Kontext, der durch das erwiesenermaßen unzureichende Angebot an angemessenen und
erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen gekennzeichnet ist, die begrenzte Zahl der seinem
Personal von ihm zur Verfügung gestellten subventionierten Kindertagesstättenplätze den weiblichen
Beamten vorbehalten wird, während die männlichen Beamten nur in Notfällen, deren Vorliegen der
Arbeitgeber beurteilt, Zugang zu diesen Plätzen haben. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die damit
zugunsten der männlichen Beamten vorgesehene Ausnahme insbesondere dahin ausgelegt wird,
dass sie alleinerziehenden männlichen Beamten den Zugang zu diesem Kinderbetreuungssystem zu
den gleichen Bedingungen eröffnet wie den weiblichen Beamten.
Kosten
51.
Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem
Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 vorgelegte Frage für
Recht erkannt:
Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer Regelung nicht entgegen,
die ein Ministerium eingeführt hat, um einer erheblichen Unterrepräsentation von Frauen
bei seinen Beschäftigten entgegenzuwirken, und bei der in einem Kontext, der durch das
erwiesenermaßen unzureichende Angebot an angemessenen und erschwinglichen
Kinderbetreuungseinrichtungen gekennzeichnet ist, die begrenzte Zahl der seinem
Personal von ihm zur Verfügung gestellten subventionierten Kindertagesstättenplätze
den weiblichen Beamten vorbehalten wird, während die männlichen Beamten nur in
Notfällen, deren Vorliegen der Arbeitgeber beurteilt, Zugang zu diesen Plätzen haben.
Dies gilt jedoch nur insoweit, als die damit zugunsten der männlichen Beamten
vorgesehene Ausnahme insbesondere dahin ausgelegt wird, dass sie alleinerziehenden
männlichen Beamten den Zugang zu diesem Kinderbetreuungssystem zu den gleichen
Bedingungen eröffnet wie den weiblichen Beamten.
Rodríguez Iglesias Jann Macken
Colneric Gulmann La Pergola
Puissochet Schintgen Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Niederländisch.